Die Ölpreisbindung bezeichnet die Koppelung des Preises für Erdgas in langfristigen Lieferverträgen an die Ölpreise in Deutschland. Entsprechende Preisgestaltungen findet man auch bei Fernwärmelieferverträgen.
Bedeutung rechts|500px|miniatur|Verkaufspreise von Erdgas nach einer Untersuchung des Bundeskartellamtes vom 15. November 2006, geordnet nach Lieferanten. Untersuchter Fall: Abnahme von 7000 kWh pro Jahr, typisch für einen Privathaushalt mit Etagenwohnung. Ölpreisbindungen entstehen aus dem Bedürfnis, langfristige Gasverträge abzuschließen. Um für einen langfristigen Vertragsabschluss einen fairen Preis zu finden, muss die Preissteigerung des Gases in den Vertragspreis eingebracht werden. Da für Gas lange Zeit kein transparenter Markt vorhanden war und nur wenige Parteien Einsicht in mögliche Preisentwicklungen hatten, wird als Substitut für die Preisentwicklung Gas die im Vergleich transparentere Preisentwicklung von Öl verwendet, um für beide Seiten zu nachvollziehbaren Preisanpassungen zu kommen. Dies ist auch deshalb konsensfähig, weil Öl und Gas für viele Anwendungen gute Substitute sind und somit eine parallele Preisentwicklung erwartet werden kann.
Bei vereinbarter Ölpreisbindung ist zumeist ein so genannter Ersatzarbeitspreis (EAP) wesentlicher Vertragsbestandteil. Dieser stellt den Erdgaspreis aufgrund der Kosten der Lieferung dar. Der EAP tritt als Preisuntergrenze dann in Kraft, wenn die Ölpreise unter den vereinbarten Wert einer entsprechenden Notierung absinken. Dadurch wird gewährleistet, dass der Gaspreis dem Ölpreis nicht unter eine bestimmte Grenze nach unten folgen kann. Der EAP wurde seinerzeit vereinbart, da der Erdgastransport über lange Strecken durch die hohen Verdichtungskosten bei sehr niedrigen Ölpreisen (meist < 15 $/Barrel) nicht mehr wirtschaftlich wäre. Da ein solch niedriger Ölpreis in Zukunft nicht absehbar ist, ist der EAP derzeit kaum relevant.
Durch die Entwicklung der Gasmärkte hat die Ölpreisbindung an Bedeutung verloren.
Geschichte Die Ölpreisbindung war eine Erfindung des niederländischen Wirtschaftsministers de Pous zusammen mit Exxon und Royal Dutch Shell und bildete die Basis für die Vermarktung der riesigen Gasfunde aus Groningen in den Niederlanden. Zu Ende der 70er-Jahre wurde diese Art der Preisbildung auch für die niederländischen Exporte übernommen. Erdgas war nach einer Phase von Festpreisen mit möglicher Preisanpassung nur noch mit einer solchen Ölpreisbindung zu beziehen. Das Prinzip setzte sich auch in den russischen Verträgen als Preisbildungsinstrument durch. In Zeiten knapper Reserven wurde Anfang der 1980er-Jahre von den Produzenten sogar – trotz der bei Gas deutlich höheren Verteilungskosten – „Rohölparität“ beim Gaseinkauf gefordert. Dieses Phänomen ist bei LNG noch vorhanden, hat sich jedoch beim Pipelinegas in Westeuropa nicht durchsetzen können. Eskalationsklauseln sind eigentlich in Deutschland verboten. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, so beim Gas, wo der Preis an konkurrierende Energieträger gebunden ist (sog. Spannungsklausel). Diese Preisbildung setzt sich fort über alle Versorgungsstufen vom Produzenten über die Importeure, Ferngasgesellschaften und Gasversorgungsunternehmen (GVU) bis hinunter zu den Endverbrauchern.
