Die Pronovo AG ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Frick im Kanton Aargau. Sie ist die einzige bundesbeauftragte Vollzugsstelle des Bundes für die Förderung erneuerbarer Energien in der Schweiz und nimmt diese Rolle gestützt auf Artikel 64 des Energiegesetzes (EnG) wahr. Im Geschäftsjahr 2025 verwaltete Pronovo Fördermittel von insgesamt rund 1,06 Milliarden Franken und fakturierte Netzzuschläge in Höhe von rund 1,35 Milliarden Franken. Pronovo ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Swissgrid AG, ist jedoch gesellschaftsrechtlich von dieser getrennt und nimmt ihren Vollzugsauftrag weisungsungebunden wahr. Sie untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Energie (BFE). Daneben ist sie als akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom sowie erneuerbare Brenn- und Treibstoffe zuständig.
Geschichte Die Aufgaben, die heute Pronovo wahrnimmt, wurden bis Ende 2017 durch Swissgrid in eigener Regie erbracht. Das Herkunftsnachweissystem für Strom wurde seit 2007 betrieben, das Förderprogramm der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) ab 2008.
Am 21. Mai 2017 nahm das Schweizer Stimmvolk das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und damit das Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 (SR 730.0) an. Das revidierte Energiegesetz trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 64 EnG schreibt vor, dass der Vollzug des Netzzuschlagsinkassos, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen sowie die Abwicklung der Förderprogramme in eine eigenständige Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft auszulagern ist.
Die Pronovo AG wurde im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen und nahm die operative Tätigkeit am 3. Januar 2018 auf. Mit ihrer Gründung wurde gleichzeitig die Stiftung «Kostendeckende Einspeisevergütung» (Stiftung KEV) aufgelöst; die Verwaltung des Förderfonds und die Abwicklung der Förderprogramme gingen auf den Bund bzw. die neue Vollzugsstelle über.
Organisation und Struktur Pronovo ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Swissgrid AG, der nationalen Übertragungsnetzbetreiberin der Schweiz. Die gesellschaftsrechtliche und fachliche Aufsicht obliegt dem Bundesamt für Energie (BFE). Der Hauptsitz befindet sich in Frick, Kanton Aargau.
Zum Zeitpunkt der Gründung beschäftigte die Gesellschaft rund 60 Mitarbeitende. Per 2025 waren es im Jahresdurchschnitt rund 87 Personen, entsprechend 77 Vollzeitstellen.
Pronovo ist seit 2007 nach der Norm ISO/IEC 17065 durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert (Stellennummer SCESp 0104). Die Finanzierung der Vollzugstätigkeit erfolgt über den Netzzuschlagsfonds sowie über Gebühreneinnahmen aus dem Herkunftsnachweiswesen. Das Unternehmen erzielt keinen eigenen Gewinn; Erträge und Aufwendungen aus den Förderprogrammen werden vollständig an den Netzzuschlagsfonds weitergeleitet.
Gesetzlicher Auftrag und Förderprogramme Der gesetzliche Auftrag von Pronovo ergibt sich aus Artikel 64 EnG. Dieser umfasst das Inkasso des Netzzuschlags, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen sowie die Abwicklung der Förderprogramme des Bundes für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien. Die nachfolgend beschriebenen Förderprogramme konkretisieren diesen Auftrag: Sie sind nicht Selbstzweck des Unternehmens, sondern Ausdruck des bundesrechtlichen Mandats, das Pronovo als Vollzugsstelle wahrnimmt.
Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen (EIV) Die Einmalvergütung (EIV) ist das zentrale Förderprogramm für neue Photovoltaik-Anlagen in der Schweiz (Art. 25 ff. EnG; Art. 53 ff. EnFV). Es werden drei Gesuchsverfahren unterschieden: die kleine Einmalvergütung (KLEIV) für Anlagen unter 100 kW, die grosse Einmalvergütung (GREIV) für Anlagen ab 100 kW sowie die hohe Einmalvergütung (HEIV) für Anlagen von 2 kW bis 149,99 kW ohne Eigenverbrauch. Die Vergütung beträgt höchstens 30 Prozent der Investitionskosten einer Referenzanlage bei KLEIV und GREIV, bzw. 60 Prozent bei der HEIV. Photovoltaik-Anlagen ab 150 kW ohne Eigenverbrauch können zudem an Auktionen teilnehmen, bei denen die Anlagenbetreibenden den Vergütungstarif selbst anbieten.
