mini|Flüchtlinge bei Stalingrad (1942) mini|Kriegsflüchtlinge aus Nordkorea (1952) mini|hochkant|Kurt Schwerdtfeger: Flüchtlingsfamilie (Gedenkstätte des Deutschen Ostens, Schloss Burg) Der Begriff Flüchtling wird international rechtlich durch die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 definiert. Regionale Übereinkommen verwenden teilweise abweichende Definitionen. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet er eine Person, die ihre Heimat oder ihren vorherigen Aufenthaltsort wegen politischer Zwangsmaßnahmen, Kriegen oder lebensbedrohlicher Notlagen vorübergehend oder dauerhaft verlassen hat. Häufig tritt der Sammelbegriff Flüchtlinge auf. Die Genfer Flüchtlingskonvention, die Grundlage des internationalen Flüchtlingsrechts ist, benutzt einen enger gefassten Flüchtlingsbegriff: Danach gilt als Flüchtling eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“. Personen, die unter diese Definition fallen, werden auch als „Konventionsflüchtlinge“ bezeichnet.

Begriff Begriffsgeschichte Schon in der Nachkriegszeit wurde Flüchtling in Deutschland als umgangssprachliche Bezeichnung für Zwangsmigration genutzt, die in der damaligen Zeit unter anderen die folgenden Gruppen umfasste: Evakuierte, Geflohene und Vertriebene aus Mittel- und Osteuropa, Kriegsgefangene, die nicht mehr in ihre Heimat zurückkehrten, Flüchtlinge, die über die grüne Grenze kamen und Displaced Persons. Im flüchtlingspolitischen Diskurs wurde der Ausdruck Flüchtling uneinheitlich als Sammelbegriff oder als Kennzeichnung ausgewählter Personengruppen verwendet. Im rechtlichen und öffentlich-politischen Sprachgebrauch kristallisierten sich die zwei Gruppen „Ausgewiesene und Flüchtlinge aus Ost- und Südosteuropa“ und die „Flüchtlinge und Zuwanderer aus der Sowjetzone“ heraus. „Displaced Persons“ wurden rechtlich als heimatlose Ausländer eingestuft.Karin Böke: Flüchtlinge und Vertriebene zwischen dem Recht auf die alte Heimat und der Eingliederung in die neue Heimat, in: Armin Burkhardt u. a. (Hrsg.): Politische Leitvokabeln in der Adenauer-Ära, de Gruyter, 1996, ISBN 3-11-014236-8, S. 148 ff.

In den 80er Jahren wurden Asyl und Asylant die Leitvokabeln. Wie sprachstrategisch versucht wird, mit der Differenzierung zwischen (echtem) Flüchtling und (unechtem) Wirtschaftsflüchtling, den Schutzsuchenden die Triftigkeit der Motive für das Verlassen der Heimat abzusprechen, erinnert dabei an die Differenzierung zwischen politischer Flüchtling und unechter illegaler Flüchtling für die Sowjetzonenflüchtlinge.Karin Böke: Flüchtlinge und Vertriebene zwischen dem Recht auf die alte Heimat und der Eingliederung in die neue Heimat, in: Armin Burkhardt u. a. (Hrsg.): Politische Leitvokabeln in der Adenauer-Ära, de Gruyter, 1996, S. 209.

Wort des Jahres Die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) entschied, dass Flüchtlinge das Wort des Jahres 2015 sei.Das ist das Wort des Jahres 2015, Focus Online vom 11. Dezember 2015. Es handele sich nicht nur um das das Jahr 2015 beherrschende politische Thema, das Wort sei auch sprachlich interessant, so die Begründung.„Flüchtling“ ist Wort des Jahres, Süddeutsche Zeitung vom 11. Dezember 2015. Die GfdS weist auf negative Konnotationen des Begriffs hin:

In Kreisen der politischen Linken wird oftmals in deutschsprachigen Äußerungen der Begriff Flüchtling durch dessen englisches Pendant Refugee ersetzt.Matthias Heine: Warum Flüchtlinge jetzt oft „Refugees“ heißen. Die Welt. 24. August 2015 Auch der Begriff Schutzsuchende wird manchmal verwendet. Dagegen wird eingewendet, Geflüchtete oder Refugees seien keine Eigenbezeichnungen und daher ebenso problematisch. Es gibt daher auch die Position, den Begriff Flüchtling zu verteidigen, dieser sei positiver besetzt als der negativ konnotierte Begriff Asylant. Auch in Komposita wird in der Regel der Begriff Flüchtling verwendet, etwa Flüchtlingskrise und Flüchtlingshilfe.

