Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine weltweit agierende Autorengesellschaft (Verwertungsgesellschaft) für Werke der Musik. Sie verwaltet in Deutschland die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von über 90.000 Mitgliedern (Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern) sowie von fast zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt.

Die GEMA hat als gesetzliche Verwertungsgesellschaft die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins nach BGB. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand der dortigen Generaldirektion vertreten. Vorstandsvorsitzender der GEMA ist seit dem 1. Oktober 2023 Tobias Holzmüller. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist der Komponist Ralf Weigand. Darüber hinaus wird durch die GEMA deutschlandweit auch noch eine Reihe von gleichnamigen Bezirksdirektionen betrieben, welche die wirtschaftliche Vermarktung der Musikprodukte des Vereins durch Marketing- und Inkassodienstleistungen vorantreiben und überwachen.

Gegründet wurde die heutige Organisation 1933 als STAGMA,Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte (der Buchstabe A steht möglicherweise für Aufführungsrechte). 1916 hatte sich der Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte gegründet. Siehe auch Valie Djordjevic: Verwertungsgesellschaften und Pauschalvergütung, 2013. seit 1947 trägt sie den Namen GEMA.

Für das Jahr 2020 hat die GEMA Gebühren von fast einer Milliarde Euro (958,8 Mio. €; 2019: 1.069,4 Mio. €) eingetrieben. Aus dieser Summe schüttete sie 2021 806,5 Mio. € an ihre Mitglieder und die weltweiten Rechteinhaber aus.

Andere Verwertungsgesellschaften sind zum Beispiel in Österreich die AKM und in der Schweiz die SUISA.

Mitgliedschaft und Struktur mini|309px|Die GEMA-Generaldirektion Berlin in der Bayreuther Straße

Der Verein vertritt Stand 2023 etwa 5.000 Komponisten, Textdichter und Musikverleger in Deutschland. Hinzu kommen etwa 85.000 Komponisten, Textdichter und Verleger mit stark eingeschränkten Rechten. Zusätzlich hat sie noch weitere zwei Millionen Berechtigte im Ausland (Stand: Ende 2020).

Die Mitgliedschaft ist notwendigerweise freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Nutzungsrechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind. Da das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist, kann der Urheber nur die Wahrnehmung desselben an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen. Es bleibt einem Urheber also theoretisch vorbehalten, seine Rechte selbst wahrzunehmen oder diese Aufgabe einem Dritten (z. B. einer Verwertungsgesellschaft) zu übertragen. Konkret bedeutet der Begriff Wahrnehmung, dass Nutzer von bei der GEMA registrierten Werken – hauptsächlich Hersteller von (Bild-/)Tonträgern, Rundfunk- und Fernsehsender, Veranstalter von Live-Musik, Straßenfesten, Weihnachtsmärkten – bei der GEMA die jeweils notwendigen Nutzungsrechte gegen eine Nutzungsgebühr erwerben müssen. Das dadurch eingenommene Geld wird dann von der GEMA nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Berechtigten, also die Urheber und Verlage, ausgezahlt.

De facto wurde jedoch bislang jeder Versuch der Gründung einer Konkurrenzinstitution zur GEMA vom Deutschen Patentamt verhindert und die Eigenvertretung der Rechtsansprüche ist für einen einzelnen Künstler kaum zu bewerkstelligen.

Um von der GEMA vertreten zu werden, muss mit dieser ein Berechtigungsvertrag abgeschlossen werden, der die GEMA zur Rechtewahrnehmung für das Gesamtrepertoire des betreffenden Urhebers/Verlags bevollmächtigt. Mitglied können werden: Komponisten, Textdichter vertonter Texte (also z. B. keine Romanautoren), Rechtsnachfolger von Komponisten und Textdichtern sowie Musikverleger.

Der Verein organisiert sich getrennt nach Berufsgruppen und Arten der Mitgliedschaft. Die drei Berufsgruppen (auch Kurien genannt) sind die Komponisten, Textdichter und Verleger. Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft: die außerordentliche und die ordentliche Mitgliedschaft. Ende 2020 waren von den Mitgliedern der GEMA 71.248 Komponisten und Textdichter, 4.962 Verleger und 4.624 Rechtsnachfolger.

Außerordentliches Mitglied kann jeder Komponist, Textdichter oder Verleger werden (siehe oben). Außerordentliche Mitglieder gelten zwar nicht als Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts, erhalten aber ihre Ausschüttungen nach den gleichen Regeln wie die anderen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder können nach fünfjähriger außerordentlicher Mitgliedschaft auf Antrag ordentliche Mitglieder werden, wenn sie innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren 30.000 € an GEMA-Aufkommen erwirtschaftet haben (davon mindestens vier Jahre lang ununterbrochen jeweils mindestens 1.800 €). Für Verleger gilt ein erhöhter Satz von 75.000 € (davon vier Jahre lang mindestens 4.500 €).

