Gleichschaltung bezeichnet die erzwungene Eingliederung aller sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Kräfte in die einheitliche Organisation einer Diktatur, die sie ideologisch vereinnahmt und kontrolliert. Seit den 1930er Jahren bezeichnet das Wort den Prozess der Abschaffung des Föderalismus und der Vereinheitlichung des gesamten gesellschaftlichen und politischen Lebens in der Machteroberungsphase der Zeit des Nationalsozialismus. Ziel war es, bis 1934 den als Zerrissenheit verstandenen Pluralismus in Staat und Gesellschaft aufzuheben. Gleichschaltung zählt zu den Formen des autoritären Korporatismus.

Definition Mit der Gleichschaltung strebte man an, alle Bereiche von Politik, Gesellschaft und Kultur gemäß den nationalsozialistischen Vorstellungen zu reorganisieren. Dies hatte die Eingliederung vieler bestehender Organisationen in die NS-Verbände zur Folge. Für Organisationen und Institutionen, deren Existenz nicht infrage gestellt wurde, Michael Grüttner: Brandstifter und Biedermänner. Deutschland 1933–1939. Stuttgart 2015, S. 40. Die politische Willensbildung erfolgte schließlich allein durch den Führer Adolf Hitler, dessen Wille nach nationalsozialistischer Ansicht allein den wahren Volkswillen verkörperte. Entweder erfolgte die Gleichschaltung auf Anweisung oder in vorauseilendem Gehorsam (sogenannte Selbstgleichschaltung, z. B. Deutscher Hochschulverband, Deutscher Richterbund etc.). Andere Verbände und Organisationen reagierten auf den Druck mit der ersatzlosen Selbstauflösung und Beendigung ihrer Tätigkeit.

Grundsätzlich war damit die Einschränkung oder der Verlust der individuellen Persönlichkeit beziehungsweise der Unabhängigkeit, Mündigkeit und Freiheit eines Menschen durch Regeln und Gesetze sowie sonstige Maßnahmen der Gleichsetzung und Vereinheitlichung der Massen verbunden.Die Gleichschaltung ist in dieser Tabelle schematisch dargestellt. In diesem Sinne wurde der Begriff später auch auf andere historische Konstellationen angewendet.

Etymologie Die Bezeichnung Gleichschaltung stammt ursprünglich aus dem Bereich der Elektrotechnik.Cornelia Schmitz-Berning: Gleichschaltung, in: Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. Walter de Gruyter, Berlin/New York 2007, S. 277. 1908 verwendete Hans Wegele im Lehrbuch des Tiefbaues den Begriff für eine Betriebsart der Eisenbahn-Kreuzungsweiche, bei der bestimmte Bauteile in gleicher Richtung bewegt werden – im Gegensatz zur dort sogenannten Kreuzschaltung, bei der sich die Bauteile gegeneinander bewegen. In Fachzeitschriften dieser Zeit, darunter Annalen der Physik von 1914Annalen der Physik, Johann Ambrosius Barth Verlag, 1914, S. 517–521. und ETZ (Elektrotechnische Zeitschrift), wurde der Ausdruck hauptsächlich im elektrotechnischen Zusammenhang als Pendant zur Gegenschaltung gebraucht.Annalen der Physik, Band 353, Rengersche Buchhandlung, Leipzig 1915, S. 199.

Erste politische Verwendung in der Weimarer Republik Im Zuge der Erzbergerschen Reform entwickelte sich der Streit um die Fortentwicklung des Reich-Länder-Verhältnisses zu einem verfassungspolitischen Dauerthema in der Weimarer Republik.Wolfgang Benz: Süddeutschland in der Weimarer Republik: Ein Beitrag zur deutschen Innenpolitik 1918–1923. Duncker & Humblot, 1970, S. 185 ff. sowie Claus-Dieter Krohn, Corinna R. Unger: Arnold Brecht 1884–1977. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2006, S. 64. Der Begriff Gleichschaltung wurde in diesem Zusammenhang bereits von verschiedenen Seiten sinngleich der Begriffe Vereinheitlichung, Zentralisierung, Unitarisierung etc. verwendet. Laut Angaben von Hans Frank soll Franz Gürtner (Bayerische Mittelpartei), Reichsjustizminister bereits im Kabinett Papen und im Kabinett Schleicher, den Begriff aus dem Fachwortschatz der Elektrotechnik bei der Formulierung des Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich in die Politik übertragen haben.

Gesetzliche und politische Verwendung im Nationalsozialismus Erstmalige gesetzliche Verwendung erfuhr der Begriff am 31. März 1933. An diesem Tag trat das sogenannte erste Gleichschaltungsgesetz in Kraft, mit dem die Entstaatlichung der deutschen Länder eingeleitet wurde. Mit diesem Gesetz wurde der Begriff vor allem zu einem Synonym für die Maßnahmen der nationalsozialistischen Führung gegen Opposition, andere Parteien, Vereine usw. „Gleichschaltung“ bezeichnet somit nicht nur die administrativen Maßnahmen, sondern steht auch für den damit verbundenen Terror.

Der Begriff Gleichschaltung findet sich im nationalsozialistischen Sprachgebrauch vornehmlich in den Jahren 1933 und 1934. Eine Belebung lässt sich für das Jahr 1938 nachweisen, als nach dem Anschluss Österreichs der dortige Staat nationalsozialistisch durchdrungen und Juden aus der Wirtschaft und dem öffentlichen Leben verdrängt wurden.Cornelia Schmitz-Berning: Gleichschaltung, in: Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. Walter de Gruyter, Berlin/New York 2007, S. 278.

Wichtige Schritte der Gleichschaltung

Ausgangspunkt waren die zwei Gleichschaltungsgesetze: Mit dem Vorläufigen Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 und dem Zweiten Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933 wurden die Länder ihrer politischen Selbständigkeit beraubt. Das Gesetz vom 31. März ermächtigte die Landesregierungen, selber Gesetze zu erlassen, auch solche, die gegen die jeweilige Landesverfassung verstießen. Die Landtage, die Bürgerschaften, die Kreistage und die Gemeinderäte wurden aufgelöst und entsprechend den Mehrheitsverhältnissen der Reichstagswahl März 1933 im jeweiligen Land neu zusammengesetzt, wobei die Mandate der KPD verfielen. Dies ermöglichte zahlreichen Mitgliedern der NSDAP deutliche Karrieresprünge. Das Gesetz vom 7. April installierte in allen Ländern Reichsstatthalter mit diktatorischen Befugnissen. Sie waren den Landesregierungen übergeordnet und konnten deren Mitglieder und alle höheren Beamten und Richter entlassen. Sie übernahmen auch Gesetzgebungskompetenz der Landesregierungen, die diese kurz zuvor erhalten hatten. Das Amt des Staatspräsidenten, das es in Baden und Württemberg gab, wurde abgeschafft. Die Funktion der Landtage wurde weiter reduziert, Misstrauensanträge waren nicht mehr möglich. Beide Gesetze stellten laut dem Historiker Kurt Pätzold einen „juristisch getarnten Staatsstreich“ gegen die Regierungen der süddeutschen Länder und der Hansestädte dar.Kurt Pätzold: Gleichschaltung. In: Wolfgang Benz, Hermann Graml und Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus. Klett-Cotta, Stuttgart 1997, S. 490Vgl. Michael Wagner-Kern, Staat und Namensänderung. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert, Mohr Siebeck, Tübingen 2002, S. 263; Bardo Fassbender: Der offene Bundesstaat, Mohr, Tübingen 2007, S. 283 f.; Gerhard Schulz, Deutschland seit dem Ersten Weltkrieg 1918–1945 (= Deutsche Geschichte, Bd. 10), 2. Aufl., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1982, S. 132. Einzig in Preußen wurde kein Reichsstatthalter eingesetzt. Hier hatte der Preußenschlag bereits am 20. Juli 1932 die Selbstständigkeit gegenüber dem Reich beseitigt. Insofern war er, wie der Historiker Jörg Echternkamp schreibt, „Vorreiter dieser ‚Gleichschaltung‘ der Länder“.Jörg Echternkamp: Das Dritte Reich. Diktatur, Volksgemeinschaft, Krieg (= Oldenbourg Grundriss der Geschichte, Bd. 45). Oldenbourg, München 2018, ISBN 3-486-75569-2, S. 15.

Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 wurde der Entzug der Hoheitsrechte der Länder vollendet. Im Februar 1934 wurde schließlich auch der Reichsrat abgeschafft.

Auch die Regelung der deutschen Staatsangehörigkeit, die bis dahin Ländersache gewesen war, wurde jetzt Angelegenheit des Zentralstaats: „Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)“, hieß es in der Verordnung vom 5. Februar 1934.Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934. Im Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 14 vom 6. Februar 1934, S. 85, Digitalisat. In Kraft getreten am 7. Februar 1934, zitiert bei Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. 2. Auflage, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003, S. 382. Dadurch wurde die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit vereinheitlicht. Nach Dieter Gosewinkel mündete die „Zentralisierung der Staatsangehörigkeitspolitik“ in einer „Gleichschaltung der Staatsangehörigkeit“, indem die Länderstaatsangehörigkeiten wurden.Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2011, S. 382.

Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 sorgte für die Gleichschaltung des öffentlichen Dienstes.Wolfgang Benz: Geschichte des Dritten Reiches. C.H. Beck, München 2000, S. 28. Am 14. Juli 1933 wurde mit dem Gesetz gegen die Neubildung von Parteien die NSDAP zur einzigen politischen Partei in Deutschland erklärt. Mit dem Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 war der Einparteienstaat errichtet, die „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei die Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden“. Um ihrer Machtposition Ausdruck zu verleihen, avancierte sie zur Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht.1933–39: Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) 1933–1945, Webseite des LeMO. Abgerufen am 8. Mai 2013. Die gesetzlich verankerte „Gleichschaltung von Partei und Staat“ wurde durch die nationalsozialistische Rechtsprechung gewürdigt: In der Frage nach der politischen Macht und der obrigkeitlichen Gewalt sei die NSDAP neben den Staat getreten, so dass dieser keine Monopolstellung mehr eingenommen habe.

Die Anpassung der Universitäten an das NS-Regime erfolgte weitgehend im Wege der Selbstgleichschaltung. Bereits am 3. März 1933 hatten 300 Hochschullehrer eine Erklärung unterzeichnet, die dazu aufrief, bei den Reichstagswahlen für Hitler und die Nationalsozialisten zu stimmen. Im April und im Mai passte sich nach einigem Widerstand der Vorstand des Deutschen Hochschulverbandes, die Standesorganisation der Professorenschaft, an. Jüdische Professoren verloren ihre Ämter und ihre Lehrbefugnis. Aufsehen erregte die Antrittsrede des neuen Rektors der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Martin Heidegger am 27. Mai 1933. Auf die Verfemung seines akademischen Lehrers Edmund Husserl, dem aufgrund seiner jüdischen Herkunft im April 1933 jegliche Lehrtätigkeit untersagt worden war, ging er nicht ein, vielmehr bekannte er sich rückhaltlos zum Nationalsozialismus: