mini|Seilbahn auf der Krim mini|hochkant|Portland Aerial Tram
Seilbahnen sind zum Verkehrs-Sektor „Bahnen“ gehörende Verkehrsmittel für den Personen- oder Gütertransport; sie werden nach folgenden Kriterien bzw. Zwecken unterschieden: Luftseilbahnen, bei denen Kabinen, Sessel oder Transportbehälter an einem umlaufenden Förderseil selbst hängend oder bei denen Kabinen oder Lastgehänge auf einem fixierten Tragseil mithilfe von Hohlkehlrollen fahrend von einem Zugseil bewegt werden; Standseilbahnen mit auf Schienen fahrenden Fahrzeuge, die von einem Drahtseil gezogen werden; Seilbahnen, bei denen Personen auf Sportgeräten von einem solchen Seil gezogen werden, z. B. Schlepplifte für Skifahrer.
Seilbahnen, die auf Berge hinauf führen, gehören wie Zahnradbahnen zu den Bergbahnen.
Im Sprachgebrauch wird Seilbahn als generischer historischer Begriff eher für Luftseilbahn verwendet, woraus sich der Gebrauch ergeben hat, Standseilbahn immer mit der Vorsilbe Stand- zu kennzeichnen; ist eine Seilbahn in mehrere technisch voneinander getrennte, aber betrieblich der Gesamtanlage (z. B. durch gemeinsame Stationsgebäude) zuordenbare Abschnitte unterteilt, bezeichnet man diese als Sektionen.
Personen-Seilbahnen können sowohl touristische Ziele wie z. B. Berggipfel anfahren als auch im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eingesetzt werden, bislang vor allem in (Süd)amerika – Mitte Dezember öffnete in Paris mit der Câble 1 (C1) „Europas längste städtische Seilbahn“ als Verbindung der südöstlichen Pariser Vororten mit einer U-Bahnlinie der Métro Paris.
Mit dem Seilbahnwesen im Allgemeinen befasst sich die Internationale Organisation für das Seilbahnwesen.
Fremdsprachige Bezeichnungen Der Begriff cable car bezeichnet im Britischen Englisch generell Luftseilbahnen, aber im Amerikanischen Englisch Kabelstraßenbahnen, dort werden Luftseilbahnen gondola (für „Gondelbahn“) oder aerial tram (für „Pendelbahn“) differenziert bezeichnet. Eine Standseilbahn heißt im gesamten englischen Sprachraum funicular railway oder gekürzt funicular.
Klassifizierungen nach CEN Seilbahnen werden nach CEN nach verschiedenen Kriterien klassifiziert:CEN | EN 12929-1:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr – Allgemeine Bestimmungen – Teil 1: Anforderungen für alle Anlagen nach der Art des Tragmittels (Schiene, Seil, Schnee, Luftkissen) der Zahl der Seile mit unterschiedlichen Funktionen (Förderseil, Tragseil, Zugseil, Datenseil, Blitzschutzseil) der Betriebsart (Pendelbetrieb, Umlaufbetrieb) der Art der Fahrzeuge (Wagen, Kabine, Sessel, Kabinengruppe, Schleppbügel, Schleppteller, Loren, Kübel usw.) der Art der Verbindung zwischen Fahrzeug und Seil (fest oder betrieblich lösbar/kuppelbar)
Bauarten
Luftseilbahnen
mini|Luftseilbahn
Luftseilbahnen sind Bahnen, bei denen die Fahrzeuge an Trag- oder Förderseilen hängend ohne Bodenkontakt verkehren. Der vorgesehene Abstand der Seile zum Boden wird durch Seilbahnstützen gewährleistet. Sie sind die zahlenmäßig bei weitem häufigste Konstruktionsart der Seilbahnen. Der Begriff umfasst Pendelbahnen, Gondelbahnen, Sessellifte, Sesselbahnen, Kombibahnen sowie Materialseilbahnen.
Schienenseilbahnen
mini|Standseilbahn
Diese Seilbahnen fahren auf Schienen auf einem eigenen Gleiskörper am Boden oder auf aufgeschütteten oder aufgeständerten Trassen. Standseilbahnen werden durch ein oder mehrere Seile, mit denen sie fest verbunden sind, bewegtBundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003); sie fahren meist mit zwei Wagen (Kabinen, Fahrbetriebsmitteln) gegenläufig im Pendelverkehr (mit einer Abt’schen Weiche als Ausweiche). Zu dieser Gruppe zählen auch: fix geklemmte Cable Liner Shuttle (siehe auch Automated People Mover) Schrägaufzug genannte Standseilbahnen mit nur einem Wagen die Standseilbahnen in Lissabon, dort Aufzüge genannt (Ascensores de Lisbon), bei denen aber nicht das Seil angetrieben wird, sondern die beiden durch das Seil verbundenen Wagen durch eigene Motoren im Fahrzeug angetrieben werden Kabelbahnen haben im Gegensatz zu Standseilbahnen kuppelbare Fahrzeuge. Dazu zählen insbesondere Kabelstraßenbahnen, die meist gemeinsam mit anderen Straßenfahrzeugen auf der Straße fahren und von denen als letztes und einziges System noch die San Francisco Cable Cars übriggeblieben sind die an ein Zugseil ankuppelnde Mini-Metro, ein seilgezogenes Personal-Rapid-Transit-System Außerdem werden die früher gebräuchlichen schiefen Ebenen (mit Seilen als Zughilfe für Adhäsionsbahnen) dazugezählt.
