Der Versuch bezeichnet im Strafrecht Deutschlands ein Deliktsstadium, das zwischen strafloser Tatvorbereitung und Tatvollendung liegt. Gemäß des Strafgesetzbuchs (StGB) liegt ein Versuch vor, wenn der Straftäter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt.

Führt der Versuch zur Vollendung eines Tatbestands, ist er für die Strafbarkeit des Täters nicht von Belang; er ist gegenüber der Vollendung subsidiär. Eigenständige Bedeutung besitzt der Versuch hingegen, wenn die versuchte Straftat nicht zur Vollendung gelangt. Hierzu kommt es, wenn der objektive Tatbestand eines Delikts entgegen der Vorstellung des Täters nicht erfüllt wird, etwa, weil der tatbestandsmäßige Erfolg nicht eintritt. So verhält es sich etwa, wenn der Täter sein Opfer töten will, ihm jedoch lediglich dessen Verletzung gelingt. Lediglich ein Versuch liegt ebenfalls vor, wenn der Erfolg zwar eintritt, aber nicht kausal durch den Täter herbeigeführt wird oder ihm nicht objektiv zugerechnet werden kann. An Kausalität fehlt es etwa, wenn das Opfer eines Tötungsdelikts von einem anderen erschossen wird, bevor das vom Täter beigebrachte Gift zu wirken beginnt.

Unter welchen Voraussetzungen der Versuch einer Tat strafbar ist, ergibt sich aus StGB. Hiernach ist der Versuch bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet wird. Als Verbrechen gelten gemäß Absatz 1 StGB alle Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Hierzu zählen etwa Totschlag ( StGB), Raub ( StGB) und Brandstiftung ( StGB).

Der Strafrahmen des Versuchs richtet sich nach dem des versuchten Tatbestands. Der Versuch ist teilnahmefähig, da er eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat ist. Wer einem anderen folglich bei der Begehung eines Totschlags hilft, ist wegen Beihilfe ( StGB) strafbar, auch wenn die Haupttat nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt.

Unter bestimmten Bedingungen bleibt jemand trotz eines Versuches straffrei, wenn er vom Versuch zurücktritt ( StGB).

Entstehungsgeschichte Historische Entwicklung der Versuchsstrafbarkeit Die gegenwärtigen Vorschriften über den Versuch wurden mit Wirkung zum 1. Januar 1975 in das StGB aufgenommen. Sie sollte die Strafbarkeit des bis dahin lediglich in groben Zügen geregelten Versuchs genauer regeln, als es bislang der Fall war.Thomas Rönnau: Grundwissen – Strafrecht: Versuchsbeginn. In: Juristische Schulung, 2013, S. 879. Zuvor war der Versuch in § 43 StGB geregelt, der seit dem 15. Mai 1871 im Reichsstrafgesetzbuch (RStGB), dem Vorläufer des StGB, enthalten war.Hans Kudlich, Jan Schuhr: § 22, Rn. 6. In: Hiernach machte sich wegen Versuchs strafbar, wer den Entschluss zur Begehung einer Straftat nach außen hin betätigte. Vorläufer des § 43 RStGB war § 31 des Preußischen Strafgesetzbuchs von 1851, der auf Art. 2 des französischen Code pénal beruhte.Klaus Hoffmann-Holland: § 22 Rn. 23–28. In:

Das Strafgesetzbuch der DDR, das am 1. Juli 1968 in Kraft trat, erklärte Vorbereitung und Versuch einer Straftat in § 21 für strafbar, wenn ein Tatbestand dies ausdrücklich anordnete. Als Versuch definierte die Norm ein Beginnen der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals.

Strafzweck des Versuchs Die herrschende Meinung sieht mit ihrer sogenannten Eindruckstheorie den Strafgrund des Versuches in der allgemeinen Erschütterung des Rechtsfriedens.Nikolaus Bosch: Vor § 22 Rn. 24. In: Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 594.

Ein von Claus Roxin vertretener dualistischer Ansatz differenziert: Beim tauglichen Versuch besteht der Strafgrund in der Gefährdung des Rechtsgutes, beim untauglichen Versuch in der Erschütterung des Rechtsfriedens.Roxin, AT/II, § 29 Rz. 13 ff.

