Cross-Border-Leasing (CBL; ) ist der Anglizismus für eine Art des Leasing (resp. Sale-Lease-Back), bei dem mindestens eine der Vertragsparteien des Leasingvertrages ihren Geschäftssitz im Ausland hat.

CBL wurde in den USA entwickelt und wird bisher in Deutschland, Großbritannien, Japan, Schweden und Österreich angewendet.

Allgemeines Im Leasingvertrag überträgt der Leasingnehmer dem Leasinggeber Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens (auch Sachgesamtheiten) zum (wirtschaftlichen) Eigentum (wirtschaftliche Betrachtungsweise), erhält jedoch vom Leasinggeber ein langfristiges Nutzungsrecht. Da CBL mit Auslandsbezug verbunden ist, gibt es politische Risiken, die das Rechtsrisiko erhöhen können.

Voraussetzung ist, dass die steuerlichen und rechtlichen Verhältnisse zweier Staaten kompatibel sind und derartige Vertragsgestaltungen zulassen. Durch die unterschiedlichen Regelungen in den betroffenen Ländern kommt es zur Fiktion zweier steuerlicher Eigentümer desselben Leasingobjektes, wodurch sowohl Leasingnehmer als auch Leasinggeber dasselbe Objekt abschreiben dürfen.Klaus Ulrich Groth/Rainer Schreiber (Hrsg.), Scientia Nova, Band 14, 2010, S. 37 f. Leasingzahlungen erfolgen wegen der internationalen Transaktion grenzüberschreitend.Holger Zoubek, Moderne Finanzierungsstrategien im Gefüge kommunaler Finanzverfassungen, 2011, S. 80. Der Hauptzweck dieser überwiegend steuerlich motivierten Transaktionen besteht darin, einen Netto-Barwertvorteil von ca. 5 % der Transaktion durch Steuerstundungseffekte zu erzielen. Ab 1995 haben sich verstärkt Kommunen dieses Finanzierungsinstruments bedient, um durch diesen Barwertvorteil Haushaltseinnahmen zu generieren.

CBL ist als spezielle Form des Leasings eine strukturierte Finanzierung. Es sind mehr als 70 Verträge, die im Rahmen eines Gesamtplans zusammen abgeschlossen werden und nur als Ganzes wirksam sind. Bekannt ist insbesondere das CBL mit den USA. Deren steuerliche Regelungen erlaubten es, langfristige Miete wie Eigentum zu behandeln. Die Verträge werden oft in New York abgeschlossen, da in diesem Bundesstaat Verträge auch dann noch Bestand haben, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie gegen US-Recht verstoßen. Alleine diese Rechtswahl verdeutlicht die Unsicherheit der Beteiligten über die dauerhafte Wirksamkeit der gewählten Gestaltungsform.

Beteiligte und Begriffe Als Beteiligte gibt es den Leasinggeber, meistens Investoren mit Rechtssitz in den USA; den Leasingnehmer, meist eine Gemeinde, und den Trust, in den die Leasingobjekte als Sondervermögen eingebracht werden. Arrangeur () ist das vermittelnde Unternehmen zwischen den Vertragsparteien einer CBL-Transaktion, das auch als Investor tätig sein kann. In der Regel ist der Arrangeur eine Tochtergesellschaft international agierender Banken oder Konzerne. Der Trust ist der eigentliche Vertragspartner der Kommune. Er ist ein selbstständiges Unternehmen (Sondervermögen) in der Rechtsform einer Limited Liability Company (LLC) mit Sitz in Delaware (95 % aller Trusts) oder Connecticut (5 %). Kommunen oder Gemeindeverbände in Deutschland oder anderen Staaten bringen kommunales Vermögen () in die Transaktion ein. Hauptmietvertrag () ist die Verpflichtung des ursprünglichen Anlageeigentümers (Kommune), die Anlage für 125–150 % der gutachterlich ermittelten Restnutzungsdauer – meistens etwa 100 Jahre – an den Trust zu vermieten. Der Unter- oder Rückmietvertrag () räumt der Kommune das Nutzungsrecht für 50 % der Restnutzungsdauer (meistens 25‐30 Jahre) durch den Trust wieder ein. Transaktionsvolumen ist der auf einem Wertgutachten über den Leasinggegenstand beruhende Finanzumfang des CBL. Barwertvorteil ist der Geldbetrag, der nach Abschluss des Vertrags an den Leasingnehmer fließt (ca. 5 % des Transaktionsvolumens). Internationale Anwaltskanzleien arbeiten das oft über 1500 Seiten starke Vertragskonvolut aus und beraten die Beteiligten.

