mini|Die Grundrechte des deutschen Volkes, Lithographie von Adolph Schroedter Die Grundrechte des deutschen Volkes sind ein Grundrechtskatalog aus dem Jahr 1848. Zunächst wurde er durch Reichsgesetzgebung am 27. Dezember 1848 in Kraft gesetzt, als Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes (Frankfurter Grundrechtsgesetz, GRG). 1849 wiederholte die Frankfurter Reichsverfassung die Grundrechte fast unverändert. Obwohl das Gesetz gemäß der geltenden Reichsgesetzgebung verkündet worden war, lehnten die größeren deutschen Staaten es ab. 1851 erklärte der Bundestag die Frankfurter Grundrechte ausdrücklich für ungültig.
Der Frankfurter Grundrechtskatalog hätte, wenn angewandt, entscheidend zur Freiheit der Deutschen, zur Rechtsstaatlichkeit und zur Vereinheitlichung Deutschlands beigetragen. Er beinhaltet kaum soziale Rechte, aber übersteigt die klassischen Freiheitsrechte bei weitem. So wurde beispielsweise auch festgelegt, dass die Einzelstaaten gewählte Volksvertretungen und Ministerverantwortlichkeit aufweisen mussten. Die Grundrechte waren in der Nationalversammlung kaum umstritten und wurden von den Abgeordneten für vorrangig angesehen, um die in der Revolution bislang erreichte Freiheit zu sichern.
Geschichte Grundrechte im Vormärz Zwar waren Grundrechte bei Gründung des Deutschen Bundes bereits diskutiert worden, die Bundesakte von 1815 enthielt aber in Art. 18 und 19 nur wenige Bestimmungen in dieser Richtung. Demnach durften die drei christlichen Hauptkonfessionen gegeneinander nicht benachteiligt werden, man war frei, Grundeigentum zu erwerben oder aus einem deutschen Land in ein anderes wegzuziehen und durfte in den zivilen oder Militärdienst eines anderen Landes eintreten. Die Pressefreiheit blieb reine Verheißung. Dem gegenüber nahmen die konstitutionellen Monarchien Süddeutschlands und nach der Julirevolution 1830 auch weitere Staaten Grundrechtskataloge in ihre Verfassungen auf.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 774.
Gesetz und Reichsverfassung 1848/1849
Im Jahr 1848 waren Grundrechte zentrale Forderungen der revolutionären Bewegung (Märzforderungen); bereits der Siebzehner-Entwurf des Bundestags sah Grundrechtsgarantien vor. Im Vorparlament (März/April) sprach man von Rechten, einer „Rechteerklärung des deutschen Volkes“, Grundsätzen und Grundlagen. Der Ausdruck „Grundrechte“ stammt in diesem Zusammenhang von Jacob Venedey, die Kompromissformel lautete: „Grundrechte und Forderungen des deutschen Volkes“. In der Nationalversammlung tauchten noch Begriffe auf wie „Urrechte“ (mit einem naturrechtlichen Hintergrund), „Bürger-“ oder „Volksrechte“.Jörg-Detlev Kühne: Von der bürgerlichen Revolution bis zum Ersten Weltkrieg. In: Detlef Merten, Hans-Jürgen Papier (Hrsg.): Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Band I: Entwicklungen und Grundlagen. C.F. Müller, Heidelberg 2004, S. 97–152, RN 3, 8, 9.
mini|Mitglieder des Verfassungsausschusses der Nationalversammlung Die Frankfurter Nationalversammlung betrachtete die Grundrechtsfrage als vorrangig gegenüber Entscheidungen zur künftigen Reichsgewalt, weil sie bereits die Staatsgewalt der Einzelstaaten binden wollte. Die Grundrechte standen nicht nur für die Freiheit, sondern auch für die nationale Einheit, weil überall dieselben Grundlagen für die Rechtskultur gelten sollten. Allerdings, so Ernst Rudolf Huber, verstrichen so wertvolle Monate, in denen die Einzelstaaten, vor allem Österreich und Preußen, an Macht wieder gewannen. „Im Bestreben, die Freiheit zu sichern, bevor noch die Einheit gewonnen war, gab die Frankfurter Nationalversammlung die Freiheit und Einheit zugleich aus der Hand.“Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 774/775, S. 782. Wolfram Siemann aber hält das Vorgehen für berechtigt, weil schon die Märzforderungen die Sicherung von Bürgerrechten verlangt hatten, weil die Abgeordneten Erfahrungen mit dem Polizeistaat zuvor gemacht hatten, weil die bald einzusetzende Zentralgewalt staatliche Einheit vorwegnahm und Spielraum für die Grundrechte eröffnete, und weil im Mai 1848 noch nicht damit zu rechnen war, dass die alten Mächte so schnell wiedererstarken würden.Wolfram Siemann: Die deutsche Revolution von 1848/49. Suhrkamp Verlag, Frankfurt 1985, S. 136. Kotulla wiederum meint, man hätte die Grundrechte „doch später genauso gut“ regeln oder einführen können.Michael Kotulla: Der Einfluss der Paulskirchenverfassung auf die späteren deutschen Verfassungen. In: DTIEV-Online 1/2015. Hagener Online Beiträge zu den Europäischen Verfassungswissenschaften. , S. 3.
Im Verfassungsausschuss war man sehr einmütig über die Grundrechte; sie sollten “der großen sozialen Bewegung, die ganz Deutschland ergriffen hat, … die Grenze” setzen.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 161. Am 26. Mai beschloss der Verfassungsausschuss, einen Unterausschuss für die Grundrechte einzurichten, mit den Abgeordneten Friedrich Dahlmann, Robert von Mohl und Eugen von Mühlfeld. Bereits am 1. Juni legten sie einen ersten Entwurf vor, der am 19. Juni dem Plenum der Nationalversammlung zugeleitet wurde.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 775.
Das Plenum diskutierte über ihn mehr als ein halbes Jahr lang, wobei vor allem Bestimmungen umstritten waren, die die Wirtschafts- und Sozialverfassung oder Kirchen- und Schulfragen berührten. Schließlich verabschiedete die Nationalversammlung die Grundrechte am 20. Dezember 1848. Der Abgeordnete Adolph Schoder beantragte die sofortige Inkraftsetzung als Reichsgesetz, dem folgte die Nationalversammlung am 21. Dezember. Der Reichsverweser, das provisorische Staatsoberhaupt, fertigte das Gesetz am 27. Dezember aus. So sollten die Grundrechte sofort unmittelbar verbindlich gelten.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 775/776.
Die Reichsverfassung sah ein Reichsgericht vor, das jeder Deutsche anrufen durfte, wenn das Reich oder ein Gliedstaat seine verfassungsmäßigen Rechte verletzte, vor allem die Grundrechte. Ein Gesetz sollte eine solche Klage, eine Reichs-Verfassungsbeschwerde, genauer regeln, dazu ist es aber nicht mehr gekommen. Ein solcher persönlicher Rechtsschutz wurde in Deutschland erst 1951 mit dem Bundesverfassungsgericht verwirklicht.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 835.
Gültigkeit und Abschaffung mini|Einführungsgesetz vom 27. Dezember 1848 mini|Karikatur im Kladderadatsch, 1851: Der Deutsche Michel sieht entsetzt zu, wie im „Frankfurter Hochofen“ die Grundrechte (und die Reichsverfassung) verbrennen. Das Grundrechtsgesetz sah vor, dass die Grundrechte die Verwaltung, die Rechtsprechung und auch die Gesetzgebung banden. Weder Reichsgesetze noch Landesgesetze konnten umgekehrt die Grundrechte begrenzen. Eine Ausnahme bildeten bestimmte Gesetzesvorbehalte im Grundrechtsgesetz selbst, nämlich bei der Freizügigkeit, der Gewerbefreiheit, der Wohnungsfreiheit, dem Briefgeheimnis, der Pressefreiheit, der Kultusfreiheit und der Selbstverwaltung der Religionsgesellschaften. Mit Blick auf Enteignungen konnte die Eigentumsgarantie beschränkt werden, und es gab noch einige weitere Fälle. Die wichtigsten Grundrechte kannten solche Vorbehalte allerdings nicht. Unklar war allerdings, ob bei einem Staatsnotstand (§ 54, 55 FRV) zur Wahrung des Reichsfriedens Grundrechte übergangen werden durften.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 781/782.
Die Grundrechte mussten durch ein einfaches Gesetz konkretisiert werden. Das Einführungsgesetz sah ihre unmittelbare Geltung vor, oder, wenn dies nicht möglich war, dass sie möglichst bald (in Bezug zur Selbstständigkeit der Religionsgemeinschaften) oder innerhalb von sechs Monaten (in Bezug auf die Abschaffung von Standesvorrechte in Landesverfassungen) umgesetzt werden sollten.Judith Hilker: Grundrechte im deutschen Frühkonstitutionalismus. Duncker & Humblot, Berlin 2005, S. 291–293.
Laut dem Reichsgesetz betreffend die Verkündung der Reichsgesetze und der Verfügungen der provisorischen Zentralgewalt vom 27. September 1848 traten Reichsgesetze in Kraft, wenn sie im Reichsgesetzblatt verkündet waren. Es war also nicht nötig, dass sie zusätzlich in den entsprechenden Organen der Einzelstaaten publiziert wurden. Bereits das Zentralgewaltgesetz vom 28. Juni gab dem Reichsverweser das Recht, Gesetze in Kraft treten zu lassen;Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 782/783. der Reichsverweser war zudem von den Einzelstaaten ausdrücklich anerkannt worden.
Die meisten Staaten publizierten das Grundrechtsgesetz oder erkannten es auch so an. Die größeren hingegen, wie Österreich, Preußen, Bayern, Hannover und weitere, lehnten es ab und publizierten es auch nicht. Rechtlich gesehen war dies für die Gültigkeit des Reichsgesetzes unerheblich, aber in der Realität ließen sich die Grundrechte gegen den Willen eines Staates nicht durchsetzen.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 783. Nach der Niederschlagung der Revolution 1849 und der Wiederherstellung des Deutschen Bundes 1851 erklärte der Bundestag die Grundrechte per gesondertem Beschluss vom 23. August 1851 für ungültig. Hatten Länder aufgrund des Reichsgesetzes ihr eigenes Recht entsprechend geändert, so musste dies wieder rückgängig gemacht werden.
Grundrechte mini|hochkant|Staatsrechtsprofessor Georg Beseler, rechtsliberaler Politiker und Mitglied im Verfassungsausschuss der Frankfurter Nationalversammlung
Der damalige Grundrechtsbegriff war breiter als der im Vormärz oder in der Reaktionszeit und umfasste nicht nur die klassischen Freiheitsrechte.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 163/164, S. 166, S. 171. Georg Beseler vom Verfassungsausschuss sah die Grundrechte im Lichte des Genossenschaftsansatzes: Die Grundrechte waren alle Rechte von individuellen Staatsgliedern und von nicht gesamtstaatlichen Gliederungen. Dem gegenüber stand nur die Organisation des Gesamtstaates. Darum befinden sich bei den Grundrechten sowohl die Behandlung beispielsweise der Einzelstaaten (§§ 130 S. 2, 186 f. FRV) als auch der privaten Religionsgesellschaften (§ 147 FRV), die wie Vereine als Genossenschaften bezeichnet werden. Die Grundrechte regeln den „gesamten, für notwendig erachteten Unterbau der Reichsgenossenschaft“, so Kühne.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 169/170.
Die Grundrechte sollten sowohl die Freiheit des Einzelnen als auch das allgemeine Interesse berücksichtigen; sie sind sowohl als staatsabwehrend als auch als staatsaufbauend anzusehen. Sie hatten jene Hauptfunktionen: Einheitsfunktion: die Rechte der Deutschen sollten vereinheitlicht werden