Als Abmahnung bezeichnet man eine Aufforderung, ein bestimmtes Handeln bzw. Verhalten, das gegen ein Gesetz oder eine andere – etwa vertragliche – Rechtspflicht verstößt, künftig zu unterlassen. Das Instrument der Abmahnung findet in ganz verschiedenen Bereichen des Zivilrechts Verwendung. So kennt etwa das deutsche Recht Abmahnungen im Arbeitsrecht, bei den gewerblichen Schutzrechten und dem Urheberrecht, aber zum Beispiel auch im Miet- und Pachtrecht oder im Zusammenhang mit vertraglichen Unterlassungsansprüchen. Abmahnungen sind ein Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung.
Auch im Verwaltungsrecht kommen vereinzelt Abmahnungen vor. Teilweise sind sie dort als gesetzliche Voraussetzung für weitergehendes Verwaltungshandeln ausgestaltet; teilweise dienen sie als informelles Instrument, um Personen die Gelegenheit zu geben, Beanstandungen abzustellen, ehe die Behörde einschneidendere Maßnahmen ergreift.
Deutschland
Allgemeines Ganz allgemein lassen sich zivilrechtliche Abmahnungen im deutschen Recht wie folgt charakterisieren: Mit der Abmahnung rügt jemand (der Gläubiger) einen Verstoß gegen einen Vertrag, ein Gesetz oder eine andere Rechtsnorm, auf den er den Verstoßenden (den Schuldner) in hinreichender Weise hinweist, und fordert den Schuldner unter Androhung von Konsequenzen auf, künftig einen solchen Verstoß zu unterlassen.Ähnlich Nosch, Die Abmahnung im Zivilrecht, 2012, S. 283. Der Verstoß hat dabei in der Regel schon stattgefunden bzw. begonnen; möglich ist aber auch, dass der Verstoß erst noch droht (vorbeugender Unterlassungsanspruch).Vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 6. Systematisch handelt es sich bei der Abmahnung nach deutschem Recht weder um eine Willenserklärung noch um einen Realakt, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Willenserklärungen entsprechend anwendbar sind.Nosch, Die Abmahnung im Zivilrecht, 2012, S. 288; zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 10.
So vielfältig die Anwendungsbereiche der Abmahnung sind, so vielfältig ist auch ihre genaue Ausgestaltung: Die inhaltlichen Anforderungen an eine Abmahnung sind uneinheitlich. Auch der Grad der Kodifizierung unterscheidet sich von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet. Zudem weichen die Rechtsfolgen einer Abmahnung ab. In manchen Bereichen ist eine erfolglose Abmahnung eine Voraussetzung für ein gerichtliches Vorgehen (so etwa im Mietrecht für die Unterlassungsklage gegen den Mieter, BGB), in anderen nicht. Hinzu kommt, dass die Bedeutung des Instruments der Abmahnung stark variiert. Ein Extrembeispiel ist das Wettbewerbsrecht, wo nach einer Schätzung etwa 90 bis 95 Prozent aller Auseinandersetzungen bereits außergerichtlich mithilfe einer Abmahnung erledigt werden.Harald Frey, Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung, in: Juristische Schulung, Bd. 54, 2014, Nr. 11, S. 968–972, hier S. 968.
Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht Funktion Die Abmahnung hat auch im Recht der gewerblichen Schutzrecht, im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht den Zweck, Streitigkeiten auf direktem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Sie „soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen“.BGH, Urteil vom 21. Januar 2010, I ZR 47/09 = NJW 2010, 1208 – Kräutertee, Rn. 8. Eine Pflicht zur Abmahnung gibt es in diesen Rechtsgebieten nicht; Unterlassungsansprüche können alternativ also auch sofort gerichtlich geltend gemacht werden. Die vorausgehende Abmahnung liegt allerdings als Obliegenheit im eigenen Interesse des Gläubigers: Denn erhebt er gleich Klage und erkennt der Schuldner den Anspruch im Klageverfahren sofort an, so muss der Gläubiger die Prozesskosten tragen ( Zivilprozessordnung).
Formale Anforderungen Die Abmahnung im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht muss eine Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, einen damit verbundenen Hinweis auf einen Rechtsverstoß, eine Aufforderung zur Unterlassung innerhalb angemessener Frist und die Androhung rechtlicher Schritte enthalten. Üblicherweise ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Bis vor Kurzem war umstritten, ob der durch einen Rechtsvertreter vorgenommenen Abmahnung auch eine Vollmacht beigefügt sein muss, damit diese wirksam ist. Soweit die Abmahnung – wie in nahezu allen Fällen – als Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages ausgestaltet ist, hat der Bundesgerichtshof diese Frage zwischenzeitlich entschieden.BGH Urteil vom 19. Mai 2010, Az. I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis Demnach bedarf es in diesen Fällen keiner beigefügten Vollmacht für die Wirksamkeit der Abmahnung, da die Vorschrift des BGB auf diese Fälle nicht anwendbar ist. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung beim Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb.
Reaktion Nach ständiger RechtsprechungVgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18 – rechtsprechung-im-internet.de Rn. 9 = NJW 2019, 1142 (1142); BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05 –, openjur.de Rn. 35 = NJW 2008, 3565 (3568) – Clone-CD; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 – I ZR 180/98 =, wolterskluwer-online.de Rn. 28 = NJW-RR 2001, 684 (685 f.) – TCM-Zentrum; BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 – wolterskluwer-online.de Rn. 19 = NJW-RR 1992, 617 (618) – Jubiläumsverkauf. kann im Regelfall nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung – wie sie normalerweise einer Abmahnung vorformuliert beiliegt – die durch die Rechtsverletzung begründete Wiederholungsgefahr ausräumen und so einen Prozess vermeiden. Der Verletzte kann zwar auch sofort eine einstweilige Verfügung beantragen, welche ihm einen vollstreckbaren Titel bringen kann. Ohne vorherige Abmahnung hat er jedoch nach ZPO deren Kosten zu tragen, wenn der Verletzer seine Unterlassungspflicht sofort anerkennt, sofern damit zu rechnen war, dass der Störer aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgeben würde.
