Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Vertragsparteien erklärte Einigung über die Begründung oder inhaltliche Änderung eines Schuldverhältnisses ( BGB). Er basiert auf mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. In einer auf dem Grundsatz der Privatautonomie beruhenden Rechtsordnung wie der deutschen ist der Vertrag für den Einzelnen das wichtigste rechtliche Mittel zur Gestaltung der eigenen Lebensverhältnisse.

Geschichte Antikes Recht Der Vertrag war bereits im Alten Testament bekannt. Im 1. Buch Mose heißt es: „Da nahm Abraham Schafe und Rinder und gab sie dem Abimelech, und sie schlossen einen Bund miteinander“ . Auch die einem Vertrag innewohnende gegenseitige Verpflichtung war üblich: „Sie sprachen: Wir sehen mit sehenden Augen, dass der Herr mit dir ist. Darum sprachen wir: Es soll ein Eid zwischen uns und dir sein, und wir wollen einen Bund mit dir schließen“ .

Römisches Recht Das römische Recht kannte eine Vielzahl von unterschiedlich bezeichneten Vertragstypen, eingeteilt in die Obligationen, jedoch bestand kein einheitliches Vertragsrecht.Ulrike Köbler: Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 132 ff. Bereits im Jahre 116 v. Chr. ist der Vertrag belegt (, „Zusammenziehen“).Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 232. Gaius zählte 160 n. Chr. in seinen Institutionen den klagbaren Realvertrag (), Verbalvertrag (), Litteralvertrag () und die bloße Zustimmung () auf.Gaius, Institutiones, 3, 89 ff. Den schuldrechtlichen Klagen musste demzufolge entweder ein Vertrag oder ein Delikt zugrunde liegen.Gaius, Institutiones, 4, 2.

Recht der Neuzeit Deutschland Das Wort Vertrag wurde in Deutschland ersichtlich erstmals 1287 in Friedberg benutzt, als von „ein brief … besagend uber ein vertrag“ die Rede war.Urkundenbuch der Stadt Friedberg, 1216-1410, Band 1, 1904, S. 40. Die Kanonisten des 12. Jahrhunderts verwendeten als Grundbegriff für den Vertrag das Wort Pakt (aus ; Teufelspakt) und stellten die Taufe als Übereinkunft zwischen Gott und den Menschen vor, als Pakt mit wechselseitigen Rechten und Pflichten. Ab 1465 entlehnte die Kanzleisprache den Kontrakt (aus ), während der Sprachforscher Philipp von Zesen 1651 wieder zum Vertrag zurückkehrte.Philipp von Zesen, Die adriatische Rosemund, 1651, S. 44 Samuel Oberländer definierte 1721 den Vertrag als „bindliche Hin- und Widerhandlung … als eine wahre ausgedruckte Übereinkommung zweier oder mehrerer Personen über eine gewisse Sache…“.Samuel Oberländer, Lexicon Juridicum Romano-Teutonicum, 1721, S. 265.

Schule von Salamanca

Als erster Schritt zur Systematisierung des Vertragsrechts stützt sich die vertragliche Doktrin der Schule von Salamanca auf zwei Säulen: Freiheit und Gerechtigkeit.

Die Schule von Salamanca spielte eine wichtige Rolle bei der Verbreitung des vertraglichen Konsensualismus. Wenn dieser Gedanke bereits seit dem 12. Jahrhundert im Kirchenrecht und der Anwendung des Grundsatzes pacta sunt servanda anerkannt wurde, folgte das Zivilrecht erst im 16. Jahrhundert auf die Berufung berühmter Juristen wie Luis de Molina. Darüber hinaus behauptete der Jesuit Pedro de Oñate, vor allem Leonardus Lessius, das Bestehen einer "Vertragsfreiheit" und einer "Willensautonomie", weil der von Gott geschaffene Mensch, der ihn frei gemacht hat, eine Autonomie in der Verwaltung seine Güter und seine Verpflichtungen hat. Diese Freiheit ist jedoch unvollständig, weil sie den Grundsatz der freien Zustimmung nicht überschreiten darf und weil der Konter weder den von den Behörden geforderten Formalismus ignorieren noch einen unmoralischen Zweck verfolgen kann.

