mini|Faksimile des Originals (1864) der ersten Genfer Konvention mini|Originaldokument, einzelne Seiten als PDF, 1864 mini|Unterzeichnung der ersten Genfer Konvention 1864, Gemälde von Charles Édouard Armand-Dumaresq Die Genfer Konventionen, auch Genfer Abkommen genannt, sind zwischenstaatliche Abkommen und eine essentielle Komponente des humanitären Völkerrechts. Sie enthalten für den Fall eines Krieges oder eines internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikts Regeln für den Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr an den Kampfhandlungen teilnehmen. Die Bestimmungen der vier Konventionen vom 12. August 1949 betreffen die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (Genfer Abkommen I), die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (Genfer Abkommen II), die Kriegsgefangenen (Genfer Abkommen III) und die Zivilpersonen in Kriegszeiten (Genfer Abkommen IV).
Am 22. August 1864 wurde im Stadthaus von Genf von zwölf Staaten die erste Genfer Konvention betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen angenommen. Das aus chronologischer Sicht zweite Abkommen war die dritte Genfer Konvention, die im Jahr 1929 beschlossen wurde. Zusammen mit zwei neuen Abkommen wurden beide Konventionen 1949 überarbeitet. Diese Fassungen traten ein Jahr später in Kraft und stellen die aktuell gültigen Versionen dar. Sie wurden 1977 ergänzt durch zwei Zusatzprotokolle, die erstmals Regeln zum Umgang mit Kombattanten sowie für detaillierte Vorgaben für innerstaatliche Konflikte in den Kontext der Genfer Konventionen integrierten. 2005 wurde ein drittes Zusatzprotokoll zur Einführung eines zusätzlichen Schutzzeichens beschlossen.
Depositarstaat der Genfer Konventionen ist die Schweiz, Vertragsparteien können nur Staaten werden. Derzeit sind 196 Länder den Genfer Abkommen von 1949 sowie 174 beziehungsweise 168 Staaten den ersten beiden Zusatzprotokollen von 1977 beigetreten, 72 Länder haben das dritte Zusatzprotokoll von 2005 ratifiziert. Das einzige explizit in den Genfer Konventionen benannte Kontrollorgan ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Die Genfer Konventionen sind einseitig bindendes Recht für die Signatarstaaten. Das darin vereinbarte Recht ist gegenüber jedermann anzuwenden.
Geschichte
Beginn 1864 mini|hochkant|Henry Dunant, 1901
Die Entwicklung der Genfer Konventionen ist eng verbunden mit der Geschichte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Die Genfer Konventionen, wie auch das IKRK selbst, haben ihren Ursprung in den Erlebnissen des Genfer Geschäftsmanns Henry Dunant nach der Schlacht von Solferino am 24. Juni 1859, die er 1862 in einem Buch mit dem Titel Eine Erinnerung an Solferino veröffentlichte. Neben der Schilderung seiner Erlebnisse enthielt das Buch Vorschläge zur Gründung von freiwilligen Hilfsgesellschaften sowie zum Schutz und zur Versorgung von Verwundeten und Kranken im Krieg.
Die Umsetzung von Dunants Vorschlägen führte im Februar 1863 zur Gründung des Internationalen Komitees der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege, das seit 1876 den Namen Internationales Komitee vom Roten Kreuz trägt. Im Rahmen dieser Bestrebungen wurde am 22. August 1864 anlässlich einer diplomatischen Konferenz die erste Genfer Konvention beschlossen.
Beteiligt waren zwölf europäische Staaten: Baden, Belgien, Dänemark, Frankreich, Großherzogtum Hessen, Italien, die Niederlande, Portugal, Preußen, die Schweiz, Spanien und Württemberg. Noch im Dezember des gleichen Jahres kamen die skandinavischen Länder Norwegen und Schweden hinzu. Der Artikel 7 dieser Konvention definierte zur Kennzeichnung der unter ihrem Schutz stehenden Personen und Einrichtungen ein Zeichen, das zum namensgebenden Symbol der neu entstandenen Bewegung wurde: das Rote Kreuz auf weißem Grund. Wesentlichen Anteil an der Ausarbeitung der Konvention hatte der Genfer Jurist Gustave Moynier, der 1863 als Vorsitzender der Genfer Gemeinnützigen Gesellschaft die Gründung des Internationalen Komitees angeregt hatte.
mini|Das Rote Kreuz, Schutzzeichen seit 1864 mini|hochkant|Titelseite einer Veröffentlichung von Clara Barton aus dem Jahr 1878 Warum es in relativ kurzer Zeit nach Veröffentlichung des Buches bereits zur Verabschiedung und in den Folgejahren zur raschen Ausbreitung der Konvention kam, ist historisch nicht vollständig nachvollziehbar. Es kann angenommen werden, dass damals in vielen Ländern unter Politikern und Militärs die Meinung weit verbreitet war, dass die nahe Zukunft eine Reihe von unvermeidbaren Kriegen bringen werde. Diese Position beruhte auf dem zu dieser Zeit allgemein akzeptiertem ius ad bellum („Recht, Krieg zu führen“), das Krieg als ein legitimes Mittel zur Lösung von zwischenstaatlichen Konflikten betrachtete. Hinter der Akzeptanz von Dunants Vorschlägen mag deshalb der Gedanke gestanden haben, dass man das Unvermeidliche zumindest regulieren und „humanisieren“ sollte. Zum anderen hat die sehr direkte und detaillierte Beschreibung in Dunants Buch möglicherweise einigen führenden Personen in Europa erstmals die Wirklichkeit eines Krieges vor Augen geführt. Zum dritten entstanden oder konsolidierten sich in den Jahrzehnten nach der Gründung des Internationalen Komitees und der Verabschiedung der Konvention eine Reihe von Nationalstaaten in Europa. Die dabei entstehenden nationalen Rotkreuz-Gesellschaften wirkten in diesem Zusammenhang auch identitätsstiftend. Sie erlangten oft innerhalb kurzer Zeit eine breite Mitgliederbasis und wurden von den meisten Staaten auch als Bindeglied zwischen Staat und Armee auf der einen und der Bevölkerung auf der anderen Seite großzügig gefördert. Dies erfolgte in einer Reihe von Staaten auch unter dem Aspekt eines Übergangs von einem Berufsheer zu einer allgemeinen Wehrpflicht. Für die Aufrechterhaltung des Kriegswillens der Bevölkerung und ihre Unterstützung dieses Schrittes war es notwendig, den Eindruck der bestmöglichen Versorgung der Soldaten sicherzustellen.
Nicht zu den Erstunterzeichnern gehörten unter anderem das Vereinigte Königreich, das zwar an der Konferenz von 1864 teilgenommen hatte, aber erst 1865 der Konvention beitrat, sowie Russland, das 1867 die Konvention unterzeichnete. Überliefert ist die Aussage eines britischen Delegierten während der Konferenz, er könne ohne ein Siegel die Konvention nicht unterzeichnen. Guillaume-Henri Dufour, General der Schweizer Armee, Mitglied des Internationalen Komitees und Vorsitzender der Konferenz, schnitt ihm daraufhin mit seinem Taschenmesser einen Knopf von der Tunika und überreichte ihn dem Delegierten mit den Worten „Hier, Eure Exzellenz, haben Sie das Wappen Ihrer Majestät“. Österreich, unter dem Eindruck des Preußisch-Österreichischen Krieges von 1866, trat der Konvention am 21. Juli 1866 bei, das 1871 gegründete Deutsche Reich am 12. Juni 1906. Wichtige Vorläuferstaaten waren jedoch schon vorher Vertragspartei geworden. So ratifizierte beispielsweise Hessen die Konvention nach der bereits 1864 erfolgten Unterzeichnung am 22. Juni 1866, Bayern trat am 30. Juni bei. In beiden Fällen geschah dies als unmittelbare Folge des Krieges zwischen Preußen und Österreich. Sachsen folgte am 25. Oktober 1866. Die USA, die zwar ebenfalls auf der Konferenz vertreten gewesen waren, hatten insbesondere aufgrund der Monroe-Doktrin lange Zeit große Vorbehalte und traten der Konvention erst 1882 bei. Großen Einfluss hatte dabei die Arbeit von Clara Barton, der Gründerin des Amerikanischen Roten Kreuzes. Insgesamt wurde die Konvention im Laufe ihrer Geschichte von 57 Staaten unterzeichnet, davon 36 innerhalb der ersten 25 Jahre von 1864 bis 1889. Als letzter Staat trat am 3. August 1907, und damit nur sechs Tage vor Inkrafttreten der überarbeiteten Fassung von 1906, Ecuador der Konvention von 1864 bei.
Weitere Entwicklung bis zum Zweiten Weltkrieg Im Jahr 1868 waren erstmals Zusatzartikel zur Genfer Konvention vorgeschlagen worden, um deren Anwendungsbereich auch auf den Seekrieg zu erweitern. Dieser Vorschlag wurde jedoch trotz Unterzeichnung durch 15 Staaten von keinem Land ratifiziert und damit mangels Unterstützung nie umgesetzt. Nur die USA wurden durch ihren Beitritt zur Genfer Konvention im Jahr 1882 Vertragspartei. Trotzdem erklärten sich die Konfliktparteien im Deutsch-Französischen Krieg (1870 bis 1871) und im Spanisch-Amerikanischen Krieg von 1898 bereit, die in den Zusatzartikeln formulierten Regeln zu beachten. Zum Ende des 19. Jahrhunderts wurde dann, auf Initiative des Schweizer Bundesrates, vom Internationalen Komitee erneut ein entsprechender Entwurf ausgearbeitet. Auf der ersten Haager Friedenskonferenz im Jahr 1899 kam es ohne direkte Beteiligung des IKRK zum Abschluss der Haager Konvention III, mit der in 14 Artikeln die Regeln der Genfer Konvention von 1864 für die Seekriegsführung übernommen wurden. Unter dem Eindruck der Seeschlacht bei Tsushima am 27. und 28. Mai 1905 wurde dann während der zweiten Haager Friedenskonferenz im Jahr 1907 diese Konvention überarbeitet. Das als Haager Konvention X bezeichnete Abkommen übernahm nahezu unverändert die 14 Artikel der Fassung von 1899 und orientierte sich hinsichtlich der Erweiterung wesentlich an der überarbeiteten Genfer Konvention von 1906. Diese beiden Haager Konventionen waren damit der Grundstein für das Genfer Abkommen II von 1949. Die wichtigste Neuerung bei der Überarbeitung der Genfer Konvention im Jahr 1906 war die explizite Nennung von freiwilligen Hilfsgesellschaften zur Unterstützung bei der Versorgung der kranken und verwundeten Soldaten.
mini|Der Rote Halbmond, Schutzzeichen seit 1929 mini|Roter Löwe mit roter Sonne, Schutzzeichen seit 1929 Die weitere historische Entwicklung des humanitären Völkerrechts war vor allem geprägt von Reaktionen der Staatengemeinschaft und des IKRK auf konkrete Erfahrungen aus den Kriegen seit dem Abschluss der ersten Konvention im Jahr 1864. Dies gilt beispielsweise für die nach dem Ersten Weltkrieg beschlossenen Abkommen, unter anderem für das Genfer Protokoll von 1925 als Reaktion auf den Einsatz von Giftgas. Diese Vereinbarung ist jedoch entgegen weit verbreiteten Auffassungen kein Zusatzprotokoll zur Genfer Konvention, sondern gehört in den Kontext der Haager Abkommen von 1899 und 1907. Für seine Entstehung war anstelle des IKRK der 1920 entstandene Völkerbund maßgeblich verantwortlich; Depositarstaat dieses Protokolls ist Frankreich. Die wichtigste Auswirkung des Ersten Weltkrieges auf den in der Genfer Tradition stehenden Teil des humanitären Völkerrechts war das Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen im Jahr 1929 als Reaktion auf die massiven humanitären Probleme beim Umgang mit Kriegsgefangenen im Ersten Weltkrieg. Mit dieser Konvention wurde erstmals das Internationale Komitee explizit im humanitären Völkerrecht erwähnt. Der Artikel 79 räumte dabei dem IKRK die Möglichkeit ein, den Konfliktparteien vorzuschlagen, die Einrichtung und Organisation einer Zentralstelle zum Informationsaustausch über Kriegsgefangene zu übernehmen.
Ebenso wurde in diesem Jahr die erste Konvention erneut überarbeitet, allerdings im Vergleich zur vorherigen Version nicht so umfangreich wie 1906 die Fassung von 1864. Eine wichtige Änderung stellte allerdings die Entfernung der sogenannten Allbeteiligungsklausel (clausula si omnes) dar, die 1906 in Form des Artikels 24 neu aufgenommen worden war. Ihr zufolge sollte die Konvention nur dann gelten, wenn alle an einem Konflikt beteiligten Parteien sie unterzeichnet hatten. Obwohl die Klausel beispielsweise mit dem Eintritt Montenegros in den Ersten Weltkrieg von Relevanz gewesen wäre, hat sich in der Zeit ihrer Gültigkeit von 1906 bis 1929 nie ein Land darauf berufen. Da sie eigentlich nicht dem humanitären Anliegen der Genfer Konvention entsprach und auch vom IKRK stets abgelehnt worden war, kann sie im Nachhinein nur als Fehlentscheidung bewertet werden und wurde folgerichtig bei der Revision 1929 aus der Konvention gestrichen.