Das Sozialrecht umfasst alle Rechtsnormen des öffentlichen Rechts, die der Absicherung sozialer Risiken wie insbesondere Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeits- und Einkommenslosigkeit, Alter oder Tod dienen. Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 1960er- bis 1980er-Jahren verwendet.Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss. Lucius & Lucius. Stuttgart. 2003. ISBN 3-8252-2426-0. S. 307. In der davor liegenden Zeit, vom Ende des 19. Jahrhunderts bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts, hatte man unter „Sozialrecht“ noch etwas ganz anderes verstanden, nämlich das, was man heute das Gesellschaftsrecht nennt, allerdings einschließlich des Rechts der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Das Sozialrecht zählt zum Verwaltungsrecht. Sozialrechtliche Gesetze gewähren Ansprüche des Bürgers gegen bestimmte Sozialleistungsträger (Krankenkasse, Arbeitsagentur, Jobcenter, Rentenversicherung und weitere) auf Sachleistungen wie etwa Krankenbehandlung oder auf Geldleistungen wie die Grundsicherung oder eine Rente wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung. Verfassungsrechtliche Grundlagen hierfür sind das Sozialstaatsprinzip und das materielle Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes sowie das Grundrecht der Menschenwürde und der allgemeine Gleichheitssatz. Aber auch völkerrechtliche Bezüge sind für das Sozialrecht zunehmend bedeutsamer geworden, so insbesondere die Vorgaben, die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ergeben. Viele soziale Rechte sind Menschenrechte.

Das Sozialrecht wurde in Deutschland maßgeblich von Hans F. Zacher als wissenschaftliches Fach mitbegründet.Die Max-Planck-Gesellschaft trauert um Hans F. Zacher. Stratege und Visionär in Zeiten des Umbruchs. 19. Februar 2015. Abgerufen am 20. Februar 2015 (Nachruf). Sozialwissenschaftliche und sozialpolitische Ansätze befassen sich mit derselben gesellschaftlichen Wirklichkeit, untersuchen diese aber unter einem jeweils anderen Blickwinkel. Gleichwohl ist beispielsweise die Gesundheitsökonomie für das Gesundheitsrecht von großer Bedeutung, weil das materielle Sozialrecht und die sozialrechtliche Praxis über den Gegenstand, den sie regeln sollen, informiert sein müssen.

Geschichte

Anfänge Die gesellschaftliche Reaktion auf soziale Risiken, insbesondere auf materielle Armut und auf Krankheit, war im Laufe der Geschichte nicht einheitlich. Die Anfänge einer Armenfürsorge entstanden in der frühen Kirche, also in den Orden und den Klöstern. Sie waren unmittelbar aus der christlichen Nächstenliebe motiviert. Der moderne Staat der Neuzeit hat diese Funktion dann zunehmend an sich gezogen, befördert durch die Schwächung der Kirche in der Reformationszeit. Der staatliche Umgang mit Armen stellte auf die neu formulierte Rolle der Arbeit ab und behandelte deshalb Arme als eine zu disziplinierende Gruppe der Gesellschaft, die in Armenhäuser und Arbeitshäuser aufgenommen und, soweit möglich, dort zur Arbeit gezwungen wurden. In dieser Zeit entstand die Vorstellung, dass man unterscheiden solle zwischen verschiedenen Personengruppen, die Ziel unterschiedlicher Maßnahmen waren, vor allem zwischen örtlich ansässigen und fremden, zugewanderten Armen; zwischen verschuldet und unverschuldet Armen; und zwischen den Arbeitsfähigen und den nicht Arbeitsfähigen („Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen“). Vom 16. bis zum Ende des 17. Jahrhunderts wurden landesrechtliche „Policeyordnungen“ erlassen, und das Ziel war, für eine „gute Policey“ zu sorgen, was in der Sache etwa dem heutigen Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Sozialrecht war seit dieser Zeit also ein repressives, auf Befehl und Zwang gegründetes Polizeirecht, das vom absolutistischen Polizeistaat durchgesetzt wurde. Es gab keine klare Abgrenzung zum übrigen Ordnungsrecht sowie zum Strafrecht. Eine gewisse soziale Vorsorge gab es daneben für bestimmte Personengruppen in Form der Selbsthilfe in Genossenschaften, Innungen und Zünften, die schon seit dem Mittelalter bestanden.

Kaiserreich Das moderne Sozialrecht ist eine Reaktion auf die Soziale Frage des 19. Jahrhunderts. Die zunehmende Verstädterung und die Industrialisierung führten zur Massengesellschaft. Die Armenfürsorge, die nach dem Wohnortprinzip für alle an einem bestimmten Ort zur Verfügung stand, setzte sich gegen die Ausgrenzung der Zugewanderten durch, weil letzteres nicht mit den Bedürfnissen der Industriegesellschaft zu vereinbaren gewesen wäre, die nach dem möglichst freien Wechsel von Arbeitskräften verlangte. Wegen der andauernden sozialen Probleme schlossen sich die Lohnabhängigen zur Arbeiterbewegung zusammen. Hierauf reagierte der wilhelminische Staat einerseits repressiv mit den Sozialistengesetzen (1878 bis 1890), flankierte diese aber dann mit der Einführung der Sozialversicherung, die in der Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 angekündigt wurde. 1884 trat das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter in Kraft, 1885 folgte das Unfallversicherungsgesetz, 1891 das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung. Am 19. Juni 1911 wurde die Reichsversicherungsordnung verabschiedet. Das gleichzeitig beschlossene „Versicherungsgesetz für Angestellte“ sorgte für eine soziale Sicherung, die zwischen Arbeitern und Beamten einzuordnen war.

Erster Weltkrieg und Weimarer Republik Die Folgen des Ersten Weltkriegs stellten den Staat vor die Aufgabe, die zahlreichen Kriegsopfer zu versorgen und wieder in das zivile Leben einzugliedern. Dazu wurde 1920 das Schwerbeschädigtengesetz erlassen, das eine Verpflichtung der Arbeitgeber einführte, Kriegsopfer, Unfallopfer und Blinde zu beschäftigen. Das war zugleich der Beginn der Gesetzgebung für Menschen mit Behinderungen in Deutschland.

Zu Beginn der Weimarer Republik übernahm das Reich einen Teil der Fürsorgelasten der Gemeinden, um der sprunghaft gestiegenen Arbeitslosigkeit zu begegnen. Das 1927 beschlossene „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ führte eine Arbeitslosenunterstützung ein, die sechs Monate lang zu zahlen war. Danach schloss sich eine Krisenfürsorge an, danach erst die allgemeinen Fürsorgeleistungen. Die Weltwirtschaftskrise führte dazu, dass zu Ende der Weimarer Republik ein Drittel der Bevölkerung auf Fürsorge angewiesen waren.

Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg Während des Dritten Reichs wurde die Sozialpolitik an der nationalsozialistischen Ideologie ausgerichtet. Die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger einschließlich der Sozialwahlen wurde 1934 abgeschafft. Schon vorher hatten die Arbeitnehmervertreter ihre Sitze nicht mehr behalten können. Durch die Rassegesetze waren auch alle jüdischen Mandatsträger ausgeschlossen. Jüdische Ärzte verloren bereits 1933 ihre Kassenzulassung. Ihre Diskriminierung betraf etwa 20 Prozent aller Ärzte in Deutschland, während etwa die Hälfte der Ärzte Mitglied in der NSDAP waren. Die Ärzte wurden zwangsweise Mitglieder der Reichsärztekammer. Die während der Weimarer Republik eingeführten Kassenärztlichen Vereinigungen wurden 1933 zur Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands gleichgeschaltet. Sie agierte nicht auf gleicher Ebene wie die Krankenkassen, sondern stand zwischen diesen und den Ärzten, um die Vergütungen zu verteilen. Die Zahl der Krankenkassen wurde verkleinert.

Die hohe Arbeitslosigkeit wurde durch Beschäftigungsprogramme (Infrastruktur, Aufrüstung) und Zwangsmaßnahmen (Reichsarbeitsdienst, Pflichtjahr) offiziell verringert. Zuwächse bei den Einnahmen der Rentenversicherung wurden nicht an die Rentner weitergegeben, sondern durch Rechtsverordnung vom 14. April 1938 (RGBl. 1938 I, 398) zur Kriegsfinanzierung umgeleitet. Die Rentenbezieher waren dadurch 1939 sogar schlechter gestellt als zur Zeit der Weltwirtschaftskrise. Im Jahr 1938 wurden selbständige Handwerker, 1941 auch die Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen, und das Lohnabzugsverfahren zur Beitragszahlung durch die Krankenkasse ersetzte 1942 das Kleben von Beitragsmarken.

