Die Volksbefragung in Coburg am 30. November 1919 hatte die Frage des Beitritts des Freistaats Coburg zum künftigen Land Thüringen zum Gegenstand. Bei einer mehrheitlichen Bejahung hätte der Freistaat die laufenden Verhandlungen mit den anderen Thüringischen Staaten mit dem Ziel der Vereinigung fortgesetzt. Eine mehrheitliche Ablehnung bedeutete, dass der Freistaat Coburg stattdessen die zeitgleich geführten Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern über einen Beitritt weiterverfolgen würde.

Die Volksbefragung wurde angesetzt, weil die Landesversammlung in der Angelegenheit des Beitritts zu Thüringen oder Bayern kein Einvernehmen herstellen konnte, diese wichtige Frage jedoch nicht ohne Willensbekundung des Stimmvolks entscheiden wollte. Die Abstimmung war unverbindlich und hatte nur empfehlenden Charakter. Bei der Volksbefragung sprachen sich 88,1 % gegen den Beitritt zum Land Thüringen aus. Die Staatsregierung folgte dem Wunsch der Mehrheit, brachte die laufenden Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern zum Abschluss und am 1. Juli 1920 ging Coburg in Bayern auf.

Hintergrund: Die Thüringische Frage

Bis zum Ende des Kaiserreichs gab es auf dem Gebiet des späteren Thüringen acht eigenständige Fürstentümer. Diese Zersplitterung war bereits im Kaiserreich vielfach als Anachronismus betrachtet worden. In der Novemberrevolution 1918 wurden auch die thüringischen Fürstenherrschaften beseitigt und neue Länder gebildet. Von Beginn an gab es starke Bestrebungen, die verschiedenen thüringischen Gebiete in einem gemeinsamen Land Thüringen zusammenzufassen. Das Ziel der thüringischen Vereinigung war bei den sozialistischen Parteien SPD und USPD besonders ausgeprägt, aber auch die liberalen und konservativen politischen Parteien befürworteten den Schritt.

Zu der zentralen Frage gehörte dabei, welche Gebiete das neue Land Thüringen umfassen sollte. Vielfach wurde die sogenannte „groß-thüringische Lösung“ bevorzugt, unter Einschluss der zu Preußen gehörenden Landstriche, insbesondere des Regierungsbezirks Erfurt in der Provinz Sachsen. Da im ersten Halbjahr 1919 jedoch unmissverständlich klar wurde, dass der Freistaat Preußen zu keinen Gebietsabtretungen bereit war, verfolgten die Verhandlungen hernach die „klein-thüringische Lösung“. Diese sah die Bildung eines Landes Thüringen aus dem Volksstaat Reuß, dem Freistaat Schwarzburg-Rudolstadt, dem Freistaat Schwarzburg-Sondershausen, dem Freistaat Sachsen-Weimar-Eisenach, dem Freistaat Sachsen-Altenburg, dem Freistaat Sachsen-Meiningen sowie den Freistaaten Sachsen-Gotha und Coburg vor. Letztere beide waren aus dem gemeinsamen Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha hervorgegangen und hatten sich einvernehmlich als eigenständige Freistaaten konstituiert.

Bei der Ausrufung des Freistaats hatte die Landesversammlung Coburg darauf verzichtet, eine eigene Verfassung für den neuen Staat auszuarbeiten. Es galt als allgemein akzeptierte Tatsache, dass der Freistaat Coburg nur eine Übergangslösung sein und bald in einem größeren Land aufgehen würde. Anstatt einer Verfassung erließ man daher am 10. März 1919 das „Vorläufige Gesetz über die Gesetzgebung und Verwaltung im Freistaate Coburg“ mit zehn Stimmen bei einer Gegenstimme. Das Staatsgrundgesetz für die Herzogthümer Coburg und Gotha von 1852 blieb im Grundsatz gültig, jedoch wurden durch das vorläufige Gesetz demokratische Prinzipien eingeführt. So wurde die gesetzgebende Gewalt auf die elfköpfige Landesversammlung übertragen und eine dreiköpfige Staatsregierung eingesetzt. Weder das Staatsgrundgesetz noch das „Vorläufige Gesetz“ machten Aussagen zur direktdemokratischen Abstimmungen im Freistaat Coburg.

