mini|hochkant=1.5|Französisches Konnossement (Blankoformular) Das Konnossement (; , B/L) ist im Seehandel ein Schiffsfrachtbrief, Warenbegleitpapier und Wertpapier, das den Schiffstransport von Handelswaren nachweist.

Das Konnossement ist mehr als eine Abladebestätigung, Quittung oder ein Wertpapier. Es ist darüber hinaus in der Außenhandelsfinanzierung von Bedeutung, wo es konkret die wichtigste Urkunde beim Akkreditiv und Dokumenteninkasso darstellt. Kreditinstitute können Konnossemente bei der Export- und Importfinanzierung durch Indossament erwerben und sie dadurch als Kreditsicherheit verwenden. Da das Konnossement das Frachtgut repräsentiert, werden die Kreditinstitute gleichzeitig durch Indossament auch Eigentümer des Frachtguts.

Etymologie Das Lehnwort Konnossement tauchte in Deutschland ersichtlich erstmals im Jahre 1545 als „congnosament“ aufJakob Strieder, Aus Antwerpener Notariatsarchiven: Quellen zur deutschen Wirtschaftsgeschichte des 16. Jahrhunderts, 1962, S. 181 und geht auf den französischen Frachtbrief () zurück. Der französische Wortursprung wiederum entstand aus dem römischen Frachtbrief ().Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 230 Johann Hinrich Röding definierte das „Connossement“ im Jahre 1794 als „ein Frachtbrief des Schiffers, … wodurch derselbe bekennt, die darin spezifizierten Güter einwandfrei empfangen zu haben und sich verpflichtet, selbige … an den bestimmten Ort zu liefern“.Johann Hinrich Röding, Allgemeines Wörterbuch der Marine, Band I, 1794, S. 434

Geschichte Im Jahre 1063 lässt sich in den „Regeln und Bräuchen für das Meer“ von Trani () der Vorläufer des heutigen Konnossements feststellen.Heiko A. Giermann, Die Haftung des Verfrachters für Konnossementsangaben: die Haager- und Haager-Visby Regeln, 2000, S. 16 Danach musste ein öffentlich bestellter und vereidigter Schiffsschreiber ein Verzeichnis () aller an Bord genommenen Güter erstellen,Chester B Mclaughlin, The Evolution of the Ocean Bill of Lading, in: Yale Law Journal vol. 35, 1925, S. 550 der Empfänger konnte die Auslieferung der hierin verzeichneten Waren verlangen.Abraham Polak, Historisch-juridisch onderzoek naar den art van het cognossement, 1865, S. 24 ff. Ab 1397 durften in Ancona Abschriften aus dem Verzeichnis an die Berechtigten erstellt werden.Jean Marie Pardessus, Collection des Lois Maritimes antérieures au 18e siècle, 1839, S. 128 Im Jahre 1538 bescheinigte ein englischer Verfrachter erstmals in einem Frachtvertrag () den Empfang der Güter und versprach ihre Herausgabe nach erfolgtem Transport.The Thomas Seldon Society, Select Pleas in the Court of Admiralty 1, 1538, S. 61 Erst nach dem Sieg über die Spanische Armada im Jahre 1588 setzte in England verstärkt der Gebrauch von Konnossementen ein.Hastings College of the Law (Hrsg.), Hastings International and Comparative Law Review, 1973, S. 103 f.

