Die Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) dient dazu, Krisen vorherzusehen, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren. Die Verordnung (EU) ist eine Rahmenverordnung, um einen Rahmen für Gesetzgebungen für einen speziellen Anwendungsfall zu schaffen. Hier im Rahmen eines Notfalls, der den Binnenmarkt in der EU beschädigen könnte. Dazu wird ein Notfall- und Resilienzgremium für den Binnenmarkt zur Beratung der Europäischen Kommission eingerichtet. Es werden Eventualfallmaßnahmen zur Antizipation, Planung und Resilienz festgelegt. Weiterhin werden Möglichkeiten, eine Krise zu bewältigen, die Gefahr läuft, zu einem Notfall zu werden aufgezeigt. Pläne zur Gewährleistung des reibungslosen Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehrs in Notfällen erarbeitet. Zusätzlich werden Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen, digitale Instrumente sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden festgelegt.
Es soll bei einem unerwarteten Krisenfall der Schutz des freien Verkehrs von Gütern, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, innerhalb des Binnenmarktes sowie die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sowie krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen gewährleistet bleiben. Die Entstehung neuer Hindernisse für den freien Verkehr im Binnenmarkt soll verhindert werden.
Entstehungsgeschichte Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie, der globalen Energiekrise und des russischen Überfalls auf die Ukraine hatten der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament am 1. Februar 2024 bereits eine vorläufige Einigung über ein Notfallinstrument für den Binnenmarkt erzielt (single market emergency instrument – SMEI).Hubertus Bardt, Berthold Busch, Christian Rusche, Samina Sultan: Single Market Emercency Instrument. Ein Instrument mit Tücken. Institut der Deutschen Wirtschaft, 13. Oktober 2022.
Mit der Verordnung (EU) 2024/2747 wurde es in Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz (internal market emergency and resilience act – IMERA) umbenannt.Das Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz. Europäischer Rat, abgerufen am 16. September 2026. Dieses soll Lieferketten schützen und den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr gewährleisten.
Geltungsbereich Die Verordnung gilt für Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmer, im Binnenmarkt. Wettbewerbsvorschriften der Union, einschließlich der Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften gelten weiterhin im Notfall. Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit oder ihre Befugnis zur Wahrung wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Ausübung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Grundrechte bleiben im Notfall bestehen, ebenso das Recht zum Streik.
Die Verordnung gilt nicht für Arzneimittel, Medizinprodukte, sonstige medizinische Gegenmaßnahmen (nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2371), Halbleiter (nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1781), Energieerzeugnisse, Finanzdienstleistungen und Verteidigungsgüter (nach Artikel 3 der Richtlinie 2009/43/EG).
Die Verordnung berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit oder ihre Befugnis zur Wahrung wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Begriffsbestimmungen Der „Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt“ ist ein Rahmen zur Bewältigung einer drohenden Krise, die über das Potenzial verfügt, sich innerhalb der nächsten sechs Monate zu einem Binnenmarkt-Notfall zu verschärfen. Hier wird der Wachsamkeitsmodus aktiviert.
Eine „Krise“ ist ein außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet, sich äußerst nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt oder auswirken könnte und den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen oder das Funktionieren seiner Lieferketten stört. Tritt diese Begriffsbestimmung ein wird der Notfallmodus (Binnenmarkt-Notfall) aktiviert.
Von „wesentlicher Bedeutung“ sind Güter, die für das reibungslose Funktionieren unserer Gesellschaften, wirtschaftlichen Aktivitäten, des Binnenmarkts und der Lieferketten unverzichtbar sind und für die es keine Ersatzprodukte gibt. Auch Bereiche, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit von entscheidender und grundlegender Bedeutung sind und deren Störung, Ausfall, Verlust oder Zerstörung im Fall einer drohenden Krise erhebliche negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben kann.
Wachsamkeitsmodus Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, den Wachsamkeitsmodus zu aktivieren, wenn sie der Ansicht ist, dass sich eine mögliche Krise innerhalb von sechs Monaten zu einem Notfall auswachsen könnte. Dies erfordert Durchführungsrechtsakte zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Krise auf die Freizügigkeit, eine Liste von Waren und Dienstleistungen, die als wesentliche Bedeutung erachtet werden und Einzelheiten und Begründung der zu ergreifenden Maßnahmen. In der Phase des Wachsamkeitsmodus überwachen die nationalen Behörden die Lieferketten kritisch wichtiger Waren und Dienstleistungen sowie die Freizügigkeit der an ihrer Herstellung beteiligten Personen. Die Kommission dem Rat vorschlagen, die anfängliche Höchstdauer der Überwachungsmaßnahmen von sechs Monaten um einen oder mehrere gleich lange Zeiträume zu verlängern.