Durch die große Zahl der Beteiligten, die gewählte Vertragskonstruktion und die verschiedenen Zahlungsströme handelt es sich um strukturierte Finanzierungen.

Steuerrecht In vielen Ländern regeln steuerrechtliche Vorschriften, wem ein Leasinggegenstand zuzurechnen ist. Von dieser Zurechnung hängt ab, wer den Gegenstand in seiner Bilanz aktivieren muss und dann durch Wertminderung bzw. Abschreibungen den Gewinn mindern kann. Durch diese Regelung kommt es mitunter zu unterschiedlichen Eigentumszurechnungen nach Steuer- und Zivilrecht. Je nach Vertragsgestaltung kann ein Leasinggegenstand dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zugerechnet werden. In Deutschland ist für die Zurechnung folgendes zu beachten: In jedem Fall: Anteil der Grundmietzeit an der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Sache. Bei Kaufoption entscheidet das Verhältnis von Restkaufpreis und linearem Buchwert der Sache. Bei Mietverlängerungsoption entscheidet das Verhältnis aus anschließender Miete und linearer Abschreibung der Sache. Speziell für den Leasingnehmer hergestellte bzw. an deren Verhältnisse angepasste Gegenstände sind immer beim Leasingnehmer zu aktivieren.

Näheres dazu regeln Erlasse, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden.

In Deutschland kann der Leasingnehmer einen Gegenstand bilanziell aktivieren, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der Nutzungsdauer beträgt (und der Leasingvertrag keinerlei Option anhängt). In anderen Ländern kann dies anders geregelt sein, so dass dort auch der Leasinggeber die Sache aktivieren darf.

Besonders die Regelung über spezielle Gegenstände scheint geeignet, um vertragliche Konstruktionen mit Aktivierung auf beiden Seiten zu erstellen.

Charakter Durch die unterschiedlichen steuerlichen Regelungen der Länder kommt es zur Fiktion zweier steuerlicher Eigentümer ein und desselben Objektes, die nunmehr beide – jeweils nach den Gesetzen ihres Heimatlandes – gleichzeitig dasselbe Objekt steuerlich abschreiben. Sowohl „Mieter“ als auch „Vermieter“ können also bei dieser Konstruktion den Leasinggegenstand steuerlich abschreiben und erzeugen hierdurch steuerlich abziehbaren Aufwand. Da die amerikanische Seite die Abschreibung ohne reale Anschaffungskosten verbuchen kann, ist es ein reines Steuersparmodell. Einen Teil der Steuerersparnis teilt die amerikanische Seite mit dem Leasingnehmer. Dies sind häufig Städte und Gemeinden in Deutschland, Frankreich, Österreich, Schweiz, Belgien oder den Niederlanden. Die Kommune bekommt maximal zwei bis acht Prozent des gesamten Transaktionsvolumens, den so genannten „Barwertvorteil“.

Zahlreiche europäische Kommunen konnten mit dem CBL – vorläufig – ihre Haushalte aufbessern. Etwa 150 deutsche Städte – so viele wie in keinem anderen Land der Europäischen Union – haben Cross-Border-Leasing-Geschäfte abgeschlossen; die Schätzungen über das Gesamtvolumen dieser Geschäfte schwanken zwischen 30 und 80 Milliarden Euro.Roland Kirbach: Cross-Border-Leasing – Für dumm verkauft. In: Die Zeit, 12. März 2009 zeit.de Man rechnet damit, dass die deutschen Städte zwischen 1995 und 2004 insgesamt einen Barwertvorteil von etwa einer Milliarde Euro erzielen konnten. 2004 wurden in den USA neue Verträge steuerlich nicht mehr anerkannt. Im Jahre 2005 hat die amerikanische Finanzverwaltung Stellungnahmen veröffentlicht, wonach CBL als missbräuchliche Steuerumgehung anzusehen ist und die Steuervorteile auch für die in der Vergangenheit abgeschlossenen CBL-Geschäfte nicht gewährt werden.

Vertragsinhalte Objekte, Vertragspraxis und Vertragstypen Gegenwärtig ist in der Regel ein Mindestwert von 150 Mio. Euro vorgesehen. Der Vertragstyp war bis 1999 vor allem „lease in lease out“, danach ausschließlich der Vertragstyp „lease and service contract“. Bei ersterem wurden zum Beispiel Straßenbahnen verkauft und zurückgemietet, beim zweiten wird die öffentliche Infrastruktur auf 100 Jahre verpachtet und gleichzeitig für einen kürzeren Zeitraum (24–30 Jahre) zurückgemietet.

