Unter der Bezeichnung Asyl (; aus bzw. ‚unberaubt‘, ‚sicher‘, zusammengesetzt aus dem ἀ-privativum – mit der Bedeutung ‚un-‘, ‚nicht-‘ – und dem Substantiv ‚Raub‘, ‚Beschlagnahmung‘) versteht man einen Zufluchtsort, eine Unterkunft, ein Obdach, eine Freistatt bzw. Freistätte oder eine Notschlafstelle (Nachtasyl); den Schutz vor Gefahr und Verfolgung die temporäre Aufnahme der Verfolgten den Schutz, den ein Staat auf seinem Gebiet oder an einem anderen Ort unter seiner Kontrolle einer Person gewährt.
Unter Asylrecht versteht man: das geregelte Rechtsgebiet um Asyl, das sind im engeren Sinne alle materiellen Normen betreffend die Aufnahme und den Schutz Verfolgter. Siehe dazu Asylgesetz (Deutschland), Asylgesetz (Österreich), Asylgesetz (Schweiz) und Asylrecht der EU; sowie einerseits das konkrete Recht des Einzelnen, Asyl zu beantragen und zu erhalten und andererseits das Recht oder die Verpflichtung eines Staates oder einer gesellschaftlichen Gruppe oder Institution, Asyl zu gewähren.
Zu den Begriffen Asylbewerber, Flüchtling und subsidiärer Schutz Asylbewerber sind Personen, die im Ankunftsland, entweder nach nationalem oder internationalem Recht, einen Antrag auf Schutz bzw. auf rechtliche Anerkennung der eigenen Flüchtlingseigenschaft, stellen. In Österreich wird der Begriff Asylwerber benutzt.
Als Flüchtlinge anzuerkennen sind, laut Artikel 1 der Genfer UN-Flüchtlingskonvention von 1951, Menschen, die sich außerhalb ihres Heimatlandes befinden und wohlbegründete Furcht haben müssen, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland verfolgt zu werden, weshalb sie sich dort auch nicht mehr aufhalten können. Wird diesem Antrag stattgegeben, gilt man als anerkannter Flüchtling. Diesem werden sowohl das Bleiberecht als auch die meisten der Rechte von Staatsbürgern dieses Landes befristet oder dauerhaft gewährt. Ein Flüchtling hat sowohl das Recht darauf, in sein Heimatland zurückzukehren, wenn es ihm sicher erscheint, als auch auf Einbürgerung, also darauf, die Nationalität des Ankunftslandes anzunehmen.
Die Konvention von 1951 erkennt wirtschaftliche Not, Naturkatastrophen, Klimaveränderung oder Krieg nicht explizit als Fluchtgründe an. Komplementärer Schutzstatus Weitere Abkommen wie die Flüchtlingskonvention der OAU erweitern den Flüchtlingsbegriff auf einigen dieser Gebiete. Den durch Krieg oder Verfolgung vom Tode bedrohten Menschen, die nicht von der Konvention von 1951 geschützt werden, kann in einigen Ländern ein zeitweiliger subsidiärer Schutz oder vorübergehender Schutz im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie gewährt werden. In Abgrenzung zum konventionellen Schutz werden diese Instrumente unter dem Begriff komplementärer Schutz zusammengefasst.
Historische Entwicklung des Asylbegriffs und Asylrechts mini|‚Asylring‘ am Eingang zu Notre-Dame, Paris: Wer ihn erreichte, entging vorläufig seinen Verfolgern. Der Begriff Asyl hat einen religiösen Ursprung.Dieter Hesselberg: Das Grundgesetz, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Auflage, Hermann Luchterhand Verlag, Bonn 1996, Seite 155 Die erste schriftliche Erwähnung von Freistätten und Asylgesetzen sind die in der Bibel erwähnten Freistätten. Gemeint waren damit Orte, an denen keine Blutrache verübt werden durfte. Sie hatten ihren Ursprung in Stammesregelungen, als die Israeliten noch nomadisch lebten, und wurden bei der Aufteilung des Landes Israel an die Stämme institutionalisiert.
