Der Wehrdienst, Militärdienst oder, insbesondere auf den Kriegsfall bezogen, Kriegsdienst genannt, ist die Ausübung des Dienstes in den Streitkräften eines Staates. Er wird aufgrund einer Wehrpflicht oder einer freiwilligen Verpflichtung (öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder Vertrag) geleistet.

Grundlegendes zum Militärdienst Die gesetzliche Verpflichtung zum Wehrdienst (Wehrpflicht) kann umfassen im Frieden: die Ableistung eines längere Zeit dauernden Wehrdienstes (Grundwehrdienst ( WPflG) / Präsenzdienst / Rekrutenschule), die Ableistung von kurzdauernden Übungen (Pflichtwehrübungen / Fortbildungsdienste der Truppe); im Spannungs- oder Verteidigungsfall: den unbefristeten Wehrdienst.

Die Wehrpflicht wurde und wird unabhängig von einer totalitären oder demokratischen Staatsform weltweit praktiziert. In vielen Staaten ist die Ableistung eines Wehrersatzdienstes oder eines Zivildienstes an Stelle des Grundwehrdienstes möglich.

Eine freiwillige Verpflichtung ist möglich als Berufssoldat (BS), Soldat auf Zeit (SaZ), in Deutschland auch als freiwillig Wehrdienst Leistender (FWDL), in Deutschland auch als Reservistendienst Leistender (RDL), in der Schweiz auch als Durchdiener, in der Schweiz auch für Einsätze zur Friedensförderung (Militärgesetz Art. 66)

der Europäischen Menschenrechtskonvention besagt: Hiervon ist der Militärdienst jedoch explizit ausgenommen: . In Deutschland garantierte das Kriegsdienstverweigerungsrecht. Auch schloss ursprünglich jede Zwangsverpflichtung aus und wurde erst mit Aufbau der Bundeswehr um die Ausnahmen zur Wehrpflicht und Landesverteidigung geändert.

Deutschland Preußen Dauer der Wehrpflicht in Preußen (in Lebensjahren) Zu den Reformen, die Preußen unter dem Eindruck der Niederlage im Krieg gegen Frankreich 1807 durchführte, gehörte die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. Zunächst wurde die im Frieden von Tilsit auferlegte Grenze von 42.000 Soldaten sowie das Verbot der Aufstellung einer Miliz und von Reserveeinrichtungen mit dem Krümpersystem von Gerhard von Scharnhorst umgangen. Am Ende der Befreiungskriege in den Jahren 1813/14 stand die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht mit dem Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 3. September 1814. Damit war eine grundsätzliche Aufwertung des Soldatenstandes verbunden; bis dahin hatten gemeine Soldaten als gesellschaftlich deklassiert gegolten. Der Militärdienst, zu dem auch die Söhne des Adels und des Bürgertums eingezogen wurden, galt nun als Ehrendienst und die Armee als „Schule der Nation“. Wehrpflichtige aus den „gebildeten Ständen“ konnten sich als „Einjährig-Freiwillige“ melden und hatten nach diesem Jahr die Aussicht, sich zum Reserveoffizier weiterbilden zu können, was mit viel gesellschaftlichem Prestige verbunden war.

Unter allen größeren europäischen Staaten hatte nur Preußen nach den Napoleonischen Kriegen sein System der allgemeinen Wehrpflicht beibehalten und trotz Heereskonflikt Anfang der 1860er-Jahre modernisiert.

In den anderen deutschen und den meisten europäischen Staaten wurde unter den tauglich Gemusterten die erforderliche Anzahl von Rekruten durch das Los bestimmt. Der Ausgeloste konnte aber einen von ihm bezahlten Ersatzmann als „Einsteher“ stellen, weshalb in diesen Armeen eher Männer aus ärmeren Schichten dienten. War ihre Dienstzeit abgelaufen, rückten sie für einen anderen Wehrpflichtigen erneut als Einsteher an dessen Stelle, so dass die Armeen (z. B. Frankreichs) faktisch aus Berufssoldaten bestanden. Andere deutsche Staaten zogen nur einen Teil der Wehrpflichtigen für eine sehr lange Dienstzeit ein, darunter Österreich, ungeachtet zahlreicher Sonderbestimmungen, für 14 Jahre.

Nachdem das preußische Wehrpflichtsystem seine Effizienz in den Kriegen mit Dänemark im Jahre 1864 und mit dem innerdeutschen Konkurrenten Österreich im Jahre 1866 im Deutschen Krieg bewiesen hatte, übernahmen es die anderen deutschen Staaten in Folge des Inkrafttretens der Verpflichtung zum Kriegsdienst für den Norddeutschen Bund.Das Gesetz betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst für den Norddeutschen Bund sollte später für das ganze Deutsche Reich maßgeblich werden. Der Wehrdienst begann im Alter von 20 Jahren.

„Um im Allgemeinen körperliche und wissenschaftliche Ausbildung so wenig als möglich zu stören“ (§ 9), dürfen Freiwillige bereits mit 17 Jahren eintreten, wodurch sich die Verpflichtungszeit entsprechend nach hinten verkürzt. Diejenigen, welche freiwillig in das stehende Heer treten, erhalten dafür die Begünstigung, sich die Waffengattung und das Regiment zu wählen. Des Weiteren werden folgende Abstufungen eingeführt: dem stehenden Heere, der Landwehr des ersten Aufgebots, der Landwehr des zweiten Aufgebots und Landsturm. Der Heeresstärke wird nicht festgelegt und so den „jedesmaligen Staatsverhältnissen“ angepasst werden. Das Stehende Heer bildet sich aus den Berufssoldaten, den Freiwilligen und einem „Theil der jungen Mannschaft der Nation vom 20. bis zum 25. Jahre.“ Damit ist der Wehrdienst auf 5 Jahre festgesetzt. Die ersten 3 Jahre dient man beim Stehenden Heer und die letzten 2 Jahre wird man in die Heimat entlassen und dient als Reserve, die als Ersatz des Stehenden Heeres im Kriege mobilgemacht werden kann. Wer freiwillig länger im Stehenden Heer dienen möchte, kann sich zu einem weiteren sechsjährigen Dienst verpflichten. Er erhält damit eine Auszeichnung, für die zweite Dienstzeit eine Soldzulage und Anspruch auf Versorgung, wenn er zu weiteren Dienst unfähig geworden ist. Des Weiteren wird im § 7 der Einjährig-Freiwilliger eingeführt. Allerdings dienen sie zunächst nicht beim Stehenden Heer, sondern unter dem Eindruck des Lützowsches Freikorps wird ihnen das Ersatz der freiwillige einjährige Dienst in „Jäger- und Schützenkorps“ gestattet. Sie müssen sich selbst einkleiden und bewaffnen. Die Landwehr ersten Aufgebots dient im Frieden in der Heimat, im Krieg ist sie sowohl im In- wie im Ausland zur Unterstützung des Stehenden Heers berufen. Ihre Mannschaften setzen sich aus Wehrpflichtigen (20–25 Jahren), Jäger- und Schützenbataillone (Einjährig-Freiwillige) und Mannschaften (26–32 Jahren) zusammen. Aus den Männern, die aus der Landwehr ersten Aufgebots austreten, werden automatisch bis zum 39. Geburtstag in der Landwehr zweiten Aufgebots aufgenommen, die in Garnisonen oder Garnison-Bataillonen dient. Jünglingen von 17 bis 20 Jahre ist die Teilnahme an den Übungen der Landwehr zweiten Aufgebots gestattet. Die Landwehr im Allgemeinen ist eine ortsansässige Armee. Wenn ein Bürger in einen anderen Ort zieht, so tritt er damit automatisch die die Landwehrabteilung des neuen Wohnsitzes über. Der Landsturm tritt nur im Krieg, in der Heimat und nur auf Befehl des Königs dem Feind entgegen. Ansonsten ist er für die Unterstützung der öffentlichen Ordnung vorgesehen. Er besteht aus Jünglingen ab 17 Jahren, aus allen Männern, die aus der Landwehr ausgetreten sind, und aus Männern, die weder zum stehenden Heer noch zu Landwehr gehören und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Landsturm teilt sich in „Bürger-Compagnien in den großen Städten“ und „Land-Compagnien nach Maßgabe der innern Kreiseintheilung“.

Norddeutscher Bund Dauer der Wehrpflicht im Norddeutschen Bund (in Lebensjahren) In der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 16. April 1867 wurde im Artikel 57 festgelegt: „Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen“ kann. Im Artikel 59 wird der Wehrdienst wie folgt ausgearbeitet:

Im Artikel 60 wird die Sollstärke festgelegt:

Grund dafür dürfte u. a. auch die finanzielle Belastung des Staatsbudgets gewesen sein, die durch Aufwendung von 225 Thalern pro Kopf des Heeres verursacht wurde.Roland G. Foerster: Die Wehrpflicht, Entstehung, Erscheinungsformen und politische-militärische Wirkung. R. Oldenbourg Verlag, München 1994, S. 64. In dem Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867 wird dann die Regulierung weiter ausgeführt. Vor allem können die Wehrpflichtigen jetzt vorzeitig den Wehrdienst aufnehmen, wenn es ihnen vorteilhaft erscheint:

Diese Regelung bleibt auch in dem Deutschen Kaiserreich bestehen.

Deutsches Kaiserreich Dauer der Wehrpflicht im Deutschen Kaiserreich (in Lebensjahren) Die allgemeine Wehrpflicht wurde durch die Reichsverfassung (Artikel 57 ff.) und das Reichsmilitärgesetz gesetzlich geregelt. Im Reichsmilitärgesetz wurde festgelegt, dass jeder Deutsche militärpflichtig ist:

Der Eintritt in die Streitkräfte war zu Quartalsbeginn möglich. Die Dienstpflicht dauerte 7 Jahre lang, vom 21. bis zum 27. Lebensjahr. Dieser Zeitraum wurde in 3 Jahre aktiven Dienst und 4 Jahre Reserve aufgeteilt, bez. später für die Infanterie 2 Aktiv und 5 Jahre Reserve. Die Rekrutierung erfolgte immer zum Oktober des jeweiligen Jahres. Der aktive Wehrdienst betrug somit 2 bzw. 3 Jahre, musste aber innerhalb der Wehrpflicht geleistet werden, wenn der betreffende sich nicht zuvor freiwillig früher zum Wehrdienst gemeldet hatte. Die Reserveeinheiten wurden nur im Kriegsfall gebildet. Vom 1. Januar eines Kalenderjahres an, wurden deutsche Männer, die das 20. Lebensjahr vollendet hatten, wehrpflichtig und hatten die Pflicht sich regelmäßig bei den zuständigen Behörden zu melden, bis über ihre militärische Verwendung entschieden wurde. Zur Kontrolle dieser Regelung wurden von den Gemeinden sogenannte Stammrollen aufgestellt. Der Wehrpflichtige konnte sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Jeder wehrfähige Mann gehörte vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr zum Landsturm I. Aufgebots. Die Zeit vom vollendeten 20. Lebensjahr bis zum 31. März des Jahres, in dem er das 39. vollendete, gehörte zu seiner Dienstpflicht. Die Dienstpflicht betrug also 19 Jahre. Davon diente der Mann 2 Jahre (Infanterie) aktiv und 5 Jahre in der Reserve. Kavallerie und reitende Artillerie dienten 3 Jahre aktiv. Männer die kürzer als 2 Jahre aktiv dienten, z. B. die einjährigen Freiwilligen, blieben entsprechend länger in der Reserve. Die Reserve diente zur Ergänzung des aktiven Heeres. Mannschaften, die freiwillig länger als 2 Jahre aktiv gedient haben, diente entsprechend kürzer in der Landwehr I. Den Rest der Jahre, bis 31. März des Jahres, in dem er sein 39. Lebensjahr beendete, zur Landwehr II. Mannschaften, die freiwillig vor dem vollendeten 20. Lebensjahr eingetreten sind, treten entsprechend früher aus der Landwehr II aus. Bei späteren Eintritt in das aktive Heer die durch folgende Gründe verursacht werden: bei noch mangelnder Körperentwickelung auf Ansuchen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellung bis zu 5 Jahren, um einen Beruf nicht zu unterbrechen dient der Mann nicht länger in der Landwehr II, sondern auch nur bis zu seinem vollendeten 39. Lebensjahr. Vom 31. März des Jahres, an dem er sein 39. Lebensjahr vollendet hatte, bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres diente er im Landsturm II. Diese gesamte Regelung gilt für Friedenszeiten, im Krieg findet kein Übertritt vom stehenden Heer zur Landwehr statt.Friedrich von Merkatz: Unterrichtsbuch für die Maschinengewehr-Kompagnien Gerät 08. Berlin 1918, S. 67–68. Die Anzahl der zum Wehrdienst Herangezogenen wurde durch die Heeresgröße bestimmt. Im Artikel 60 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde die Friedenspräsenzstärke des Heeres auf 1 % der Bevölkerung von 1867 festgelegt. Die künftige Festlegung der Friedenspräsenzstärke wurde von der Reichsgesetzgebung geregelt, die dem Reichstag ein erhebliches Mitspracherecht einräumte.