Digitale Teilhabe bezieht sich auf die Möglichkeit von Menschen, digitale Technologien, Infrastrukturen, Angebote und Dienste selbstbestimmt und gleichberechtigt zu nutzen sowie an gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Prozessen im digitalen Raum teilzuhaben.
Einordnung des Begriffs Der Begriff der digitalen Teilhabe steht im Zusammenhang mit den Konzepten der digitalen Kluft, digitalen Inklusion und digitalen Barrierefreiheit. Die digitale Barrierefreiheit zeigt auf, welche Voraussetzungen notwendig sind, um Teilhabe im digitalen Raum zu ermöglichen. Beim Begriff der digitalen Inklusion geht es um eine Erweiterung hin zu konkreten Strategien und Maßnahmen. Digitale Kluft, als Begriff, beschreibt die Unterschiede beim Zugang zu und der Nutzung digitaler Technologien aus der Perspektive sozialer Ungleichheiten. Die digitale Teilhabe wird in der Literatur auch als normativer Gegenbegriff zu Ausgrenzung und Spaltung beschrieben. Der Fokus digitaler Teilhabe liegt auf Möglichkeiten einer gleichberechtigten Nutzung digitaler Angebote.
Dimensionen In der Literatur zur Teilhabeforschung wird digitale Teilhabe vorwiegend als mehrdimensionales Konzept beschrieben. Übereinstimmend werden der Zugang zu digitalen Technologien und digitale Kompetenzen als zentrale Dimensionen genannt. Einzelne Modelle ergänzen diese um die tatsächliche Nutzung digitaler Angebote und die Möglichkeit zur gesellschaftlichen und politischen Partizipation. Außerdem wird die digitale Infrastruktur als weitere Dimension angeführt.
Zielgruppen
Menschen mit Behinderung Menschen mit Behinderungen werden häufig als primäre Zielgruppe digitaler Teilhabe gesehen. Laut Aktion Mensch nutzen Menschen mit Beeinträchtigungen das Internet überdurchschnittlich intensiv. Bei Menschen mit geistiger Behinderung wirken sich die Kompetenzen und Selbstständigkeit bei der Nutzung digitaler Technologie unmittelbar auf die Teilhabe aus. Zusätzlich wirken auch die technischen Voraussetzungen als Zugangsbarrieren.
In der Forschung werden technische Lösungen als ein wichtiger Gelingensfaktor im Rahmen der Unterstützung digitaler Teilhabe von Menschen mit Behinderung beschrieben. Je nach Art der Behinderungen könnten technische Lösungen die Beeinträchtigungen in gewissem Maße ausgleichen.
Ältere Menschen Mit steigendem Alter und wenigen Vorkenntnissen wird die Teilhabe von älteren Menschen im digitalen Raum zunehmend schwieriger. Die Bitkom-Studie 2025 zu digitaler Teilhabe zeigte, dass knapp 100 % der Befragten unter 65 Jahren das Internet nutzen. Von den Befragten sehen 88 % die Digitalisierung als Chance. Bei älteren Menschen ist die Bereitschaft, neue digitale Technologien zu nutzen, nur etwa halb so groß, wie bei anderen Altersgruppen. Gründe dafür sind Bedenken um Datensicherheit und nicht ausreichende technische Kompetenz.
Laut dem Deutschen Institut für Menschenrechte ist die Situation von älteren Menschen mit geringem Einkommen besonders prekär. So seien sie beispielsweise in ihrem Recht auf Information eingeschränkt, wenn viele Informationen nur online verfügbar seien und sie sich kein Smartphone, keinen Computer oder kein Internet leisten können.
Menschen mit geringem Einkommen Laut dem Digital Skill Gap 2025 sind Menschen in einer strukturell benachteiligten Lebenslage und einem erhöhten Armutsrisiko auch häufig im digitalen Raum in der Teilhabe eingeschränkt. Gründe dafür seien begrenzter Wohnraum, Technik nicht zur alleinigen Nutzung und wenige Möglichkeiten zum Rückzug.
Auf diese Weise werde auch die Möglichkeit zum Aufbau von Nutzungskompetenzen erschwert. Seitens von Emma Stone wird betont, dass bestehende Ungleichheiten verstärkt werden können, da Sozialleistungen teilweise nur noch online verfügbar seien. Die Möglichkeit, sich digital weiterzubilden würde ebenso durch geringes Einkommen beschränkt. Die Anschaffungskosten für sehr günstige Geräte können teilweise noch bewältigt werden, die Kosten für Internet stellen allerdings eine dauerhafte finanzielle Belastung dar.
