mini|hochkant=1.3|Einteilung des (objektiven) RechtsAnm.: Das Strafrecht wird zwar, wie auch in dieser Grafik, zumeist als eigenständiges Rechtsgebiet dargestellt beziehungsweise behandelt, zählt jedoch trotzdem formal zum öffentlichen Recht. mini|hochkant=1.3|Einteilung des Privatrechts

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Es bestimmt die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen untereinander und zueinander und darüber hinaus deren Beziehungen zu Sachen sowie die Beziehungen der Sachen zueinander. Seine seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen wie etwa Person, Besitz und Vertrag verdeutlichen. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und die Übereinkunft zum Verpflichtungsgeschäft.Vgl. dazu näher Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen (Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht, 2000, S. 12–19 (13 f.).

Sowohl die Bezeichnung Zivilrecht als auch die Bezeichnung bürgerliches Recht sind Übersetzungen des lateinischen Terminus . Begegnet allerdings die Bezeichnung Zivilrecht in der Fachliteratur als ein Synonym für Privatrecht, so beschränkt sich die begriffliche Gleichsetzung der Bezeichnungen bürgerliches Recht und Privatrecht fast ausschließlich auf die Umgangssprache; denn im rechtswissenschaftlichen Sinn ist das bürgerliche Recht nur ein Teilbereich des Privatrechts, und zwar das „allgemeine Privatrecht“, welches im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch den allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts, das Recht der Schuldverhältnisse, das Sachenrecht sowie das Familien- und Erbrecht umfasst.Brox, Hans: Allgemeiner Teil des BGB, 26. Auflage, München 2002, S. 12 Rn. 13: „Das Privatrecht oder Zivilrecht ist ein Teil des Rechts, der die Beziehungen zwischen den einzeilnen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft regelt. Das bürgerliche Recht ist der Teil des Privatrechts, der für jedermann gilt. Früher stellte das bürgerliche Recht das ganze Privatrecht dar; die Begriffe bürgerliches Recht und Privatrecht waren also identisch. Im Laufe der Zeit haben sich immer mehr Sonderrechtsgebiete herausgebildet. Demnach ist das bürgerliche Recht heute das allgemeine Privatrecht gegenüber dem besonderen Privatrecht, das nur für bestimmte Teilgebiete des Privatrechts gilt.“Münchener Kommentar zum BGB Band I, 4. Auflage München 2001, Einleitung, Rn. 1: „Das bürgerliche Recht ist das Kerngebiet des Privatrechts (= Zivilrechts).“Lexexakt.de Rechtslexikon-Eintrag: Zivilrecht, Stand 15. April 2019, online (zuletzt abgerufen am 26. Februar 2023 um 19:45 Uhr): „Mit Zivilrecht (= Privatrecht) wird der Zweig des Rechts bezeichnet, der sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen den gleichgeordneten Privatpersonen (= Rechtsubjekten des Privatrechts) beschäftigt. Mit anderen Worten, das Zivilrecht ist das Rechtsgebiet, das die rechtlichen Beziehungen der Menschen untereinander regelt. Es enthält z. B. Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen oder die Folgen von Vertragsbrüchen. Das Zivilrecht ist zum großen Teil im BGB geregelt, das aber durch Spezialgesetze (z. B. AktG, HGB, KSchG) ergänzt wird. Das bürgerliche Recht ist der Teil des Zivilrechts, der für alle Bürger für die Rechtsbeziehungen des täglichen Lebens gilt. Hierzu zählt z. B. nicht das Handelsrecht, das nur für Kaufleute gilt.“

Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht (auch: sonstiges Privatrecht). Während das Bürgerliche Recht grundlegende Regeln über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse (in der Schweiz: Obligationen) zusammenfasst, ist das Sonderprivatrecht – gelegentlich auch als Wirtschaftsprivatrecht bezeichnet – weitgehend eigenständig kodifiziert, etwa im Handels-, Arbeits-, Miet- oder Wettbewerbsrecht.