Die Ölpreisbindung wurde in den 1960er Jahren etwa gleichzeitig mit der Gründung der OPEC eingeführt und diente zunächst auch der Sicherung von Investitionen im Bereich der Förderung und Leitung von Erdgas: Weil für die Gewinnung und den Transport von Erdgas große Investitionen erforderlich waren, haben die Produzenten mit den deutschen Importeuren langjährige Verträge abgeschlossen, die auch zur Sicherung der Investitionsfinanzierung herangezogen werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 24. März 2010, dass Gasversorger in Verträgen mit Verbrauchern ihre Preise nicht mehr ausschließlich an die Entwicklung des Ölpreises binden dürfen.BGH, Urteil vom 24. März 2010, Az. VIII ZR 178/08, Volltext und Pressemitteilung Nr. 61/2010 vom 24. März 2010. Eine entsprechende Preisänderungsklausel in den Gaslieferungsverträgen mit Endverbrauchern ist nach der Rechtsprechung des BGH AGB-rechtlich wegen Verstoß gegen BGB unwirksam, weil sie wegen Nichtberücksichtigung weiterer preisbildender Kostenfaktoren wie unter anderem der Netzkosten eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils des Klauselverwenders am vereinbarten Preis ermöglicht. Auch als sog. Spannungsklausel tauge sie nicht, da ein im Wettbewerb über Angebot und Nachfrage gebildeter Marktpreis für Erdgas bisher schon nicht feststellbar sei. Jedenfalls sei die Ölpreisentwicklung untauglich, die Entwicklung eines im Wettbewerb gebildeten Gaspreises überhaupt nur zu prognostizieren.
Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde im September 2010 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.BVerfG, Beschluss vom 7. September 2010, Az. 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10, Volltext und Pressemitteilung Nr. 76/2010 vom 14. September 2010.
Mit zwei Urteilen vom 14. Mai 2014Uteol vom 14. Mai 2014 entschied der Bundesgerichtshof ferner, dass in Gaslieferverträgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr, anders als bei solchen mit Haushaltskunden, eine Kopplung der Gaspreise an die Entwicklung von Heizölpreisen/-indexwerten nach wie vor zulässig sei.Ölpreisbindung bei Lieferung an Firmen rechtens
Verbreitung Grundsätzlich gibt es die verschiedensten Varianten von Ölpreisbindungen: Bindung an Rohölsorten, Bindung an Ölprodukte (leichtes Heizöl, schweres Heizöl), Definition der Referenzpreise (Statistisches Bundesamt, Rotterdam usw.). Es existieren auch Bindungen an Kohle. In der Regel hat Erdgas allein deshalb gegenüber Öl eine um drei bis sechs Monate verzögerte Preisentwicklung. Die Preisanpassungen erfolgen dabei in einem monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Rhythmus. Erdgas- und Heizölpreise entsprechen sich - unbesehen der Tatsache, dass die Preisbildungen beider Energieträger nicht vergleichbar sind - auch wegen der Verzögerung zeitlich deshalb nie.
Energiewirtschaft und Wärmemarkt Am weltweiten Wärmemarkt ist Heizöl die wichtigste Konkurrenzenergie zum Erdgas. Großverbraucher in der chemischen Industrie und in der Energiewirtschaft sind häufig mit Anlagen ausgestattet, in denen wahlweise beide Energieträger eingesetzt werden können. Auch bei Neuinvestitionen in der Energieerzeugung stehen beide Energieträger neben der Wasserkraft, der Kernenergie, heimischer oder importierter Stein- und Braunkohle und erneuerbaren Energien im Wettbewerb miteinander. Heizöl kommt dabei nur noch selten zum Einsatz.
In der Bundesrepublik Deutschland selbst besteht nach der Rechtsprechung des BundesgerichtshofesBGH, Urteil vom 29. April 2008, Az. KZR 2/07, Volltext und Pressemitteilung Nr. 86/08 vom 29. April 2008. kein einheitlicher Markt für Wärmeenergie (Wärmemarkt). Weiterhin war von einem eigenständigen, regional begrenzten Markt auch für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas auszugehen.BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008, Az. KVR 2/08, Volltext, Rn. 12 und Pressemitteilung Nr. 231/08 vom 10. Dezember 2008.BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, Az. KZR 21/08, Volltext.BGH, Urteil vom 19. November 2008, Az. VIII ZR 138/07, Volltext und Pressemitteilung Nr. 211/08 vom 19. November 2008.BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009, Az. VIII ZR 320/07, Volltext, Rn. 35 und Pressemitteilung Nr. 220/09 vom 28. Oktober 2009.
Im Gegensatz zum Erdöl gab es aufgrund von Bezugs- und Abnahmeverpflichtungen in langfristigen Verträgen kaum freie Erdgasmengen und deshalb für Erdgas keinen Markt, auf dem frei verfügbare Mengen gehandelt werden, so dass sich überhaupt ein Marktpreis für Erdgas herausbilden könnte. Nur das Kartell der wenigen Gasimporteure verfügte über Gasmengen und Preisinformationen. Gasversorger und Kraftwerksbetreiber hatten ölgebundene gesamtbedarfsdeckende langfristige Lieferverträge, die ihnen keine Freiräume für eine alternative Beschaffung ließen. Diese gesamtbedarfsdeckenden langfristigen Lieferverträge wurden zur Schaffung eines Gasmarktes 2009 durch das Kartellamt aufgebrochen. Dennoch bestehen ölpreisgebundene Gaslieferverträge in der Stromerzeugung in geringerem Umfang fort und haben über die Kraftwerkseinsatzoptimierung der Gaskraftwerke Einfluss auf den Strompreis.