Rechtsstatus

mini|hochkant=2|Parteien des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge:

Der Rechtsstatus eines Flüchtlings richtet sich nach internationalen und nationalen Bestimmungen: nach der Genfer Flüchtlingskonvention, soweit der schutzgewährende Staat ihr beigetreten ist, innerhalb der Europäischen Union zusätzlich nach europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere der Qualifikationsrichtlinie, nach nationalen Rechtsvorschriften (denen gemäß er in einigen Ländern Asyl und gegebenenfalls nachrangigen Schutz beantragen kann).

Das internationale Flüchtlingsrecht legt fest, welche Gründe vorliegen müssen, damit eine Person als Flüchtling internationalen Schutz erhalten kann. Wer Flüchtling ist, wird im internationalen Flüchtlingsrecht hauptsächlich durch die Genfer Flüchtlingskonvention (1951) definiert, aber auch durch kleinere Abkommen, wie das von Addis Abeba (1969) oder das von Cartagena (1984).

Nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird als Konventionsflüchtling anerkannt, wer

Die 1969 in Addis Abeba verabschiedete Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit erkennt auch Personen als Flüchtlinge an, die „wegen Aggression von außen, Besetzung, Fremdherrschaft oder aufgrund von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung in einem Teil des Landes oder im gesamten Land ernsthaft stören, gezwungen ist, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu verlassen, um an einem anderen Ort außerhalb ihres Landes ihrer Herkunft oder ihrer Staatszugehörigkeit Zuflucht zu suchen.“ Dieser erweiterte Flüchtlingsbegriff, der auch Personen einschließt, die von Kriegsereignissen und Katastrophen entwurzelt wurden, wurde auch in mehreren UNO-Resolutionen begründet. Wer als Flüchtling anerkannt wird, liegt allerdings fast ausschließlich im Ermessen des Aufenthaltslandes, das den Antrag bearbeitet. mini|Flüchtende christliche Assyrer, welche 1919 aus Nordpersien vertrieben wurden. Diese beiden Definitionen treffen nur auf internationale Flüchtlinge zu, die sich außerhalb ihres Heimatstaates befinden und in einem anderen Staat politisches Asyl suchen. Von ihnen sind daher nationale Flüchtlinge wie die deutschen „Heimatvertriebenen“ oder „Zonenflüchtlinge“ aus der SBZ zu unterscheiden. Binnenflüchtlinge, die sich in einer „flüchtlingsähnlichen Situation“ befinden, werden von der Genfer Flüchtlingskonvention ausgeklammert, weil sie keine Staatsgrenze überschritten haben. Für diese gibt es die Verträge von Kampala aus dem Jahr 2009. Auch Umwelt- bzw. Klimaflüchtlinge, die wegen Umweltzerstörungen zum Verlassen ihrer Heimatgebiete veranlasst wurden, fallen nicht unter die Konvention von 1951. Ebenso wenig werden Kriegsflüchtlinge berücksichtigt. Ebenso fallen aus ökonomischen Motiven Ausgewanderte nicht unter diese Definition, selbst wenn sie aus Gebieten stammen, in denen Massenelend herrscht.

Die UNO beschloss 1947 den Teilungsplan für Palästina, welcher eine weitere Teilung des Gebiets des Völkerbundsmandats für Palästina von 1922 zur Folge hatte. Israel wurde infolgedessen am 14. Mai 1948 als repräsentative Demokratie mit einem parlamentarischen Regierungssystem proklamiert. Darauf folgte der Palästinakrieg von 1948, in dessen Gefolge etwa 800.000 Palästinaflüchtlinge in die Nachbarstaaten flohen. Wenige durften nach dem Waffenstillstand zurückkehren. Diese Palästinaflüchtlinge und ihre Nachkommen fallen nicht unter die oben genannten Definitionen und Verträge. Sie stehen unter dem Mandat des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA), einer der Institutionen der UNO, die sich ausschließlich um „Palästina-Flüchtlinge“ kümmern (siehe Palästinensisches Flüchtlingsproblem). Hier tritt die Besonderheit auf, dass nicht nur Menschen, die unmittelbar von Flucht oder Vertreibung betroffen waren, ein Recht auf Registrierung und die Dienste haben, sondern er auch die Nachkommen männlicher Flüchtlinge. Dadurch ist die Zahl der Berechtigten mittlerweile auf rund sieben Millionen gestiegen.Heinz Theisen: Der Westen und sein Naher Osten. Vom Kampf der Kulturen zum Kampf um die Zivilisation. Lau, Reinbek/München 2015, online bei Google Books.

