mini|thumbtime=22|hochkant|Geschichte und Funktionsweise des Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag (SolZ, umgangssprachlich Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in Deutschland. Ursprünglich (1991) war die Abgabe auf ein Jahr befristet. Sie wurde laut Gesetzgeber eingeführt, um die verschiedenen Mehrbelastungen aus dem Zweiten Golfkrieg sowie auch für die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa und die zusätzlichen Aufgaben in den neuen Bundesländern zu finanzieren. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 24. Juni 1991 erlangte er Gesetzeskraft. Ab 1995 wurde der Zuschlag (unbefristet) zur Finanzierung der deutschen Einheit erhoben und besteht bis heute. Das Aufkommen steht nach Abs. 1 Nr. 6 GG allein dem Bund zu. Daher bedurfte das Solidaritätszuschlaggesetz auch nicht der Zustimmung des Bundesrates nach Abs. 3 GG.
Berechnung mini|alt=Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2025 im Vergleich zu 2023 bezogen auf das zu versteuernde Einkommen|Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2025 im Vergleich zu 2023 bezogen auf das zu versteuernde Einkommen Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ( SolzG). Es gilt für die Erhebung auf die Lohn- und Einkommensteuer eine Freigrenze mit Gleitzone. Der Grenzsteuersatz (bezogen auf den Steuerbetrag) innerhalb dieser Gleitzone liegt durch die gesetzliche Berechnungsvorschrift bei 11,9 %. Danach sinkt er auf den Durchschnittssatz von 5,5 %.Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 () Der Grenzsteuersatz für die Summe aus Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag (bezogen auf das zu versteuernde Einkommen, abgekürzt zvE) liegt innerhalb der Gleitzone bei 47 %, sinkt danach auf 44,31 % und steigt wieder auf 47,475 % ab dem Beginn der Tarifzone des Höchststeuersatzes.
Bei der Berechnung des zugrunde gelegten zvE werden Kinderfreibeträge berücksichtigt (auch bei Eltern, die Kindergeld bekommen).
Auf die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer wird der Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze erhoben.
+ Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu zahlen ist Einkommensteuer Lohnsteuer Jahr Quelle bis Einkommen-Steuerbetrag in €/Jahr bis zu versteuerndesEinkommen (zvE) in €/Jahr bis Brutto €/Monatin LStK I bis Brutto €/Monatin LStK III2 Kinder 2025 Änderung § 3 SolzG 1995 vom 01.01.2023 19.950 73.483 2023 17.543 65.516 6.647 12.130 2022 16.956 62.603 6.245 11.530 2021 Änderung § 3 SolzG 1995 vom 13.12.2019 16.95662.603 6.245 11.530 1995–2020 972 (2020) 14.530 (2019) 1.544 (2019) 4.427
Aktuelle Rechtslage § 3 SolzG 1995 setzt in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 449 erst über einem Einkommenssteuerbetrag von 19.950 Euro/Jahr/Single/Ehepartner Solidaritätszuschlag an, dies entspricht einem zu versteuernden Einkommen von 73.483 Euro je Single/Ehepartner.
Im Jahr 2023 wurde der Solidaritätszuschlag erhoben, wenn der Einkommensteuerbetrag 17.543 €/Jahr übersteigt (Beginn der Gleitzone).Inflationsausgleichsgesetz 2022 Das entspricht einem zu versteuernden Einkommen von 65.516 €/Jahr. Diese Beträge verdoppeln sich bei Ehepaaren. Bei der monatlichen Lohnsteuer nach StKl I (ledig, West, Zusatzbeitragssatz 1,6 %) wird der Solidaritätszuschlag erst ab einem Monatsbrutto von 6.647 € abgezogen. In StKl III (verheiratet, zwei Kinder, West, Zusatzbeitragssatz 1,6 %) gilt das ab monatlich 12.130 € brutto.Berechnet mit BMF-Steuerrechner
Rechtslage 2021 und 2022 Der Solidaritätszuschlag wird seit 1. Januar 2021 erst erhoben, wenn die Einkommensteuer (bzw. die Lohnsteuer in den Lohnsteuerklassen I, II und IV bis VI) mehr als 16.956 €/Jahr (1.413 €/Monat) oder bei Zusammenveranlagung (bzw. in der Lohnsteuerklasse III) mehr als 33.912 €/Jahr (2.826 €/Monat) beträgt. Die auf das zvE bezogene Freigrenze lag 2022 bei genau 62.603 €/Jahr, bei Verheirateten das Doppelte, also 125.206 €/Jahr.
Für Bruttoeinkommen bis etwa 6.245 €/Monat in der Lohnsteuerklasse I und 11.530 €/Monat in der Lohnsteuerklasse III war 2022 kein Solidaritätszuschlag zu zahlen.berechnet mit Oberhalb dieser Grenze lag der durchschnittliche Solidaritätszuschlagssatz zunächst unter 5,5 % (bezogen auf den Steuerbetrag) und erreichte erst bei etwa 9.000 €/Monat (Lohnsteuerklasse I) oder 17.000 €/Monat (Lohnsteuerklasse III) diesen Höchstsatz.
Bei Lohnsteuerklasse III und zwei Kindern fiel im Jahr 2022 bis circa 12.955 €/Monat Bruttoeinkommen kein Solidaritätszuschlag an.
Der Steuersatz für Kapitalerträge und die Körperschaftsteuer bleibt unverändert. Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften profitieren daher nicht von der Senkung des Solidaritätszuschlages.
Rechtslage bis 2020 mini|Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2018 bezogen auf das zvE (Grundtarif ohne Kinderfreibeträge) Der Solidaritätszuschlag wurde erst erhoben, wenn die Einkommensteuer (bzw. die Lohnsteuer in den Lohnsteuerklassen I, II und IV bis VI) mehr als 972 €/Jahr (81 €/Monat) oder bei Zusammenveranlagung (bzw. in der Lohnsteuerklasse III) mehr als 1.944 €/Jahr (162 €/Monat) betrug. Absatz 4 Nr. 1 SolzG Somit war beispielsweise im Jahr 2019 für Bruttoeinkommen bis etwa 1.544 €/Monat in der Lohnsteuerklasse I und 2.923 €/Monat in der Lohnsteuerklasse III kein Solidaritätszuschlag zu zahlen.berechnet mit Oberhalb dieser Grenze lag der durchschnittliche Solidaritätszuschlagssatz zunächst unter 5,5 % (bezogen auf den Steuerbetrag) und erreichte erst bei etwa 1.680 €/Monat (Lohnsteuerklasse I) oder 3.220 €/Monat (Lohnsteuerklasse III) diesen Höchstsatz (§ 4 Satz 2 SolZG 1995). Der Grenzsteuersatz (ebenfalls bezogen auf den Steuerbetrag) innerhalb dieser Gleitzone lag durch diese Berechnungsvorschrift bei 20 %; danach sank er auf den Durchschnittsatz von 5,5 %.
Bei Lohnsteuerklasse III und zwei Kindern fiel bis 4.427 €/Monat Bruttoeinkommen kein Solidaritätszuschlag an.
Bemessung und Erhebung Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages werden durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) geregelt. Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu (Bundessteuer). Das Aufkommen betrug 18,7 Mrd. Euro im Jahr 2020 und sank im Jahr 2021 auf 11,0 Mrd. Euro.Steuereinnahmen durch den Solidaritätszuschlag in Deutschland von 2008 bis 2021 (in Milliarden Euro); statistia.com, abgerufen am 16. Februar 2023
Geschichte Einführung Deutschland hatte im Zweiten Golfkrieg (Januar bis März 1991) etwa 15–20 % der Kosten, 16,9 Milliarden DM, übernommen. Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 11. März 1991 sollte 22 Milliarden DM aus dem auf ein Jahr befristeten Solidaritätszuschlag erbringen. Er wurde so begründet: „Mehrbelastungen ergeben sich nicht nur aus dem Konflikt am Golf..., sondern auch für die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa […] Hinzu kommen zusätzliche Aufgaben in den neuen Bundesländern.“ Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 24. Juni 1991 erlangte er Gesetzeskraft.
Entwicklung mini|Vergleich des Solidaritätszuschlags vor und nach der für 2021 geplanten Reform in Abhängigkeit vom jährlich zu versteuernden Einkommen (berechnet mit Grundtarif 2019 ohne Kinderfreibeträge) Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 erhoben und betrug 7,5 Prozent p. a. der Einkommen-/Körperschaftsteuer. Für die Jahre 1991 und 1992 wurden also jeweils 3,75 Prozent der Einkommen-/Körperschaftsteuer zusätzlich als Solidaritätszuschlag erhoben, da er in jedem Jahr nur für sechs Monate zu erheben war.
1993 und 1994 wurde kein Solidaritätszuschlag erhoben. Ab 1995 wurde erneut ein Solidaritätszuschlag mit der Begründung eingeführt, damit die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Von 1995 bis 1997 betrug der Zuschlag 7,5 Prozent, seit 1998 beträgt er 5,5 Prozent.
