mini|Tankauflieger mit Warntafel (30 = entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) UN 1866 = Harzlösung, entzündbar) und Gefahrenzettel (Klasse 3 = entzündbare flüssige Stoffe) mini|Gefahrentafel (orangefarbene Warntafel) 80 | 1789 und Gefahrenzettel 8 (korrosiv/ätzend) 80: ätzender Stoff 1789: Salzsäure mini|Warntafel 663 | 1695 und Gefahrenzettel 6.1 (giftig), 3 (brennbar) und 8 (korrosiv/ätzend) 663: sehr giftiger Stoff, entzündbar, Flammpunkt nicht über 61 °C 1695: Stabilisiertes Chloraceton mini|LKW mit Acetylen-Gasflaschen (UN-Nummer 1001). Die Gefahrnummer 239 kennzeichnet den Inhalt als ein brennbares Gas, das spontan zu heftiger Reaktion führen kann mini|Trichlorsilan in Gefahrgut-Wagen

Als Gefahrgut (außerhalb der Fachsprache fälschlicherweise auch Gefahrengut; oder , abgekürzt als ) bezeichnet man im Zusammenhang mit dem Transport im öffentlichen Raum Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Sachen ausgehen können und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind.Vgl. § 2 Abs. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (Deutschland)

Bezettelung Bezettelung ist die Kennzeichnung eines Gefahrguttransports mit Warntafeln (i. A. 40 cm × 30 cm orangefarbene rechteckige Tafeln am Transportfahrzeug bzw. Tankcontainer, unter bestimmten Voraussetzungen mit Nummern versehen) sowie am Versandstück mit sogenannten „Gefahrzetteln“ (auf einer Spitze stehenden Quadraten im Format 10 cm × 10 cm in festgelegten Farben und aussagekräftigen Piktogrammen) bzw. an Fahrzeugen und Containern mit deren auf 25 cm × 25 cm vergrößerten Ausführungen, sog. „Großzetteln“ oder „Placards“. Diese geben Hinweise über die Zusammensetzung des Transportgutes bzw. der davon ausgehenden Gefahren und dienen damit dem schnellen Festlegen von Maßnahmen im Falle eines Gefahrgutunfalls.

Abgrenzung zu Gefahrstoffen Gefahrstoffe sind Stoffe, von denen eine Gefährdung für Umwelt und Gesundheit ausgeht, etwa durch Gifteinwirkung, Brand oder Explosion. Die Lagerung solcher Stoffe unterliegt den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 510). Als Gefahrgüter werden darüber hinaus Stoffe und Gegenstände bezeichnet, von denen solche Gefährdungen in Verbindung mit dem Transport ausgehen. Ihre Lagerung im Sinne der Bereitstellung zum Transport oder einer Transportunterbrechung unterliegt dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG). Überschreitet die Transportunterbrechung 24 Stunden, geht man bereits von einer Lagerung aus.

Abgrenzung zum frachtrechtlichen Begriff des „Gefährlichen Gutes“ Der Begriff „Gefährliches Gut“ im Transportrecht/Frachtrecht (z. B. in Deutschland nach Handelsgesetzbuch (HGB) oder nach Art. 22 CMR) umfasst den hier besprochenen Gefahrgutbegriff, kann aber noch über diesen hinausgehen. Gefährliches Gut ist danach auch jedes Gut, welches für sich genommen zwar ungefährlich wäre, aber aufgrund der Transportsituation als gefährlich eingestuft werden kann, bzw. muss. Es handelt sich dabei um Güter, die im Rahmen einer normalen Beförderung eine Gefahr für Transportmittel, Personen oder andere Rechtsgüter darstellen.Ingo Koller: Transportrecht. Kommentar. 7. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2010, § 410 HGB, Rn. 2

Gesetzgebung

Es gibt zahlreiche Regelungen und Abkommen zum Gefahrguttransport auf der Straße, Schiene, im Luft- und im Wassertransport, z. B. hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport. Zweck der zahlreichen Vorschriften ist eine sichere Abwicklung der Gefahrguttransporte (Unfallvermeidung) sowie genaue und schnelle Information der Rettungskräfte (Feuerwehr), damit im Unglücksfall dieser als Gefahrgutunfall erkannt und schnellstmöglich die richtigen Maßnahmen ergriffen werden können. Bei der Lagerung und der Verwendung gilt das Gefahrstoffrecht.

Die Beförderung von Gefahrgut ist eines der wenigen Gebiete, auf dem es schon seit längerer Zeit transnationale Regelungen gibt, denen sich die meisten Staaten angeschlossen haben. Diese Regelungen sollen den sicheren Transport dieser sensiblen Güter über Ländergrenzen hinweg grundsätzlich gewährleisten. Die internationalen Regelwerke werden durch nationale Regelungen, die unter anderem Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten festlegen, ergänzt. Die Vorschriften werden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen in Wissenschaft und Technik laufend überprüft und weiterentwickelt. In den Bundesgesetzblättern I und II werden die Vorschriften verkündet und bei Bedarf durch Bekanntmachungen im Verkehrsblatt ergänzt. Der Umgang mit Gefahrgut wird von den Vereinten Nationen (UNO) in den der , die derzeit in der Revision 23 (2023) gültig sind, festgelegt. Trotzdem haben sich im Gefahrgut- und Gefahrstoff-Recht verschiedene Standards entwickelt, zum Beispiel hinsichtlich der Einstufungskriterien. Seit 2000 ist die UNO jedoch bestrebt, die Regelungen mit dem Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) zu vereinheitlichen.