Der Weg zur Volksbefragung Coburg bleibt zurückhaltend Während die meisten thüringischen Staaten, darunter auch Sachsen-Gotha eine Vereinigung im Land Thüringen anstrebten, war die Frage in Coburg weniger eindeutig. Noch zu Jahresbeginn 1919 beteiligte sich Coburg rege an den Räte- und Regierungskonferenzen für die Gründung des Landes Thüringen. Aber bereits im Frühjahr 1919 schien sich die öffentliche Stimmung, nicht zuletzt aufgrund einer kritischer werdenden Presseberichterstattung, zu drehen. Den Entwurf des thüringischen Gemeinschaftsvertrags über den Zusammenschluss der thüringischen Staaten lehnten auf einer Sitzung der Verwaltungskonferenz der Regierungen der thüringischen Staaten am 20. Mai 1919 in Weimar die Vertreter des Freistaats Coburg Ehrhard Kirchner, Hermann Quarck und Reinhold Artmann sowie Hermann Mämpel und Johann Stegner wegen der großen Vollmachten, die dem Volksrat von Thüringen zugesichert werden sollten, ab. Bis Ende Juni 1919 hatten die Volksvertretungen von Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß den Gemeinschaftsvertrag angenommen.

Am 1. Juli 1919 befasste sich die Landesversammlung erstmals mit dem Entwurf des thüringischen Gemeinschaftsvertrags. Dabei wurde deutlich, dass sich die Rechts- und Verfassungskommission der Landesversammlung gegen die Annahme Vertrags aussprach. Man wolle diesen zwar nicht rundweg ablehnen, so Ausschussmitglied Franz Klingler, und Coburg solle auch wie gebeten Bevollmächtigte in die weiteren Verhandlungen über die Gründung Thüringens entsenden, aber eine vorbehaltlose Zustimmung könne man nicht empfehlen. Als Gründe nannte der Ausschuss erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des neuen Landes Thüringen, wenn der preußische Regierungsbezirk Erfurt nicht einbezogen werde. Weiterhin sei zu Bedenken, dass sowohl die Coburger Landwirtschaft als auch die Industrie wirtschaftlich eher nach Bayern ausgerichtet sei. Zuletzt weise auch . Die Kommission empfahl daher:

Ein Antrag des SPD-Abgeordneten Johann Stegner, die Empfehlung des Ausschusses zu verwerfen und stattdessen den Gemeinschaftsvertrag vorbehaltlos zu unterschreiben, wurde mit zehn zu einer Stimme abgelehnt. In der folgenden Diskussion stellte der SPD-Abgeordnete Ehrhard Kirchner die Haltung seiner Partei zur Volksbefragung heraus:

Der Meininger Landtag beschloss schließlich am 12. Dezember 1919 als letzter der Gründungsländer den Beitritt nach Thüringen. Da Coburg den Gemeinschaftsvertrag nicht unterzeichnete, war es bei den weiteren Verhandlungen zum Land Thüringen nur beratend mit drei Abgeordneten bis Anfang Dezember 1919 beteiligt.

Kontroverse Diskussionen: Bayern oder Thüringen Die Frage einer Volksbefragung wurde am 9. August 1919 erneut in der Landesversammlung aufgerufen. Der von drei der fünf Mitglieder der Verfassungs- und Rechtskommission (den Abgeordneten Franz Klingler (SPD), Ernst Külbel und Hans Schack (beide Bürgerliche Einheitsliste)) getragene Entwurf für ein „Gesetz über eine im Freistaat Coburg vorzunehmende Volksabstimmung“ sah vor, dass das Stimmvolk über die Möglichkeiten eines Anschlusses an „Bayern“ oder „Thüringen“ abstimmt, wobei die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden sollte. Zugleich wurde überraschend ein Antrag der beiden verbleibenden Mitglieder der Kommission (die Abgeordneten Reinhold Artmann und Bernhard Lauer (beide SPD)) vorgebracht, der ein Plebiszit ausschließlich über die Frage eines Beitritts zu Bayern vorsahen, wobei ein 50%-Zustimmungsquorum gelten sollte. Das bedeutete, dass wenn sich nicht mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten für den Anschluss an Bayern aussprächen, sei dieser abgelehnt. Nach einer kontroversen Debatte wurde schließlich über die beiden Anträge abgestimmt. Von den zehn Anwesenden Mitgliedern der Landesversammlung stimmten sechs für den Antrag der Abgeordneten Artmann und Lauer. Bevor es dann zur Schlussabstimmung über den Gesamtentwurf des Gesetzes kommen konnte, verließen die vier unterlegenen Abgeordneten den Sitzungssaal, wodurch die Landesversammlung ihre Beschlussfähigkeit verlor.