Wird dagegen auf die Abmahnung hin die Rechtsverletzung nicht abgestellt – in der Regel also durch Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden strafbewehrten Unterlassungserklärung –, dann hat der Abgemahnte Anlass zur Erhebung der Klage gegeben und muss die Gerichtskosten bezahlen, auch wenn er im Prozess sofort anerkennt.
Einer Abmahnung kann dennoch mit verschiedenen Reaktionen begegnet werden: Berechtigte oder teilweise berechtigte Abmahnung: Unterlassungserklärung. Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die regelmäßig einer Abmahnung beiliegt, wird ein vorformulierter Text unterschrieben, so dass bei erneuter Vornahme der betreffenden Handlung die festgesetzte Vertragsstrafe zu zahlen ist. Der berechtigt Abgemahnte hat außerdem die Kosten der Abmahnung zu tragen. In der geforderten Höhe jedoch nur, soweit die angegebenen Gegenstandswerte und auf dieser Grundlage die Berechnung der Anwaltsgebühren zutreffend sind. Die Abgabe der unveränderten Unterlassungserklärung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der abgemahnte Sachverhalt unstrittig ist, die Unterlassungsverpflichtung als solche und auch gerade in dem vorformulierten Umfang anerkannt werden soll und die Höhe der vorgeschlagenen Vertragsstrafe angemessen erscheint. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und die Übernahme der Kosten auf der Grundlage eines niedrigeren Streitwertes (Gegenstandswertes) empfehlen sich beispielsweise dann, wenn die von der gegnerischen Seite veranschlagten Gegenstandswerte unrealistisch hoch angesetzt sind. Nicht anerkannte Kosten muss der Abmahnende einklagen. Es sollte ferner geprüft werden, ob die Formulierung der Unterlassungserklärung möglicherweise weiter geht als die gesetzliche Verpflichtung. Dabei ist Vorsicht geboten: Ist der Abgemahnte nur zu einer Unterlassungserklärung bereit, die hinter seinen gesetzlichen Pflichten zurückbleibt, kann der Abmahnende sofort und ohne Kostenrisiko ein gerichtliches Verfahren betreiben. Durch Verhandlungen mit der Gegenseite kann ein Vergleich angestrebt werden. Auch hier gilt das zuletzt zu der modifizierten Unterlassungserklärung Gesagte. Unberechtigte Abmahnung: Wer sich ganz sicher ist, kann einfach nichts tun und es auf gerichtliche Verfahren ankommen lassen. Dies ist besonders dann gefährlich, wenn etwa eine einstweilige Verfügung den eigenen Geschäftsbetrieb ernstlich stören würde. Diese wäre nämlich unbedingt zu befolgen und könnte erst durch einen Prozess, meist nach mehreren Wochen, beseitigt werden. Mit der negativen Feststellungsklage können eigene Ansprüche verteidigt werden, indem man feststellen lässt, dass der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden nicht besteht. Alternativ kann eine Gegenabmahnung aufgesetzt werden, in der die Unterlassung weiterer Abmahnungen gefordert wird. Gegebenenfalls können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Der Abgemahnte kann auch durch Hinterlegung einer Schutzschrift bei dem vom Abmahner voraussichtlich angegangenen Gericht reagieren. Dies führt dazu, dass eine einstweilige Verfügung nicht ergeht, ohne dass das Gericht seinen Standpunkt zur Kenntnis genommen hat. Es ist allerdings denkbar, dass trotzdem eine einstweilige Verfügung erlassen wird, wenn die Argumente in der Schutzschrift nicht überzeugen. Diese (und weitere) Entscheidungen zu treffen, erfordert Erfahrung und vertiefte Rechtskenntnisse. Juristischen Laien wird in der Regel empfohlen, einen Rechtsanwalt oder eine andere zur Rechtsberatung in diesem Bereich berechtigte Person zu konsultieren.
Kostenersatz durch den Abgemahnten Ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts eine Abmahnung berechtigt und erfüllt sie die gesetzlichen Anforderungen, kann der Verletzte vom Verletzer die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen. Dies ergibt sich für Urheberrechtssachen etwa aus Abs. 3 S. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), für Abmahnungen wegen unlauterer Geschäftshandlungen aus Abs. 3 UWG. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen insbesondere die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. „Erforderlich“ ist in diesem Fall grundsätzlich (nur) diejenige Vergütung, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die anwaltliche Tätigkeit vorgesehen ist.Siehe etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 7/14 – Tauschbörse II, Rn. 66. Dies gilt auch dann, wenn der Verletzte, etwa über ein Zeithonorar, eine höhere Vergütung mit seinem Rechtsanwalt vereinbart hat. Vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 97a Rn. 37. Hat der Verletzte mit seinem Rechtsanwalt hingegen ein niedrigeres Honorar für die Abmahnung ausgehandelt als ihm nach dem RVG zustehen würde, schuldet der Abgemahnte nur das tatsächlich ausgehandelte Honorar. Dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 2019, VI ZR 402/17 = NJW 2019, 1522 – Ermittlungen gegen Schauspielerin, Rn. 10 ff.; Goldmann in Kur/von Bomhard/Albrecht, BeckOK Markenrecht, Stand: 1. April 2025, § 14 Rn. 909. Die zu erstattenden Anwaltskosten bemessen sich somit nach dem Gegenstandswert der Sache und dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen.