Die Causa Curiana (sinngemäß: „Streitsache gegen Manius Curius“) war ein grundlegender Erbschaftsprozess in der späten römischen Republik. Nicht abschließend geklärt ist, ob der in der Ära Sullas geführte Prozess 93 oder 92 v. Chr. entschieden wurde.
Die Besonderheit dieses Prozesses bestand darin, dass das Gericht seine Entscheidung erstmals nicht über die sonst übliche – und pedantisch gehandhabte – sprachlich-grammatische Auslegung des Wortlauts (verba) traf, sondern auf den letzten Willen (voluntas) des Erblassers im Testament abstellte. Der Rechtshistoriker Franz Wieacker hielt fest, dass dem „formalistisch“ ausgerichteten römischen Recht unter dem Einfluss der griechischen Philosophie und Rhetorik ein „methodischer“ Durchbruch gelungen sei. Allerdings sind noch im klassischen Recht Fälle bekannt, die nach Wortlaut entschieden wurden.
Den Prozesserfolg erstritt Lucius Licinius Crassus vor dem für Erbschaftssachen zuständigen Zentumviralgericht in Rom. Kläger war ein gewisser Marcus Coponius, Beklagter der namengebende Manius Curius. Der Beklagte hatte eine Erbschaft in Besitz genommen, die der Kläger vor dem zuständigen Kollegialgericht zur Eigeneinweisung in den Nachlass herausverlangte, weil er der Auffassung war, rechtmäßiger Erbe zu sein. In einer das hundertköpfige Gerichtsgremium überzeugenden Redeschlacht obsiegte Crassus gegen den bedeutenden vorklassischen Rechtsgelehrten Quintus Cervidius Scaevola. Crassus war der Lehrer des bedeutenden Redners und Staatsmanns Cicero, der tiefe Bewunderung für Crassus hegte.Vgl. Jakob Wisse: De oratore. Rhetoric. Philosophy and the making of the ideal Orator. In: J. M. May (Hrsg.): Brill’s Companion to Cicero. Brill, Leiden/Boston/Köln 2002, S. 376. Cicero erinnerte an diesen Rechtsstreit ausführlich in seinem rhetorischen Grundlagenwerk De oratore.Cicero, De oratore 1,180 und 1,242–244; 2,24, 2,140 f. und 2,221–222.
Im Detail war der Frage nachgegangen worden, ob ein Nacherbe gleichzeitig als Ersatzerbe berufen ist.Den Sachverhalt beschreibt Ulrike Babusiaux in: Rhetorik als Argumentationstheorie der römischen Juristen. Die antike Rhetorik im Spiegel der juristischen Romanistik. In: Martina Wagner-Egelhaaf, Stefan Arnold, Marcus Schnetter, Gesine Heger (Hrsg.): Rhetoriken zwischen Recht und Literatur. Interdisziplinäre und interkulturelle Zugänge (= Literatur und Recht. Band 9). J. B. Metzler, Berlin 2023, ISBN 978-3-662-66927-3, S. 49–71 (online), hier S. 52. Zitat: „Der Erblasser ist bei Errichtung des Testaments kinderlos geblieben, hat aber Hoffnung auf eine Schwangerschaft seiner Frau. Daher setzt er das zu erwartende Kind zum Erben ein. Für den Fall, dass das Kind vor Erlangen der Mündigkeit versterbe, bestimmt er den M. Curius zum Nacherben (Pupillarsubstitution). Allerdings kommt auch zehn Monate nach dem Tod des Erblassers kein Kind zur Welt, weshalb Curius als Ersatzerbe die Erbschaft für sich beansprucht; ihm tritt ein M. Coponius entgegen, der als gesetzlicher Erbe, nämlich als nächster agnatischer Verwandter, die Erbschaft herausverlangt.“ Streitig war dabei, ob die Anordnung einer Pupillarsubstitution, also die Einsetzung eines Nacherbens für den Fall, dass der Erbe zum Erbanfall noch unmündig verstirbt (mit Mündigkeit erbt er), zugleich eine Vulgarsubstitution umfassen kann, mithin die Nennung eines Ersatzerbens, wenn der Haupterbe schon tot ist oder die Erbschaft ausschlägt.Cicero, De inventione 2,122 (übersetzt): „Wenn mir ein Sohn (oder mehrere) geboren wird, dann soll(en) er (oder sie) Erbe sein“. Sodann hieß es später noch: „Jener soll mein Erbe sein, wenn mein Sohn vor erreichter Mündigkeit sterben sollte.“ Anmerkung: Ein Sohn wurde ihm nicht geboren. In der spätrepublikanischen Zeit gab es weitere Fälle, in denen versucht wurde sich dem Testamentsformalismus zugunsten des klaren Willens des Erblassers entgegenzustellen; davon berichten beispielsweise QuintilianQuintilian, Institutio oratoria 7,6,11. und Javolen.Javolen, Digesten 34,5,28.
Im deutschen Privatrecht bestimmt die Zweifelsregelung des BGB, dass die Einsetzung des Nacherben die des Ersatzerben umfasst. Ähnlich regelt es der österreichische ABGB und in der Schweiz ist Abs. 3 ZGB einschlägig.
Literatur Verena T. Halbwachs: Causa Curiana: Nicht geboren, nicht gestorben oder You cannot murder a dead hypothesis. In: Ulrich Falk, Michele Luminati, Mathias Schmoeckel (Hrsg.): Fälle aus der Rechtsgeschichte. C. H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56190-0, S. 14–28. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2010, ISBN 978-3-642-05306-1, S. 15, 26, 193 f. Miklós Könczöl: Law, Fact and Narratives in Ancient Rhetoric. The Case of the causa Curiana. In: International Journal for the Semiotics of Law. Band 21, Nummer 1, 2008, S. 21–33. Walther Munzinger: Causa Curiana vor dem römischen Centumviralgericht und die testamentarische Substitution. Dissertation. J. Gassmann, Bern und Solothurn 1855. Dieter Nörr: Causa mortis. Auf den Spuren einer Redewendung (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Heft 80). C. H. Beck, München 1986, ISBN 3-406-31232-2. Franz Wieacker: The Causa Curiana and Contemporary Roman Jurisprudence. In: The Irish Jurist. Band 2, 1967, S. 151–164. Franz Wieacker: Textstufen klassischer Juristen. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1960 (unveränderter Nachdruck 1975). Franz Wieacker: Zur Topikdiskussion in der zeitgenössischen deutschen Rechtswissenschaft. In: Ernst von Caemmerer, Joseph Heinrich Kaiser, Gerhard Kegel, Wolfram Müller-Freienfels, Hans Julius Wolff (Hrsg.): Xenion. Festschrift für Panagiotis Zepos anlässlich seines 65. Geburtstags am 1. Dezember 1973. Band 1, Katsikalis, Athen u. a. 1973, S. 391–415.
Anmerkungen
Kategorie:Fallbeispiel Kategorie:Gerichtsprozess (1. Jahrhundert v. Chr.) Kategorie:Römische Republik Kategorie:Erbrecht (Römisches Recht) Kategorie:Erbrechtsgeschichte Kategorie:Privatrechtsgeschichte