Nach der Bundestagswahl 2017 verständigten sich CDU, CSU und SPD in ihren Sondierungsgesprächen und im Koalitionsvertrag darauf, „insbesondere untere und mittlere Einkommen beim Solidaritätszuschlag [zu] entlasten“. In einem ersten Schritt werden mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages rund 90 % aller Soli-Zahler durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Soli entlastet. Die Reduzierung beträgt 10 Milliarden Euro für das Jahr 2021, also gut die Hälfte des aktuellen jährlichen Aufkommens von knapp 19 Milliarden Euro. + Zeitraum Höhe Freibetrag bei derEinkommensteuer SteuersatzÜbergangsbereich voller Satz ab 1991 7,5 % im 2. Hj.effektiv: 3,75 % 0 DM — 0 DM 1992 7,5 % im 1. Hj.effektiv: 3,75 % 0 DM — 0 DM 1993 – 1994 keiner — — — 1995 – 1997 7,5 % 1.332 DM 20,0 % 2.132 DM 1998 – 2001 5,5 % 1.836 DM 20,0 % 2.370 DM 2001 – 2020 5,5 % 972 € 20,0 % 1.255 € 2021 – 2022 5,5 % 16.956 € 11,9 % 31.528 € 2023 5,5 % 17.543 € 11,9 % 32.620 € 2024 5,5 % 18.130 € 11,9 % 33.711 € 2025 5,5 % 19.950 € 11,9 % 37.095 € 2026 5,5 % 20.350 € 11,9 % 37.839 €
Kritik Verfassungsmäßigkeit Die Verfassungsmäßigkeit ist schon seit vielen Jahren kontrovers diskutiert worden. Der Bund der Steuerzahler rief 2006 das Bundesverfassungsgericht an.Aktenzeichen 2 BvR 1708/06 Das Bundesministerium der Finanzen wies am 10. November 2006 die Landesfinanzbehörden an, Steuerfestsetzungen hinsichtlich des Solidaritätszuschlagsgesetzes ab 1995 nur noch vorläufig vorzunehmen, bis das Bundesverfassungsgericht endgültig entschieden hat. Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung an. Daher wurde ab dem 14. Mai 2008 die Vorläufigkeit der Festsetzung des Solidaritätszuschlags wieder aufgehoben.
Das niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag – spätestens seit dem Jahr 2007 – für verfassungswidrig und legte eine anhängige Klage gemäß GG dem Bundesverfassungsgericht vor.Beschluss vom 25. November 2009, Aktenzeichen 7 K 143/08 Die Richter führten an, für die Finanzierung der Kosten der Deutschen Einheit bestehe ein langfristiger finanzieller Bedarf. Dieser dürfe nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Das Bundesfinanzministerium wies daraufhin die Landesfinanzbehörden am 7. Dezember 2009 an, den Solidaritätszuschlag für alle Veranlagungszeiträume ab 2005 nur noch vorläufig festzusetzen. Dagegen sind die Finanzgerichte MünsterUrteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Dezember 2009, . und KölnUrteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Januar 2010, . der Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag auch für das Jahr 2007 verfassungsgemäß sei.
Am 8. September 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Ergänzungsabgaben aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befristet werden müssen. Der Vorstoß des niedersächsischen Finanzgerichts gegen den Solidaritätszuschlag wurde zurückgewiesen. Die Karlsruher Richter wiesen zudem die Ansicht der Finanzrichter zurück, dass der Solidaritätszuschlag wegen verschiedener Steuerermäßigungen in den vergangenen Jahren hätte entfallen müssen. Den Verfassungsrichtern zufolge wurden zwar Steuersätze gesenkt, zugleich aber deren Bemessungsgrundlage verbreitert.Entscheidung 2 BvL 3/10 des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 2010 Das Bundesverfassungsgericht hatte die Vorlage dabei für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen.
Im August 2013 legte das niedersächsische Finanzgericht dem Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 mit neuen rechtlichen Erwägungen nochmals zur Prüfung vor und gewährte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verfahren war seit Februar 2014 anhängig.BVerfG, Az. 2 BvL 6/14 Mit einstimmigem Kammerbeschluss vom 7. Juni 2023 stellte das Bundesverfassungsgericht die Unzulässigkeit der Vorlage fest.BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juni 2023 - 2 BvL 6/14 -, Rn. 1-68Katja Gelinsky: Bundesverfassungsgericht lässt Niedersächsisches Finanzgericht abblitzen. In: faz.net vom 7. Juli 2023