Infolge des Bekanntwerdens des Täterumfelds der Gewalttaten und Morde der rechtsextremen Terrorzelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) kam es 2012 zu Bestrebungen, ein zweites NPD-Verbotsverfahren in Gang zu setzen, nachdem ein erstes Verbotsverfahren 2003 wegen Verfahrensfehlern eingestellt worden war. Ziel der Antragsteller war es, die Verfassungswidrigkeit der rechtsextremen Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) feststellen zu lassen und damit ein Verbot dieser Partei zu erreichen.
Gemäß des Grundgesetzes obliegt es allein dem Bundesverfassungsgericht, über die Verfassungsmäßigkeit einer Partei zu entscheiden; demnach kann eine verfassungswidrige Partei in Deutschland auch nur vom Verfassungsgericht des Bundes verboten werden.
Im Dezember 2012 beschlossen die deutschen Länder, einen Antrag auf das Verbot der NPD zu stellen und diesen im Zweifelsfall auch ohne Unterstützung von Bundestag und Bundesregierung vorzubringen. An dem im darauffolgenden Jahr eingereichten Verbotsantrag beteiligte sich die Bundesregierung nicht. Im Januar 2017 wies das Bundesverfassungsgericht den Verbotsantrag ab. Zwar sahen es die Richter als erwiesen an, dass die Partei eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe, sie habe aber nicht das „Potenzial“, die Demokratie in Deutschland zu beseitigen.Gericht lehnt Verbot ab: NPD verfassungsfeindlich, aber erlaubt bei tagesschau.de, 17. Januar 2016 (abgerufen am 17. Januar 2016).
Vorgeschichte Anträge für ein NPD-Verbotsverfahren zu Beginn der 2000er Jahre waren von der Bundesregierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder, bei weitgehender Federführung durch den Innenminister Otto Schily, sowie dem Bundestag und dem Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht worden. Allerdings wurden die Verfahren vom Bundesverfassungsgericht am 18. März 2003 aus Verfahrensgründen eingestellt, weil V-Leute des Verfassungsschutzes auch in der Führungsebene der Partei tätig waren. Die Frage, ob es sich bei der NPD um eine verfassungswidrige Partei handelt, wurde nicht geprüft.
In der Folge gab es wiederholt Anläufe für ein erneutes Verfahren. Aufgrund des offensiven und kämpferischen Auftretens der NPD wurde die Einreichung eines erneuten Verbotsantrages beim Bundesverfassungsgericht weiterhin diskutiert. Als problematisch werden dabei die Hürden angesehen, die das Bundesverfassungsgericht 2003 für ein erneutes Verbotsverfahren angelegt hat, nämlich unmittelbar vor und während des Verfahrens keine V-Leute in der Führungsebene der NPD zu nutzen.
2008 Aufgrund eines Messerangriffs auf den Passauer Polizeichef Alois Mannichl am 13. Dezember 2008 kam es erneut zu einer verstärkten Debatte über ein mögliches NPD-Verbotsverfahren. Die Debatte war durch eine entsprechende Äußerung des CSU-Vorsitzenden Horst Seehofer eröffnet worden. Wegen der fraglichen Erfolgsaussichten äußerten sich etwa der damalige FDP-Vorsitzende Guido Westerwelle, der Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland, Stephan Kramer, und der bayerische Innenminister Joachim Herrmann skeptisch zu einem erneuten Verbotsverfahren.Zur Kritik neuerlicher Verbotsforderungen vgl. Horst Meier: Endlosdebatte NPD-Verbot. In: Blätter für deutsche und internationale Politik, Heft 10/2009.
2009 Im Mai 2009 legten Innenminister und Innensenatoren einiger Bundesländer eine Dokumentation vor, die ohne Einsatz von V-Männern erstellt wurde. Diese Dokumentation sollte eine erneute Klage auf Verfassungswidrigkeit und Verbot der Partei vorbereiten.
Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann kündigte im September 2009 ein erneutes Verbotsverfahren in Zusammenarbeit mit den Ministerpräsidenten der SPD-regierten Bundesländer und entgegen der Meinung von Innenminister Wolfgang Schäuble an. Er kommentierte seinen Plan mit den Worten: „Bayern möchte dem Treiben der NPD nicht zusehen, bis sich diese Verfassungsfeinde in der Republik etabliert haben.“
2011 Nach der Aufdeckung von Verbindungen des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden der Thüringer NPD Ralf Wohlleben zu der terroristischen Gruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) im November 2011 kamen erneut Forderungen nach einem NPD-Verbot auf. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Bundesjustizministerin im Kabinett Merkel II sowie von 1992 bis 1996) äußerte sich jedoch skeptisch. Ihr gehe es vor allem um eine Reform der Sicherheitsbehörden hin zu mehr Effizienz. Am 9. Dezember 2011 beschloss die Innenministerkonferenz (IMK) in Wiesbaden einstimmig, die Chancen eines erneuten Verbotsverfahrens zu prüfen.
2012 Im Februar 2012 berichtete Der Spiegel über die NPD. Die Autoren konstatierten:
Dies spreche dafür, dass die NPD tatsächlich verboten werden könnte. Eine andere Frage sei, ob man es wirklich tun sollte.
Dass die Innenminister der CDU- und CSU-regierten Bundesländer im März 2012 in einer Telefonkonferenz beschlossen, die V-Leute aus der Spitze der NPD abzuziehen, auf Tagesschau.de, abgerufen am 22. März 2012. wurde als Indiz für ein erneutes Verbotsverfahren aufgenommen. Einige Politiker der CDU und CSU äußerten Bedenken, ob ein Verbotsverfahren verhältnismäßig genug sei, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Die NPD spiele bundesweit kaum eine Rolle; ein Verbotsverfahren könne aufgrund mangelnder Relevanz scheitern. auf Tagesschau.de (22. März 2012).
Im November 2012 legte Franz-Wilhelm Dollinger, Vizepräsident des Karlsruher Sozialgerichts, ein umfangreiches Gutachten vor. Uwe Schünemann (CDU), damals niedersächsischer Innenminister im Kabinett McAllister (er hatte das Gutachten zwei Monate zuvor beauftragt) änderte danach seine Meinung: Er befürwortete von nun an einen Versuch, die NPD verbieten zu lassen.
Am 5. Dezember 2012 sprachen sich die Innenminister der Länder bei einem Treffen in Rostock-Warnemünde einstimmig für ein neues Verbotsverfahren aus. Einen Tag später folgte die Ministerpräsidentenkonferenz ebenfalls einstimmig dem Votum der Innenminister. Daraufhin beschloss der Bundesrat am 14. Dezember 2012 mit großer Mehrheit (nur das Land Hessen enthielt sich der Stimme), erneut ein Verbot der NPD beim Bundesverfassungsgericht zu beantragen.
Das Verbotsverfahren steht auch in einem Zusammenhang mit den Aufklärungen der Morde durch den Nationalsozialistischen Untergrund (NSU). Verknüpfungen zwischen dem NSU und der NPD wurden in der Öffentlichkeit diskutiert und vielfältig als Anlass dafür gesehen, ein neues NPD-Verbotsverfahren zu starten.
Verbotsverfahren 2013 Die Bundesregierung kündigte im März 2013 an, keinen eigenen Verbotsantrag zu stellen, da sie diesen „für nicht erforderlich“ halte. bei tagesschau.de, 20. März 2013 (abgerufen am 26. April 2013). Ein auf Initiative der SPD-Bundestagsfraktion zur Abstimmung gestellter eigener Antrag fand am 25. April 2013 im Bundestag keine Mehrheit – 211 Abgeordnete stimmten dafür, 326 gegen den Antrag, bei 40 Enthaltungen. bei tagesschau.de, 25. April 2013 (abgerufen am 26. April 2013).
