Die Staatsanwaltschaft (StA) in Deutschland ist eine weisungsgebundene Behörde, die für die Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig und als solche ein Teil der Exekutive ist. Sie ist in der Behörden- und Ministerialhierarchie letztlich weisungsabhängig vom Justizminister und wird Anklagebehörde genannt.
Aufgaben Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des Ermittlungsverfahrens („Herrin des Ermittlungsverfahrens“), die Erhebung der Anklage beim Strafgericht, die Vertretung der Anklage und nach einem Urteil im Erwachsenenstrafrecht die Strafvollstreckung. Dagegen ist bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht das Amtsgericht Vollstreckungsbehörde.
Ermittlungsbehörde Sobald die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zum Zwecke der Entschließung darüber, ob öffentliche Klage zu erheben sei, die Aufgabe, den Sachverhalt zu erforschen ( StPO, Ermittlungsverfahren). Dabei soll sie Gesichtspunkte ermitteln, die für das Ermessen des Gerichts zur Bestimmung der Rechtsfolge der Tat wichtig sind. Nach § 160 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft „nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen“, und diese Umstände und Beweise später einer Bewertung zu unterziehen. Daher bezeichnete der spätere Generalstaatsanwalt beim Kammergericht, Hugo Isenbiel, sie im Dezember 1900 in einem Strafprozess als „objektivste Behörde der Welt“.Carsten/Rautenberg (2015), S. 144; Kaul (1965) Von der Stadtvogtei bis Moabit, S. 230 In die Fachliteratur führt der Strafrechtslehrer Franz von Liszt diese Bezeichnung 1901 ein, jedoch verneinend, indem er entgegenhält, dass die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden sei, siehe Originalzitat. Sie findet noch heute Verwendung, wobei sie meist wie bei Liszt einen ironischen Ton erhält.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat die Staatsanwaltschaft die Befugnis, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art selbst vorzunehmen oder von Behörden und Beamten der Polizei vornehmen zu lassen. Einige Standardbefugnisse der Staatsanwaltschaft sind in der Strafprozessordnung (StPO) besonders geregelt. Für viele Maßnahmen wird jedoch eine Eingriffsermächtigung, ein (ermittlungs-)richterlicher Beschluss benötigt. Dies gilt insbesondere für Ermittlungsmaßnahmen, die Grundrechte beschränken, wie etwa die Wohnungsdurchsuchung, den Erlass eines Haftbefehls oder die Überwachung der Telekommunikation. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird gegenüber der Polizei auf Anfrage bzw. Anordnung auch die Höhe der Sicherheitsleistung festgesetzt. Die Bediensteten der Staatsanwaltschaft sind in besonderen Fällen auch im Außendienst tätig, z. B. bei Durchsuchungen größeren Ausmaßes oder größerer Bedeutung oder bei schweren Kriminalfällen.
Da die Staatsanwaltschaft so gut wie keine eigenen Organe zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen hat, wird von ihr bisweilen als „Kopf ohne Hände“ gesprochen. Die erforderliche „Handarbeit“ wird von Beamten anderer Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei, als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, geleistet ( Gerichtsverfassungsgesetz). In der Praxis ist es so, dass die Polizei in den Fällen der Klein- und mittleren Kriminalität innerhalb einer Frist von etwa zehn Wochen Ermittlungen durchführt und die Akten dann der Staatsanwaltschaft mehr oder weniger fertig ermittelt vorlegt. Diese entscheidet dann, ob weitere Ermittlungen notwendig sind oder ob sie abgeschlossen sind und die Sache eingestellt oder Anklage erhoben wird. In einem Ermittlungsverfahren, das von Ermittlungspersonen betrieben wird, obliegt ihr die Sachleitungsbefugnis („Herrin des Verfahrens“).
Im Steuerstrafverfahren ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft weniger deutlich, weil Finanzamt, Hauptzollamt, Familienkasse oder Bundeszentralamt für Steuern Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen.
