Eine Ehescheidung (kurz Scheidung) ist im Recht Polens die Auflösung einer Ehe durch richterliche Entscheidung.
Im polnischen Familienrecht fallen Scheidungsverfahren in die ausschließliche Zuständigkeit des Zivilgerichts; es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, eine Ehe durch eine Einigung der Ehepartner oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens aufzulösen. Anträge werden vom Gericht anhand der im einschlägigen Gesetz festgelegten positiven und negativen Voraussetzungen geprüft.
Die Scheidungsrate liegt etwas unter dem europäischen Durchschnitt.
Voraussetzungen Damit eine Scheidung ausgesprochen werden kann, müssen sowohl die positive Voraussetzung (das Vorliegen eines Scheidungsgrundes) als auch die negative Voraussetzung (das Fehlen von Umständen, die die Scheidung verbieten) erfüllt sein. Die Scheidung in Polen wird durch das polnische Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch vom 25. Februar 1964 geregelt, das am 1. Januar 1965 in Kraft trat. Das Gesetz ist in drei Teile (Titel) gegliedert, von denen der erste die ehelichen Angelegenheiten betrifft. Das Gesetz wurde 1999 um das aus dem katholischen Eherecht stammende Rechtsinstitut der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (gerichtliche ) erweitert (Art. 61 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs). Dieses hat nicht dieselben Folgen wie eine Scheidung, es bestehen jedoch auch Unterschiede zu verheirateten Ehegatten, die nicht von Tisch und Bett getrennt leben.Vgl. Scheidung und Getrenntleben. Polen. Europäisches Justizportal, Stand 27. Januar 2026.
Scheidungsgründe Es gibt nur einen einzigen Scheidungsgrund, nämlich Der Zerfall des ehelichen Lebens gehört zu der Kategorie der Rechtsbegriffe, bei denen von vornherein davon auszugehen ist, dass eine strenge gesetzliche Definition nicht möglich ist. Die Aufgabe, diesen Begriff zu definieren, obliegt der Rechtsprechung und der Rechtsliteratur. Alle Versuche, diesen Begriff zu definieren, beginnen mit der Definition des Begriffs des gemeinsamen Ehelebens. Das gemeinsame Leben im Sinne von Artikel 23 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs besteht aus der geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen Bindung zwischen den Ehegatten, die den Zweck der Ehe darstellt und die Erfüllung ihrer grundlegenden Aufgaben ermöglicht. In der Regel ist das Fehlen jeglicher seelischer, körperlicher und wirtschaftlicher Bindungen zwischen den Ehegatten erforderlich, um den Scheidungsgrund nachzuweisen, obwohl der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass ein Teil der wirtschaftlichen Bindung weiterhin bestehen bleiben kann, zum Beispiel, wenn die Ehegatten im selben Haushalt leben, obwohl ihr eheliches Zusammenleben ansonsten zerfallen ist. Das Vorliegen des Scheidungsgrundes ist unerlässlich – wenn er nicht nachgewiesen wird, kann die Scheidung nicht ausgesprochen werden. Die Feststellung, dass der Zerfall der Ehe einen Zustand erreicht hat, der als dauerhaft und vollständig bezeichnet werden kann, ist eine notwendige Voraussetzung für ein Scheidungsurteil. Die Dauerhaftigkeit und Vollständigkeit des Zerfalls sind positive Voraussetzungen für die Scheidung, die miteinander verknüpft sind gemäß dem Urteil des Obersten Gerichts vom 10. Januar 1997, II CKN 54/96:
Die negativen Voraussetzungen Wird der oben genannte Scheidungsgrund nachgewiesen, prüft das Gericht von Amts wegen, ob einer der Gründe vorliegt, die den Ausspruch der Scheidung ausschließen. Liegt einer dieser Gründe vor, ist die Scheidung unzulässig, selbst wenn der Scheidungsgrund nachgewiesen wurde. Die negativen Voraussetzungen lauten (Artikel 56 Abs. 2 und 56 Abs. 3 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs):
Die Scheidung würde das Wohl der gemeinsamen minderjährigen Kinder der Ehepartner gefährden. Der Scheidungsausspruch würde aus anderen Gründen den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zuwiderlaufen. Die Scheidung wird von dem Ehepartner verlangt, der allein für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist, es sei denn, der andere Ehepartner stimmt der Scheidung zu oder die Weigerung des anderen Ehepartners, der Scheidung zuzustimmen, würde unter den gegebenen Umständen den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zuwiderlaufen, z. B. wenn sie nur aus Rache erfolgt
Schuldprinzip Das Scheidungsrecht ist verschuldensabhängig. Das Gericht entscheidet von Amts wegen darüber, wer die Schuld an der Scheidung trägt, es sei denn, die Ehepartner stellen anderslautende Anträge.