Zu den wichtigsten, verkehrsträgerspezifischen Einzelregelungen gehören: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für den Straßenverkehr für viele europäische und benachbarte Staaten Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID) im Schienenverkehr International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der internationalen Seeschifffahrt Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) für die Binnenschifffahrt, mit Sonderverträgen etwa für Rhein (ADNR) und Donau (ADN-D) Technical Instructions For The Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI) im Luftverkehr, herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Diese werden vom Internationalen Verband der Luftverkehrsgesellschaften IATA mit den IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) übernommen und erweitert.

All diese überstaatlichen Vorschriften werden in den einzelnen Ländern durch nationale Gesetzgebung in das nationale Recht übernommen.

Qualifikation Für die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße muss der Fahrer eine ADR-Schulungsbescheinigung erwerben, welche ihm nach erfolgreicher Absolvierung eines Lehrgangs zeitlich befristet (für fünf Jahre) ausgestellt wird. Ohne diese Bescheinigung darf Gefahrgut nur unter besonderen Einschränkungen und Beachtung spezieller Besonderheiten transportiert werden. Alle an der Beförderung von Gefahrgut Beteiligten müssen Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen. Diese erhalten sie in regelmäßig durchzuführenden Schulungen.

Unternehmen, die an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind, müssen in der Regel schriftlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) enthält aber Befreiungen; treffen diese für den Betrieb zu, muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.

Die Rechtsnormen fordern für bestimmte Kraftfahrzeuge, die für bestimmte Gefahrguttransporte verwendet werden (z. B. Tankfahrzeuge, Fahrzeuge für das Transportieren größerer Explosivstoffmengen usw.), eine spezielle ADR-Zulassung, die verschiedene zusätzliche technische Sicherheitsmerkmale voraussetzt. Außerdem muss bei Gefahrguttransporten eine in den sogenannten „Schriftlichen Weisungen“ – abhängig von den beförderten Stoffen – genau festgelegte Schutzausrüstung (einerseits zum Personenschutz, aber auch Hilfsmittel zur Beseitigung von freigewordenem Gefahrgut, zur Absicherung der Unfallstelle sowie zur Brandbekämpfung) mitgeführt werden. Außerdem vorgeschrieben sind die Kennzeichnung der Fahrzeuge und Versandstücke sowie das Mitführen bestimmter Transportdokumente.

Entsprechende Regelungen gelten auch im Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr.

Einteilung nach UN Die Einteilung erfolgt nach Gefahrgutklassen mit speziellem Symbol, die einzelnen Klassen sind dann weiter spezifiziert (die Klasse 1 über Unterklassen und Verträglichkeitsgruppe, die anderen über einen Klassifizierungscode). Die Güter selbst sind in einer Datenbank mit der UN-Nummer verzeichnet, wo auch Angaben über die Gefahrenklasse, Gefahr nach Mengen und ähnliches verzeichnet sind. + Gefahrgutklassen 32px Klasse 1 Explosivstoffe und Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten (mit 7 Unterklassen) 32px Klasse 2.1 Gase (entzündbar) 32px Klasse 2.2 Gase (nicht entzündbar) 32px Klasse 2.3 Gase (giftig) 32px Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe 32px Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe 32px Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe 32px Klasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden 32px Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 32px Klasse 5.2 Organische Peroxide 32px Klasse 6.1 Giftige Stoffe 32px Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 32px Klasse 7 Radioaktive Stoffe 32px Klasse 8 Ätzende Stoffe 32px Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 32px Umweltgefährdende Stoffe (repräsentiert keine eigene Gefahrgutklasse, sondern dient als zusätzliche Kennzeichnung, die, falls die Kriterien für einen umweltgefährdenden Stoff zutreffen, zusätzlich an Verpackungen, Tanks etc. anzubringen ist) 32px Kennzeichnung für in erwärmtem Zustand transportierte Materialien 32px Das entsprechende System der USA ist der Gefahrendiamant nach NFPA 704 Quelle: UN Regulations Chapter 5.3 Placarding and Marking of Transport Units und 2.0.1 Classes, divisions, packing groups; ADR Kap. 5.3 Anbringen von Grosszetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen und Kap. 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen (Class specific provisions)

Siehe auch: Gefahrenpiktogramm (zum Vergleich der Gefahrklassen UN-GHS und UN-Rec.Transp.)

Kennzeichnung nach ADR/RID/ADN/IMDG/IATA Gemäß einschlägiger Vorschrift bedürfen die Transportbehältnisse und -geräte ab gewissen Mengen einer je nach Gefährlichkeitsmerkmal unterschiedlichen Kennzeichnung.

Gefahrzettel mini|Gefahrzettel Klasse 1

Die Gefahrzettel sind auf der Spitze stehende Quadrate, die mittels Piktogrammen, dem Gefahrensymbol, und einem speziellen Nummerncode, den Gefahrgutklassen, über die Art der Gefahr Auskunft geben. Es gibt sie in den Größen 10 × 10 cm (Gefahrzettel, label) für Packstücke und 25 × 25 cm sowie 30 × 30 cm (Großzettel, placard) für LKW, Tank-LKW, Aufsetztanks oder Container.

Siehe Gefahrgutklasse mit ausführlicher Beschreibung

Warntafel mini|Gefahrentafel Gefahrnummer 33 | UN-Nummer 1203 Die Gefahrentafel („Warntafel“) ist eine rechteckige, orangefarbene Tafel mit schwarzer Umrandung im Format 30 cm × 40 cm (quer) oder – bei Platzproblemen – 12 cm × 30 cm zur Kennzeichnung von Gefahrgut-Transportfahrzeugen oder Tankcontainern. Es gibt sie in zwei Ausführungen: Entweder als leere (neutrale) orangefarbene Tafel oder aber mit zwei übereinander angebrachten Zahlencodes in schwarzer Farbe versehen. Sie müssen so ausgeführt sein, dass die Nummern auch nach einer Brandeinwirkung von 15 Minuten noch lesbar sind.