Die Mitglieder der Schule von Salamanca dachten auch, nach Luis de Molina, dass Verträge für den gemeinsamen Nutzen geschaffen wurden und folglich, dass das Naturrecht kann nicht tolerieren, eine privilegierte Partei. Um die Anwendung dieses Prinzips der Tauschgerechtigkeit zu ermöglichen, erarbeiteten sie das Konzept des gerechten Preises. Jeder Verstoß gegen diese Vorstellung stellt für den einen ein Laesio und für den anderen eine ungerechte Bereicherung, einen Verstoß gegen die siebenden Gebote und eine Sünde dar. Nur eine Rückgabe des ungebührlichen Fürsten ermöglicht die Absolution und bringt das vertragliche Gleichgewicht zurück.

Modernes Recht Allgemeines Preußisches Landrecht Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 widmete dem Vertrag den gesamten fünften Titel (I 5, §§ 1-453 APL) und definierte ihn als „wechselseitige Einwilligung zur Erwerbung oder Veräußerung eines Rechtes“ (I 5, § 1 APL).Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Band 1, 1806, S. 62. Durch die Annahme eines gültigen Versprechens galt der Vertrag als geschlossen (I 5, § 79 APL). Das APL regelte das Vertragsrecht umfassend, ohne dabei auf einzelne Vertragstypen einzugehen.

Französisches Code civil Der im März 1804 in Frankreich eingeführte Code civil (CC) sieht in Art. 1101 CC lediglich den obligatorischen Vertrag () vor, bei dem die Willenserklärung zur Schaffung, Veränderung, Übertragung oder zum Erlöschen einer Verbindlichkeit dient. Der Gläubiger der Sachlieferung wird bereits Eigentümer durch Einigung, eine Übergabe ist indes nicht erforderlich. Die französische Rechtslehre bezeichnet mit „contrat“ jeden Zusammenschluss zweier oder mehrerer Willenserklärungen, die auf die Hervorbringung von Rechtsfolgen gerichtet sind.Ambroise Colin/Henri Capitant, Cours élémentaire de droit civil français, Band II, 1948, S. 257 ff. Das im Januar 1811 in Kraft getretene österreichische ABGB regelt den Vertrag ausführlich in den §§ 859 ff. ABGB. Verträge kommen gemäß § 861 ABGB formlos durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das Schweizer Obligationenrecht (OR) vom März 1911 geht ebenfalls vom allgemeinen Grundsatz der Formfreiheit aus (Art. 11 Abs. 1 OR), wobei zum Vertragsabschluss die übereinstimmende gegenseitige Willensäußerung der Parteien erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 OR).

England In England ist der Vertrag () Teil des englischen internationalen Vertragsrechts, das seit 1990 auf zwei verschiedenen Rechtsquellen beruht. Einerseits besteht der Komplex des Common Law mit Gerichtsentscheidungen, die bis in das 17. Jahrhundert zurückreichen, andererseits gibt es das Europäische Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Europäisches Schuldvertragsübereinkommen, EVÜ), das durch den Contracts (Applicable Law) Act seit Juli 1990 gilt.Mathias Kuckein, Die „Berücksichtigung“ von Eingriffsnormen im deutschen und englischen internationalen Vertragsrecht, 2008, S. 155. Dadurch ist das EVÜ Teil des englischen Gesetzesrechts () geworden und hat die Regeln des Common Law verdrängt. Das EVÜ wurde ab Dezember 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) ersetzt.

Der Vertrag als soziale Institution Ein Vertrag koordiniert und regelt das soziale Verhalten durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung. Er wird freiwillig zwischen zwei (oder auch mehr) Parteien geschlossen. Im Vertrag verspricht jede Partei der anderen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen (und damit eine von der anderen Partei gewünschte Leistung zu erbringen). Dadurch wird die Zukunft für die Parteien berechenbarer. Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann dies die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags entbinden.

Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung muss von den Vertragsparteien im gleichen Sinne verstanden werden. Andernfalls kommt es zu unterschiedlichen Auslegungen des Vertrages, und der Zweck des Vertrages, die Koordination zukünftigen Verhaltens, wird verfehlt. Deshalb sind auch Täuschungen der anderen Partei über das Vereinbarte unzulässig.

Die Selbstverpflichtung durch Versprechen setzt voraus, dass die betreffende Partei bezüglich des Vertragsgegenstandes mündig ist und für sich selber sprechen und entscheiden kann und darf, d. h. die betreffende Partei muss rechtlich geschäftsfähig sein. Eine geschäftsfähige Person kann wirksame Willenserklärung abgeben und am Geschäftsverkehr teilnehmen. Eine geschäftsunfähige Person dagegen kann keine wirksame Willenserklärung abgeben. Jede Partei muss außerdem grundsätzlich befähigt und berechtigt sein, wie versprochen zu handeln. Insofern müssen die Parteien entsprechend autonom und verfügungsberechtigt sein.