Die Feststellung der Ursachen für das Scheitern der ehelichen Beziehung ist notwendig, um zu bestimmen, welcher Ehepartner für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist. Laut dem Urteil des Obersten Gerichts vom 4. Oktober 2001, I CKN 871/00: „Die Feststellung des Verschuldens eines Ehepartners am Scheitern der Ehe im Scheidungsurteil ist keine Folge einer konkreten Beweiswürdigung, sondern eine rechtliche Schlussfolgerung aus festgestellten Tatsachen, die gleichzeitig eine negative Bewertung des Verhaltens des Ehepartners zum Ausdruck bringt, das zum Scheitern geführt hat.“
Das Gericht kann entscheiden, dass ein Ehepartner schuldig ist, dass beide Ehepartner schuldig sind oder dass keiner der Ehepartner schuldig ist. Die alleinige Schuld hat zwei Konsequenzen: Erstens kann dem allein schuldigen Ehepartner die Scheidung nicht ohne die Zustimmung des unschuldigen Ehepartners gewährt werden (es sei denn, der unschuldige Ehepartner verweigert die Zustimmung aus Gründen, die den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zuwiderlaufen); und zweitens kann der schuldige Ehepartner zur Zahlung von Unterhalt verurteilt werden (Artikel 57 (1) und 57 (2) des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
Es wird davon ausgegangen, dass diejenigen, die ihre Rechte ausüben, dies im Einklang mit den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens tun. Die Verweigerung der Zustimmung zur Scheidung durch den unschuldigen Ehepartner ist dessen Recht, und daher wird davon ausgegangen, dass er bei der Ausübung dieses Rechts im Einklang mit den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens handelt. Nur das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann diese Vermutung widerlegen. Die Beweislast liegt bei dem allein schuldigen Ehepartner, der nachweisen muss, dass der andere Ehepartner durch die Verweigerung der Zustimmung zur Scheidung gegen die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstößt, d. h. sich in einer Weise verhält, die nach objektiven Maßstäben als moralisch verwerflich angesehen werden kann. Laut dem Urteil des Obersten Gerichts vom 4. Oktober 2001, I CKN 871/00: , gemäß dem Urteil des Obersten Gerichts vom 21. November 2002, III CKN 665/00:
Kinder bei einer Scheidung Wenn Ehepartner gemeinsame minderjährige Kinder haben, ist das Gericht während des Scheidungsprozesses verpflichtet, über Fragen im Zusammenhang mit diesen Kindern zu entscheiden. Gemäß § 58 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs entscheidet das Gericht im Scheidungsurteil zwingend über das Sorgerecht für die Kinder, den Wohnort der Kinder, den Unterhalt für die Kinder und den Umgang mit ihnen. Nur auf gemeinsamen Antrag der Ehepartner entscheidet das Gericht nicht über den Umgang mit den Kindern. Um Angelegenheiten, die die Kinder betreffen, einvernehmlich zu regeln, können die Ehepartner eine private Elternvereinbarung abschließen und diese dem Gericht zur Prüfung vorlegen.
Dauer des Scheidungsprozesses Bei den Bezirksgerichten dauert es nach Einreichung des Scheidungsantrags in der Regel zwischen 6 Monaten und 2 Jahren (je nach Region), bis der Scheidungsprozess abgeschlossen ist. Bei Streitigkeiten und Einsprüchen gegen das Scheidungsurteil dauert der Prozess etwa ein weiteres Jahr.
Literatur Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch/Kodeks rodzinny i opiekuƒczy. Übersetzt von Ewa Tuora-Schwierskott, Stan prawny: kwiecień 2016/Rechtsstand: April 2016, C.H. Beck, 2016, ISBN 978-83-255-8717-8.
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Kategorie:Recht (Polen) Kategorie:Scheidung