Mit den in der jeweiligen Lieferkette nachgelagerten Gasversorgungs- und Stromerzeugungsunternehmen wurden früher bei Abschluss langfristiger Verträge Gebietsabsprachen („Demarkationen“), Gesamtbezugsverpflichtungen und Verschwiegenheitspflichten vereinbart, so dass jeweils gegen Wettbewerb geschützte, geschlossene Absatzgebiete entstanden. Der Kartellsenat am Bundesgerichtshof hat solche Demarkationen für kartellrechtswidrig und unzulässig erklärt.BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, Az. KVR 24/01, Volltext - „Verbundnetz I“ und Pressemitteilung Nr. 23/03 vom 18. Februar 2003.BGH, Beschluss vom Februar 2003, Az. KVR 25/01, Volltext - „Verbundnetz II“ und Pressemitteilung Nr. 23/03 vom 18. Februar 2003.
In der Regel trägt das abnehmende Energieversorgungsunternehmen einen Teil des Mengenrisikos – es muss einen Teil des Erdgases in jedem Fall beziehen oder bezahlen (Take-or-Pay-Verträge). Das Preisrisiko liegt in der Gaslieferkette dagegen beim Produzenten: Da Erdgas im Wege der Ölpreisbindung in keinem Preiswettbewerb und damit in keiner Substitutionskonkurrenz zu Öl steht, bekommt der Produzent den Preis bezahlt, der am Markt erzielbar ist. Wird das Gas für ein Gaskraftwerk genutzt, verbleibt dem Kraftwerksbetreiber jedoch ein Preisrisiko aus dem Spark Spread.
Im März 2010 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass auch Endkundenpreise nicht ausschließlich an den Ölpreis gebunden sein dürfen.
Kritik Das Bundeskartellamt und Verbraucherschutzorganisationen kritisieren die Ölpreisbindung als überholt, zumal sie für eine Reihe anderer Staaten (darunter etwa Großbritannien) nicht gegeben ist.
Dabei ist zu beachten, dass Großbritannien selbst über große Erdgasvorkommen verfügte und bis vor kurzem noch als Erdgasexporteur am Markt auftrat. Daher musste Großbritannien in der Vergangenheit nicht um seine Versorgung mit ausreichend Erdgas fürchten. Mittlerweile wurde auch Großbritannien von Importen abhängig. Im Winter 2005/2006 erlebte es eine Preisexplosion, nachdem die eigenen Reserven früher als prognostiziert erschöpft waren und es in dem strengen Winter zu Störungen im Interconnector gekommen war, über den Erdgas vom Kontinent auf die Insel importiert wird. Zusätzlich war auch noch das größte Gaslager von einer Explosion und einem Großfeuer betroffen. Da Großbritannien in zunehmendem Maße von wenigen Produzenten – im Wesentlichen Norwegen – abhängig ist, wird derzeit dort die Einführung der Ölpreisbindung diskutiert.
Obschon Deutschland von solchen Widrigkeiten verschont blieb und ein ausreichendes Erdgasangebot bestand, stiegen die Erdgaspreise in Deutschland ähnlich stark wie in Großbritannien. Dabei wird die Ölpreisbindung als Grund für die Preisexplosion genannt.
Große Gasexporteure, wie zum Beispiel Gazprom in Russland, bestehen weiterhin auf der Ölpreisbindung, weil sie dem Verbraucherschutz in besonderem Maße dienlich sei.
Allerdings sind die Gaspreise in langfristigen Importverträgen an internationale Rohölnotierungen (IPE Brent, WTI) auf US-Dollar-Basis gekoppelt, die Preisangaben erfolgen deshalb in USD pro 1.000 Kubikmeter. Diese Kopplung bewirkt die Schwankung der vom BAFA in Eschborn statistisch erfassten und monatlich veröffentlichten durchschnittlichen Erdgasimportpreise (auch Grenzübergangspreise genannt, die den Wert der importierten Ware Erdgas an der deutschen Grenze wiedergeben).
Preisgestaltung
Preissteigerung