Als Tötungsdelikt wird im deutschen Strafrecht eine Straftat gegen das menschliche Leben verstanden.
Tötungsdelikte im engeren Sinne Die Straftaten gegen das Leben sind im 16. Abschnitt des Strafgesetzbuchs geregelt. Die juristisch exaktere Formulierung „Straftaten gegen das Leben“ unterscheidet dabei zwischen dem bereits geborenen menschlichen Leben und dem noch ungeborenen Leben als eigenständiges Rechtsgut.Kühl, in: Lackner, Kühl: StGB, § 218, Rn. 1 Begrifflich setzen Tötungsdelikte im engeren Sinne daher die Tötung eines bereits geborenen Menschen voraus, während bei der Beendigung ungeborenen Lebens vom Schwangerschaftsabbruch gesprochen wird.
Zu den als Erfolgsdelikte ausgestalteten Tötungsdelikten zählen namentlich der Mord StGB, Totschlag StGB, Tötung auf Verlangen StGB, Schwangerschaftsabbruch sowie die fahrlässige Tötung StGB, die also als Taterfolg den Tod eines Menschen voraussetzen. Das Verhältnis ist, insbesondere zwischen Mord und Totschlag, in der Rechtswissenschaft umstritten. So wird der Mord in der rechtswissenschaftlichen Literatur als ein Qualifikationstatbestand des Totschlags eingestuft, während die Rechtsprechung diesen als ein eigenständiges Delikt gegenüber dem Totschlag betrachtet.Neumann, in: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen: NK-StGB. 3. Auflage. 2010, § 211, Rn. 141f.
Demgegenüber steht der, ebenfalls im 16. Abschnitt eingeordnete, Schutz des ungeborenen Lebens, namentlich der strafbare Schwangerschaftsabbruch StGB und sonstige Straftaten im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch. Da sie nicht den Tod eines bereits geborenen Menschen voraussetzen, stellen diese Delikte also keine Tötungsdelikte im oben genannten, engeren Sinne dar.
Gleiches gilt für die Aussetzung, die nach ihrem Normzweck zwar ebenfalls das Rechtsgut Leben schützen soll, jedoch als Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist,Eser, in: Schönke, Schröder: StGB. 28. Auflage. 2010, § 221, Rn. 1 und daher nicht den Tod eines Menschen als Taterfolg voraussetzt.
Tötungsdelikte im weiteren Sinne Neben den Tötungsdelikten im oben genannten Sinne kennt das Strafgesetzbuch auch in anderen Abschnitten Delikte, die das Rechtsgut Leben mittels Erfolgsqualifikationen schützen sollen. So wird beispielsweise eine sexuelle Nötigung nach StGB in StGB dadurch qualifiziert, dass das Opfer bei der Tat ums Leben kommt.
Weitere Beispiele für durch Todesfolge qualifizierte Delikte bilden etwa:
Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge, StGB Aussetzung mit Todesfolge, Abs. 3 StGB Körperverletzung mit Todesfolge, StGB Beteiligung an einer Schlägerei, bei der der Tod eines Menschen verursacht wird, Abs. 1 StGB Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge, Abs. 5 StGB Nachstellung mit Todesfolge, Abs. 3 StGB Freiheitsberaubung mit Todesfolge, Abs. 4 StGB Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge, Abs. 3 StGB Geiselnahme mit Todesfolge, Abs. 2, Abs. 3 StGB Raub mit Todesfolge, StGB (auch in der Form des räuberischen Diebstahls oder der räuberischen Erpressung mit Todesfolge) Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge, Abs. 3 StGB Brandstiftung mit Todesfolge, StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie oder Sprengstoff mit Todesfolge, Abs. 3 StGB bzw. Abs. 3 StGB Missbrauch ionisierender Strahlung mit Todesfolge, Abs. 4 StGB Fehlerhaftes Herstellen einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge, Abs. 4 StGB Herbeiführen einer Überschwemmung mit Todesfolge, Abs. 2, Abs. 3 StGB Gemeingefährliche Vergiftung mit Todesfolge, Abs. 2, Abs. 3 StGB Angriff auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge, Abs. 3 StGB Beschädigen wichtiger Anlagen mit Todesfolge, Abs. 4 StGB Umweltstraftaten mit Todesfolge, bis , Abs. 2 Nr. 2 StGB Schwere Gefährdung durch Giftfreisetzung mit Todesfolge, Abs. 2 StGB
Im Nebenstrafrecht finden sich weitere erfolgsqualifizierte Delikte, die an einen Tötungserfolg knüpfen (z. B. im Völkerstrafgesetzbuch).
Selbsttötung Die Selbsttötung (Suizid) ist in Deutschland straffrei. Somit sind auch der Versuch und die Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung) grundsätzlich straffrei. Dabei gilt jedoch, dass die Anstiftung eines Schuldunfähigen oder die Anstiftung mittels Betruges oder Täuschung zur Tötung in mittelbarer Täterschaft ( Abs. 1, 2. Alt. StGB) führt. Wer aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet ist (z. B. Angehörige, Ärzte etc.), eine Selbsttötung zu verhindern, kann wegen Unterlassung seines Eingreifens bestraft werden. Der Gehilfe kann ebenfalls wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden, falls der Suizidversuch einen Unglücksfall im Sinne des StGB darstellt.
Registrierte Tötungsdelikte In der Bundesrepublik Deutschland polizeilich registrierte Tötungsdelikte (inklusive Versuche, ohne fahrlässige Tötungen im Straßenverkehr) seit 1993 nach der Polizeilichen Kriminalstatistik:BKA - Polizeiliche Kriminalstatistik, Polizeiliche Kriminalstatistik auf bka.de. Jahr Anzahl der Tötungsdelikte Häufigkeitszahlje 100.000 Einwohner Aufklärungsquote 1993 51406,3583,3 % 1994 46545,7287,9 % 1995 49086,0288,9 % 1996 44205,492,0 % 1997 42925,2392,6 % 1998 37364,5594,3 % 1999 37444,5694,1 % 2000 36764,4793,7 % 2001 35774,3593,3 % 2002 35414,394,5 % 2003 34654,293,9 % 2004 35254,2793,6 % 2005 35494,392,9 % 2006 34524,392,3 % 2007 33564,292,1 % 2008 32443,992,2 % 2009 32694,091,6 % 2010 32613,991,7 % 2011 31353,892,2 % 2012 30283,791,1 % 2013 29513,6 bzw. 3,791,8 % 2014 29623,793,2 %201529913,691,0 %201632423,991,6 %201732273,992,1 %201832543,992,4 %201930543,790,1 %202032894,089,6 %202129803,688,4 %202228013,788,8 %202328583,789,5 %
Etwa 50 % aller begangenen Tötungsdelikte sind Versuche (2005: 1.608 = 45,3 %). Die Aufklärungsquote der Tötungsdelikte lag von 1996 bis 2018 zwischen 91 % und 95 %.
Literatur Abschlussbericht der Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte (§§ 211–213, 57a StGB) vom Juni 2015 Dirk Lange: Die politisch motivierte Tötung. Frankfurt am Main 2007, ISBN 3-631-56656-5. Dieter Anders, Hansjürgen Bratzke, Hans-Joachim Gotthardt: Die Bearbeitung von Tötungsdelikten. Boorberg 2006, ISBN 3-415-03684-7
Einzelnachweise
Totungsdelikt Kategorie:Kriminalität in Deutschland