Menschen mit geringer formaler Bildung Die Nutzung von digitalen Technologien ist von dem Bildungsgrad abhängig. Eine Untersuchung aus dem Jahr 2025 zeigte, dass Menschen ohne Bildungsabschluss eine höhere Mediennutzung aufwiesen als Personen mit mindestens Hauptschulabschluss. Menschen mit geringer formaler Bildung verfügen nicht über die digitale Basiskompetenz, die für die Gemeinschaft und gesellschaftliche Teilhabe benötigt werden würde. Ohne einen Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten gibt es niedrigere Beschäftigungsaussichten und es besteht die Gefahr sozialer Isolation. Es werden barrierearme Lernorte benötigt, die es ermöglichen, digitale Bildung in Anspruch zu nehmen.
Rechtlicher Rahmen
International Der rechtliche Rahmen digitaler Teilhabe ist international durch eine Konvention, europäische Richtlinien und technische Standards geprägt. Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sichert den internationalen Menschenrechtsschutz für Menschen mit Behinderungen. Der Artikel 4g der UN-BRK fordert die Forschung und Entwicklung neuer Technik für Menschen mit Beeinträchtigung. Der Artikel 21 sichert in der UN-Behindertenrechtskonvention das Recht, Informationen und Gedankengut zu erhalten. Im Zuge dessen ist es an den unterzeichnenden Staaten, geeignete Bedingungen zu schaffen, um unter anderem den Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen zu ermöglichen.
Seit 2016 regelt auf europäischer Ebene die EU-Richtlinie den barrierefreien Zugang zu Webseiten und mobilen Anwendungen von öffentlichen Einrichtungen. Mit dieser Richtlinie soll der Zugang zu Angeboten im digitalen Raum erweitert werden. Im Jahr 2019 wurde der Anwendungsbereich mit dem European Accessibility Act auch auf Produkte und Dienstleistungen erweitert.
Der internationale Standard für die Zugänglichkeit von Webseiten sind die Web Content Accessibility Guidelines. Dies ist eine mehrstufige Richtlinie und Anleitung zur Webentwicklung und zum Webdesign für Menschen mit Behinderung. Dabei sind die vier Prinzipien der Barrierefreiheit die Grundlage der Richtlinie: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.
Deutschland In Deutschland wird der rechtliche Rahmen digitaler Teilhabe durch verschiedene Gesetze gerahmt. Zu diesen Gesetzen mit dem Fokus auf Menschen mit Behinderung gehören unter anderem das Bundesteilhabegesetz und das Behindertengleichstellungsgesetz. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bezieht sich nicht primär auf Menschen mit Behinderung.
Die Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Jahr 2016 soll laut Titel des Gesetzes die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Beeinträchtigung stärken. Die UN-Behindertenrechtskonvention dient als Grundlage für das Bundesteilhabegesetz in Deutschland. Über die Unterschrift der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland verpflichtet, den gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Technologie zu ermöglichen.
Die allgemeine Barrierefreiheit findet sich in Deutschland im Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Demnach ist Barrierefreiheit gegeben, wenn Informations- und Kommunikationsangebote für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise zugänglich und nutzbar sind, ohne dass dabei besondere Erschwernisse oder die Hilfe anderer Personen erforderlich sind.
Das Barriefreiheitsstärkungsgesetz überführt die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act) in deutsches Recht. Inhaltlich geht es um die technischen Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen, die online angeboten werden, und um barrierefreie Informationspflichten. Zu diesen Produkten und Dienstleistungen gehören beispielsweise solche im Online-Handel, im öffentlichen Nahverkehr sowie von Banken. Vor der Einführung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes im Juni 2025 gab es nur Vorgaben zur Barrierefreiheit für öffentliche Stellen, nicht aber für private Unternehmen.
Herausforderungen
Digitale Technologien können dabei den Zugang zu Bildung, Arbeit, sozialen Kontakten und öffentlichen Dienstleistungen erleichtern. Ohne diesen Zugang besteht die Gefahr der Isolation und Entwicklungsmöglichkeiten zu verpassen. Die digitale Teilhabe ermöglicht auch die Teilnahme an sozialen, kulturellen und Politischen Veranstaltung und gesellschaftlichen Diskursen, uneingeschränkt durch räumliche Barrieren.