Der Ägyptisch-Hethitische Friedensvertrag, der im 13. Jahrhundert vor Christus geschlossen wurde, wird von einigen als das erste bekannte Rechtsdokument angesehen, das Schutzklauseln enthält, die mit dem heutigen Konzept von Asyl vergleichbar sind. Der Vertrag legt unter anderem fest, dass die Auslieferung von Personen nur unter der Bedingung stattfindet, dass weder diese selbst noch ihre Familien einer Bestrafung unterworfen werden.
Europäische Asyle waren später bis zum Mittelalter Orte christlicher Nächstenliebe, meistens im Verbund mit einem Kloster oder einer Missionsstation (→ Kirchenasyl). Städte unterhielten Pfrundhäuser, Stiftungen, die denjenigen ihrer Bürger Asyl boten, die sich rechtzeitig finanziell mit einer Pfründe beteiligt hatten. Arme oder Fremde waren jedoch auf die Kirchen angewiesen. Noch schlimmer erging es den Aussätzigen, die meist in entfernten Häusern oder Kolonien „ausgesetzt“ wurden. Vielen christlichen Klöstern Europas wurde per kaiserlichem Dekret ein wenigstens zeitweiliges Asylrecht auf eigenem Grund und Boden eingeräumt, sofern der Verfolgte keinen Mord begangen hatte. Über die etwaige Auslieferung an die Staatsgewalt wurde dann vom zuständigen Abt entschieden. Sogenannte Freiungssäulen (auch Weißmarter) entlang der Zugangswege markierten die Grenze des Einflussbereichs staatlicher Verfolger.
Als „Asyl“ wurde bis in die jüngste Zeit auch ein Heim oder Hospital (Hospiz) bezeichnet, das Menschen Unterschlupf bot, die, bedingt durch Unfall, Invalidität, Armut, Sucht o. ä., Schwierigkeiten bei der Bewältigung ihres Lebens hatten. Ein Beispiel dafür ist das von 1862 bis 1906 betriebene Asyl St. Gilgenberg, eine Heilanstalt für nerven- und gemütskranke Männer. Weitere Beispiele sind Asyle für Witwen, Waisen, Obdachlose oder Alte.
19. Jahrhundert Waren bis dato Personen überwiegend aus religiösen Gründen verfolgt (Beispiele: Martin Luther oder auch Hugenotten: Um das Jahr 1685 flohen fast 50.000 französische Hugenotten nach Deutschland) und auf der Suche nach Asyl, so waren es im 18. und 19. Jahrhundert oft auch politisch Verfolgte. Deutlich wurde dieses neue Phänomen durch die Französische Revolution (1789) und die damit zusammenhängenden Revolutionen (1768/1782/1792/1794). Das Exil von ca. 150.000 Franzosen infolge der Französischen Revolution von 1789 stellt die erste politische Emigrationsbewegung mit einer europäischen, wenn nicht sogar globalen Dimension dar. Französische Revolutionsemigranten verließen ihr Heimatland, weil sie die politische Entwicklung in Frankreich ablehnten bzw. in Reaktion auf den zunehmenden politischen Exklusionsdruck. Sie verteilten sich – von Schweden bis Sizilien und von Portugal bis Russland – über praktisch alle europäischen Staaten.
Wohl auch wegen der Sprache war die West-Schweiz, vor allem Genf, ein Zufluchtsort für Franzosen, die im eigenen Land verfolgt wurden. So wurde folglich die Schweiz zum Vorreiter des modernen Asyls. Der Kanton Zürich gab sich im Jahr 1836 ein „Gesetz betreffend die besonderen Verhältnisse der politischen Flüchtlinge“. Es erlaubte Ausländern den Aufenthalt, die wegen eines politischen Verbrechens außerhalb der Eidgenossenschaft „oder um sonst einer politischen Verfolgung vom Auslande her zu entgehen“ nach Zürich geflohen waren. Von dem Gesetz profitierten politische Flüchtlinge aus Deutschland, die während der Restauration unter Metternich, im Vormärz und nach der gescheiterten Revolution 1848/49 in die Schweiz geflohen waren.