Schlepplifte mini|Schlepplift mit Kurzbügel
Schlepplifte und Schlittenseilbahnen zur Beförderung von am Boden fahrenden Wintersportlern werden ebenfalls zu den Seilbahnen gezählt.
Sonderkonstruktionen Seilgetriebene Hängebahnen wie die Schwebebahn Dresden oder Anlagen zum internen Materialtransport in Industriebetrieben.
Luftkissenschwebeseilbahn. Sonderfälle sind Luftkissenschwebebahnen mit Seilantrieb wie die Dorfbahn Serfaus (Österreich) oder die Skymetro am Flughafen Zürich.
Bei Gondolettas verläuft das Zugseil unter der Wasseroberfläche und zieht Boote, die darauf schwimmen, ähnlich der Kettenschifffahrt.
Anlagenbestand weltweit Die 61. Internationale Tagung der Technischen Aufsichtsbehörden (ITTAB) veröffentlichte für das Jahr 2011 folgende weltweiten Anlagen- und Beförderungsfallzahlen: (E-Book, abgerufen am 14. Februar 2014)
Art der Seilbahn Anzahl Beförderte Personen (Millionen) Standseilbahnen 251 99,8 Zweiseilbahnen (Pendelbetrieb) 754 174,2 Zweiseilbahnen (Umlaufbetrieb) 29 9,6 Einseilumlaufbahnen (Kabinenbahnen, EUB) 899 433,2 Kombibahnen 45 30,7 Kuppelbare Sesselbahnen 1.961 826,8 Sessellifte, fix geklemmt 4.888 647,8 Schlepplifte 12.041 969,4 Spezialbahnen 223 293,0 Summen 21.091 3.484,6
Eigenschaften Fahrgeschwindigkeit mini|Seilbahn auf der EXPO 2000 in Hannover
Die aufgrund technischer Gegebenheiten und gesetzlicher Vorschriften erreichbaren Maximalgeschwindigkeiten betragen bei Standseilbahnen 14 m/s (rund 50 km/h),Technische Universität Graz: des Institutes für Eisenbahnwesen u. Verkehrswirtschaft, 2011 (PDF), S. 107. bei Pendelbahnen bis zu 12,5 m/s (rund 45 km/h),Technische Universität Graz: des Institutes für Eisenbahnwesen u. Verkehrswirtschaft, 2011 (PDF), S. 115. bei Gondelbahnen 6 m/s (rund 22 km/h),Technische Universität Graz: des Institutes für Eisenbahnwesen u. Verkehrswirtschaft, 2011 (PDF), S. 132. bei Sesselbahnen 6 m/s (18 km/h), bei Schleppliften mit hoher Seilführung 4 m/s und bei niederer Seilführung 1,8 m/s.Technische Universität Graz: des Institutes für Eisenbahnwesen u. Verkehrswirtschaft, 2011 (PDF), S. 150.
Kuppelbare Fahrbetriebsmittel werden innerhalb der Station beschleunigt und abgebremst, was sich auf die nötige Baulänge der Stationen, aber auch auf die erreichbare Endgeschwindigkeit auswirkt. Um Energie zu sparen, können Seilbahnen mit geringeren Geschwindigkeiten gefahren werden. Die Maximalgeschwindigkeit kommt bevorzugt zum Einsatz, um großen Andrang und hohe Fahrgastzahlen bedienen zu können.
Energiebedarf
Von 100 % elektrischer Leistungsaufnahme einer Umlaufbahn (Lenzerheide Bergbahnen (Schweiz), mit 65 % Auslastung bei voller Geschwindigkeit) waren im Schnitt 40 % für die Transportleistung, 40 % für Seilreibung und Rollenreibung, 11 % für Antriebsverluste (bei Motor, Getriebe und Umrichter), 5 % für die Bahninfrastruktur (Bewegung der Kabinen in der Station) und 4 % für Windverluste nötig.Samantha Di Cosmo: Energiesparmöglichkeiten bei Seilbahnen, bei energie.ch
Sicherheit Wie alle exponierten Bauwerke laufen die Fahrzeuge, Stützen, Masten und Seile von Luftseilbahnen und die Fahrzeuge, Schienen und Ständerkonstruktionen von Standseilbahnen Gefahr, von Blitzen getroffen zu werden. Da die Seile über gummigefütterte Rollen geführt werden und dort kein Erdschluss zustande kommt, helfen spezielle Blitzschutzmaßnahmen, Personen- und Materialschäden zu vermeiden. Geschlossene Fahrzeuge sind dabei wie Faradaysche Käfige sicher für die Beförderten, Erdschluss bei Schleppliftbenutzern kann tödlich verlaufen (mehr dazu bei Blitzschutz bei Seilbahnen).