Ermittlungspflicht bei Anfangsverdacht Nach dem Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen eines Anfangsverdachts gem. Abs. 2 StPO zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft hat hierbei den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung Bei erheblichen Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter.
Anklagebehörde Kommt die Staatsanwaltschaft durch ihre Ermittlungen zu der Überzeugung, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, reicht sie eine Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein (Legalitätsprinzip). Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch, teilweise nur mit Zustimmung des Gerichts, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, auch wenn die Ermittlungen genügend Anlass zur Anklageerhebung böten, falls verschiedene in der Strafprozessordnung näher erläuterte Gesichtspunkte schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (Opportunitätsprinzip).
Entgegen einer verbreiteten Meinung ist die Staatsanwaltschaft nicht gezwungen, unter allen Umständen eine Verurteilung des Angeklagten anzustreben. Sie hat vielmehr auch zugunsten des Beschuldigten bzw. Angeklagten zu ermitteln. Sie ist keine Partei im Strafprozess und arbeitet weder mit dem Gericht zusammen noch gegen den Angeklagten oder seinen Verteidiger.
In der Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft den strafprozessualen Verhandlungsgegenstand fest ( StPO), der der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden soll (Immutabilitätsprinzip).
In dem gerichtlichen Verfahren, das sich an die Anklageerhebung anschließt (Zwischen- und Hauptverfahren), ist die Staatsanwaltschaft zwingende Verfahrensbeteiligte.
Vollstreckungsbehörde Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 451 StPO und § 4 Strafvollstreckungsordnung () auch Vollstreckungsbehörde. In dieser Funktion überwacht sie die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Dazu gehört die Überwachung der Zahlung von Geldstrafen und Zahlungsauflagen. Sie lädt Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sich aber noch auf freiem Fuß befinden, zum Haftantritt nach § 27 StVollstrO. Sie prüft, ob dieser Ladung Folge geleistet wurde, und erlässt gegebenenfalls einen Vorführungs- oder Haftbefehl nach § 33 StVollstrO. Sie überwacht nach § 36 StVollstrO, dass Art und Dauer der Strafhaft dem Urteil entsprechen. Sie kümmert sich nach §§ 60 ff. StVollstrO um die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von Tatwaffen, Diebesgut und Ähnlichem.
Nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 dürfen deutsche Staatsanwaltschaften wegen ihrer Weisungsgebundenheit keine europäischen Haftbefehle mehr ausstellen, dies erfolgt nunmehr durch einen Richter.
Aufgaben außerhalb des Strafrechts
In Ordnungswidrigkeitenverfahren nach des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Verkehr mit Gefangenen) und Rechtsdienstleistungsgesetz (unerlaubte Rechtsdienstleistung und Ähnliches) ist die Staatsanwaltschaft die zuständige Verwaltungsbehörde nach OWiG.
In Zivilsachen wirkt die Staatsanwaltschaft bei den Verfahren zur Todeserklärung nach §§ Abs. 2, , Abs. 1 Verschollenheitsgesetz im Rahmen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit mit. Außerdem vertritt die (General-)Staatsanwaltschaft teilweise Bund und Länder in Zivilprozessen gegen den Justizfiskus. In Ehesachen ist die Mitwirkung seit 1. Juli 1998 entfallen.
Organisation Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Staatsanwaltschaft sind in erster Linie die StPO und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Diese statten die Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit weitreichenden Befugnissen aus. Die Beamten, die diese besonderen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen, sind der Generalbundesanwalt, Bundesanwälte, Staatsanwälte, Amtsanwälte und ggf. Rechtsreferendare.