Nach der objektiven Theorie liegt der Strafgrund des Versuchs in der objektiven Gefährdung eines Rechtsguts durch den Versuch einer Straftat. Diese Auffassung hat sich nicht durchgesetzt, da Absatz 3 StGB auch den objektiv ungefährlichen untauglichen Versuch für grundsätzlich strafbar erklärt.Klaus Hoffmann-Holland: § 22 Rn. 17. In: Auch stellt StGB nicht auf die objektive Sachlage ab, sondern auf die Perspektive des Täters als maßgeblichen Beurteilungspunkt.Nikolaus Bosch: Vor §§ 22–24 Rn. 22. In:

Die insbesondere in der Rechtsprechung vertretene subjektive Theorie erblickt den Strafgrund des Versuchs demgegenüber darin, dass der Täter durch den Versuch einer Straftat einen rechtsfeindlichen Willen betätigt...

Teilweise werden objektive und subjektive Elemente als Strafgrund kombiniert.

Einordnung des Versuchs in die Stadien eines Delikts Täterschaft Eine Straftat durchläuft bis zu ihrem Abschluss mehrere Stadien. Zu Beginn steht seine Vorbereitung. Hierbei trifft der Täter die Maßnahmen, die der späteren Durchführung seiner Tat dienen. Die Vorbereitung ist im Regelfall straflos. (210). Allerdings stellen einige Straftatbestände vorbereitende Handlungen unter Strafe. So macht sich etwa gemäß Absatz 3 StGB strafbar, wer Computerprogramme herstellt oder verbreitet, die der späteren Begehung eines Computerbetrugs dienen.Aufzählung weiterer Vorfeldstraftaten bei Hans Kudlich, Jan Schuhr: § 22, Rn. 2. In:

Abs. 2 StGB stellt bestimmte Handlungen vor Versuchsbeginn auf Grund der durch die Gruppendynamik mehrerer Täter erhöhten Gefährlichkeit unter Strafe. Das sind das sich Bereiterklären, das sich Erbieten und das mit einem anderen mittäterschaftliche Verabreden, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

An die Vorbereitung schließt sich der Versuch an. Beim Versuch bemüht sich der Täter darum, die Merkmale eines gesetzlichen Tatbestands zu erfüllen. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt ( Absatz 1 StGB).Kristian Kühl: Die Straftat in ihrer zeitlichen Entwicklung. In: Juristische Arbeitsblätter, 2014, S. 907.

Sind alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt, geht der Versuch in die Deliktsvollendung über. Diese verdrängt die Strafbarkeit wegen Versuchs.Hans Kudlich, Jan Schuhr: § 22 Rn. 4. In: Klaus Hoffmann-Holland: § 22 Rn. 29–31. In: An die Vollendung schließt sich die Beendigung an, sobald der Täter seinen Rechtsgutsangriff abgeschlossen hat.Kristian Kühl: Die Straftat in ihrer zeitlichen Entwicklung. In: Juristische Arbeitsblätter, 2014, S. 907 (909). Mit Beendigung beginnt gemäß Satz 1 StGB die Verfolgungsverjährung.

Bei den Unternehmensdelikten, die nicht zwischen Versuch und Vollendung unterscheiden, ist die Strafbarkeit aus kriminalpolitischen Gründen vorverlagert.vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 392/06 LS 2.kritisch Wolfgang Mitsch: Terrorbekämpfung durch Strafrechtsvorverlagerung. (PDF; 0,1 MB) 16. Dezember 2014. Es begeht bereits derjenige z. B. einen vollendeten Hochverrat nach StGB, der Handlungen vornimmt, die bei Vollendungsdelikten lediglich als Versuch zu werten wären.vgl. Jürgen Baumann, Ulrich Weber, Wolfgang Mitsch, Jörg Eisele: Strafrecht Allgemeiner Teil, 12. Aufl., 2016, § 22 Rn. 8.

Teilnahme

Bei der Strafbarkeit von Beteiligungshandlungen unterscheidet das Gesetz nach der Schwere der Tat und danach, ob jemand im Haupttäter den Tatentschluss zur Begehung einer Tat hervorrufen (Anstiftung) oder diesen nur bei seiner Tathandlung unterstützen wollte (Beihilfe).vgl. Klaus Letzgus: Vorstufen der Beteiligung. Berlin 1972.