Zur Erkennung technischer Mängel werden alle Seilbahnanlagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einer technischen Erstabnahme bei Fertigstellung und im Betrieb wiederkehrend überprüft.Publikation des TÜV Süd-Industrie Service GmbH über Seilbahnabnahmen (PDF; 934 kB) Zur regelmäßigen Überprüfung der Drahtseile kommen dabei Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung wie die magnetinduktive Methode zur Anwendung.
Als Folge der Brandkatastrophe der Gletscherbahn Kaprun 2 im Jahre 2000 mit 155 Todesopfern wurden die gesetzlichen Vorschriften und Leitfäden bezüglich des Brandschutzes in Seilbahnen überarbeitet und die Anforderungen verschärft. (Webarchiv, abgerufen am 20. November 2011)
Ausgearbeitete Bergungskonzepte (etwa Abseilen der Fahrgäste, Bergung mit Bergefahrzeugen oder per Hubschrauber bei Luftseilbahnen, Notstiegen bei Standseilbahnen) oder in jüngerer Zeit alternativ Räumungskonzepte (Fahrt aller Fahrbetriebsmittel in die nächste Station auch bei Ausfall des Hauptantriebs) sind die Voraussetzungen zur Erlangung einer Seilbahn-Betriebsbewilligung.Internationale Seilbahnrundschau – Nejez, Josef und Luger, Peter Räumungskonzept statt BergungskonzeptO.I.T.A.F.-Leitfaden für die Bergung aus Seilbahnen, 2010.
Dazu siehe auch: Sicherheit bei Luftseilbahnen Liste von Seilbahnunfällen Seilbahnunfall
mini|Station der im Jahre 2002 im Originalzustand wiederhergestellten Standseilbahn in Évian-les-Bains (Frankreich)
Barrierefreiheit Luftseilbahnen mit geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Gondeln) können, falls dies für den Einsatzzweck gefordert ist, ab einer gewissen Größe der Gondeln (ab ca. 8er-/10er Gondel) weitgehend barrierefrei gestaltet werden, bei kleineren Fahrzeugen kann es zu Einschränkungen bei der Türbreite und dem Platzangebot für Rollstühle oder Kinderwägen kommen. Bei Standseilbahnen können sich Einschränkungen aufgrund der meist der Streckenneigung angepassten Bahnsteige ergeben. In der Schweiz müssen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Seilbahnen ab neun Plätzen pro Transporteinheit (mit Ausnahme der Skilifte und Sesselbahnen) behindertengerecht sein. Vorschriften
Seilbahngesetze Die Europäische Union hat die Vorschriften für Seilbahnen in der EU-Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 20. März 2000 für Seilbahnen für den Personenverkehr harmonisiert und den Regelungsinhalt der Landesgesetze in den Mitgliedsstaaten für industriell hergestellte und auf dem Markt gehandelte Komponenten von Seilbahnanlagen (Sicherheitsbauteile und Teilsystemen) reguliert (PDF-Datei; 6,42 MB). Die Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen aktualisiert und ersetzt die ursprüngliche Richtlinie. Neuere Seilbahntypen werden von der Verordnung erfasst und dürfen nur in Übereinstimmung mit dieser Inverkehr gebracht werden.
Bau und Betrieb einer Seilbahn müssen behördlich nach den jeweiligen nationalen Gesetzen und Verordnungen genehmigt werden. Dies sind beispielsweise in Deutschland die Landesseilbahngesetze mit einer Reihe von Verordnungen und den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BOSeil); in Österreich das Seilbahngesetz 2003, 2007 wesentlich erweitert; abgerufen am 13. Dezember 2011. vor dem Gesetz von 2003 waren die gesetzlichen Bestimmungen im Eisenbahngesetz 1957Eisenbahngesetz 1957 (PDF-Datei; 281 kB) geregelt. in der nicht zur Europäischen Union gehörenden Schweiz das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG),Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) das zum Geltungsbereich und technischen Rahmenbedingungen ausdrücklich mit der EG-Richtlinie 2000/9/EG harmonisiert ist.Botschaft zum Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 22. Dezember 2004, in: Bundesblatt 2005 895