Das Landrecht des Herzogtums Preußen von 1620 übernahm die strenge Haftung des Verfrachters, 1764 definierte ein Rechtslexikon das Konnossement erstmals in heutiger Form.Timothy Cunningham, Law Dictionary, 1764, S. 112 f. Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 definierte das Konnossement („connoissement“) als der vom Schiffer über den Empfang der verladenen Waren dem Befrachter ausgestellte Schein.II 8, § 1668 ff. APL Ebenfalls 1794 erkannte ein englisches Gerichtsurteil die Übertragbarkeit () von Konnossementen an.House of Lords, Lickbarrow vs. Mason, 1794, 5 T.R. 683 In England entstand 1855 ein erstes eigenständiges Konnossementsgesetz (Bill of Lading Act, BLA). Das in Deutschland im April 1871 zum Reichsgesetz erhobene Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) trennte klar zwischen der „Rezeptum“-Haftung durch Übernahme der Güter und „Skripturhaftung“ für die Richtigkeit der Angaben im Konnossement.Art. 606 ff., 664 und 757 Nr. 8 ff. ADHGB Es galt bis zum Inkrafttreten des HGB im Januar 1900, das im Abschnitt über das Seehandelsrecht weitgehend auf dem ADHGB beruhte. Der US-amerikanische Harter Act vom Februar 1893 ersetzte das bisher in den USA geltende Bill of Lading Act und beschränkte unter anderem die Freizeichnungsklauseln in Konnossementen. Das „Brüsseler Übereinkommen von 1924 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über Konnossemente“ (Haager Regeln)RGBl. 1939 II 1049, zuletzt geändert am 21. Dezember 1979 durch Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968. ging auf eine Konferenz in Den Haag im September 1921 zurück, doch langwierige Ratifizierungen ermöglichten sein Inkrafttreten erst am 2. Juni 1931.Heiko A. Giermann, The Evidentiary Value of Bills of Lading and Estoppel, 2004, S. 34 Erst im Januar 1940 ratifizierte Deutschland die Haager Regeln und übernahm sie in das HGB.

Rechtsfragen Mit dem Konnossement befasst sind der das Frachtgut übergebende Befrachter oder dessen im Auftrag handelnder Ablader, der den Seetransport übernehmende Verfrachter und der Empfänger des Frachtguts. Das Konnossement ist die Beweisurkunde über einen Seefrachtvertrag.Rudolf Sachs/Rudolf Kamphausen, Leitfaden Außenwirtschaft, 1996, S. 72

Handelsrecht Gemäß Abs. 1 HGB hat der Verfrachter dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen. Das Konnossement ist nach Abs. 1 HGB auszustellen, sobald der Verfrachter das Frachtgut übernommen hat. Es wird im Regelfall in mehreren Ausfertigungen, dem so genannten Konnossementssatz, ausgestellt.Rudolf Sachs/Rudolf Kamphausen, Leitfaden Außenwirtschaft, 1996, S. 72 Der Ablader kann die Anzahl der auszustellenden Ausfertigungen des Konnossements bestimmen. In der Regel werden drei Originale ausgestellt (so genannter „voller Satz“, , wobei ein solcher „voller Satz“ auch aus weniger oder mehr Originalkonnossementen bestehen kann). Die einzelnen Ausfertigungen müssen in allen Punkten übereinstimmen, ihre Anzahl muss auf jeder der Ausfertigungen angegeben sein. Diese Ausfertigungen werden an die Beteiligten verteilt. Die einzelnen Ausfertigungen stehen einander rechtlich gleich. Sie verbriefen den gleichen Auslieferungsanspruch des Empfängers gegen den Verfrachter. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem Konnossement Berechtigten gegen Rückgabe des Konnossements abzuliefern.

Der Inhalt des Konnossements ist in Abs. 1 HGB vorgeschrieben. Pflichtangaben sind danach Ort und Tag der Ausstellung, Name und Anschrift des Abladers, Name des Schiffes, Name und Anschrift des Verfrachters, Abladungshafen und Bestimmungsort, Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse, Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit, Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen, die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung sowie die Zahl der Ausfertigungen. Darüber hinaus finden sich bei Frachtbriefen über multimodale Transporte noch Angaben zum Vor- und Nachlauf, bei Containerverschiffungen mindestens die Containernummern, ggf. auch Siegelnummern. Neben den Bestimmungen über die Fracht können auch weitere Angaben zu Nebenkosten wie Lade- und Löschkosten im Konnossement eingetragen werden. Neben der Schriftform ist auch das elektronische Konnossement möglich ( Abs. 2 HGB). Die Beweiskraft ergibt sich aus der widerlegbaren Vermutung nach Abs. 1 HGB, dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie es nach § 515 Abs. 1 Nr. 7 und 8 HGB beschrieben ist. Nach Ankunft des Frachtgutes am Löschplatz ist der legitimierte Besitzer des Konnossements gemäß Abs. 1 HGB berechtigt, vom Verfrachter die Ablieferung des Gutes gegen Rückgabe des Konnossements zu verlangen.

Angaben über die Güter Der Ablader teilt dem Verfrachter vor Beginn der Verladung mit, welche Angaben hinsichtlich Maß, Gewicht, Anzahl, Art der Güter und Merkzeichen ins Konnossement aufgenommen werden sollen. Grundsätzlich gilt nach den Haager Regeln, dass die zur Beförderung übernommenen Güter hinsichtlich Art, Maß, Anzahl, Gewicht, Merkzeichen und äußerlich erkennbarer Verfassung und Beschaffenheit zu beschreiben sind. Dies ist insbesondere für Stückgüter wichtig, damit die Ware im Löschhafen aus der Gesamtladung des Schiffes ausgesondert (= individualisiert) werden kann. Der Verfrachter kann nach deutschem Recht nur begründete Zusätze, sog. Unbekanntklauseln hinzufügen (z. B. „Merkzeichen unleserlich“ oder „Gewicht unbekannt, da nicht verwogen“). Werden, wie in der Praxis üblich, zwei Mengenangaben im Konnossement aufgenommen, kann der Verfrachter einer dieser Angaben eine einfache (unbegründete) Unbekanntklausel hinzufügen (z. B. „Gewicht unbekannt/said to weight“). Unbekanntklauseln machen ein Konnossement nicht unrein.

Unbekanntklauseln Art der Güter Der Verfrachter ist nicht an die vom Ablader gewünschte Umschreibung der Güter gebunden. Er darf deren Art so aufführen, wie es seiner Wahrheitspflicht entspricht. Dabei kann er sich an Typenbezeichnungen halten. Bei verpackten Gütern kann die Beweisvermutung des Konnossements durch den Zusatz „Inhalt unbekannt/said to contain“ ausgeschlossen werden. Diese Klausel deckt den Verfrachter auch hinsichtlich Menge, Beschaffenheit und Wert des Inhalts. Maß, Zahl, Gewicht Der Ablader selbst haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. Mindestens eine der Angaben muss der Verfrachter ins Konnossement aufnehmen. Häufig wird dies die sein, die für den Verfrachter am einfachsten nachzuprüfen ist. Nimmt der Verfrachter die anderen Angaben auch auf, kann er die Beweisvermutung für die Richtigkeit durch Unbekanntklauseln aufheben. Aus den Unbekanntklauseln muss sich dann jedoch ergeben, warum der Vorbehalt gemacht wird (z. B. „Gewicht unbekannt, da nicht gewogen“). Merkzeichen Merkzeichen, die sich auf den Gütern oder deren Verpackung befinden, sind in das Konnossement aufzunehmen. Sie müssen jedoch dauerhaft aufgedruckt sein, ansonsten brauchen sie im Konnossement nicht erwähnt zu werden. Nimmt der Verfrachter sie auf Wunsch des Abladers dennoch auf, kann er sie mit einem Zusatz versehen, der die Beweisvermutung aufhebt (z. B. „Markierung unbekannt, da nicht lesbar“). Äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit Das Konnossement soll sich über den Zustand der Güter einschl. der Verpackung bei Übernahme äußern. Dies geschieht meist durch die Klausel „Shipped in apparent good order and condition“. Bei feststellbaren Mängeln hebt der Verfrachter die Beweiskraft des Konnossements jedoch durch Abschreibungen auf (z. B. „Fässer eingedrückt“, „Säcke durch Gebrauch von Haken teilweise zerrissen“).

Wertpapierrecht Das Wertpapierrecht ordnet das Konnossement gemäß Abs. 2 HGB als gekorenes Orderpapier ein. Das bedeutet, dass es erst durch Hinzufügung der Orderklausel zum Orderpapier wird, ohne Klausel ist es ein Namenspapier. Das Recht am Frachtgut steht gemäß HGB dem legitimierten Besitzer des Konnossements zu. Dies ist beim Orderkonnossement der sich durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweisende Inhaber, beim Inhaberkonnossement der Inhaber oder beim Namenskonnossement der hierin namentlich erwähnte Besitzer. Das Konnossement ist zugleich auch ein Traditionspapier nach HGB, wodurch sein legitimierter Besitzer auch Eigentümer des Frachtguts ist und einen Herausgabeanspruch hierauf hat.

Konnossement als Beweisurkunde