Das nationalsozialistische Sondergericht Bozen bestand von 1943 bis 1945 als Sondergericht der Operationszone Alpenvorland in Bozen und war auch für die Provinzen Belluno und Trient zuständig.
Geschichte
Nach dem Waffenstillstand von Cassibile hatte Deutschland Italien besetzt und mit der Gründung der Operationszone Alpenvorland erste Schritte zur pro forma Annexion von Bozen, Trient und Belluno gemacht. Mit Verordnung vom 6. November 1943 befahl der oberste Kommissar Franz Hofer, für die Operationszone Alpenvorland ein Sondergericht zu errichten. Es sollte zuständig sein, sobald die dortige Staatsanwaltschaft „deutsche Interessen betroffen oder verletzt“ sah, was eine nahezu grenzenlose Interpretationsfreiheit schuf. Im Reichsgebiet hatte sich im Zuge des Krieges bis dahin schon eine Sondergerichtsbarkeit ausgeweitet und auf Initiative von Roland Freisler zu „Standgerichten der inneren Front“ und zu juristischen Willkürinstrumenten entwickelt. Verhandelt wurden Anklagen wegen der Aufstellung bewaffneter Partisanengruppen, Mitgliedschaft im Widerstand, Aufstand, Besitz und Weitergabe gegnerischer Schriften, deutschfeindliche Propaganda, Nichtbefolgung von Einberufungsbefehlen einschließlich Anstiftung dazu, Desertion, Schleichhandel, Hören von Feindsendern und Plünderung. Darüber hinaus konnte die Staatsanwaltschaft des Sondergerichts Verfahren vor ordentlichen italienischen Gerichten an sich ziehen oder Berufung gegen deren Straf- und Zivilrechtsurteile einlegen. So konnten durch das Instrument einer sich radikalisierenden Sonderjustiz nationalsozialistische Rechsgrundlagen angewandt werden, ohne formal die Souveränität Italiens in der faktisch annektierten Operationszone infrage zu stellen. Verhandelt wurden 1944 etwa vierhundert und 1945 zweihundert Fälle, die sich hauptsächlich in drei Fallkategorien einordnen lassen: Aktivität als Volksschädling, Verbrechen des Aufstands und Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls. Eine Berufung gegen die Urteile war nicht möglich, aber Kommissar Hofer hatte das Gnadenrecht.
Für den Widerstand gegen den Nationalsozialismus wurde Verbrechen des Aufstandes nach § 68 des österreichischen Strafgesetzbuches vom Sondergericht Bozen angewendet, während der Widerstand im Reichsgebiet als Hochverrat galt und vor dem Volksgerichtshof verhandelt wurde. Grund für diese Abweichung war, dass die Operationszone formal Bestandteil der Italienischen Sozialrepublik unter Benito Mussolini war und italienische Staatsbürger nicht wegen Hoch- und Landesverrat gegen das Deutsche Reich angeklagt werden konnten. Bei der Nichtbefolgung von Einberufungsbefehlen setzte sich das Gericht über den Sachverhalt hinweg, dass die Kriegsdienstpflicht für italienische Staatsbürger völkerrechtswidrig war, und ging auf diesen Einwand der Angeklagten nicht ein.
SS und Gestapo umgingen das Sondergericht, wenn ihnen das geboten schien. Verhaftete wurden so im Gebäude des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD in Bozen ermordet oder nach Folterung in das NS-Lager Bozen in der Reschenstraße eingeliefert.
Rechtsanwälte und Richter konnten ihre Karrieren in Österreich und Deutschland nach dem Krieg ungestört fortsetzen. Staatsanwalt Erich Hölzl wurde 1945 von einem außerordentlichen Schwurgericht zu vier Jahren und fünf Monaten Haft verurteilt. Vermutlicher Grund war seine Mitwirkung bei der Verurteilung von italienischen Wehrdienstverweigerern.
Literatur
Einzelnachweise
Kategorie:Deutsche Besetzung Italiens 1943–1945 Kategorie:Organisation (Bozen) Bozen Kategorie:Gerichtsgründung 1943 Kategorie:Aufgelöst 1945 Kategorie:Geschichte Südtirols