Als Grenzgänger bezeichnet man Personen, die über eine Staatsgrenze hinweg pendeln, um in dem Gebiet jenseits der Grenze zu arbeiten, in die Schule zu gehen oder Ähnliches zu machen.Duden Universalwörterbuch, 5. Auflage, 2003 Meist haben diese Personen ihren Wohnsitz im Grenzgebiet.
Voraussetzungen sind zwischenstaatliche Freizügigkeit und verkehrsmäßige Erschließung der Grenzgebiete der betroffenen Staaten. Das Grenzgängerwesen entstand in Europa als eine Folge der europäischen Einigung. Dagegen war es zu dem Phänomen der Grenzgänger im Raum Berlin 1948–1961 durch die Errichtung und nicht durch den Abbau einer Grenze innerhalb einer großstädtisch geprägten Industrieregion gekommen.
Im Steuerrecht unterscheidet man in Deutschland zwischen den Begriffen Grenzgänger und Grenzpendler. In diesem Kontext sind Grenzgänger im Inland wohnhaft und einkommensteuerpflichtig, aber im Ausland unselbstständig erwerbstätig und suchen täglich oder mindestens einmal wöchentlich ihren inländischen Wohnsitz auf.Siehe Peter Meusburger: Die Vorarlberger Grenzgänger, Innsbruck 1969, zitiert ohne Seitenangabe bei: Martin Schwind: Lehrbuch der Allgemeinen Geographie, Bd. 8, Allgemeine Staatengeographie, de Gruyter, Berlin, New York 1972, S. 101, ISBN 3-11-001634-6, hier online Grenzpendler sind hingegen Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland ihr Einkommen zum weitaus größten Teil erzielen und versteuern.
Rechtliche Lage in der Europäischen Union Nach Unionsrecht ist der Arbeitnehmer ein „Grenzgänger“, der im Gebiet eines Mitgliedstaats (Beschäftigungsstaat) beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (Wohnsitzstaat – politisches Kriterium) wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich, zurückkehrt (zeitliches Kriterium). Diese Definition, die neben der Fahrt vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte über eine Grenze hinweg die tägliche oder wöchentliche Rückkehr an den Wohnsitz verlangt, gilt jedoch nur für den sozialen Schutz der betreffenden Arbeitnehmer in der Europäischen Union.
Da es keine unionsrechtliche Zuständigkeit gibt, sind für die steuerliche Behandlung der Grenzgänger ausschließlich die Doppelbesteuerungsabkommen maßgebend. Diese können beispielsweise die Besteuerung des Grenzgängers im Wohnsitzstaat (so z. B. nach dem französisch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen), die Besteuerung im Quellenstaat (so z. B. nach dem Abkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland) oder beide Formen der Besteuerung gleichzeitig (Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland) vorsehen.
Während das OECD-Musterabkommen allgemein die Besteuerung im Quellenstaat vorsieht, liegt das Besteuerungsrecht zumeist beim Wohnsitzstaat und nicht beim Quellenstaat, wenn der Steuerpflichtige in der Grenzzone eines Staates wohnt und in der Grenzzone eines anderen Staates arbeitet, sofern der Betreffende regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Liegt der Wohnort und/oder der Arbeitsort außerhalb der Grenzzone, wird das Arbeitseinkommen hingegen an der Quelle, d. h. im Beschäftigungsland, besteuert.
Im letztgenannten Fall behält der Arbeitgeber des Grenzgängers im Auftrag des Beschäftigungslandes den nach den steuerrechtlichen Vorschriften dieses Landes zu entrichtenden Steuerbetrag ein (Quellensteuerabzug). Verfügt der Haushalt des Grenzgängers im Wohnsitzstaat über weitere Einkommensquellen, insbesondere bei Erwerbstätigkeit des Ehegatten, kann der Progressionsvorbehalt Anwendung finden: Dabei behält sich der Wohnsitzstaat das Recht vor, das inländische Einkommen des Betroffenen nach dem Steuersatz zu besteuern, der dem Gesamteinkommen, d. h. einschließlich des transnationalen Einkommens, entspricht.
Für die Dauer der COVID-19-Pandemie haben einige Staaten in Europa bilaterale Vereinbarungen getroffen, um zusätzliche steuerliche Belastungen für Grenzgänger, die zeitweise bedingt durch die Pandemie von ihrem Wohnstaat aus im Home Office arbeiten, zu vermeiden.