Strafbar ist nur der Versuch, einen anderen zu einem Verbrechen anzustiften ( Abs. 1 StGB).vgl. Letzgus in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Auflage 2022, § 30. Versuchte Anstiftung liegt vor, wenn der Haupttäter trotz des „Bestimmungsgesprächs“ mit dem Anstifter keinen Tatentschluss fasst, er bereits zuvor einen Tatentschluss (omnimodo facturus) gefasst hatte oder er zwar einen „Tatentschluss“ fasst, diesen dann aber nicht zumindest bis ins Versuchsstadium durchführt.Jan C. Schuhr: Versuch der Beteiligung und Konkurrenzen. Universität Heidelberg, 2016, S. 31. Versuchte Beihilfe ist mangels einer entsprechenden Regelung dagegen straflos.

Tatbestand des Versuchs Der Versuch setzt subjektiv einen bestimmt gefassten TatentschlussOliver Jung: Die Vorstellung von der Tat beim strafrechtlichen Versuch. In: Juristische Arbeitsblätter, 2006, S. 228. und objektiv ein unmittelbares Ansetzen zur Tat voraus.Klaus Hoffmann-Holland: § 22 Rn. 32. In: Aufgrund des Erfordernisses eines Tatentschlusses gibt es keinen fahrlässigen Versuch. Dies leitet sich auch aus der Formulierung „…nach seiner Vorstellung…“ ab.Hans Kudlich, Jan Schuhr: § 22, Rn. 11. In: Möglich ist allerdings der Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts, da dieses gemäß Absatz 2 StGB insgesamt als Vorsatzdelikt gilt.

Tatentschluss Tatentschluss liegt vor, wenn der Täter über alle subjektiven Deliktsmerkmale verfügt, die der jeweilige gesetzliche Tatbestand erfordert.Hans Kudlich, Jan Schuhr: § 22, Rn. 16. In: Jedes Vorsatzdelikt setzt gemäß StGB voraus, dass der Täter zumindest mit Eventualvorsatz bezüglich des objektiven Deliktstatbestands handelt. Dieser liegt vor, wenn der Täter Kenntnis von dessen Merkmalen hat und den Eintritt des Taterfolgs billigend in Kauf nimmt. Der Vorsatzbegriff entspricht also dem des vollendeten Delikts. (332).

Bestimmte Delikte enthalten darüber hinaus zusätzliche subjektive Merkmale, die zur Annahme eines Tatentschlusses ebenfalls vorliegen müssen. So erfordert etwa eine Strafbarkeit wegen Diebstahls ( StGB), dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelt. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs ( StGB) setzt die Absicht zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vermögensvorteils voraus.

Am Tatentschluss fehlt es, wenn der Täter lediglich tatgeneigt ist, also die Möglichkeit der Tatbegehung zwar erwägt, sich jedoch noch nicht hierzu endgültig entschieden hat. Knüpft der Täter die Begehung der Tat allerdings an das Vorhandensein bestimmter Tatumstände, handelt er mit Tatentschluss, da er den Willen zur Begehung einer Tat vorbehaltslos gefasst hat und diesen ohne weiteres umsetzen will, sobald die Bedingung eintritt. Das subjektive Versuchselement liegt damit vor. (17).Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 38. Auflage, Heidelberg 2008, Rn. 598. Der Annahme eines Tatentschlusses steht ebenfalls nicht entgegen, dass sich der Täter vorbehält, vom Versuch zurückzutreten.

Da sich der Tatentschluss aus der Sichtweise des Täters beurteilt, ist für die Strafbarkeit des Täters unerheblich, ob die geplante Tat tatsächlich durchführbar ist. Daher ist auch ein von vornherein untauglicher Versuch strafbar.René Bloy: Unrechtsgehalt und Strafbarkeit des grob unverständigen Versuchs. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 2001, S. 76. So macht sich etwa wegen des versuchten Totschlags ( StGB) strafbar, wer auf einen bereits Verstorbenen in Tötungsabsicht einsticht.. Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs, dessen Strafwürdigkeit in der Lehre teilweise bestritten wird,Rainer Zaczyk: § 22, Rn. 37. In: wurzelt in der subjektiven Unrechtsverwirklichung durch den Täter sowie der Gefährdung des Rechtsfriedens, die auch von einem solchen Versuch ausgeht.Hans Kudlich, Jan Schuhr: § 22, Rn. 22. In: Verkennt der Täter allerdings aus grobem Unverstand, dass sein Plan einen Tatbestand nicht verwirklichen kann, kann das erkennende Gericht gemäß Absatz 3 StGB die Strafe mildern oder von Strafe absehen.Thomas Hillenkamp: § 22, Rn. 179–193. In: