Die tutela bezeichnet im römischen Recht den antiken Vorläufer des Rechtsinstituts der Vormundschaft, gesetzlich verankert bereits im Zwölftafelgesetz. Seine Ursprünge greifen damit auf das altrömische Recht zurück. Geprägt war die tutela vom Charakter einer Ausnahmeregelung. Anwendung fand sie nur in bedarfsbezogen Einzelfällen.Vgl. hierzu Ernst Levy: Studi in onore di Silvio Perozzi nel XL anno del suo insegnamento, in Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 46, Heft 1, 1926. S. 413–424, hier S. 423. So wurden Unmündige und Frauen, auf deren Alter nicht abgestellt wurde, im Rechtsleben als schutzbedürftig betrachtet, wenn sie aufgrund des Todes ihres Gewalthabers keiner unmittelbaren Fürsorge mehr unterstanden.

Kern der Bestimmung, Abgrenzung Die die Entwicklung des Instituts begleitenden antike Quellen verdeutlichen, dass die Vormundschaft ursprünglich ein reines Gewaltverhältnis war. Vergleichbar ist die darin enthaltene Erziehungsgewalt der Herrschaftsmacht eines Familienvorstands, dem pater familias, oder auch dominus, der im Rahmen der Ausübung seiner patria potestas familiäre Fürsorge betreibt.Digesten 26,1 und 5; 27, 3–4; 1,1,13; vgl. auch Adolf August Friedrich Rudorff: Das Recht der Vormundschaft, 3 Bände. 1832/34. Im Rahmen der Vormundschaft waren Unmündige (impuberes) unmittelbar unterworfen; ebenso galt das für die Frauen, die im Haushalt des pater familias lebten. Befreien konnten sich Frauen aus der (väterlichen) Hausgewalt erst durch Heirat, was aber die eheliche Vorherrschaft (manus) des Ehemannes dann auslöste.Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, ISBN 3-540-42455-5. § 67, S. 184–186.

Die Rechte des Vormunds waren im Vergleich zu denen des Hausvaters eingeschränkt, denn im Gegensatz zu ihm durfte der Vormund niemanden töten, er hatte kein ius vitae necisque,Nachgewiesen bei: Dionysios von Halikarnassos 2,26,4 und 2,15,2; Papinian, in Mosaicarum et Romanarum legum collatio 4,8,I. Vgl. zum Kindestötungsrecht eingehender: Max Kaser: Der Inhalt der patria potestas. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Band 58, Heft 1, 1938, S. 62–87; Wolfgang Kunkel: Das Konsilium im Hausgericht. In Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Band 83, Heft 1, 1966, S. 219–251. was aus seiner lediglich treuhänderischen Bestimmung für das Mündel hergeleitet werden kann. Das Mündel galt zudem als homo sui iuris, war also trotz bestehender Vormundschaft Träger von Vermögensrechten und damit Vermögenssubjekt.

Abgegrenzt wurde die tutela zur staatlich angeordneten Fürsorge, zur sogenannten cura. Die cura war die Pflegegewalt über Geisteskranke (furiosi), Verschwendungssüchtige (prodigi) oder sonstige hilfsbedürftige Personen. Auch sie war im Zwölftafelgesetz geregelt. Personen, die unter Pflegschaft standen, galten unter den strengen Regeln als geschäfts- und deliktsunfähig.Max Kaser: Das Römische Privatrecht. (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht). C.H.Beck, München 1955, 2. Auflage 1971. Erster Abschnitt. § 20, S. 74–81, hier S. 75 und S. 80 f. Auch in deren Abwesenheit durften Entscheidungen über sie getroffen werden.

