Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Versicherungszweig der gegliederten Sozialversicherung in Deutschland. Ihre Aufgabe besteht darin, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach dem Eintritt von Versicherungsfällen die Gesundheit und die berufliche Leistungsfähigkeit der Versicherten „mit allen geeigneten Mitteln“ wiederherzustellen. Rechtliche Grundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Eingeführt wurde die Unfallversicherung im Rahmen der Bismarckschen Sozialgesetzgebung durch das Unfallversicherungsgesetz aus dem Jahr 1884. Im Laufe der Zeit erweiterte der Gesetzgeber den Versicherungsschutz aus sozialstaatlichen Erwägungen um weitere Gruppen. So zum Beispiel im Jahr 1971, als der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Kinder in Tagesbetreuung, Schulkinder und Studierende ausgedehnt wurde.
Organisation und Finanzierung Träger Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind in Abs. 1 SGB VII definiert.
Die unter staatlicher Aufsicht stehenden Berufsgenossenschaften und die öffentlichen Unfallversicherungsträger sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts selbstverwaltet ( SGB IV). Die Selbstverwaltung ist – mit Ausnahme der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) – paritätisch organisiert: Eine Hälfte der Gremien wird von Arbeitgeberseite, die andere Hälfte von der Versichertenseite besetzt. Diese Gremien beschließen den Haushalt, die Beiträge und die Satzungen. Die Parität gilt auch für Renten- und Widerspruchsausschüsse.Horst Riesenberg-Mordeja: Gesetzliche Unfallversicherung – Strukturen-Leistungen-Selbstverwaltung, Herausgeber: ver.di-Bundesverwaltung, 2. Auflage. August 2014, S. 52, ISBN 978-3-938865-39-2. Zum 1. Juni 2007 haben sich der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. (HVBG) und der Bundesverband der Unfallkassen e. V. (BUK) zum gemeinsamen Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) zusammengeschlossen.
Dies sind im Einzelnen: Neun gewerbliche Berufsgenossenschaften (gegliedert nach Gewerbezweigen) die BG Holz und Metall (BGHM), die BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), die BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI), die BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), die BG Handel und Warendistribution (BGHW), die Verwaltungs-BG (VBG), die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), die BG der Bauwirtschaft (BG BAU). Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Unfallkassen und Feuerwehr-Unfallkassen. 24 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für Behörden und Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie für Hochschulen, Schulen und Kindergärten, Hilfeleistungsunternehmen wie Feuerwehren, Lebensretter und ehrenamtlich Tätige, im Einzelnen sind dies die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung – UVMG. – Vgl. auch die Übersicht über den Gesetzgebungsvorgang im DIP des Deutschen Bundestags. reformierte 2008 die Unfallversicherung grundlegend.
Finanzierung Die gesetzliche Unfallversicherung wird durch Beiträge (Umlagen) der Mitgliedsunternehmen in einem nachträglichen Umlageverfahren finanziert. Beschäftigte und andere versicherte Personen(gruppen) sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Anderes gilt für versicherte Unternehmer und andere freiwillig versicherte Personen. Die Ausgaben eines Jahres werden dabei jeweils im folgenden Jahr auf die Beitragspflichtigen umgelegt.
Die Höhe des Beitrags richtet sich im Bereich der gewerblichen Unfallversicherung nach der Arbeitsentgeltsumme sowie nach der Gefahrklasse, zu der das Unternehmen veranlagt worden ist. Die Gefahrklasse wird in jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft von der Vertreterversammlung in deren Gefahrtarif festgesetzt ( SGB VII). Die Beitragserhebung durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand weicht hiervon teilweise ab.
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung wird aus Beiträgen finanziert, die sich nach verschiedenen landwirtschaftlichen Kennzahlen wie der Größe der bewirtschafteten Fläche, der Anzahl der gehaltenen Tiere u. a. richten.
Aufgaben Zu den Tätigkeiten der Unfallversicherungsträger gehört neben der Gewährung von Leistungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles auch die Beratung und, gemeinsam mit der staatlichen Gewerbeaufsicht, die Kontrolle der versicherten Betriebe und Einrichtungen auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes.
Eine weitere Kernaufgabe stellt die sogenannte Ablösung der Unternehmerhaftung dar: Das Unternehmen ist – im Unterschied zu den restlichen Zweigen der Sozialversicherung – gegenüber dem Unfallversicherungsträger alleine beitragspflichtig. Zum Ausgleich hierfür ist der Betrieb nur beschränkt für Versicherungsfälle seiner Angestellten haftbar. Ohne den Unfallversicherungsträger wäre der Arbeitgeber in vielen Fällen zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sich aus den betrieblichen Risiken Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten ergeben. Die Durchsetzung solcher Ansprüche würde den Betriebsfrieden gefährden, wenn Angestellte gegen ihren Arbeitgeber oder Arbeitskollegen zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen müssten. Daher sind Unternehmen und Betriebsangehörige nur dann zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Als Ausgleich dafür zahlt alleine das Unternehmen die Beiträge an den Träger der Unfallversicherung.
