mini|350px|Länder mit Abschlägen und Zuschlägen bei der Transferleistung des Länderfinanzausgleichs (Stand: 2023)

Der Länderfinanzausgleich (LFA) ist ein Mechanismus in Deutschland zur Umverteilung finanzieller Mittel zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den Ländern. Er wurde 2020 durch neue Regularien ersetzt, nach denen nun der Bund den Ausgleich vornimmt, indem er die Umsatzsteueranteile der einzelnen Länder durch Zu- und Abschläge verändert. Der Finanzkraftausgleich unter den Ländern wird als horizontaler Umverteilungsmechanismus durch den Vergleich landesindividueller Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahlen berechnet. Länder, deren Finanzkraftmesszahl ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt, haben Abschläge von ihrem Umsatzsteueranteil hinzuzunehmen zugunsten der Länder, deren Finanzkraftmesszahl unterhalb ihrer Ausgleichsmesszahl liegt. In den Landeshaushalten taucht der Finanzausgleich daher nicht mehr offen auf, da er nunmehr auf der Einnahmenseite in den Umsatzsteuereinnahmen (latent) enthalten ist.Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Jahr 2020 Monatsbericht 3/2021 vom Bundesfinanzministerium 2023 wurden etwa 18,3 Milliarden Euro in Deutschland umverteilt. Länder mit Abschlägen am UmsatzsteueranteilDiese Länder wurden vor der Reform von 2020 „Geberländer“ genannt. Diese Bezeichnung ist aber irreführend, da nicht gegeben wird, sondern diese Länder erhalten Abschläge aus dem Bund-Länder-Finanzpakt waren dabei wie auch im Vorjahr Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Rheinland-Pfalz. Die anderen elf Bundesländer bekamen aus dem Topf des Umsatzsteueranteils Zuschläge.

Überblick Der Länderfinanzausgleich ist das in Deutschland bekannteste Finanzausgleichssystem und ein finanzielles Instrument der Regionalentwicklung.Chilla, Tobias, Kühne, Olaf & Markus Neufeld (2016): Regionalentwicklung. UTB. Der Bekanntheitsgrad ist auch auf die öffentlichen Auseinandersetzungen zwischen den Ländern zurückzuführen; es wurde mehrfach von verschiedenen Ländern vor dem Bundesverfassungsgericht über die Ausgestaltung des LFA geklagt, so 1952, 1986, 1992, 1999 und 2006.Daniel Buscher: Der Bundesstaat in Zeiten der Finanzkrise. Ein Beitrag zur Reform der deutschen Finanz- und Haushaltsordnung. Duncker & Humblot, 2010, S. 147 ff. Das Volumen der Ausgleichsbeträge betrug im Jahr 2015 rund 9,6 Mrd. €, im Vergleich zu Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden von 306 Mrd. €.Länderfinanzausgleich. Bundesministerium der Finanzen Seit vielen Jahren bewegt sich der Anteil des Länderfinanzausgleichs an den Einnahmen zwischen 2 und 3 %.Hubert Schulte: Jahrbuch für Öffentliche Finanzen 201.4 Berlin 2015, ISBN 978-3-8305-3530-0, S. 381 ff.

Sein Ziel ist es, „die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen“ auszugleichen ( Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz). Damit sollen alle Länder in die Lage versetzt werden, den ihnen zugewiesenen Aufgaben nachzukommen, wie es der grundgesetzlichen Vorgabe des Abs. 3 GG entspricht. Durch das Verfahren sollen die Abstimmung der Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder aufeinander mit dem Ziel eines billigen Ausgleichs, die Vermeidung der Überbelastung der Steuerpflichtigen und die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt werden.

Um in diesem Verfahren eine parallele Haushaltspolitik zu gewährleisten und „Trittbretteffekte“ auszuschließen, werden die Haushalte des Bundes und der Länder seit 2009 durch einen „Stabilitätsrat“ überprüft. Er ist ein gemeinsames Gremium des Bundes und der Länder zur Überwachung der Haushaltsführung und der Einhaltung der europäischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin. Seine Einrichtung geht auf die Föderalismusreform II zurück und ist in GG geregelt. Dem Stabilitätsrat gehören die Finanzminister von Bund und Ländern sowie der Bundeswirtschaftsminister an.

Im Länderfinanzausgleich öffnet sich seit vielen Jahren eine Schere zwischen finanzstarken und finanzschwachen Ländern; das wurde durch den Einbezug der neuen Länder mit ihrer anfangs besonders schwachen Wirtschafts- und Finanzkraft extrem verschärft. 2015 zahlten nur vier Länder in den Ausgleich ein, Bayern 5,5 Milliarden Euro, Baden-Württemberg 2,3 Milliarden, Hessen 1,7 Milliarden und Hamburg 0,1 Milliarden Euro. Größtes Empfängerland war Berlin mit 3,6 Milliarden. Die ostdeutschen Flächenländer erhielten 2015 zusammen 3,2 Milliarden Euro, darunter allein Sachsen 1 Milliarde Euro.Länderfinanzausgleich – Bayern Geberland. Zeit Online, März 2016

Geschichte des Länderfinanzausgleichs

Kaiserreich Mit der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 kam es auch zu einem Finanzausgleich im neu geschaffenen Bundesstaat. In der Bismarcksche Reichsverfassung (1871) wurde festgelegt, dass die Länder das Reich mit „Matrikularbeiträgen“ unterstützen, wenn dessen eigene Einnahmen aus Zöllen und Verbrauchssteuern nicht ausreichen. Dies war regelmäßig der Fall, und der Bund wurde zum „Kostgänger der Länder“.

Weimarer Republik In der Weimarer Reichsverfassung wurde das Verhältnis umgekehrt: Nach Art. 8 Weimarer Reichsverfassung erhielt das Reich die Gesetzgebungskompetenz und die Ertragshoheit über Abgaben und sonstige Einnahmen. Die regional zersplitterte Finanzverwaltung wurde in einer Reichsfinanzverwaltung zusammengefasst. Die Länder wurden „Kostgänger des Reiches“. Sie erhielten im Wesentlichen prozentuale Zuweisungen aus dem Steueraufkommen, die nach dem Prinzip des örtlichen Aufkommens und nach Einwohnern auf die Länder verteilt wurden. Verbleibende Finanzkraftunterschiede zwischen den Ländern wurden durch eine Ergänzungsgarantie des Reiches gemäß Landessteuergesetz (30. März 1920) ausgeglichen, die sicherstellte, dass kein Land weniger als 80 % des durchschnittlichen Landessteueraufkommens erhielt.

Das nationalsozialistische Deutschland wurde dagegen auch wirtschaftlich als Zentralstaat geführt.

Bundesrepublik Deutschland bis 2004 In den Beratungen des Parlamentarischen Rates über die zukünftige Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sollte ein solches „Kostgängerwesen“ vermieden werden. Bund und Länder sollten gleichberechtigt und finanziell voneinander unabhängig sein. Im Hinblick auf ein einheitliches Wirtschaftsgebiet bestand Einigkeit über bundesgesetzlich einheitlich normierte Steuern, ein Steuertrennsystem mit ausschließlicher und konkurrierender Bundesgesetzgebung, eine zwischen Bund und Ländern geteilte Finanzverwaltung und einen Finanzausgleich unter den Ländern. Faktisch wurde ein kleiner Steuerverbund eingeführt. 1955 wurde dies in der Verfassung festgeschrieben.

Finanzreform 1969 1969 wurde nach langjährigen Beratungen eine Finanzreform verabschiedet, die Grundlage der heute geltenden Finanzverfassung des Grundgesetzes ist:

Die Aufteilung der Steuererträge zwischen Bund und Ländern regelt GG. Es wurde ein großer Steuerverbund aus Einkommen- und Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer geschaffen: Bund und Länder teilen sich damit die ergiebigsten Steuerquellen, Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer, die etwa drei Viertel des gesamtstaatlichen Steueraufkommens ausmachen, nach gesetzlich festgelegten Schlüsseln (Gemeinschaftsteuern). Es findet ein Umsatzsteuervorabausgleich für besonders finanzschwache Länder statt, es wird der Anteil aller Länder an den Gemeinschaftssteuern bestimmt und dem nachgeschaltet sind verschiedene Bundesergänzungszuweisungen. Zugleich wurde der gesamte Bereich der Mischfinanzierungen, der verfassungsrechtlich umstritten war, mit der Einführung der Gemeinschaftsaufgaben und der Regelungen der Geldleistungsgesetze und Investitionshilfen des Bundes auf eine neue verfassungsrechtliche Grundlage gestellt. Außerdem wurden Planungselemente in das Grundgesetz eingeführt: Die Mittelfristige Finanzplanung und das Haushaltsgrundsätzegesetz.