Unterscheidungen Es wurde zwischen mehreren Vormundschaftsformen unterschieden:

Eine der beiden frühen (aus der Zwölftafelzeit stammenden) Formen der Vormundschaft, die tutela legitima, bestimmte, dass der Vormund im Todesfall des Erblassers gesetzlicher Erbe des Mündels wurde. Dazu aufgerufen war der gradnächste Agnat, ein Bruder oder Onkel, der kraft Gesetzes eintrat und nicht gesondert berufen oder bestellt werden musste. Diese gebräuchliche Regelung könnte insoweit kritisch gewürdigt werden, als dass eine derartige legislatorische Begünstigung nahelegt, dass der Vormund eigennützige Interessen verfolgt. Gleichwohl erwies sich aber, dass die Mündel tatsächlich sogar sehr effektiv vertreten wurden.

Eine andere in den XII Tafeln statuierte Vormundschaftsform war die tutela testamentaria (dativa). Sie gestattete dem Familienvater die testamentarische Bestimmung eines Vormunds. Die Regelung diente der Sicherstellung, dass bei Ableben des Erblassers nicht etwa die Gewaltfreiheit seines Schutzbefohlenen eintritt.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau, Wien 1981, 9. Auflage 2001, (Böhlau-Studien-Bücher). ISBN 3-205-07171-9, S. 110 f.

Während der klassischen Kaiserzeit erhielt das Mündel dann mehr Freiräume. Es bedurfte der Genehmigung des Vormunds (auctoritas) nur noch bei Geschäften, die vermögensrechtlich nicht lediglich vorteilhaft waren. In bestimmten Fällen konnte der Stadtprätor auf eine dritte Variante der Vormundschaft zurückgreifen, indem er den behördlich bestellten Vormund aufrief. Eine lex Atilia ermächtigte den Magistraten zum Tätigwerden, wenn dem Mündel keine tutores im eingangs genannten gesetzlichen Sinne zur Seite standen. Der praetor tutelarius besorgte dann Geschäfte rund um die Vermögensverwaltung, die Erziehung und die Ausbildung des Mündels.

Bereits in Zeiten der Republik konnte sich das Mündel auf deliktischer Ebene Rechtsschutz suchen, wenn sein Tutor rechtswidrig handelte. Die accusatio suspecti tutoris, ein Kriminalverfahren, richtete sich gegen den untreuen Vormund und zielte auf Aufhebung der Vormundschaft. Mit der actio rationibus distrahendis, einer privaten Deliktsklage, richtete sich das Mündel auf Herausgabe hinterzogenen Vermögens. In klassischer Zeit stand dann die actio tutela zur Verfügung und richtete sich auf alles, was dem Mündel kraft Treu und Glauben gebührte. Zudem resultierte für den Tutor Infamie. Bona-fides-Grundsätze entwickelten sich auf Basis der zunehmenden Befreiung von vormals starren Regeln. Neben größerer Elastizität erhielten sie Fürsorgecharakter.

Weitere Bedeutungen Auch die tutela mulierum, die Vormundschaft über erwachsene Frauen, war ein altes Rechtsinstitut. Diese Vormundschaftsform erlangte immer dann Bedeutung, wenn eine Frau sogenannte res mancipi übereignen wollte, mithin wirtschaftlich wertvolle Güter, die unter dem Vorbehalt einer Übertragung nach förmlichem Bürgerrecht standen. Aber auch bestimmte Verpflichtungsgeschäfte konnten von der Genehmigung durch den Vormund abhängen, denn Vergleichbares galt für die Ausstellung von Quittungen bei Litteralverträgen oder wenn eine Frau eine Erbschaft antreten, beziehungsweise ein Testament errichten wollte. In diesen Fällen standen erhöhte Anforderungen an die Formwahrung dahinter. Die Freilassung von Sklaven unterfiel dem Genehmigungsvorbehalt des Tutors ebenfalls.

Literatur

Anmerkungen

Kategorie:Römisches Recht Kategorie:Familienrecht (Römisches Recht) Kategorie:Privatrechtsgeschichte Kategorie:Römische Gesellschaft Kategorie:Vaterschaft