mini|DDR-Schauprozess gegen den Fluchthelfer Harry Seidel, 1962
Die DDR-Justiz war die Justiz der Deutschen Demokratischen Republik und wurde im Geiste der marxistisch-leninistischen Rechtstheorie weniger als Kontrollorgan staatlichen und privaten Handelns, sondern vielmehr als Vollstreckungsorgan des Willens der herrschenden Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) gesehen. Das Idealbild des DDR-Rechtes war eher das geregelte und friedliche Zusammenleben aller Bürger.Rainer Schröder: Justiz in den deutschen Staaten seit 1933 (forum historiae iuris, 1999).
Im Bereich der unpolitischen Streitentscheidungen entwickelte die DDR-Justiz dabei eine erhebliche Funktionstüchtigkeit und durch die große Bereitschaft der Richter, sich auch mit Einzelfällen zu befassen, sogar eine gewisse Bürgernähe in der Entscheidungsfindung. In politisch wichtigen Prozessen wurde allerdings weitgehend ein strikter Gehorsam gegenüber den Vorgaben der Partei geübt. Rechte von Oppositionellen wurden nicht nur in Strafverfahren erheblich beschnitten. Bei besonders wichtigen Strafverfahren hatte die Staatsanwaltschaft ihre Urteilsanträge der SED zur Genehmigung vorzulegen. Die SED konnte auf verschiedenen Kanälen direkt oder indirekt in die Rechtsprechung eingreifen.
In der späten DDR orientierten sich die Richter und Staatsanwälte aber meist an den Rechtsnormen und vor allem den Orientierungen zur Rechtsprechung. Diese wurden von einem geheimen Gremium, den Leiter- und Stellvertreterberatungen der obersten Justiz- und Ermittlungsorgane unter Beteiligung des ZK der SED vorgegeben. Jede Institution sorgte im Wesentlichen selbst dafür, dass diese Vorgaben eingehalten wurden. Die Steuerung der politischen Justiz verlief also indirekter als z. B. in den Waldheimer Prozessen von 1950, wo die SED Einzelurteile vorgegeben hatte. In Einzelfällen beriet jedoch der Minister für Staatssicherheit mit dem Generalsekretär der SED persönlich die Prozesslinie. Auch andere Interventionen z. B. bei den Skinheadprozessen sind bekannt.
Nach der sozialistischen Staats- und Rechtstheorie (Lehrfach in der juristischen universitären Ausbildung der DDR) ist der Staat(sapparat), bestehend aus Verwaltung, Polizei, Justiz und Armee, ein Machtinstrument der jeweils herrschenden Klasse. Die in deren Sinne angepasste Gesetzgebung dient der Aufrechterhaltung der errungenen Macht. In konsequenter Durchsetzung dieser Lehre wurde die DDR-Justiz personell gestaltet und für deren Handeln entsprechende Normen (Gesetze und Verordnungen) geschaffen. Die Justizorgane der DDR waren Bestandteil der „Diktatur des Proletariats“. Diese sah sich durch die „sozialistische Demokratie“ legitimiert, deren wesentlicher Bestandteil das Wahl- und Eingabenrecht war. Nach der Zwangsvereinigung von KPD und SPD zur SED nahm diese Partei für sich in Anspruch, praktisch die alleinige Interessenvertreterin der „Werktätigen“ zu sein und beeinflusste sowohl die Gesetzgebung als auch die personelle Gestaltung der gesamten Justizorgane.
Wahl von Richtern und Staatsanwälten Die Justiz hatte nach Auffassung der SED eine besondere Rolle inne „zur Erziehung zur Staats- und Arbeitsdisziplin und damit zur Stärkung des Selbstbewusstseins unserer Bürger“.Walter Ulbricht am 5. März 1954, zitiert nach Falco Werkentin: Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht. Berlin 1997, S. 48. Deshalb wurde großer Wert auf die Auswahl „bewusster Genossen“ für die Justizlaufbahnen Richter und Staatsanwälte gelegt. Sie sollten zunächst in der Volkswirtschaft bei einer Berufsausbildung oder einem Vorpraktikum Lebenserfahrung sammeln und wurden dann an die wenigen Jura-Studienplätze der Universitäten delegiert.
Bei der Auswahl der Jura-Studenten, wie auch bei deren späterer Berufslenkung wirkten Justizministerium, SED und auch die Stasi entscheidend mit. Das Jurastudium gehörte zu den am stärksten reglementierten und politisch-ideologisch ausgerichteten Studiengängen in der DDR, so mussten Kurse wie Wissenschaftlicher Kommunismus / Grundlehren der Geschichte der ArbeiterbewegungSiegfried Mampel: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Frankfurt am Main 1982, S. 1261. oder Marxistisch-leninistische Ethik belegt werden.
In den Anfangsjahren der DDR wurden so genannte Volksrichter in mehrmonatigen Kursen ausgebildet, um die belasteten Vertreter der NS-Justiz schnell zu ersetzen. Seit 1959 war die Ernennung und Abberufung der Richter im Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) geregelt.Siegfried Mampel: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung. 3. Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Art. 3. Die Richter mussten „nach ihrer Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Funktion gemäß den Grundsätzen der Verfassung und den Gesetzen ausüben, sich für den Sozialismus einsetzen und der Arbeiter-und-Bauern-Macht treu ergeben sind“. Sie wurden jeweils für vier, später für fünf Jahre auf Vorschlag des Justizministers von der örtlichen Volksvertretung in öffentlicher Sitzung gewählt. Der Justizminister reichte im Einvernehmen mit den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front die Kandidatenvorschläge ein. Der Vorschlag für die Wahl der Richter der Senate und Kammern für Arbeitsrechtssachen der Bezirks- bzw. Kreisgerichte wurde dem Minister vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund unterbreitet.
Aufgrund dieser Praxis waren die Richterstellen nicht übermäßig begehrt. Da Richter zu einem hohen Prozentteil SED-Mitglieder waren, mussten sie nicht nur Recht sprechen, sondern auch „aktiv Parteibeschlüsse verwirklichen“zitiert nach Clemens Vollnhals: Die Macht ist das Allererste. In: Justiz im Dienste der Parteiherrschaft. S. 235. und die „Einheit und Reinheit der Partei“ schützen. Wer als Richter mit seiner Rechtsprechung unangenehm auffiel, schied zum nächsten Wahltermin aus dem Richteramt aus oder wurde (sehr selten) abberufen und durfte beispielsweise als einer der zahlreichen Justiziare in einem Betrieb oder einer Behörde arbeiten. In Ausnahmefällen wurde der nicht parteikonforme Richter sogar abgeurteilt, wie im Falle des Teterower Kreisrichters Uwe Gemballa, der zu einer eineinhalbjährigen Haftstrafe wegen staatsgefährdender Hetze verurteilt wurde, da er in seinen Urteilen zu unabhängig war.Zitiert nach Karl Wilhelm Fricke: DDR-Juristen im Konflikt zwischen Gehorsam, Verweigerung und Widerstand. In: Roger Engelmann, Clemens Vollnhals (Hrsg.): Justiz im Dienste der Parteiherrschaft. Ch. Links, Berlin 1999, S. 223. Ebenso wurden Schöffen und Mitglieder der Konflikt- und Schiedskommissionen gewählt.
Rechtsanwälte Zum Ende der DDR gab es etwa 530 Rechtsanwälte, die seit 1953 meist in Kollegien auf Bezirksebene zusammengefasst waren. Laut Berufsrecht erfolgte die Zulassung zum Anwaltsberuf durch den Aufnahmebeschluss durch das Kollegium. In Wirklichkeit filterten Justizministerium, SED und Stasi die Bewerber vor. Einzelzulassungen waren sehr selten (etwa 20 republikweit!) und wurden meist für Rechtsanwälte vergeben, an denen SED und Stasi ein Interesse hatten. Rechtsanwalt war auch in der DDR ein privilegierter Beruf mit recht hohem Einkommen bei relativer Selbständigkeit. Von den Einnahmen mussten 40 % als Kostenpauschale an das Rechtsanwaltskollegium abgeführt werden (Haftpflichtfonds inklusive). Bis in die 1950/60er Jahre herrschte in der Justiz eine große Anwaltsfeindlichkeit, die Pflichtverteidiger hatten zumindest in politischen Strafverfahren keine echte Einwirkungsmöglichkeit. Seit Ende der 1950er Jahre galt das Leitbild vom „sozialistischen Anwalt“. In der Ära Honecker stieg der Anteil der SED-Mitglieder auf deutlich über 50 %. Ein Teil der Anwälte unterhielt eine Beziehung zur Staatssicherheit als inoffizieller Mitarbeiter oder auf andere Weise. In den Bezirken waren es in den 1970er und 1980er Jahren 16,9 Prozent und in Ost-Berlin 34,8 Prozent.Christian Booß: Im goldenen Käfig. Die politische Justiz und die Anwälte in der Arä Honecker. Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt am 10. Juni 2020. Partei und MfS setzten für heikle Missionen „Vertrauensanwälte“ ein. Die seit 1953 bestehende Verordnung ersetzte 1980 das Kollegiengesetz.
Von 1988 bis 1989 war Gregor Gysi Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte in Ost-Berlin und gleichzeitig Vorsitzender des Rates der Vorsitzenden der 15 Kollegien der Rechtsanwälte in der DDR. Sein Stellvertreter war Rechtsanwalt Hans-Dieter Ramstetter, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirks Leipzig.
Eine Sonderstellung hatte der DDR-Bevollmächtigte für humanitäre Fragen, Rechtsanwalt Wolfgang Vogel, mit Anwaltszulassung in Ost- und Westberlin, der auch Honorare von der Bundesrepublik (in DM) bekam. Eine Sonderrolle spielte auch der Strafverteidiger und Publizist Friedrich Karl Kaul, der als Rechtsanwalt zur Verteidigung von Linken scharfzüngig vor bundesdeutschen Strafgerichten auftrat. Er war zudem Leiter der Rechtsratgebersendung Fragen Sie Professor Kaul beim Fernsehen der DDR.
Ein zu DDR-Zeiten bekannter Rechtsanwalt in Berlin war Friedrich Wolff. Er war Pflichtverteidiger in vielen politischen Prozessen in der DDR, so bei den Schauprozessen in Abwesenheit gegen Politiker der Bundesrepublik mit NS-Vergangenheit vor dem Obersten Gericht der DDR: gegen Theodor Oberländer (1960) und Hans Globke (1963). Er verteidigte nach 1990 u. a. Erich Honecker (Staats- und Parteichef der DDR), Hans Modrow (letzter SED-Ministerpräsident der DDR) und Werner Großmann (letzter Chef des Auslandsgeheimdienstes Hauptverwaltung A). Friedrich Wolff war auch Nachfolger Kauls mit der Fernsehsendung „Alles was Recht ist“.
Während der Wende und friedlichen Revolution 1989/1990 engagierten sich einige prominente Rechtsanwälte in den politischen Parteien und Organisationen und am Runden Tisch. Gegen einzelne wurden Stasi-Vorwürfe laut: Gregor Gysi (SED/PDS), Lothar de Maizière (CDU), Wolfgang Schnur (Demokratischer Aufbruch), Rolf Henrich (Neues Forum) und Peter-Michael Diestel (DSU, CDU, damals Betriebsjustiziar bei Leipzig).
MfS als Strafverfolgungsbehörde Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS, Stasi) war in der DDR, neben Polizei und Zoll, laut Strafprozessordnung von 1968 ein eigenes Untersuchungsorgan, also eine Strafverfolgungsbehörde. Die Hauptabteilung (HA) IX (Zentrale Ermittlungsabteilung), zuständig unter anderem für Ermittlungsverfahren in allen Fällen mit politischer Bedeutung (z. B. Hauptabteilung IX/11 (Aufklärung und Verfolgung von Nazi- und Kriegsverbrechen)) in der Berliner Zentrale des Ministeriums und die fachlich nachgeordneten Abteilungen IX in den MfS-Bezirksverwaltungen besaßen die entsprechenden polizeilichen Befugnisse. Außerdem unterhielt das MfS in Berlin sowie bei jeder Bezirksverwaltung in Gestalt seiner Abteilungen XIV eigene U-Haftanstalten. In der Haftanstalt Bautzen II verfügte das MfS über Offiziere im besonderen Einsatz in Schlüsselstellungen und damit über besondere Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten gegenüber den politischen Gefangenen. Die besondere Stellung des MfS in Bautzen II brachte diesem Gefängnis die Bezeichnung „Stasi-Knast“ ein. Bautzen II unterstand aber administrativ – wie alle Strafvollzugsanstalten der DDR – dem Ministerium des Innern. Das Personal bestand überwiegend aus Angehörigen der Deutschen Volkspolizei.
Amnestien Anlässlich von Republikjahrestagen wurden wiederholt Amnestien für geringfügige Straftäter gewährt, dies geschah 1972, 1979 und 1987.
Gesellschaftliche Gerichte (Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen)
„Gesellschaftliche Gerichte“ waren in der DDR mit Laienrichtern besetzte Gerichte der „sozialistischen Rechtspflege“.
Die beiden Formen der gesellschaftlichen Gerichte waren die Konfliktkommission und die Schiedskommissionen der Gemeinden.