Wenn die Leistungen der Parteien zeitlich versetzt erbracht werden, muss diejenige Partei, die in Vorleistung geht, darauf vertrauen, dass die andere Partei ihre Verpflichtungen ebenfalls noch erfüllen wird, ansonsten besteht ein Vorleistungsrisiko. Da ohne eine Vertrauensbasis niemand einen Vertrag abschließen wird, ist es für die Parteien wichtig, einen guten Ruf als zuverlässige Vertragspartner zu haben.

Wenn sich die vereinbarten Leistungen bis weit in die Zukunft erstrecken, so können in der Zwischenzeit unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die die mit dem Vertrag verbundenen Absichten der Parteien gegenstandslos machen (Wegfall der Geschäftsgrundlage). In diesem Fall kann es zu einer Aufhebung des Vertrages kommen.

Der Inhalt eines Vertrages wird von den Parteien ausgehandelt. Zu welcher Vereinbarung es schließlich kommt, hängt von der Interessenlage der Parteien, ihren Handlungsmöglichkeiten und ihrem Verhandlungsgeschick ab. Grundsätzlich gilt, dass dabei jeder Partei freigestellt ist, innerhalb des gegebenen rechtlichen Rahmens ihre Interessen frei zu verfolgen. Die Parteien werden bei rationalem Handeln also nur einen solchen Vertrag abschließen, durch den sie besser gestellt werden als ohne diesen Vertrag.

Zwischen dem Punkt, wo ein Vertrag für die Parteien vorteilhaft wird, und dem Punkt, wo er nachteilig wird, gibt es einen mehr oder weniger großen Spielraum für Verhandlungen. Dabei kann die Verhandlungsmacht der Parteien sehr unterschiedlich sein, je nachdem wie dringlich sie den Vertragsabschluss jeweils benötigen.

Dass Verträge freiwillig abgeschlossen werden, bedeutet nicht, dass dabei keinerlei Zwang mitwirkt. Falls kein Vertrag abgeschlossen wird, so gilt der Status quo weiter. Dieser Status quo kann für die Parteien unterschiedlich erträglich sein. Wenn sich z. B. eine Partei in einer Notlage befindet, aus der sie nur ein Vertrag mit einer bestimmten anderen Partei befreien kann, so ist die Freiheit, den Vertrag nicht abzuschließen, u. U. nur die Freiheit, in der Notlage zu verkommen.

Dieser Widerspruch vom Zwang in der Freiheit kann auch Folge staatlicher Vorgaben sein. Beispiel: Der Zwang für Autobesitzer, eine Autoversicherung abschließen zu müssen, verbunden mit der Freiheit, den Anbieter und den Tarif wählen zu können.

Die Vertragsfreiheit ist neben dem Eigentumsrecht und der Konkurrenzsituation eines der Grundelemente der Marktwirtschaft.

Der Vertrag im Recht

Vertrag bezeichnet im deutschen Recht ein mindestens zweiseitiges Rechtsgeschäft.

Verträge sind grundsätzlich formfrei.BGH NJW 1984, S. 482 Das bedeutet, dass man sie nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich (z. B. am Telefon) oder sogar wortlos durch schlüssiges Verhalten (z. B. indem man die Ware vom Fließband an der Supermarktkasse nimmt und in seinen Korb legt) schließen kann.

Formale Verträge, also schriftliche Verträge in strukturierter Form, werden üblicherweise in drei Teile gegliedert:

Zu Beginn werden zuerst die Vertragspartner (Kontrahenten) bzw. Teilnehmer benannt. Im Hauptteil werden die Willenserklärungen dargelegt, zu denen sich die Vertragspartner verpflichten bzw. die sich die Teilnehmer auferlegen oder das Ziel, das sie durch den Vertrag erreichen wollen. Am Ende wird per Unterschrift, Siegel etc. bestätigt, dass die Vertragspartner den Vertragstext verstanden haben und damit übereinstimmen.

Für manche Verträge ist eine bestimmte Form (Schriftform, Textform, elektronische Form, Beglaubigung oder Beurkundung) gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben.

Deutsches Recht