In der Rechtswissenschaft bildet das Privatrecht das Komplement zum öffentlichen Recht, wobei letzteres auch das Strafrecht umfasst (vgl. Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht). Der privatrechtliche Grundsatz der Privatautonomie postuliert die Willensfreiheit des Einzelnen als Voraussetzung dafür, mit anderen in Rechtsbeziehungen treten oder aber darauf verzichten zu können. Eingeschränkt werden kann die Verwirklichung des freien Willens durch Monopole oder die Finanzmacht Einzelner. Die staatliche Gewalt hingegen nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Privatautonomie.

Allgemeines Privatrecht Geschichtlicher Kurzabriss Recht, Rechtsordnung und Rechtsbefugnisse waren Bestandteile des römischen Rechts, ohne dass zwischen einem privaten Recht (ius privatum) und einem öffentlichen Recht (ius publicum) explizit unterschieden worden wäre. Dazu fehlte es noch an einer Theorie der Fassung von Allgemeinbegriffen des Rechts. Eine Theorie, die den heute bekannten Abstraktionsgrad erreicht hätte, entwickelte sich über die Anfangszeit hinaus auch nicht in den Blütezeiten der vorklassischen und nachfolgend der klassischen Zeit Roms, auch nicht in der Spät- und Endphase des Römischen Reichs der Spätantike. Vielmehr wurde aus den Traditionen des frühen Rechts heraus ein mehrschichtiges Privatrecht entwickelt. Auch dieses unterlag Entwicklungsstufen, beginnend mit dem patrizisch geprägten ius civile, das aus den archaischen Rechtsgewohnheiten erblühte. Das Honorarrecht trug bereits den zunehmend komplizierten Verkehrsbedürfnissen Rechnung und das Völkergewohnheitsrecht bezog die Bevölkerung nach den Landnahmen ein. Im Zuge der Modernisierungen wurde das ius civile prägnant. In den juristischen Schriften dieser Zeit begegnen die Begriffe mos maiorum, ius, iustitiaUlpian, Digesten 1, 1, 10 pr./1. oder iuris prudentia. Kraft dahingehender Auseinandersetzung, gewannen griechische Ansichten und Betrachtungen zur Erklärung der Weltenzusammenhänge – insbesondere die der Stoa – großen Einfluss auf den philosophischen Überbau des römischen Rechts. Das Rechtsgefühl unterstrichen Koinzidenzen von Rechtseinklang (iustum), Gesetzestreue (legitimum) und Gerechtigkeit (aequitas).Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 48, S. 172–175.

Die Rechtsmaterien wurden im Laufe der Epochen des römischen Rechts und seiner Rezeptionsgeschichte (Rechtsgeschichte) unterschiedlich gefasst. Das nachfolgend behandelte Institutionensystem gehorchte dem Schema der Unterscheidung zwischen Personen- und Familienrecht (personae), Vermögensrecht (res) und Prozessrecht (actiones).

Gliederung nach dem Pandektensystem mini|Einteilung des Bürgerlichen Rechtes (Zivilrecht) nach dem Pandektensystem

Die Gliederung nach dem Pandektensystem, begrifflich hergeleitet aus den römischrechtlichen Pandekten (auch Digesten), unterteilt das Zivilrecht in fünf (beziehungsweise sechs, mit eigenständigem Personenrecht) Bereiche: in einen allgemeinen Teil (der in der Regel das Personenrecht umfasst), das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Erbrecht und das Familienrecht. Diesem pandektistischen Schema folgen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB).

Allgemeiner Teil Grundlagen (Privatrecht; objektives und subjektives Recht) Personenrecht (natürliche Personen; juristische Personen) Lehre vom Rechtsgeschäft (Willenserklärung und Rechtsgeschäft; Vertrag; Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts) Stellvertretung Zeit (Fristen, Termine; Verjährung) Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht

Gliederung nach dem Institutionensystem mini|hochkant=1.3|Einteilung des Bürgerlichen Rechtes (Zivilrecht) nach dem Institutionensystem

Die Gliederung des Zivilrechtes nach dem Institutionensystem, das nach dem Hauptwerk des klassischen römischen Juristen Gaius benannt ist, folgt der Einteilung nach den kategorialen Begriffen „Personen“ und „Sachen“ sowie deren Strukturen und mutuellen Relationen (zwischen verschiedenen Personen, zwischen verschiedenen Sachen und zwischen Personen und Sachen). Die Formen des Rechts ermöglichen, dass der Mensch zusätzlich zum Bürger, Besitz zu Eigentum und eine Übereinkunft zum Vertrag wird. Daher wird Rechtsschutz geboten. Die Einteilung gliedert sich grundsätzlich folgendermaßen: personae (Personen): z. B. condicio hominum (Rechtsstellung der Menschen), matrimonio (Ehe), tutela (Vormundschaft) res (Sachen): z. B. hereditates (Erbschaften), obligationes (Verpflichtungen) actiones (Klagen): gemeint sind zumeist Ansprüche und Anspruchsgrundlagen, aber auch Klagformeln im Rahmen des Legisaktionenverfahrens.

Vor allem in der Zeit der ersten großen Kodifikationswelle des frühen 19. Jahrhunderts wurde diese Einteilung aufgenommen.Vgl. dazu näher Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.(Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht 2000. , S. 9–12 und 12–19. So folgt etwa das österreichische ABGB diesem Schema, jedoch ohne das Prozessrecht einzubeziehen: Einleitung: Geltung, Anwendung und Auslegung des ABGB Personenrecht: Rechte aufgrund persönlicher Eigenschaften und familiärer Verhältnisse (z. B. angeborene Rechte, Kindschaftsrecht, Erwachsenenvertretung) Sachenrecht: Rechte einer Person in Bezug auf eine Sache Dingliches Sachenrecht: Rechte einer Person in Bezug auf eine Sache, die gegenüber allen Personen gelten (Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit, Erbrecht) Persönliches Sachenrecht: Rechte einer Person in Bezug auf eine Sache, die nur gegenüber einer bestimmten Person gelten (z. B. Verträge im Allgemeinen, Vertragstypen, Geschäftsführung ohne Auftrag, Verwendungsanspruch, Schadenersatzrecht) Gemeinsame Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte: Befestigung (z. B. Bürgschaft), Umänderung (z. B. Zession) und Aufhebung (z. B. Zahlung, Aufrechnung, Entsagung) von Personen- und Sachenrechten Auch der Code Civil unterteilt das bürgerliche Recht in Personen- und Sachenrechte. 2002 und 2006 wurde ein Teil über Sicherheiten und einer über die für Mayotte, einem französischen Überseegebiet, anwendbare Bestimmungen hinzugefügt: Einleitung: Geltung und Anwendung des Code Civil Personenrecht (z. B. bürgerliche Rechte, Eherecht, Erwachsenenschutzrecht) Sachen und Modifikationen des Eigentums (Eigentum, Nießbrauch, Gebrauchs- und Wohnrechte, Dienstbarkeiten) Eigentumserwerbsarten (z. B. Erbrecht, allgemeines Vertragsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht, Schadenersatzrecht, Vertragstypen, Verjährung, Besitz) Sicherheiten: persönliche (z. B. Bürgschaft, Absichtserklärung) und sachliche Sicherheiten (z. B. Hypotheken) Auf Mayotte anwendbare Bestimmungen

Sonderprivatrecht Handelsrecht

Das Handelsrecht wird als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet. Es enthält für Kaufleute geltende Rechtsnormen und mithin Bestimmungen zu Handelsgeschäften, zur Firmierung des Kaufmannes, zu kaufmännischen Hilfspersonen (Handelsmakler, Handelsvertreter, Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter) sowie ferner Bestimmungen im Bereich des Gesellschaftsrechts und Regeln über Personen- und Kapitalgesellschaften.