Aber auch viele berühmte Persönlichkeiten mussten aus den unterschiedlichsten Gründen fliehen und waren auf Asyl in der Fremde angewiesen. Im 19. Jahrhundert gehörten zu ihnen zum Beispiel Richard Wagner und Gottfried Semper, die Deutschland bzw. Sachsen verlassen mussten. Zürich und die Schweiz waren durchaus stolz auf derlei prominente Asylsuchende.
20. Jahrhundert 1905 gab sich Großbritannien ein erstes Ausländergesetz (Aliens Act 1905). Hintergrund war zum einen, dass das Land sich einem Zustrom größtenteils verarmter Ausländer ausgesetzt sah, die über England in die USA auswandern wollten, aber in Großbritannien strandeten. Gleichzeitig sollte zahlreichen Juden, die vor Pogromen in Russland geflohen waren, aus humanitären Gründen Zuflucht gewährt werden. Immigranten, die allein deshalb nach England gekommen waren, „um einer Anklage oder Bestrafung aus religiösen oder politischen Gründen oder für ein Vergehen politischen Charakters oder der Verfolgung zu entgehen, einschließlich der Gefahr einer Inhaftierung, einer Gefahr für das Leben oder der Verstümmelung aus religiösem Grund“, sollten daher nicht zurückgewiesen werden.
Die bolschewistische Revolution, die Zeit des Nationalsozialismus, der Zweite Weltkrieg und die Teilung Europas führten zu einer Flut von Flüchtlingen und Asylsuchenden. Aus den ehemaligen Kolonien folgten weitere Menschen; ebenso aus Ungarn (nach dem gescheiterten Aufstand 1956) oder aus der Tschechoslowakei (nach der gewaltsamen Beendigung des Prager Frühlings 1968).
21. Jahrhundert
Heute versteht man unter Asyl primär das aus dieser Entwicklung abgeleitete „politische Asyl“, das anerkannten politischen Flüchtlingen (siehe politische Verfolgung) gewährt wird. Als politisch verfolgt gilt eine Person, wenn sie im Herkunftsstaat einer schweren Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt wäre – aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, Religion oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Anfang 2004 bezifferte das UNHCR die Zahl der weltweiten Flüchtlinge, für die es zuständig ist, auf 17 Millionen Menschen (6,19 Millionen in Asien, 4,29 Millionen in Afrika, 4,24 Millionen in Europa, 1,32 Millionen in Lateinamerika, 0,98 Millionen in Nordamerika und 0,07 Millionen in Ozeanien). Hinzu kommen die Palästinaflüchtlinge, für die mit dem UNRWA eine eigene UNO-Organisation zuständig ist.
Nationales und Überstaatliches Recht Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention der UNO, 1951) und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (1967) Kirchenrecht: Kirchenasyl Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit (1969)
Gemeinsames Europarecht
der EU-Grundrechtecharta beinhaltet die Gewährleistung eines Rechts auf Asyl „nach Maßgabe“ der Genfer Flüchtlingskonvention sowie „gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“.
Artikel 31 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) schreibt eine rasche, angemessene und vollständige Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vor. Auf Basis dieser Richtlinie sollen die Verfahren ab Juli 2018 höchstens sechs Monate dauern, ausnahmsweise verlängert auf 15 Monate.
Ein zentrales Element des gemeinsamen Rechts der Europäischen Union war das Dubliner Übereinkommen, das 1997 in Kraft trat. Es wurde von der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) und später von der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) ersetzt. Hinzu kommen flankierende Maßnahmen zum freien Personenverkehr.
Deutschland
Verfahren und Status im Verfahren Unter dem Begriff des Asylrechts wird in Deutschland sowohl das Grundrecht auf Asyl für politisch Verfolgte gem. Grundgesetz bezeichnet, als auch die Gesamtheit aller in Deutschland geltenden nationalen und internationalen Schutzrechte für bedrohte Menschen, also insbes. das Flüchtlingsrecht und die Rechte auf subsidiären Schutz.Vgl. auch die Auflistung in Abs. 1 AsylG
Die Entscheidung über die Anerkennung politisch Verfolgter als Asylberechtigte bzw. Zuerkennung einer anderen Schutzform fällt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg mit seinen verschiedenen Außenstellen in einem Asylverfahren. Dieses Verfahren richtet sich nach dem Asylgesetz.