Grenzpendler im deutschen Einkommensteuergesetz Bestimmung der Steuerpflicht Die Systematik der Bestimmung der Steuerpflicht nach EStG verdeutlicht die Abbildung. mini|Die Systematik der Bestimmung der Steuerpflicht nach EStG Die Bestimmung der Steuerpflicht wird im EStG stark an den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerpflichtigen gekoppelt. Hat ein Steuerpflichtiger (natürliche Person) seinen Wohnsitz i. S. d. § 8 Abgabenordnung (AO) bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 9 AO im Inland, gilt er in Deutschland nach § 1 Abs. 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig d. h. seine Gesamteinkünfte werden im Inland versteuert. Dabei können allerdings die persönliche Lage und der Familienstand des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. D.h. der Steuerpflichtige kann seine Sonderausgaben i. S. d. §10 EStG, Kinderfreibetrag i. S. d. § 32 EStG, außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG steuerlich geltend machen. Darüber hinaus kann bei der Besteuerung der verheirateten Steuerpflichtigen, die zusammen veranlagt sind, das Ehegattensplitting-Verfahren gem. § 32a Abs. 5 EStG angewandt werden.Vgl. Rick, E. u. a. (2014), S. 13 Die Steuerpflichtigen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und Einkünfte i. S. d. § 49 EStG im Inland erziehen gelten nach § 1 Abs. 4 als beschränkt steuerpflichtig. D.h. solche Steuerpflichtigen sind lediglich mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Die persönlichen Lage und der Familienstand der Steuerpflichtigen wird allerdings bei der Besteuerung nicht berücksichtigt. Unter anderen Einkunftsarten nennt § 49 auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 4). Das heißt, alle Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen und im Inland nichtselbständige berufliche Tätigkeiten ausüben, müssten grundsätzlich als beschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Zu solchen Arbeitnehmern würden auch die Grenzpendler gehören, die in den nahe liegenden Nachbarländern wohnen, täglich bzw. regelmäßig im Inland ihre berufliche Tätigkeit ausüben und täglich bzw. regelmäßig zu ihrem Wohnsitz zurückkehren. Oft ist es der Fall, dass die Grenzpendler ihre Gesamteinkünfte in Deutschland erzielen. Berücksichtigt man die Tatsache, dass solche Arbeitnehmer keine steuerliche Begünstigungen wie Berücksichtigung der Sonderausgaben i. S. d. §10 EStG, des Kinderfreibetrags i. S. d. § 32 EStG, außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG sowie Anwendung des Ehegattensplittings erfahren, erscheint diese Regelung äußerst ungerecht. Der deutsche Gesetzgeber hat sich in mit diesem Problem auseinandergesetzt und hat Mitte der 90er Jahre die Vorschriften zur fiktiven Steuerpflicht in § 1 Abs. 3 bzw. § 1a EStG in das deutsche Einkommensteuergesetz aufgenommen. Der Ausgangspunkt war allerdings das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Februar 1995, der die damals geltenden Vorschriften zur Bestimmung der Steuerpflicht bei den Grenzpendlern aus den EU-Mitgliedsstaaten als mit dem EU-Recht nicht vereinbar angesehen hat.Vgl. Bornhofer, M./Bornhofer M.C. (2014), S. 8.
Historischer Hintergrund zur fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht Das Ausgangverfahren stellt ein Rechtsstreit zwischen dem belgischen Staatsangehörigen Roland Schumacker und dem Finanzamt Köln-Altstadt vor dem Finanzgericht Köln dar:
Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei Grenzpendlern Nach § 1 Abs. 3 EStG Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 gilt unter anderem auch für die Grenzpendler, die ihre im Inland nicht selbständige Tätigkeit i. S. d.§ 49 Nr. 4 ausüben und ihre Einkünfte ganz oder fast ausschließlich im Inland erziehen. Die fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sindVgl. Bornhofer, M./Bornhofer M.C. (2014), S. 9.: 1. Antrag 2. Einkünfte im Kalenderjahr a) unterliegen zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer oder b) die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen nicht den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 (im Veranlagungszeitraum 2019 9.168 Euro) 3. Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte wird durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen Bei der Berechnung der Einkommensteuergrenze müssen nach § 1 Abs. 3 S. 4 die Einkünfte außer Betracht bleiben, die im Ausland nicht besteuert werden. Dabei ist die Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtigen unerheblich.
Die Vorteile, die sich aus der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ergeben sindVgl. Grefe, C. (2014), S. 66.: Die Berücksichtigung der Sonderausgaben i. S. d. § 10 EStG Die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen i. S. d.§ 33 EStG Die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge i. S. d. § 32 EStG
Nach § 1a EStG Die Vorschriften des § 1a EStG gelten nur für die Staatsangehörigen der Europäischen Union und der EWR-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein), die auch ihren Wohnsitz in diesen Staaten haben und im Inland entweder nach § 1 Abs. 1, 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Die Vorteile, die sich aus der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1a EStG ergeben sind: Die Berücksichtigung der bestimmten Sonderausgaben z. B. Unterhaltsleistungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, Versorgungsleistungen, Ausgleichszahlungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1–1b Anwendung des Ehegattensplitting-Tarifs i. S. d. § 32a Abs. 5 i. V. m. § 26 EStG (dabei muss zumindest derjenige Ehegatte Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Staates sein, der nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird.)Vgl. Rick, E. u. a. (2014), S. 14.
Statistische Daten zu Grenzpendlern in Deutschland
Die letzte vorliegende statistische Studie in Bezug auf die Anzahl der Grenzpendler in Deutschland wurde im Jahr 2009 vom Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung durchgeführt. Dabei haben Wissenschaftler untersucht, wie sich die Verhältnisse angesichts der Anzahl, der Herkunft, des Alters, des Geschlechts der Grenzpendler in Deutschland im Zeitraum von 2000 bis 2005 entwickelt haben. Im Jahr 2005 waren insgesamt rund 72.500 Personen in Deutschland beschäftigt, deren Wohnsitz in einem EU-Nachbarland lag. Insgesamt macht dies lediglich 0,28 % von allen in Deutschland sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus.
Herkunft mini|Vergleich Aufteilung der Grenzpendler in Bezug auf Herkunftsland 2000 bzw. 2005 Die Abbildung zeigt die prozentuale Aufteilung der Grenzpendler in Bezug auf Herkunftsland im Jahr 2000 bzw. 2005 im Vergleich.
Der größte Anteil der Grenzpendler kam aus Frankreich. Dabei ist auffällig, dass die Grenzpendler aus den direkten Nachbarländern Frankreich, Österreich und den Niederlanden über 50 % der gesamten Anzahl der Grenzpendler ausmachen. Der Anteil der Grenzpendler aus Polen und aus der Tschechischen Republik war im betrachteten Zeitraum sehr gering, wobei zu beachten ist, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit für diese Länder 2005 noch eingeschränkt war. Allerdings ließ sich 2005 im Vergleich zu 2000 ein deutlicher Anstieg beobachten.
Geschlecht und Alter