Der Verteidigungsfall (V-Fall) ist der rechtliche Status der Bundesrepublik Deutschland, der festgestellt wird, wenn ihr Staatsgebiet mit „Waffengewalt“ angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht.Hans D. Jarass: Verteidigungsfall. In: Jarass/Pieroth: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. München 2009, S. 1101 ff. Der Verteidigungsfall bzw. die Regelungen zu seiner Feststellung und die Folgen der Feststellung sind im Abschnitt Xa () des Grundgesetzes (GG) geregelt. Die Regelungen wurden zusammen mit einigen anderen Änderungen (Notstandsverfassung) durch das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968 ins Grundgesetz eingefügt.
Die Notstandsverfassung war umstritten. Sie wurde von der Großen Koalition (1966–1969) aus CDU/CSU und SPD gegen den Widerstand der FDP und außerparlamentarischer Gruppen durchgesetzt.
Die Organisation Gehlen sprach von E-System oder E-Fall.
Feststellung
Normalfall (gegebene Handlungsfähigkeit des Bundestages) Beim Verteidigungsfall handelt es sich nach GG um „die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht.“ Die Feststellung des Verteidigungsfalles obliegt dem Bundestag; der Bundesrat muss zustimmen. Der entsprechende Antrag muss von der Bundesregierung gestellt werden. Die Feststellung im Bundestag erfolgt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber mit den Stimmen der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder. Im Bundesrat ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich.
Die angreifende Macht muss dabei nicht mit Truppen angreifend die Grenzen der Bundesrepublik überschreiten. Fernwaffenbeschuss etwa genügt zur Feststellung des Angriffes.
Für die Feststellung, dass ein Angriff unmittelbar bevorstehe, muss es konkrete Verdachtsmomente oder Beweise geben.
Dem Verteidigungsfall vorgeschaltet ist der Spannungsfall. Der Deutsche Bundestag kann der Anwendung einzelner für den Spannungs- und Verteidigungsfall vorgesehenen Rechtsvorschriften bereits vor deren Eintritt nach Absatz 1 Satz 1 2. Alternative (GG) besonders zustimmen (sogenannter Zustimmungsfall).
Formale Feststellung im Ausnahmefall (Handlungsunfähigkeit des Bundestages) Ist der Bundestag jedoch beschlussunfähig, so wird der Verteidigungsfall vom Gemeinsamen Ausschuss festgestellt, sofern „die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln“ ( Abs. 2 S. 1 GG) erfordert. Für das Quorum gilt die gleiche Regelung wie beim Bundestag: Es müssen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses der Feststellung des Verteidigungsfalles zustimmen.
Die Möglichkeit der Feststellung des Verteidigungsfalls durch den Gemeinsamen Ausschuss wurde während der Diskussion um die Notstandsgesetzgebung scharf kritisiert: Durch die Regelung könnten staatsstreichartig die Befugnisse von Bundestag und Bundesrat zusammengelegt und die eigentlichen Verfassungsorgane ausgeschaltet werden. Die Zustimmung des Bundestags muss allerdings schnellstmöglich nachgeholt werden.
Wenn ein bewaffneter Angriff bereits im Gange ist, aber weder Bundestag noch Gemeinsamer Ausschuss sofort den Verteidigungsfall feststellen können, so gilt der Verteidigungsfall in dem Augenblick als beschlossen und verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Dieser Zeitpunkt wird vom Bundespräsidenten so bald wie möglich verkündet.Art 115a. In: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland; abgerufen am 14. Februar 2009.
Formale Verkündung Ist der Verteidigungsfall formal festgestellt, so wird diese Feststellung vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Ist diese Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise, in der Regel über die Medien. Die Feststellung im Bundesgesetzblatt ist so bald wie möglich nachzuholen.
Feststellung bei einem terroristischen Angriff Seit Anfang Mai 2006 gibt es Pläne der Bundesregierung, einen terroristischen Angriff in der Art der Terroranschläge am 11. September 2001 als Angriff einer feindlichen Macht mit Waffengewalt auf das Bundesgebiet einzustufen, der eine sofortige Gefahrenabwehr erfordere. Grundlage dieser Einschätzung ist, dass der UN-Sicherheitsrat die am 11. September 2001 verübten Anschläge als einen militärischen Schlag bewertet hat und die NATO ihn als Bündnisfall ansieht. Da anzunehmen ist, dass bei einem terroristischen Angriff dieser Art weder Bundestag noch Gemeinsamer Ausschuss rechtzeitig eine Entscheidung treffen könnten, könnte es sich um einen Fall gemäß Abs. 4 GG handeln, nachdem die Feststellung des Verteidigungsfalles als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet gilt, an dem der Angriff begonnen hat.Terrorangriff in der Grauzone. Spiegel Online, 8. Oktober 2008; Interview von Katharina Peters mit Werner Heun; abgerufen am 14. Februar 2009.
Das Ziel dieser Pläne ist, den Inhalt des vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Luftsicherheitsgesetzes,1 BvR 357/05 vom 15. Februar 2006 – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) das die Möglichkeit eines Abschusses von entführten Passagierflugzeugen beinhaltet hatte, gesetzeskonform zu erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hatte geurteilt, dass es der Regierung nicht erlaubt sei, Menschenleben gegeneinander abzuwägen. Dies ist laut Werner Heun (Mitautor eines Gesetzeskommentars zum Grundgesetz) in der Ausnahmesituation des Verteidigungsfalls dem Staat jedoch schon jetzt erlaubt. Wenn ein Terrorangriff mit einem Zivilflugzeug als Verteidigungsfall einzustufen ist, wäre somit Heun zufolge schon jetzt der Abschuss eines mit Unschuldigen besetzten Flugzeugs möglich. Diese Ansicht stellt heute eher eine Mindermeinung dar.
Nach überwiegender Meinung (Stand: 2020) kann ein zeitlich und örtlich begrenzter terroristischer Anschlag ebenso wie ein Cyber-Angriff nur dann zum Verteidigungsfall führen, wenn durch die dadurch ausgelöste Destabilisierung die Existenz des Staatswesens bedroht wird. Im Falle von Katastrophen kann durch Notstandsvorschriften die Bundeswehr in spezifischer Weise im Inneren eingesetzt werden, ohne den Verteidigungsfall auszurufen.Verteidigungsfall. Abschnitt Feststellung des Verteidigungsfalls. Deutscher Bundestag; abgerufen am 15. Februar 2020.
Völkerrechtliche Erklärungen Der Bundespräsident kann – sobald die Feststellung des Verteidigungsfalls verkündet und das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird – mit Zustimmung des Bundestages oder (im Falle von dessen Handlungsunfähigkeit) mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls abgeben. Er kann insbesondere erklären, dass sich Deutschland mit dem Angreifer im Kriegszustand befindet. Die Abgabe dieser Erklärungen ist allerdings erst zulässig, wenn das Bundesgebiet tatsächlich angegriffen wird. Ist zwar der Verteidigungsfall im normalen Verfahren festgestellt, der Angriff aber noch nicht erfolgt, so findet diese Regelung (noch) keine Anwendung.
Übergang der Befehls- und Kommandogewalt
Im Verteidigungsfall geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Bundeswehr vom Bundesminister der Verteidigung auf den Bundeskanzler über. Dieser vereinigt in seiner Person dann die politische und die militärische Entscheidungsgewalt. Die Regelung wird deshalb umgangssprachlich auch als „Lex Churchill“ bezeichnet,H. Königshaus: Bundeswehr Staatslexikon online, abgerufen am 1. Februar 2021. da der britische Premierminister Winston Churchill während des Zweiten Weltkrieges ebenfalls die Kompetenzen des Regierungschefs und des Oberbefehlshabers auf sich vereinigt hatte. Diese Konzentration der Machtbefugnisse auf den Bundeskanzler war umstritten.
Veränderung der Gesetzgebungskompetenzen Erweiterung der Gesetzgebungskompetenzen Mit Verkündung des Verteidigungsfalles erhält gemäß Abs. 1 S. 1 GG der Bund das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf jenen Gebieten, auf denen in Friedenszeiten die Länder die Zuständigkeit besitzen. Solche Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, Abs. 1 S. 2 GG.
Ferner können Enteignungen vorläufig geregelt und die Regelungen über den Freiheitsentzug zu Ungunsten des Bürgers gemäß Abs. 2 Nr. 1 GG verschärft werden. Ebenso können für den Verteidigungsfall zur Abwehr eines Angriffes durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften über die Verwaltung und die Finanzverfassung abweichend von den im Frieden geltenden Regeln gefasst werden, Abs. 3 GG. Dabei ist aber die Lebensfähigkeit der Nichtbundesebenen aufrechtzuerhalten.
Zu diesem Zwecke können gemäß Abs. 4 GG verschiedene sogenannte Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze erlassen werden, die erst im Verteidigungsfall Anwendung finden. Damit soll sichergestellt werden, dass wohlüberlegte Regelungen schon in Friedenszeiten für die wahrscheinlich chaotischere Zeit des Verteidigungsfalles festgelegt werden.
Verkürzung des Gesetzgebungsverfahrens Ebenso können im Verteidigungsfall Gesetze, die die Bundesregierung als dringlich bezeichnet, von Bundestag und Bundesrat gemeinsam behandelt werden. Auch die Verkündung ist vereinfacht: Ist sie unter den gegebenen Umständen nicht im Bundesgesetzblatt möglich, so kann sie zunächst auch in anderer Weise erfolgen, etwa im Rundfunk oder der Tagespresse. vom 18. Juli 1975 (), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 () geändert worden ist
Geltungsdauer Während des Verteidigungsfalls setzen Gesetze, die auf Grund der erweiterten Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes erlassen werden, Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses und Gesetze bezüglich des Bundesverfassungsgerichts entgegenstehendes Recht außer Kraft. Dies gilt nicht für Gesetze, die schon vor dem Verteidigungsfall für diesen beschlossen worden sind, insbesondere also die Vorsorgegesetze. Auch hier sollen einerseits der Machtfülle des Gemeinsamen Ausschusses, andererseits aber auch der möglicherweise überhasteten Gesetzgebung im Krieg Grenzen gesetzt werden.
Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses und auf ihnen basierende Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach Ende des Verteidigungsfalls außer Kraft.
Gesetze, die von den grundgesetzlichen Vorschriften über die Gemeinschaftsaufgaben und über gewisse Artikel der Finanzverfassung abweichen, treten spätestens am Ende des zweiten auf das Ende des Verteidigungsfalls folgenden Rechnungsjahres außer Kraft.
Der Bundestag kann Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses jederzeit aufheben. Dazu ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der Bundesrat kann den Bundestag auffordern, über die Aufhebung eines solchen Gesetzes abzustimmen. Sonstige Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind auf Verlangen des Bundestages und des Bundesrates aufzuheben.
Stellung der Verfassungsorgane
Gemeinsamer Ausschuss Der Gemeinsame Ausschuss kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder feststellen, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dieser nicht beschlussfähig ist ( Abs. 2 GG). Ab diesem Zeitpunkt nimmt der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat ein und nimmt die Rechte dieser beiden obersten Verfassungsorgane einheitlich wahr. Es gilt somit das Einkammersystem.