Örtliche Zuständigkeit Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz dort, wo auch die Landgerichte, die Oberlandesgerichte (dort mit der Bezeichnung Generalstaatsanwaltschaft) und der Bundesgerichtshof (dort mit der Bezeichnung Bundesanwaltschaft) bestehen. Gewöhnlich ist jede Staatsanwaltschaft gemäß § 143 Abs. 1 GVG für die Verfolgung aller Straftaten zuständig, die „im Bezirk des Gerichts […], für das sie bestellt sind“, begangen wurden. Der örtliche Zuständigkeitsbezirk der jeweiligen Staatsanwaltschaft ist identisch mit dem Zuständigkeitsbezirk des jeweiligen Landgerichts. Der Zuständigkeitsbezirk einer Generalstaatsanwaltschaft ist identisch mit dem Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts. Abweichend davon erstreckt sich der örtliche Zuständigkeitsbezirk von Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften (siehe unten) für die entsprechende Deliktsart über mehrere Landgerichtsbezirke hinweg, in Ausnahmefällen sogar über mehrere Bundesländer hinweg.
Weisungsrecht durch Exekutive Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Exekutive (Regierung mit vollziehender Gewalt) und damit kein Teil der davon unabhängigen Judikative (Rechtsprechung durch Richter), wird aber trotzdem zur Justiz gerechnet.BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00 –, dejure.org = NJW 2001, 1121 (1123) = BVerfGE 103, 142; BVerfG, Beschluss vom 5. November 2001 – 2 BvR 1551/01 –, bundesverfassungsgericht.de Rn. 10 = NJW 2002, 815; Stephan Beukelmann: Das Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft. In: NJW-Spezial 2020, S. 760; Urs Kindhäuser, Kay H. Schumann: Strafprozessrecht. 8. Auflage, Nomos, Baden-Baden 2025, ISBN 978-3-7489-5525-2, § 5 Rn. 1 = S. 54. Sie ist, im Gegensatz zu den Gerichten, mit Beamten besetzt und hierarchisch gegliedert. An ihrer Spitze steht auf Landesebene an den Landgerichten ein Leitender Oberstaatsanwalt. Die Leitenden Oberstaatsanwälte der einzelnen Staatsanwaltschaften sind einem Generalstaatsanwalt an den Oberlandesgerichten unterstellt. Für die Dienstaufsicht und sämtliche Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Staatsanwaltschaften ist der jeweilige Landesjustizminister zuständig. Innerhalb dieser Hierarchie bestehen von unten nach oben Berichtspflichten sowie von oben nach unten Weisungsbefugnisse.: Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. Dabei ist der Weisungsgebende nicht an die Schriftform gebunden.
Die unvermeidliche Spannung zwischen Weisungsrecht und Unabhängigkeit und unterschiedlichen Auffassungen zum Umfang des Weisungsrechts sind bei der Entlassung von Generalbundesanwalt Harald Range erneut deutlich geworden.Der Staat, die Justiz und ein preußisches Relikt, General-Anzeiger Bonn vom 6. März 2017, S. 10Der Staatsanwalt zwischen Weisungsgebundenheit und Eigenverantwortung in Mitteilungen des Hamburgischen Richtervereins Nr. 3/2011Erardo Cristoforo Rautenberg (2016) Auf Bundesebene besteht die Bundesanwaltschaft. Die Bundesanwälte unterstehen dem Generalbundesanwalt. Dieser ist wiederum dem Bundesjustizministerium unterstellt. Das Weisungsrecht besteht nur jeweils auf Bundes- oder Landesebene, sodass die Landesebene nicht von der Bundesebene weisungsabhängig ist. Klaus Rennert ist der Auffassung, dass sich die deutsche Auffassung, die im Gegensatz zu anderen europäischen Rechtsordnungen steht, die die Staatsanwaltschaften voll in den Kontext der Justiz rücken und ganz von politischen Einflussnahmen absondern wollen, auf lange Sicht nicht halten lasse.Klaus Rennert, Richter, Gericht, Gerichtsbarkeit: Wie Justiz funktioniert, C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-84444-7, S. 157 f.
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