Ansarium bezeichnet eine zu Zeiten des römischen Kaiserreichs in Rom erhobene Akzise, eine öffentliche Abgabe in Form des Einfuhrzolls. Sie war eine Verbrauchssteuer, von der zumeist landwirtschaftliche Produkte betroffen waren. Ihrer Einteilung nach war sie eine indirekte Steuer, weshalb sie gegenüber dem tributum, der Vermögens- oder auch Kopfsteuer, abgegrenzt werden kann.

Erhoben wurde das ansarium bei Kaufleuten, die Waren, die für den Weiterverkauf bestimmt waren, nach Rom einführten. Ein Steuererhebungsverbot hingegen bestand für Waren, die dem Eigenverbrauch unterlagen.: Zollverbot bei Waren für den Eigenbedarf: „quidquid usuarium invehitur, ansarium non debet“.

Das verzehrungssteuerpflichtige Gebiet war in der Zeit der Kaiser Mark Aurel und Commodus (177–178 n. Chr.) durch Grenzsteine markiert. Vier dieser Steine sind gefunden und identifiziert worden.; CIL 6, 1016 d: Grenzsteinsetzung für die Zollgrenze der Handelsgebiete: „uti finem demonstrarent vectigali foriculiarii et ansarii promercalium secundum veterem legem“. Die Zollgrenze dürfte entlang der späteren Aurelianischen Mauer verlaufen sein.

Die Abgaben wurden von Zollpächtern (mancipes) eingezogen, die als Steuerpächter einem staatlichen Auftrag nachkamen, im Übrigen aber unternehmerisch tätig waren. Es wird davon ausgegangen, dass die eingezogenen Abgaben für die römische Staatskasse – das Aerarium – bestimmt waren und nicht in der kaiserlichen Kasse – dem Fiscus – aufgingen, wenngleich die Pachtvergabe selbst und die anschließende Beaufsichtigung der Pächter im Hoheitsbereich der kaiserlichen Regierung lag.

Wann der Einfuhrzoll eingeführt wurde und wann er wieder verschwand, liegt im Dunklen. Bekannt ist nur, dass das ansarium zu Zeiten Severus Alexanders, des letzten Severerkaisers, noch bestand.

Begrifflich lässt sich das ansarium nicht klar zum foricularium abgrenzen. Ausweislich der Quellen haben beide Institute in ihrer Eigenschaft als Einfuhrzoll die weitestgehend gleiche Bedeutung.

Anmerkungen

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