Finanzausgleich zwischen den Ländern Den horizontalen Finanzausgleich unter den Ländern regelt GG. Im Grundsatz gilt für die den Ländern zufließenden Steuererträge nicht mehr das Prinzip des „örtlichen Aufkommens“, sondern es wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt: Die Steuererträge aus der Einkommensteuer stehen dem Land zu, in dem der Steuerschuldner lebt; die Steuererträge aus der Körperschaftsteuer stehen dem Land zu, in dem die zu besteuernde wirtschaftliche Leistung erbracht wurde. Eine Ausnahme bildet der Länderanteil an der Umsatzsteuer: Bis zu einem Viertel des Länderaufkommens kann vorab den besonders finanzschwachen Ländern zugewiesen werden. Der Länderfinanzausgleich wurde intensiviert: Die Steuerkraft ausgleichsberechtigter Länder sollte auf 95 % statt bisher 91 % des Länderdurchschnitts angehoben werden.

Die Zerlegung nach dem Wohnsitz benachteiligt – im Nachhinein gesehen – die Stadtstaaten mit ihren hohen Einpendlerquoten, weil der Anteil der Lohnsteuer aufgrund der kalten Progression besonders in der ersten Hälfte der 1970er Jahre überdurchschnittlich angestiegen ist. Während er 1950 noch 20 % des Steueraufkommens ausmachte und der Umsatzsteueranteil 25 %, lag er 1973 bei 40 % und der Umsatzsteueranteil bei 16 %. Heute hat sich die Relation auf mehr als ein Drittel bzw. ein knappes Viertel des Steueraufkommens eingependelt.Zahlen Fakten – Steuern Finanzen. DESTATIS Durch die Einwohnerwertung erfahren sie einen gewissen Ausgleich. Die Klausel zum Umsatzsteuervorwegausgleich, die 1969 ins Grundgesetz eingeführt wurde, gewann nach der deutschen Wiedervereinigung mit der Einführung eines gesamtstaatlichen Finanzausgleichs 1995 Bedeutung: Der Bund wies im Rahmen des ersten Solidarpaktes den Ländern sieben Umsatzsteuerprozentpunkte zu, die über diese Bestimmung in die besonders finanzschwachen ostdeutschen Länder flossen.

Die Finanzverfassung wurde aufgrund der Klagen mehrfach in einzelnen Punkten angepasst, hat aber doch nach dieser Reform über 40 Jahre Bestand gehabt und auch die fiskalische Integration der neuen Länder erlaubt. 2013 reichten Bayern und Hessen Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ein. Nach der 2017 beschlossenen Neuregelung zogen sie ihre Klage zurück.Hessen und Bayern ziehen Klage gegen Finanzausgleich zurück. Welt Online, 5. September 2017 2023 reichte Bayern erneut Klage ein und forderte dabei unter anderem eine andere Berücksichtigung der Einwohnerzahlen der Stadtstaaten und eine Deckelung der Abgabe. Bayern war zum Klagezeitpunkt das mit Abstand größte Geberland. In den Jahren 1950–1985 hatte es als Nehmerland vom Länderfinanzausgleich profitiert, über den gesamten Zeitraum hinweg jedoch über 100 Milliarden Euro einbezahlt. ZDF.de: Bayern reicht Klage ein:Darum geht es beim Länderfinanzausgleich, 25. Juli 2023. Zeit.de: Streit um Länderfinanzausgleich: Klage "existenzbedrohend", 19. Februar 2024

Bundesrepublik 2005–2019 Der Länderfinanzausgleich im weiteren Sinne bestand aus drei Stufen: Umsatzsteuervorwegausgleich, Länderfinanzausgleich im engeren Sinne (i. e. S.) und allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Die Ausgleichsstufen waren in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge anzuwenden. Insbesondere ist der Ausgleich unter den Ländern (horizontaler Finanzausgleich) strikt von Leistungen des Bundes an die Länder (vertikaler Finanzausgleich) zu trennen. Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne ist der bekannteste Bestandteil dieses Gesamtsystems: Horizontaler Finanzausgleich Umsatzsteuervorwegausgleich Länderfinanzausgleich im engeren Sinne Vertikaler Finanzausgleich Bundesergänzungszuweisungen