Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung; das mit einer Revision befasste Gericht heißt Revisionsgericht; die eine Revision einlegende Person wird Revisionsführer (auch Revident oder seltener Revisionswerber) genannt.

Im deutschen und österreichischen Recht werden bei der Revision – anders als bei der Berufung (Appellation) – grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht, sondern lediglich das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft. Neben dem Interesse des Revisionsführers an der Beseitigung eines Fehlurteils im Einzelfall dient die Revision dem öffentlichen allgemeinen Anliegen, das in der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts besteht.May, Die Revision in den zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, 2. Aufl., Abschnitt I Rn. 38 ff.Pfeiffer, NJW 1999 S. 2617, 2618. Die Einzelfallgerechtigkeit hat nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung im Zweifel zurückzutreten.Adickes, Grundlinien durchgreifender Justizreform, 1906, S. 14 und 26 f.Kissel, Der dreistufige Aufbau in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, 1972, S. 85 ff.Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., § 134 II 2.BT-DRs. 14/4722, S. 66. Eine Revision bedarf der gesonderten Zulassung, die in den einzelnen Prozessordnungen geregelt ist.vgl. Wolfgang Rupprecht: Gründe für die Zulassung der Revision in deutschen Prozessordnungen. Ein Vergleich von Zivilprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung, Arbeitsgerichtsgesetz und Sozialgerichtsgesetz. Europäische Hochschulschriften Recht. Peter Lang-Verlag, Frankfurt am Main u. a., 2015. ISBN 978-3-653-99802-3.

Rechtsnormen, auf die sich ein Gericht in einer Entscheidung, gegen die eine Revision zulässig ist, bezieht, gehören zum revisiblen Recht (auch: es liegt die Revisibilität einer Rechtsnorm vor). Dazu gehören in Deutschland alle Bundesgesetze (z. B. BGB, StGB) aber die Landesgesetze nur, wenn ihre Revisibilität „kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers“siehe z. B. https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2014/BVerwG/Klaerungsbeduerftigkeit-der-Beendigung-der-Zwangsvollstreckung-durch-die-Eintragung-einer-Sicherungshypothek-Zulaessigkeit-einer-Ueberpruefung-von-irrevisiblem-Landesrecht-durch-das-Bundesverwaltungsgericht-BVerwG; abgerufen am 28. März 2022. vorgesehen ist.

Im Schweizer Recht ist die Revision ein Rechtsmittel, das auf die Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem rechtskräftigen Entscheid abzielt.

Deutschland Die Revision kann nicht auf neue streitige Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen Rechts oder materiellen Rechts gestützt werden. Die Revisionsinstanz ist damit eine Rechtsinstanz und keine Tatsacheninstanz. Anders als bei einer Berufung werden daher grundsätzlich keine Beweise erhoben. Eine Beweiserhebung ist jedoch über den Revisionsgegenstand oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens unter zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen zulässig. Das Revisionsgericht kann zudem z. B. im Strafrecht dann einen Rechtsfehler feststellen, wenn „die Beweiswürdigung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen“BGH, Beschluss vom 18. November 2025 – 4 StR 290/25 –, rechtsprechung-im-internet.de = BeckRS 2025, 38997 Rn. 5.Entsprechend für das Zivilrecht: Wolfgang Ball in: Hans-Joachim Musielak/Wolfgang Voit (Hrsg.): Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz. Kommentar. 23. Auflage, Vahlen 2026, ZPO § 513 Rn. 4a: „Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen hat das Berufungsgericht gleichwohl nicht nur auf Rechtsfehler, dh darauf zu überprüfen, ob gesetzliche oder sonst allgemeine Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde.“ in Verbindung mit ZPO § 546 Rn. 5..

Bleibt die Revision gegen ein Urteil erfolglos, so wird das angefochtene Urteil mit der Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig. Hat eine Revision zumindest teilweise Erfolg, so trifft das Revisionsgericht in der Regel keine eigene Entscheidung, sondern hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an die Instanz zurück, die das angefochtene Urteil gesprochen hat. Es muss dann vor dem Ausgangsgericht neu verhandelt werden. Im Strafrecht wird die Entscheidung in diesem Fall von einem anderen Spruchkörper erlassen als dem, der das ursprüngliche Urteil gefällt hat.

Eine Superrevision, also eine weitere Überprüfung einer Entscheidung auf Rechtsfehler durch ein dem Revisionsgericht übergeordnetes Gericht, findet nicht statt. Auch die Verfassungsgerichte prüfen Revisionsurteile nicht auf einfache Rechtsfehler, sondern nur auf Verstöße gegen spezifisches Verfassungsrecht.

Die Revision ist statthaft in einem Zivilprozess gegen Berufungsurteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts; Strafprozess gegen alle Urteile, die nicht selbst Revisionsurteile sind; Arbeitsgerichtsprozess gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte; Sozialgerichtsprozess gegen Urteile der Landessozialgerichte; Verwaltungsgerichtsprozess gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe; Finanzgerichtsprozess gegen Urteile der Finanzgerichte.