Als Herausforderungen digitaler Teilhabe werden in einer qualitativen Untersuchung unter anderem finanzielle Hürden, fehlende digitale Kompetenzen sowie mangelnde Barrierefreiheit genannt. Insbesondere bei assistiven Technologien für Menschen mit Behinderungen können Anschaffungs- und Anpassungskosten den Zugang erschweren. Die Zielgruppen digitaler Teilhabe sind teilweise auf Unterstützung beim Erlernen der Nutzung angewiesen. Eine Möglichkeit besteht darin, sich Hilfe von Familie und Freunden zu suchen, ist dies nicht möglich, braucht es entsprechende Schulungen und Fortbildungen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass digitale Angebote nicht immer die Bedürfnisse unterschiedlicher Nutzergruppen berücksichtigen. Die Forschung zeigt, dass die Passung von Bedürfnissen und Voraussetzungen der Zielgruppe entscheidend sei, um digitale Teilhabe zu ermöglichen.Voraussetzungen, die in Bezug auf Menschen mit niedrigem Einkommen genannt werden, sind, gesicherte Existenz, zeitliche und räumliche Kapazitäten sowie geeignete Hilfestellung. Ungleichheiten, die sich im digitalen Raum reproduzieren, sind laut der Forschung zu vermeiden.
Eine häufige Empfehlung in der Inklusionsforschung ist es, die Zielgruppen umfassend einzubeziehen. Dabei sollen sie an Entwicklungs- und Entscheidungsprozessen beteiligt werden. Zusätzlich wird in der Inklusionsdebatte um Menschen mit Behinderungen gefordert, dass Entwickler digitaler Technologien und Anwendungen ebenso wie Designer und Institutionen als Akteure der Inklusion entsprechend weitergebildet werden. In der Forschung wird hervorgehoben, dass Vertreter der Zielgruppen an den gesellschaftlichen und politischen Diskursen rund um Digitalisierung und verwandte Themen beteiligt werden sollten, um die Bedürfnisse aller Zielgruppen einzubringen.
Die ethische Reflexion digitaler Teilhabe bildet einen weiteren Aspekt der wissenschaftlichen Diskussion. Dazu sei eine Leitlinie notwendig von Seiten der Organisationen, die mit den Zielgruppen im digitalen Raum zusammenarbeiten und unter bestimmten Bedingungen auch den Zugang ermöglichen. Eine solche Leitlinie solle sich auf grundlegende Werte der Nutzung beziehen und weniger auf eine konkrete digitale Anwendung.
Literatur
Linda Machwitz, Leah Schrimpf,Bettina Lange: Digitale Teilhabe 2025 | Studienbericht | Studienbericht 2025 | Bitkom e. V. Bitkom e.V., 27. Juni 2025, S. 1-32, abgerufen am 11. Mai 2026. Daniel Dettling: Zukunftswert Partizipation: Keine soziale Teilhabe ohne digitale Teilhabe. In: Stefan Skutta, Jan Steinke (Hrsg.): Digitalisierung und Teilhabe. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Baden-Baden 2019, S. 11–24, doi:10.5771/9783845294308-11
Christina Marx, Ralf Bremer, Ralf Ohlenbostel, Thomas Ernst u. a.: Dritter Testbericht: So barrierefrei sind Online-Shops in Deutschland. Hrsg.: Aktion Mensch, Google, Stiftung Pfennigparade, BITV-Consult und UDG, Juni 2025 (https://delivery-aktion-mensch.stylelabs.cloud/api/public/content/aktion-mensch-dritter-testbericht-onlineshops-barrierefreiheit.pdf), abgerufen am 11. Mai 2026. Mareike Mews, Michael Krings: Digitale Teilhabe – Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der Regelfinanzierung digitaler Teilhabe von Menschen mit Behinderung. In: Sozialwirtschaft aktuell (SWa). Band 34, Nr. 4, 2024, S. 1–4, doi:10.5771/1619-2427-2024-4-1-2 Susanne Wieschowski: Mit dem Stadtbus im Kreis fahren – der einzige Weg zur digitalen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen? In: Gesundheits- und Sozialpolitik. Band 75, Nr. 4/5, 2021, S. 78–83.
Einzelnachweise
Kategorie:Digitale Welt