Im Zuge der öffentlichen Debatte um ein Verbot der NPD erhob diese eine Organklage vor dem Bundesverfassungsgericht, in welchem sie beantragte, „festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist“. Dieser und andere Anträge der NPD zur Sache wurden in der Entscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2013 (2 BvE 11/12) abgelehnt.BVerfG, 2 BvE 11/12 vom 20. Februar 2013, Absatz-Nr. (1 – 31)
Ausgangspunkt der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts war dessen Auffassung, dass politische Parteien „in der Wahrnehmung ihrer Rechte frei“ seien, solange das Bundesverfassungsgericht nicht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat und daher „darin nicht durch administratives Einschreiten unter Berufung auf die Behauptung ihrer Verfassungswidrigkeit gehindert werden“ dürfen.
Weiterhin stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass politische Parteien sich „entsprechend ihrer Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), der öffentlichen Auseinandersetzung“ zu stellen hätten und: „Teil der öffentlichen Auseinandersetzung sind Äußerungen zur Einschätzung einer politischen Partei als verfassungsfeindlich, sofern sie sich im Rahmen von Recht und Gesetz halten. Solchen Äußerungen kann und muss die betroffene Partei mit den Mitteln des Meinungskampfes begegnen.“
Im März 2013 befürworteten CSU, SPD, Grüne und Linke ein Verbot der NPD. Die FDP stellt sich gegen ein Verbot. Die CDU stellt einen eigenen Verbotsantrag infrage. Gleichzeitig hofft sie auf einen Erfolg des Antrags der Bundesländer.
Am 3. Dezember 2013 reichte der Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Verbot der NPD nach Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei stützt sich der Antrag auch auf ein Gutachten des Münchener Instituts für Zeitgeschichte (IfZ). Die Wissenschaftler sehen darin das politische Programm der NPD weitestgehend identisch mit der Ideologie der NSDAP unter Adolf Hitler. Eine ebenfalls das Verbot der Partei ermöglichende „akute Bedrohung der Verfassung“ war als Argument im Vorfeld umstritten, da die politische Bedeutung der NPD bei einer nachträglichen Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Artikel 11 der Menschenrechtskonvention als zu gering bewertet werden könne. Prozessbevollmächtigte des Bundesrates sind die beiden Professoren für Öffentliches Recht der Humboldt-Universität zu Berlin Christoph Möllers und Christian Waldhoff.
Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts von 2002 bis 2010, Hans-Jürgen Papier, äußerte sich skeptisch zu den Erfolgsaussichten des neuen NPD-Verbotsverfahrens. Für ihn sei es für ein Verbot nicht ausreichend, wenn eine Partei verfassungswidrige Ideen vertritt und verbreitet. Es müssten hierzu eine aggressiv-kämpferische, aktiv-kämpferische Haltung gegenüber den Grundwerten und dem Kernbestand der verfassungsmäßigen Ordnung hinzukommen.
Die NPD antwortete am 4. Dezember 2013 in einer Pressekonferenz auf das erneute Verbotsverfahren, ihr damaliger Vorsitzender Holger Apfel bezeichnete es als „Skandal“ und „absurdes Possenspiel“.
2014 Der für das NPD-Verbotsverfahren seit Dezember 2013 als Berichterstatter für die Vorbereitung und die Entscheidungsentwürfe verantwortliche Verfassungsrichter Michael Gerhardt beantragte 2014 nach vier Monaten „aus persönlichen Gründen“ seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
2015 Am 19. März 2015 forderte das Bundesverfassungsgericht den Bundesrat in mehreren Punkten auf, mehr Beweise vorzulegen, dass V-Personen in der NPD „abgeschaltet“ wurden. Am 15. Mai 2015 wurden die Dokumente dem Verfassungsgericht übergeben.https://www.tagesschau.de/inland/npd-verfahren-105.html Am 2. Dezember entschied das Bundesverfassungsgericht, das Verbotsverfahren gegen die NPD zu eröffnen.Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, abgerufen am 7. Dezember 2015.
2016