Der Aufbau einer Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt sollte die kirchlichen Fürsorgeträger Caritas und Diakonie zurückdrängen. Menschen mit Behinderungen wurden diskriminiert. Bis 1939 wurden etwa 300.000 Menschen zwangsweise sterilisiert, zahlreiche Behinderte wurden ermordet (Erbgesundheitsgesetz, 1933). Die Gewährung von Fürsorgeleistungen galt offiziell als ein Ansatz, der auch „Erbkranke … erhalten und zur weiteren Fortpflanzung … bringen“ könne.Deutsche Gesellschaft für Rassenhygiene (Hrsg.): Eugenik, 1930. Zitiert nach: Wolfgang Ayaß: Asoziale im Nationalsozialismus, Stuttgart 1995, S. 14 in: Sogenannte „Arbeitsscheue“ und „Asoziale“ wurden – ebenso wie andere Bevölkerungsgruppen, vor allem Juden – in Konzentrationslager verbracht zur „Vernichtung durch Arbeit“, also um ermordet zu werden. Eine in dieser Zeit neu eingeführte Sozialleistung war die Kinderbeihilfe, das spätere Kindergeld, das es seit 1936 gibt.

DDR und Bundesrepublik Auch nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs stand erneut die Sorge um die Opfer des Krieges im Vordergrund. Hinzu kam diesmal die Rehabilitation der Opfer des Nationalsozialismus. Flüchtlinge mussten versorgt und untergebracht werden.

Die Sozialpolitik der DDR war insoweit als ein ganzheitlicher Gegenentwurf zur Entwicklung in Westdeutschland angelegt, als damit eine sozialistische Zwecksetzung vorgegeben wurde, die sich vom westdeutschen Sozialrecht, das einem Bonmot zufolge die sozialen Schäden nur repariere, die der Kapitalismus hervorbringt, absetzen sollte. Insoweit sollte das Soziale kein separates Politikfeld sein, sondern in die anderen Politikfelder und Rechtsgebiete integriert werden. Umgekehrt wurde auch hier, wie zuvor im Nationalsozialismus, gegen sogenannte „Arbeitsscheue“ und „Asoziale“ strafrechtlich vorgegangen, um sie zum Arbeiten zu bringen, weil man dem Arbeitskräftemangel nach dem Krieg abhelfen wollte. Eine Grundsicherung gab es über die staatliche Festsetzung von Preisen für Verbrauchsgüter, Daseinsvorsorge und Wohnungsmieten in der Planwirtschaft. Es gab keine Arbeitslosenversicherung. Ein Sozialhilfegesetz wurde erst in der Übergangszeit nach der Wende eingeführt und kurz darauf in das Bundessozialhilfegesetz überführt. Die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung wurde beibehalten, aber zentralisiert. In der DDR gab es drei Sozialversicherungsträger: die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVAA), deren Verwaltungsträger gemäß Art. 45 Abs. 2 Verfassung der DDR der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund war; die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR (SV/StV, auch: Deutsche Versicherungsanstalt, DVA) und die Wismut AG, die selbst als Sozialversicherungsträger für ihre Beschäftigten zuständig war.Werner Ruß: Die Sozialversicherung der DDR. Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Zielsetzungen der marxistisch-leninistischen Sozialpolitik. 2. Auflage 1982, S. 118–121. Jeder Werktätige hatte einen einheitlichen Träger, der für alle Versicherungsleistungen zuständig war, und jeder erhielt ein grün eingebundenes Sozialversicherungsbuch, in dem die von ihm eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse und die erbrachten Sozialleistungen eingetragen wurden.

Demgegenüber wurde in der Bundesrepublik die hergebrachte Gliederung der Sozialversicherungszweige und ihrer Träger aus der Weimarer Republik beibehalten bzw. wieder hergestellt. Das Sozialstaatsprinzip und die daran orientierte Eigentumsordnung wurden im Grundgesetz nur vage formuliert ( Abs. 1, 28 Abs. 1, Abs. 2 GG). Die Höhe der Fürsorgesätze übertrug die Politik an den Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge, um sie aus dem politischen Streit und damit aus der Öffentlichkeit herauszuhalten.