Die Debatte wurde in der folgenden Sitzung am 11. August 1919 fortgeführt, wobei erneut keine Einigung erreicht wurde. Letztlich verließen die Abgeordneten Franz Klingler, Ernst Kübel und Oscar Arnold (der Abgeordnete Hans Schack weilte im Urlaub) erneut den Raum. Bei der Abstimmung wurde das Abstimmungsgesetz nun mit sieben Stimmen angenommen, wobei die Volksabstimmung für den 28. September 1919 angesetzt wurde. Da die Regierungsmitglieder Klingler und Schack das Gesetz nicht unterschrieben, trat es nicht in Kraft.

Damit war die Erörterung der Frage jedoch noch nicht beendet. Bei der folgenden Sitzung am 11. September 1919 wurde das Thema erneut aufgerufen. Zwischenzeitlich hatte sich in den Verhandlungen über die Thüringische Frage als neue Entwicklung die dritte Möglichkeit ergeben, dass sich entweder Sachsen-Meiningen und Coburg, oder vielleicht auch alle thüringischen Staaten dem Freistaat Preußen anschließen könnten. Vor diesem Hintergrund wurde die Frage der Volksbefragung von den neun anwesenen Abgeordneten einstimmig zur erneuten Beratung in den Rechts- und Verfassungsausschuss gegeben.

Der endgültige Beschluss zur Volksbefragung Am 30. Oktober 1919 setzte die Landesversammung die Frage eines Plebiszits erneut auf die Tagesordnung. Zwischenzeitlich hatte es Verständigungen mit dem preußischen Innenminister Wolfgang Heine gegeben, der unmissverständlich klargestellt hatte, dass der Freistaat Preußen weder alle noch einzelne thüringischen Staaten in sein Landesgebiet aufnehmen werde. Weiterhin war am 14. August 1919 die Reichsverfassung in Kraft getreten. Nach Erkundigung beim Reichsinnenministerium hatte dieses wiederum klargestellt, dass es Sachsen-Gotha und Coburg weiterhin als ein Land betrachte. Für eine Änderung des Reichsgebiets sei in den Artikel 18 und 167 der Reichsverfassung eindeutig dargelegt. Die Landesversammlung war sich einig, dass die Trennung der beiden Landesteile, die vor dem Inkrafttreten der Reichsverfassung erfolgt war, ihnen das Recht zugestand, für Coburg ganz unabhängig von Sachsen-Gotha einen Anschluss sowohl an Thüringen als auch an Bayern anzustreben. Gleichwohl wollte man sich nicht in einen Widerspruch zur Reichsverfassung begeben und verzichtete daher auf die Abhaltung einer Volksabstimmung, sondern einigte sich auf eine Volksbefragung, die sei, wie der Abgeordnete Artmann es ausdrückte. Eine Volksabstimmung hätte nämlich die Reichsregierung anberaumen müssen.

Die konkrete Regelung der Volksbefragung erfolgte somit am 30. Oktober 1919 durch das „Gesetz über eine im Freistaat Coburg vorzunehmende Volksbefragung“. Die Volksbefragung wurde auf den 30. November 1919 von 9 bis 17 Uhr festgelegt. Alle deutschen Frauen und Männer ab 20 Jahren mit Wohnsitz in einer coburgischen Gemeinde waren stimmberechtigt. Der Abstimmungsgegenstand war die Frage, . Es sollte mit einem „Ja“ oder „Nein“ auf dem Stimmzettel über den Abstimmungsgegenstand entschieden werden. Die Gesetzgebungsdebatte in der Landesversammlung und danach alle Propagandaveranstaltungen sowie zahllose Zeitungsanzeigen hatten für den Fall der Ablehnung die Vereinigung mit Bayern als zwingend genannt.

Rechtlich betrachtet hatte die Volksbefragung nur beratenden Charakter, gleichwohl war in den Beratungen der Landesversammlung deutlich geworden, dass sich die Abgeordneten an das Votum gebunden fühlten.

Der Abstimmungskampf