Kriterien für die Aktivierung Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums zu der Auffassung, dass die in Artikel 3 Nummer 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt. Der Rat kann den Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates aktivieren.
Überwachung Wurde der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 aktiviert, so überwachen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sowie die Freizügigkeit von Personen, einschließlich der Arbeitnehmer, die an der Herstellung und Bereitstellung solcher Waren und Dienstleistungen beteiligt sind.
Notfallmodus Die Kommission schlägt vor, dass der Rat in den Notfallmodus wechselt, wenn er der Auffassung ist, dass eine Krise den Binnenmarkt erheblich beeinträchtigen würde, indem sie die Freizügigkeit oder das Funktionieren der Lieferketten schwerwiegend stört. Dies muss auf konkreten und verlässlichen Belegen beruhen. Im Notfallmodus wird eine Bewertung der bestehenden Hindernisse sowie betroffene Sektoren und Lieferketten dürchgeführt. Ebenso eine Bewertung der Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und bestimmte Regionen. Auf Grundlage dieser Bewertungen wird ein Durchführungsrechtsakt des Rates vorgeschlagen, mit dem die Notfallstufe für sechs Monate aktiviert wird. Der Zeitraum kann verlängert werden. Erforderlichenfalls werden im Durchführungsrechtsakt die krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen aufgeführt.
Kriterien für die Aktivierung Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur aktiviert, wenn die in Artikel 17 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind. Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums zu der Auffassung, dass ein Binnenmarkt-Notfall vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nimmt gegebenenfalls eine Liste krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen an.
Deaktivierung Liegen dem Gremium konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Notfallmodus für den Binnenmarkt deaktiviert werden sollte, kann es eine entsprechende Stellungnahme abgeben und der Kommission übermitteln. Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums zu der Auffassung, dass der Binnenmarkt-Notfall nicht mehr vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
Gouvernance Als Gouvernance wird das Notfall- und Resilienzgremium der EU bezeichnet. Die Bezeichnung ist „Ausschuss für Binnenmarkt-Notfälle und Resilienz“.
Notfall- und Resilienzgremium für den Binnenmarkt Das Notfall- und Resilienzgremium steht unter dem Vorsitz der Kommission und besteht aus Mitgliedern und Vertretern aus jedem EU Mitgliedstaat. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Gremium, und die Kommission stellt das Sekretariat des Gremiums. Der Vorsitz des Gremiums lädt einen Vertreter des Europäischen Parlaments als ständigen Beobachter in das Gremium ein. Das Gremium tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Als ständiger Beobachter fungiert ein Vertreter des Europäischen Parlaments. Gegebenenfalls als gelegentliche Beobachter, Vertreter anderer krisenrelevanter Gremien auf EU-Ebene, Vertreter internationaler Organisationen und Nicht-EU-Länder sowie Sachverständige mit besonderen Kenntnissen, die ad hoc zu bestimmten Sitzungen eingeladen werden können.
Aufgaben des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament kann die Kommission in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Notfall- und Resilienzgremiums ersuchen, vor seinem zuständigen Ausschuss zu erscheinen. Das Europäische Parlament erhält Informationen über alle vom Rat der Europäischen Union gemäß dieser Verordnung vorgeschlagenen oder angenommenen Durchführungsrechtsakte. Es bringt seine Standpunkte gegenüber der Kommission zum Ausdruck, die diese berücksichtigt.
Aufgaben der Kommission Die Kommission bringt Wirtschaftsbeteiligte, Sozialpartner, Forscher und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammen, um im Notfall nützliche Freiwilligeninitiativen zu ermitteln. Dazu werden wissenschaftliche Beratung, Stellungnahmen oder Berichte vorgelegen und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu unterstützt.
Die Kommission ist zuständig für die Ausarbeitung einer detaillierten Eventualfallplanung. Die Planung umfasst die rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und den EU-Behörden, einschließlich der Konsultation von Wirtschaftsbeteiligten und Sozialpartnern, den sicheren Informationsaustausch und die Koordination der Krisenkommunikation.
Die Kommission entwickelt und organisiert für das Personal der zentralen Verbindungsbüros in regelmäßigen Abständen Schulungen in den Bereichen Krisenvorsorge und -koordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch.
Die Kommission führt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums Stresstests durch und koordiniert diese, darunter auch Simulationen, die darauf abzielen, eine Krise im Binnenmarkt zu antizipieren und sich darauf vorzubereiten.
Aufgaben der Mitgliedstaaten Jeder Mitgliedstaat richtet ein zentrales Verbindungsbüro ein, das für Kontakt, Koordinierung und Informationsaustausch mit anderen nationalen Verbindungsbüros sowie dem von der Kommission betriebenen Verbindungsbüro auf EU-Ebene zuständig ist, welche erhebliche Vorfälle unverzüglich melden muss.
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