In der Praxis werden kommunale Klärwerke, Kanalsysteme, Heizkraftwerke, Trinkwassersysteme, Straßenbahnen und U-Bahnen, Schienennetze, Messehallen und Schulen an US-Firmen über eine Laufzeit von bis zu 100 Jahren vermietet und sogleich wieder zurückgemietet. Der amerikanische Investor zahlt für die gesamte Mietzeit den Mietzins in einem Betrag voraus. Das gilt in den USA als „Investition“ und ermöglicht Abschreibungen.

Durch etwa 70 CBL-Verträge pro Transaktion werden die kommunalen Anlagen für etwa 99 Jahre an den Trust vermietet (Hauptmiete) und gleichzeitig für etwa 29 Jahre an die Kommune zurück vermietet (Rückmiete). Am Ende der Rückmietzeit hat die Kommune die Möglichkeit, das dem Trust durch die Hauptmiete eingeräumte Nutzungsrecht zu einem bei Beginn der Transaktion vereinbarten Festpreis zu erwerben. Mit Ausübung dieser Option durch die Kommune erlischt der Hauptmietvertrag wegen Konfusion, was die gesamte Transaktion beendet. Eine Übereignung der kommunalen Anlagen an den Trust durch nach deutschem Recht erforderliche Auflassung und Eintragung ins Grundbuch (§§ 873, 925 BGB) erfolgt nicht. Das Eigentum an den Anlagen ist auch nach dem vertraglich vereinbarten US-amerikanischen Recht nicht auf den Trust übergegangen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Anlagen nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB nicht dem US-amerikanischen, sondern allein dem nationalen Recht unterliegen und von dem so genannten Recht des Lageorts von den Vertragsparteien auch nicht durch eine andere Rechtswahl abgewichen werden kann.Otto Palandt: Kommentar BGB. 67. Auflage. 2007, Art. 42 EGBGB, Rdnr. 3 Im Übrigen beinhalten die CBL-Verträge nicht die Übereignung, sondern lediglich die Vermietung des kommunalen Eigentums. Dass der Trust die gemieteten kommunalen Anlagen dennoch steuerlich abschreiben kann, resultiert daraus, dass aus Sicht des US-amerikanischen Steuerrechts bei einer entsprechend langfristigen Miete eine dem deutschen wirtschaftlichen Eigentum vergleichbare Rechtsposition entstand. Auch unmittelbarer Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Anlagen liegen weiterhin bei der Kommune, die damit die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen ausübt. Auch das wirtschaftliche Eigentum an den Anlagen liegt bei der Kommune. Diese hat zwar sämtliche Nutzungsrechte an den Trust übertragen, dieses aber umgehend – nach einer juristischen Sekunde – inhaltsgleich zurück erhalten. Zudem ist es denklogisch nicht ausgeschlossen, dass bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften eine zweifache Zuordnung von wirtschaftlichem Eigentum erfolgt und damit auch eine doppelte Abschreibungsmöglichkeit desselben Wirtschaftsguts eröffnet wird. Das wirtschaftliche Eigentum ist nämlich kein Gegenstand, der in der realen Welt nur einmal existieren kann. Es ist vielmehr ein steuerrechtlicher Begriff, der an bestimmte Voraussetzungen anknüpft. Diese Voraussetzungen können die einzelnen Rechtsordnungen aber unterschiedlich definieren, so dass unter Heranziehung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften wirtschaftliches Eigentum zugleich an zwei Orten vorliegen kann.Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2008, Az.: 1 K 1259/06

Den Mietzins für die gesamte Laufzeit zuzüglich Rückkaufswert stellt die Gemeinde aus den vom amerikanischen Investor erhaltenen Mietvorauszahlungen einer Bank zur Verfügung. Diese bezahlt davon die laufende Miete an den amerikanischen Investor und nach Ende der Mietzeit den Rückkaufswert. Der Vorteil der Gemeinde liegt in der Differenz zwischen erhaltenen Mietvorauszahlungen und geleisteten Mietvorauszahlungen einschließlich Rückkaufswert. Es kann daher als spezielle Form der Sale-Lease-Back-Finanzierung (für Gemeinden) gesehen werden, die es ermöglicht, vorhandenes Anlagevermögen in Umlaufvermögen umzuwandeln, ohne die Nutzung der Sache aufgeben zu müssen. Für Kommunen stellt die Auszahlung zur kurz- bis mittelfristigen Restrukturierung ihrer Haushalte die einzige Bedeutung dar.