mini|Der preußische König Friedrich Wilhelm IV. in einer zeitgenössischen Karikatur mit der Frankfurter Kaiserkrone. Seine Entscheidung macht er vom Abzählen seiner Uniformknöpfe abhängig: „Soll ich? – Soll ich nich? – Soll ich?! Knöppe, ihr wollt! nu jerade nich!!“ Die Frage eines Reichsoberhauptes oder Kaisers war ein zentraler Streitpunkt in den deutschen Einigungsversuchen der Jahre 1848 bis 1850. In der vorläufigen Verfassungsordnung mit der Zentralgewalt sowie in den damaligen Verfassungsplänen drehte es sich darum, wie ein deutsches Staatsoberhaupt in sein Amt kommen und welche Rechte es haben sollte.
In der Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849 war ein Kaiser der Deutschen als Reichsoberhaupt vorgesehen. Zwar wählte die Nationalversammlung den ersten Amtsinhaber, doch danach wäre das Amt erblich gewesen. Der Kaiser sollte im Sinne der konstitutionellen Monarchie unverletzlich sein, aber verantwortliche Minister ernennen.
Friedrich Wilhelm IV., König von Preußen, lehnte die ihm angetragene Kaiserwürde ab. Stattdessen versuchte er erfolglos, Deutschland aus eigener Macht zu einigen. In der von ihm angestrebten Erfurter Union hieß das Reichsoberhaupt zunächst Reichsvorstand, dann Unionsvorstand. Der Unionsvorstand hätte sich gewisse Rechte mit anderen Fürsten teilen müssen, vor allem das Veto gegenüber Gesetzesbeschlüssen.
Hintergrund und Bezeichnungen Der Titel des Kaisers stammt ursprünglich aus dem antiken Römischen Reich und war nicht zuletzt aus dem mittelalterlichen Heiligen Römischen Reich bekannt. Es hatte sich eingebürgert, dass der deutsche König zusätzlich den Titel des römischen Kaisers führte. Seit Jahrhunderten war dies das Oberhaupt der österreichischen Habsburger, bis 1806 das Reich unter Druck Napoleons aufgelöst wurde. Österreich wurde der Verzicht auf die römisch-deutsche Kaiserkrone leichter gemacht, indem es sich selbst zum Kaisertum Österreich erhöhen durfte.
mini|links|Kaiser Barbarossa, kolorierter Kupferstich von 1847 Im Deutschen Bund ab 1815 gab es keinen Kaiser: Oberstes Organ war eine Bundesversammlung (oft Bundestag genannt) mit dem Vorsitz für Österreich. Die damalige Romantik hatte aber eine Vorliebe für das mittelalterliche Reich, verbunden mit der Vorstellung eines mächtigen Kaisers. Bezugspunkt solcher Phantasien war etwa Friedrich I. (Barbarossa) aus dem 12. Jahrhundert, der laut Kyffhäusermythos in einem Berge schlief, aber wiederkehren würde, um Deutschland zu einigen.
Bereits 1814/15, als die Einrichtung des Deutschen Bundes noch diskutiert wurde, hatte Freiherr vom Stein einen deutschen Kaiser als Bundesexekutive verlangt. Bis zu 34 kleinere und mittelgroße Staaten schlossen sich der Forderung an. Doch durch die Uneinigkeit Preußens und Österreichs, aber auch der sonstigen größeren Staaten, kam eine Bundesexekutive nicht zustande, weder in Form eines Kaisers noch eines Direktoriums („Deutscher Ausschuss“) der fünf größten Staaten. Wie Stein am 17. Februar 1815 dem russischen Zaren in einer Denkschrift darlegte, sollte Österreich den deutschen Kaiser stellen, damit es fest mit Deutschland vereint wird.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 514/515.
In den Jahren 1848 bis 1850 finden sich weitere Ausdrücke, die den monarchischen Charakter eines deutschen Staatsoberhauptes umschrieben oder verdeckten: Reichsoberhaupt, Reichsvorstand, oder Reichsverweser. Darunter konnte man sich teilweise auch einen gewählten Präsidenten vorstellen, oder einen Fürsten als Primus inter pares (Ersten unter Gleichen; bei einem Organ aus mehreren Personen sprach man von einem Direktorium).
Wenn von einer Zentralgewalt oder Reichsgewalt gesprochen wurde, dann meinte man damit den Staat im Sinne der obersten föderalen Ebene, der heutigen Bundesebene. So unterschied man die Kompetenzen der Zentralgewalt von denen der Einzelstaaten. Es war dann eine weitergehende Frage, wer diese Zentralgewalt ausübte. Meist dachte man an einen Monarchen, dessen Macht durch eine Verfassung, eine Volksvertretung und die Verantwortlichkeit seiner Minister begrenzt war. Mit Regierung oder Reichsregierung konnte der Monarch mitsamt den Ministern oder nur die Minister (als auswechselbarer Teil der Regierung) gemeint sein.
Revolution und versuchte Bundesreform März–Mai 1848
mini|Nach den gewalttätigen Ereignissen am 18. März in Berlin versprach König Friedrich Wilhelm IV., er wolle sich an die Spitze der nationalen Einheitsbewegung stellen.
Im Auftrag des preußischen Königs erarbeitete Joseph von Radowitz 1847 eine Denkschrift, die am 15. März in einen österreichisch-preußischen Konferenzplan mündete. Die Denkschrift sprach von einer Zentralautorität, schwieg sich aber über ein eventuelles deutsches Staatsoberhaupt aus. Der badische Abgeordnete Bassermann erwähnte in seinem Antrag vom 12. Februar Ständekammern am Bundestag und einheitliche Nationaleinrichtungen, aber ebenfalls kein Staatsoberhaupt. Hingegen erwähnte der hessische Abgeordnete Heinrich von Gagern in seinem Antrag vom 28. Februar ausdrücklich ein interimistisches Haupt Deutschlands, das ein verantwortliches Kabinett ernennen sollte.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 588–590.
Im März 1848 entstanden in den deutschen Staaten ähnliche Unruhen wie in der Februarrevolution in Frankreich. Die erschrockenen deutschen Monarchen setzten liberale Regierungen ein, und diese entsandten liberale Gesandten zum Bundestag. In der Bevölkerung ging man gemeinhin davon aus, dass der Zeitpunkt gekommen sei, um Deutschland zu einigen und eine moderne Verfassung zu geben. Der Bundestag ließ eine Nationalversammlung wählen, die eine Verfassung ausarbeiten und mit den Regierungen vereinbaren würde.
Schon vor der Wahl setzte der Bundestag einen Ausschuss ein, der einen Verfassungsvorschlag für einen nationalen Bundesstaat machte, den Siebzehner-Entwurf vom 26. April 1848. Im Vorwort betonte der Entwurf, wie wichtig die Einsetzung eines starken Reichsoberhauptes sei, um die deutsche Einheit zu garantieren. Das Reichsoberhaupt, Kaiser genannt, sollte unverletzlich sein mit verantwortlichen Ministern. Über Gesetze sollte er genauso mitbestimmen wie der Reichstag, das teilweise gewählte Parlament. Dieser Entwurf ist der erste in der Märzrevolution, der einen erblichen Kaiser vorsah, so Jörg-Detlef Kühne. Obwohl der Entwurf keinen formalen Status bekam, war er dennoch eine einflussreiche Vorlage für die spätere Reichsverfassung vom 28. März 1849.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil.-Schr., Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985) , S. 43.
Eine andere Entwicklung fand im Bundestag selbst statt. Dort gab es am 3. Mai einen Beschluss, ein Bundesdirektorium einzurichten, um dem Bund endlich eine Exekutive zu geben. Zu den drei Mitgliedern sollte ein Vertreter Österreichs und einer Preußens gehören. Für den dritten sollte Bayern eine Vorschlagsliste machen, die übrigen Einzelstaaten des Engeren Rats (des Bundestags) würden den dritten dann wählen. Wegen des Widerstands aus den Staaten und auch von liberalen Politikern, und weil bald die Nationalversammlung zusammentreten würde (18. Mai), richtete der Bundestag dieses Gremium dann doch nicht ein.Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 164.
Nationalversammlung mini|Karikatur auf die (angebliche) Begeisterung deutscher Fürsten, gekröntes Haupt Deutschlands zu werden; 1848. Dabei steigt Friedrich Wilhelm IV. auf die Schulter des Deutschen Michel.
Die Nationalversammlung wollte sogleich eine vorläufige Verfassungsordnung mit einer vorläufigen zentralen Exekutive einrichten. Nach Ernst Rudolf Huber war „das Fehlen einer Zentralgewalt […] das Kernübel der alten Bundesverfassung“. Nun standen sieben verschiedene Lösungen zur Debatte, die bis in den März 1849 immer wieder auftauchten: Demokratisch-republikanisches Reichsoberhaupt auf Zeit (Präsident), beispielsweise vier, fünf oder sieben Jahre. Gewählt werden sollte es vom Volk oder von der Volksvertretung. Dies befürworteten die Demokraten und teilweise das linke Zentrum in der Nationalversammlung. Dynastisch-republikanisches Reichsoberhaupt. Wählbar wäre dabei nur ein Angehöriger eines regierenden Fürstenhauses. Gewählt werden konnte er durch das Volk oder die Volksvertretung, ebenfalls auf Zeit. Demokratisches Direktorium, mit drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Wählbar wäre jeder Staatsbürger gewesen. Für diese Lösung waren die föderalistisch Denkenden unter den Demokraten. Dynastisches Direktorium, wählbar wären die regierenden Fürsten gewesen, oder auf Dauer berufene Fürsten bestimmter Staaten. Ein Beispiel war das vorgeschlagene „Fürstentriumvirat der drei Onkel“, Erzherzog Johann (Onkel des österreichischen Kaisers Ferdinand), Prinz Wilhelm der Ältere (Onkel des preußischen Königs Friedrich Wilhelm IV.) und Prinz Carl (Onkel des bayerischen Königs Maximilian II.). Wahlkaisertum, mit einem Kaiser, den das Volk oder das Parlament auf Lebenszeit wählte. Wählbar wäre ein Angehöriger einer Dynastie oder nur ein regierender Fürst. Diese Lösung bevorzugte vor allem das linke Zentrum. Alternierendes Kaisertum, sechs Jahre lang sollte der österreichische Fürst und dann sechs Jahre lang der preußische das Reichsoberhaupt sein. Erbkaisertum, der erste Amtsträger müsste dann aber zunächst gewählt werden. Wählbar wäre ein Angehöriger einer Dynastie oder nur ein regierender Fürst. In Zukunft würde sich die Krone vererben. Beim Erbkaisertum, das von einem regierenden Fürsten besetzt worden wäre, wäre eine dauernde Personalunion von Reichsoberhaupt und Landesfürst entstanden. Hierfür kamen praktisch nur der österreichische Kaiser und der preußische König in Frage. Für den erblichen Kaiser als Lösung traten diejenigen ein, die sich ein einiges und handlungsfähiges Reich gegenüber den Einzelstaaten wünschten.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 807–809.
Vorläufige Verfassungsordnung
mini|Institutionen im revolutionären Deutschland: vom Bundestag zur Reichsregierung Am 3. Juni 1848 setzte die Nationalversammlung einen Ausschuss mit fünfzehn Mitgliedern ein, der mit Mehrheit von 11 zu vier Stimmen ein Dreier-Direktorium vorschlug. Die Regierungen sollten es vorschlagen und die Nationalversammlung zustimmen müssen. Das Direktorium würde ein Ministerium (eine Regierung) einsetzen, das der Nationalversammlung verantwortlich wäre.Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 166.
Die demokratische Minderheit des Fünfzehner-Ausschusses hingegen dachte an einen Vollziehungsausschuss (ein Exekutiv-Komitee). Der Vorsitzende würde von der Nationalversammlung gewählt werden und dann die übrigen Ausschussmitglieder einsetzen. Die Mehrheit der Nationalversammlung konnte den Vollziehungsausschuss jederzeit abwählen. Der gemäßigte Demokrat Robert Blum stellte es sich so vor, dass der Vollziehungsausschuss im Wesentlichen die Beschlüsse der Nationalversammlung zu den Regierungen zur Ausführung schicken würde. Die entschiedenen Demokraten hingegen verlangten, dass die provisorische Reichsregierung sofort die tatsächliche Exekutivgewalt über ganz Deutschland übernahm.Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 167.