Auch die Bemessung der Beiträge nach der Unfallgefahr der Gewerbezweige dient der Prävention. Hierzu setzen die gewerblichen Berufsgenossenschaften einen Gefahrtarif fest. Die Unfallkassen und die kommunalen Unfallversicherungsträger sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bilden ebenfalls Risikogruppen.
Die Unfallversicherungsträger führen ein Zentrales Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung, das auch als Quellverzeichnis für das Basisregister beim Statistischen Bundesamt dient und vergeben für ihre Mitgliedsunternehmen eine einheitliche Unternehmensnummer.
Regelsetzung Als Leistungsträger nach SGB VII ist die gesetzliche Unfallversicherung, vertreten durch die Berufsgenossenschaften, ermächtigt Vorschriften und Regeln zu erlassen, die die Unternehmer zu geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefahren und Gesundheitsschäden verpflichtet. Die Unfallverhütungsvorschriften sind für Mitgliedsunternehmen verbindlich.
Prävention Gesetzliche Aufgabe des Unfallversicherungsträgers ist es, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken zu verhindern. Umfangreiche präventive Angebote wie Aus- und Weiterbildung, Beratung, Forschung und die Information der pflichtversicherten Mitglieder unterstützen die Implementierung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Betrieben. Zudem gehört vor allem die Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen durch sicherheitstechnische Betreuung dazu. Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten die Unternehmer und unterstützen u. a. bei Gefährdungsbeurteilungen, der Auswahl von Schutzmaßnahmen und Schutzausrüstungen und bei der Unterweisung von Arbeitnehmern.
Versicherte Pflichtversicherte Mitglieder Nach SGB VII sind die folgenden Personengruppen in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert:
Beschäftigte, Personen, die wie Beschäftigte tätig sind, behinderte Menschen in Behindertenwerkstätten; ebenfalls versichert sind Personen, die sich gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit unterziehen Auszubildende, Lernende während beruflicher Aus- und Fortbildung Landwirte, deren mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner und mitarbeitende Familienangehörige sowie ehrenamtlich in der oder für die Landwirtschaft tätige Personen Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner Kinder beim Besuch von Kindertageseinrichtungen, während der Betreuung durch Tagespflegepersonen und bestimmten vorschulischen Sprachförderkursen Schüler allgemein- und berufsbildender Schulen einschließlich aller schulischen Veranstaltungen wie z. B. Klassenfahrten sowie Studierende an Hochschulen Bestimmte selbständig oder ehrenamtlich tätige Personen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege wie Hebammen, Physiotherapeuten oder rechtliche Betreuer Ehrenamtlich für staatliche oder kirchliche Organisationen sowie Katastrophenschutz oder Zivilschutz tätige Personen Personen, die von einer öffentlichen Stelle oder Einrichtung zur Unterstützung herangezogen werden Zeugen, die von einer dazu berechtigten Stelle vernommen werden Personen, die in Unglücks- oder Notfällen Hilfe leisten oder andere aus Gefahren retten, und Personen, die Nothilfe für andere leisten oder eine Person verfolgen bzw. festnehmen, die einer Straftat verdächtig ist Spender von Blut, Organen oder Gewebe einschließlich der vorbereitenden Untersuchungen und der Nachsorge Personen, die im Rahmen einer Meldepflicht nach dem SGB II oder SGB III aufgefordert werden, eine bestimmte Stelle aufzusuchen, z. B. als Bezieher von Arbeitslosengeld oder bei bevorstehender Arbeitslosigkeit, sowie Teilnehmende an Maßnahmen, wenn diese oder die Teilnehmenden von der Arbeitsverwaltung gefördert werden Personen, die von der Renten- oder Krankenversicherung bestimmte stationäre, teilstationäre oder ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erhalten, Personen, die auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen, oder Personen, die an Maßnahmen zur Vorbeugung von Berufskrankheiten teilnehmen Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
Versicherungsfreiheit Von der Versicherung sind nach SGB VII befreit:
Beamte sowie entsprechend behandelte Personen Personen, die bereits durch das Bundesversorgungsgesetz finanziellen Ausgleich beanspruchen können, insbesondere Wehrpflichtige und Zivildienstleistende Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften Jagdgäste und Fischereigäste Nicht gewerbsmäßige Binnenfischer, Imker und bestimmte Nutz- bzw. Zuchttierhalter Selbständig tätige Ärzte einschließlich der Zahnmedizin und des Veterinärwesens, Psychotherapeuten einschließlich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Heilpraktiker sowie Apotheker
Freiwillige Versicherung Nach SGB VII können sich freiwillig versichern:
Selbständige und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Haushalte. Ehrenamtliche Mitglieder gemeinnütziger Organisationen, von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Parteien.
Versicherungsfälle Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der infolge der versicherten Tätigkeit oder der Zurücklegung des Weges zum oder vom Arbeitsort eintritt. Nur Unfälle, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, sind von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.
Gründe für den Verlust von Ansprüchen bei Wegeunfällen sind die Abweichung vom direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oder bei einer längeren Unterbrechung des Weges.