Revisionsgericht ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zivilprozess allein der Bundesgerichtshof (BGH). In Strafverfahren sind die Oberlandesgerichte oder der Bundesgerichtshof die für eine Revision zuständige Instanz. In den anderen Gerichtsbarkeiten sind es die obersten Gerichte des Bundes (Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof).

Die Revision von den unteren, erstinstanzlichen Gerichten unter Übergehung der Berufungsinstanz wird Sprungrevision genannt. Im Verwaltungsrecht existiert bei bestimmten Konstellationen auch die Ersatzrevision anstelle einer Berufung.

Revision im Zivilprozess Die Revision im Zivilprozess bedarf seit einer Neukonzeption des Revisionsrechts durch Einführung einer allgemeinen Zulassungsrevision im Jahr 2001 der Zulassung durch das Berufungsgericht im Berufungsurteil oder durch das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung ( Abs. 1 ZPO).Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses BT-Drs. 14/4722 vom 24. November 2000, S. 65 ff. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (sog. Divergenzrevision), Abs. 2 ZPO. Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsgericht (dem Bundesgerichtshof) angegriffen werden ( ZPO).vgl. Dirk Wüstenberg: Revision: Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Herausforderung. Tipps für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Verfassungsbeschwerde Anwaltsblatt 2018, S. 140–144.

Revision im Arbeitsgerichtsprozess Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht zulässig, ArbGG, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision im Urteil zugelassen hat oder das Bundesarbeitsgericht auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung, ArbGG, die Revision zugelassen hat.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder von der Entscheidung eines gleichrangigen oder höherrangigen Gerichts abgewichen wird. Außerdem können die absolute Revisionsgründe der Zivilprozessordnung ( ZPO) und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden.

Eine Mindestgrenze für den Revisionswert (Wert der Beschwer) wie in der Zivilprozessordnung kennt das Arbeitsgerichtsgesetz nicht.

Revision im Strafprozess Allgemeines Die Revision im Strafprozess ist ein Rechtsmittel gegen Urteile eines Strafgerichts. Zweck ist die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und die Wahrung der Rechtseinheit (siehe auch Trennbarkeitsformel).

Während in der Berufung die Beweisaufnahme wiederholt werden kann, ist eine erneute Beweisaufnahme in der Revision ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil materiellrechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Sind die Tatsachen fehlerhaft festgestellt worden, werden sie durch das Revisionsgericht aufgehoben.

Statthaftigkeit Die Revision ist statthaft gegen alle Urteile der Amtsgerichte (Sprungrevision, StPO), erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte, und Berufungsurteile der kleinen Strafkammer des Landgerichts, §§ , StPO, mit Einschränkungen auch Abs. 2 JGG

Zuständigkeit Das Oberlandesgericht ist zuständig bei Revisionen gegen: Berufungsurteile des Landgerichts ( Absatz 3 GVG, Absatz 1 Nummer 1b GVG) erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts, als Sprungrevision ( Absatz 2 StPO) bezeichnet ( Absatz 1 Nummer 1b GVG) ausnahmsweise erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird ( Absatz 1 Nummer 1c GVG)

Das Oberlandesgericht entscheidet durch einen seiner Strafsenate ( Absatz 1 GVG). Dieser ist mit drei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt ( Absatz 1 GVG).

Der Bundesgerichtshof ist zuständig bei Revisionen gegen: Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts (sofern nicht im Ausnahmefall das OLG entscheidet) Erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts, Absatz 1 GVG.

Der Bundesgerichtshof entscheidet durch einen seiner Strafsenate ( Absatz 1 GVG). Dieser ist mit fünf Berufsrichtern einschließlich seines Vorsitzenden besetzt ( Absatz 1 GVG).

Revisionseinlegung Die Revision ist beim iudex a quo, also bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen. Die Einlegung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen ( StPO). Für nicht auf freiem Fuß Befindliche gilt die Sonderregelung des StPO. Diese können die Revision auch rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts des Verwahrungsortes einlegen. Auch im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverkündung kann Revision eingelegt werden und ins Sitzungsprotokoll aufgenommen werden. Allerdings ist gemäß Nr. 142 Abs. 2 S. 2 RiStBV ein Angeklagter, der Rechtsmittel einlegen will, an die Geschäftsstelle zu verweisen.

Die Frist zur Revisionseinlegung beträgt nach Abs. 1 StPO eine Woche nach Verkündung des Urteils, die sich aus Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe zusammensetzt. Dafür, ob die Einlegung rechtzeitig erfolgte, ist [ergänze: bei schriftlicher Einlegung] entscheidend, wann der Schriftsatz zu der Eingangsstelle des Ausgangsgerichtes gelangt ist.Stefan Wiedner In: Jürgen Graf: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra. 53. Edition, Stand: 1. Januar 2024, C.H.BECK, München 2024, StPO § 341 Rn. 15.). Wird das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, dann beginnt diese Frist mit Zustellung des Urteils ( Abs. 2 StPO). Sofern das Ende der Wochenfrist auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag fällt, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

Sofern die Frist zur Einlegung unverschuldet versäumt wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insbesondere ist, im Gegensatz zum Zivilprozessrecht, ein Verschulden des Verteidigers dem Angeklagten nicht zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Angeklagte von der Unzuverlässigkeit des Verteidigers Kenntnis hat.