Einspeisevergütungssystem (EVS) Das Einspeisevergütungssystem (EVS) löste per 1. Januar 2018 die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV; 2008–2017) ab (Art. 19 ff. EnG). Förderberechtigt sind Anlagen aus Wasserkraft, Windenergie, Solarenergie, Geothermie und Biomasse. Das EVS ist ein auslaufendes Fördermodell; Neuanmeldungen sind nicht mehr möglich. Gegen Verfügungen von Pronovo kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden; Einspracheentscheide können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Weitere Förderprogramme Seit 2025 vollzieht Pronovo zusätzliche Förderinstrumente des Bundes, die mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass) eingeführt wurden: die gleitende Marktprämie (GMP) für Biomasse-, Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen (Art. 29a EnG) sowie den Investitionsbeitrag (IB) für Biomasse- und Windenergieanlagen (Art. 24 EnG). Daneben wickelt Pronovo den Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen (BKB, Art. 33a EnG, befristet bis 2030), das Bewirtschaftungsentgelt im System der Direktvermarktung (Art. 26 EnFV) sowie die auslaufende Mehrkostenfinanzierung (MKF) ab.
Herkunftsnachweise (HKN) Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a EnG sowie die Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) ist Pronovo akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom. Ein Herkunftsnachweis belegt, aus welcher Energiequelle, von welcher Anlage und in welchem Zeitraum eine bestimmte Strommenge produziert wurde. Das System erfasst Strom aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen und ermöglicht damit die gesetzlich vorgeschriebene Stromkennzeichnung gegenüber Endverbrauchern (Art. 9 EnG). Betreiber von Anlagen mit über 30 kVA Netzanschlussleistung sind seit 2013 verpflichtet, ihre Anlage im System zu erfassen.
Seit dem 1. Januar 2025 ist Pronovo zudem Vollzugsstelle für das Herkunftsnachweissystem für erneuerbare Brenn- und Treibstoffe (HKN-BT). Grundlage ist die Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (VHBT, SR 730.010.2).
Inkasso Netzzuschlag und Marktpreis Die Förderung erneuerbarer Energien wird über einen Zuschlag auf dem Strompreis finanziert, der per Gesetz auf maximal 2,3 Rappen pro Kilowattstunde begrenzt ist (Art. 35 Abs. 1 EnG). Pronovo erhebt diesen Netzzuschlag direkt bei den Netzbetreibern und überweist die Mittel vollständig dem Netzzuschlagsfonds. Zudem erhält Pronovo von der Bilanzgruppe erneuerbare Energien den Referenz-Marktpreis und legt ihn unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein (Art. 27 EnFV).
Gesetzliche Grundlagen Die Tätigkeit von Pronovo stützt sich auf folgende Erlasse:
Energiegesetz (EnG), SR 730.0, vom 30. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2018 – insbesondere Art. 9, Art. 19–29, Art. 63–64 Energieverordnung (EnV), SR 730.01 – Ausführungsbestimmungen zum EnG Energieförderungsverordnung (EnFV), SR 730.03 – Detailregelungen zu EVS, EIV und weiteren Förderprogrammen Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV, SR 730.010.1) Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (VHBT, SR 730.010.2) Stromversorgungsgesetz (StromVG), SR 734.7, und Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Weblinks Offizielle Website der Pronovo AG Energiegesetz EnG (SR 730.0) auf Fedlex Energieverordnung EnV (SR 730.01) auf Fedlex Bundesamt für Energie (BFE)
Einzelnachweise
Kategorie:Unternehmen (Kanton Aargau) Kategorie:Energiewirtschaft (Schweiz) Kategorie:Erneuerbare Energien Kategorie:Unternehmensgründung 2017