Aberkennung Anerkannte Flüchtlinge, die das Gastland verlassen, um das Land zu besuchen, aus dem sie zuvor vor Verfolgung geflohen waren, können ihren Status als Flüchtling wieder verlieren. So erkannte die Schweiz 2015 189 Flüchtlingen aus Eritrea, dem Irak, Vietnam, Bosnien und Herzegowina, der Türkei und aus Tunesien wegen entsprechender Reisen den Status wieder ab.Lukas Häuptli: Fast 200 Flüchtlinge verlieren Asylstatus, Neue Zürcher Zeitung vom 3. Juli 2016. Nach Zeitungsberichten vom September 2016 verhindern im Gegensatz dazu in Deutschland die Verwaltungsvorschriften, solchen Verdachtsfällen nachzugehen.Joseph Hausner: Warum die Anträge überhaupt genehmigt werden, Focus vom 13. September 2016.

Außerdem kann ein Flüchtling ausgewiesen werden, der in die Planung und/oder Durchführung von terroristischen Anschlägen oder sonstigen, die öffentliche Sicherheit gefährdende Akte, verwickelt ist. Eine Ausweisung aus Gründen der Staatssicherheit ist völkerrechtlich in Artikel 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention geregelt.

Situation in Deutschland mini|hochkant|Westdeutsche Briefmarke (1960) zum Weltflüchtlingsjahr In der Zeit des Kalten Krieges wurden Flüchtlinge aus dem Ostblock in Deutschland kollektiv als politische Flüchtlinge anerkannt.

Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen der Anerkennung der Asylberechtigung ( Grundgesetz), der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (als Konventionsflüchtling gemäß der Genfer Konvention) nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes, und der Gewährung subsidiären Schutzes (gemäß der Qualifikationsrichtlinie). Das Asylrecht nach Art. 16a des Grundgesetzes hat heute wegen zahlreicher Einschränkungen nur noch geringe Bedeutung, daher beruhen die meisten Asylverfahren in Deutschland auf der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Folgen, etwa für Schutzrechte und staatliche Unterstützung, sind für beide Gruppen aber dieselben.Julia Kraft: Welche verschiedenen Schutzformen können im Asylverfahren erteilt werden? Bundeszentrale für politische Bildung – Kurzdossiers, 21. April 2016 (online, abgerufen am 16. Januar 2021). Bei subsidiär Schutzberechtigten ist hingegen z. B. die Befristung der Aufenthaltsdauer deutlich kürzer.Flüchtlingsrat Niedersachsen: 3. Wer bekommt Asyl? online, abgerufen am 16. Januar 2021.

Daneben gibt es in Deutschland Kontingentflüchtlinge, die aufgrund einer politischen Entscheidung der Bundesregierung aufgenommen werden können. Sie durchlaufen kein Asyl- und auch kein sonstiges Anerkennungsverfahren, sondern erhalten mit ihrer Ankunft sofort eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ( und AufenthG). Sie besitzen allerdings nicht (mehr) den Status eines anerkannten Flüchtlings gemäß Genfer Flüchtlingskonvention, so dass ihre Rechtsstellung stärker eingeschränkt werden kann. So sind zum Beispiel Wohnsitzauflagen gegenüber Kontingentflüchtlingen unter Umständen zulässig.Urteil vom 15. Januar 2013 – BVerwG 1 C 7.12

Lebensbedingungen Vor und während der Flucht Flüchtlinge haben unter Umständen ihre Heimat verlassen, weil sie dort verfolgt oder misshandelt und gefoltert wurden. Die Flucht verläuft teilweise unter dramatischen und strapaziösen Umständen. Viele von ihnen sind vor sexueller Gewalt in ihrem Heimatland geflohen, andere erfahren auf der Flucht Gewalt durch Schlepper oder Mitreisende.Siehe z. B. Insgesamt sind Flüchtlinge vor gewaltsamen Übergriffensiehe Flüchtlingskrise in Deutschland 2015#Fremdenfeindliche Ausschreitungen – insbesondere vor politisch motivierten, rassistischen und sexuellen Übergriffen – oft unzureichend geschützt. Flüchtlinge haben aufgrund ihrer Situation oft Ungewissheit, wo sie in Monaten oder Jahren leben werden und wie es um Familienmitglieder im Heimatland steht.