Ein Erörterungstermin ist ein grundsätzlich nicht öffentlicher Termin, um mit den Beteiligten eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens den Sach- und Streitstand zu besprechen. Im Erörterungstermin ergeht keine Entscheidung zur Sache.

Im Zivilprozessrecht ist die Bezeichnung Gütetermin gebräuchlich ( ZPO, ArbGG).

Verwaltungsgerichtliches Verfahren Ein Erörterungstermin kann im vorbereitenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits anberaumt werden ( Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, Abs. 3 Nr. 7 SGG, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO). Justizportal Hamburg, abgerufen am 14. April 2020. Der Termin wird von dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter durchgeführt.vgl. beispielsweise VG München, Urteil vom 20. Januar 2017 – M 6 K 16.4525 Zu dem Termin werden alle Beteiligten des Rechtsstreits geladen, d. h. der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses ( Nr. 1–4 VwGO). Der Erörterungstermin ist nur parteiöffentlichein zivilprozessualer Terminus (Eyermann/Schübel-Pfister Rn. 7a; Kopp/Schenke Rn. 5; BFSA/Stuhlfauth Rn. 8), die VwGO kennt jedoch keine Parteien, sondern nur Beteiligte (§ 63 VwGO) bzw. beteiligtenöffentlich,Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 87 Rn. 9, beck-onlineBamberger in: Wysk, Rn. 4, BVerwG, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82; Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 8; Eichberger in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 138 Rn. 122 (Stand: September 2003); Winkelmüller/van Schewick in Gärditz, VwGO, 2013, § 138 Rn. 35; Suerbaum in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 138 Rn. 73 dazu gehört eine Teilnahme im Rahmen der Dienstaufsicht.(Stelkens/Schenk → § 38 Rn. 20; § 26 DRiG) Im Einverständnis mit den Beteiligten kann das Gericht nach seinem Ermessen auch Dritten die Teilnahme an dem Termin gestatten.

Wird der Termin als mündliche Verhandlung fortgeführt, ist die Öffentlichkeit herzustellen. BSG, Urteil vom 28. März 2000 - B 8 KN 7/99 R mit Anmerkung von Paul-Arthur Zeihe Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht(§ 169 GVG iVm § 55 VwGO; BVerwG NVwZ-RR 1989, 167; Kissel, GVG, § 169 Rdnr. 11; Kopp, VwGO, § 55 Rdnr. 4). Falls in diesem Erörterungstermin keine Einigung in Form eines Vergleichs, einer Klagerücknahme oder eines Anerkenntnisses erfolgt, wird das Verfahren fortgeführt. In der Regel erfolgt nach dem Erörterungstermin eine mündliche Verhandlung, der eine Entscheidung durch Urteil folgt ( Abs. 1, VwGO).

Verwaltungsverfahren Der Erörterungstermin ist Teil des planfeststellungsrechtlichen Anhörungsverfahrens ( Abs. 6 VwVfG). Gegenstand und Zweck ist, die von Einwendern rechtzeitig erhobenen Einwände gegen einen Plan sowie die von verbandsklageberechtigten Vereinigungen und Behörden abgegebenen Stellungnahmen zu diskutieren. Zudem erläutert der Antragsteller seine Planungen und beantwortet offene Fragen. Nach Möglichkeit soll ein Ausgleich zwischen den Belangen der Einwender und der Träger öffentliche Belange einerseits und den Interessen des Vorhabenträgers anderseits erzielt werden.

Erörterungstermine sind nicht öffentlich ( Abs. 1 Satz 1 VwVfG analog) und außer den Einwendern nur für Betroffene, gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte und Beistände der Teilnahmeberechtigten, Mitarbeiter der Behörden und Vertreter des Antragstellers zugänglich. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 - 9 A 4.15 Der Ablauf wird durch die Tagesordnung bestimmt.vgl. Bundesnetzagentur, abgerufen am 14. April 2020. Über den Erörterungstermin wird eine Niederschrift gefertigt, die den Teilnehmern bzw. Bevollmächtigten nach dem Termin übersandt wird. Bezirksregierung Köln, abgerufen am 14. April 2020. Darin ist auch festzuhalten, ob die vorgebrachten Einwendungen weiterhin aufrechterhalten werden oder ob sie sich durch die Erörterung erledigt haben.Planfeststellungsverfahren - Anhörungsverfahren. Erörterungstermin Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, abgerufen am 14. April 2020.

Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese nach Abschluss der Erörterung der Planfeststellungsbehörde zu ( Abs. 9 VwVfG).

Ein öffentlicher Erörterungstermin kann vor Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durchgeführt werden ( Abs. 6 BImschG, §§ 14–19 9. BImschV).Philipp Heinz: Erörterungstermin im immissionsschutzrechtlichen Verfahren Abgerufen am 14. April 2020.

Weblinks Roland Fritz: Mediationsvereinbarung und „mediativer Vergleich“ – Zwillinge oder ungleiche Brüder? Überlegungen zur Verwendung mediativer Elemente in einem Erörterungstermin oder einer Güteverhandlung Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland 2009, S. 281–285

Einzelnachweise

Kategorie:Verwaltungsprozessrecht (Deutschland) Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)