Mit Mitteln aus der GEMA-Stiftung werden bedürftige Komponisten, Textdichter und Musikverleger sowie deren Angehörige auf Antrag unterstützt.Nikolaus Turner: Im Namen Maecenas für die Kunst. Kunst- und Kulturförderung durch Stiftungen. In: die waage. Zeitschrift der Grünenthal GmbH, Band 35, Aachen 1996, Nummer 3 (S. 89–133: Stiftungen), S. 111–118, hier: S. 118.

Satzungsfragen, zu denen u. a. auch Verteilung und Auszahlungsmodalitäten gehören, werden in der Mitgliederversammlung diskutiert und gegebenenfalls Änderungen beschlossen; stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder sowie die insgesamt 64 Delegierten der außerordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt die 15 Mitglieder des Aufsichtsrates (sechs Komponisten, vier Textdichter, fünf Verleger). Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Aufsichtsratsvorsitzenden und ist verantwortlich für die Zusammensetzung des Vorstandes.

Laut Satzung müssen die Delegierten der außerordentlichen Mitglieder nach folgendem Schlüssel bestimmt werden: 32 Delegierte müssen Komponisten sein (davon mindestens 12 Erben/Rechtsnachfolger), 12 Textdichter (davon mindestens 6 Erben) sowie 20 Verleger. Im Jahre 2010 waren in der Gruppe der außerordentlichen Mitglieder 6 Personen (0,1 %) Erben und bei den damals noch bestehenden angeschlossenen Mitgliedern 3.749 Personen (6,9 %). Einer Minderheit von 26 Vertretern der aktuell tätigen Komponisten und Textdichter steht somit eine Mehrheit von 38 Rechteverwaltern und Rechtsnachfolgern gegenüber.

Vergütung und Pauschalabgabe Werke und Medien Für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken aus dem sogenannten „Weltrepertoire“ der GEMA müssen Lizenzvergütungen an die GEMA abgeführt werden, die diese nach einem komplexen Verteilerschlüssel an ihre Mitglieder ausschüttet. Veranstalter müssen nach einer GEMA-pflichtigen Veranstaltung in Deutschland die Musikfolgen bzw. Setlists an die GEMA senden. Die Ausschüttung der Tantiemen (auch Royalties) erfolgt nach einem Punktesystem, das zwischen U-Musik und E-Musik unterscheidet; ein einzelnes Werk aus der Popmusik von üblicher Spieldauer wird beispielsweise mit 12 Punkten bewertet, ein mit großem Orchester instrumentiertes Werk von mehr als sechzig Minuten Spieldauer dagegen mit 1.200 Punkten.

Nach Urheberrechtsgesetz kann für Geräte und Medien, die „[…] zur Vornahme [von] Vervielfältigungen benutzt […]“ werden, eine sogenannte Pauschalabgabe erhoben werden, die bereits im Kaufpreis enthalten ist. Diese Abgabe geht zunächst an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und wird von dort zu einem Teil an die GEMA weitergeleitet. Für die von der Pauschalabgabe betroffenen Geräte und die Erhebungssätze siehe Pauschalabgabe#Aktuelle Sätze in Deutschland.

Die Ausweitung der Geräteabgabe auf Leermedien war bereits Anfang der 1980er Jahre Gegenstand einer Kampagne der Musikbranche. 1981 warb eine Interessengruppe unter Führung von Peter Kirsten (Global Music) mit Büros in Berlin, Köln und Hamburg beim Bundesjustizministerium für eine Abgabe von einer Mark je Leerkassette, während in den Parteien ein deutlich niedrigerer Satz für realistisch gehalten wurde; FDP und CDU zeigten sich aufgeschlossen, die regierende SPD ging auf die Forderung nicht ein. Die Branche verwies auf rund 120 Millionen im Vorjahr verkaufte Leerkassetten, die Gerätehersteller dagegen auf die bestehende Geräteabgabe, aus der die GEMA nach ihrer Darstellung binnen 15 Jahren statt 1,8 Millionen zuletzt 9 Millionen Dollar jährlich einnahm.Wolfgang Spahr: Renewed Push For Tape Software Levy. In: Billboard. 17. Oktober 1981, S. 112.

Der Weltverband der Phonoindustrie (IFPI) beantragte im Januar 2004, den 1997 vereinbarten Vergütungssatz für die Lizenzierung von Tonträgern von derzeit 9,009 % des Herstellerabgabepreises auf 5,6 % zu senken. Die GEMA kritisierte diesen Vorstoß als „Versuch der deutschen Tonträgerindustrie, ihre Probleme auf dem Rücken und zu Lasten der schöpferischen Komponisten und Textdichter zu lösen“. 2005 hat die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt in München zugunsten der GEMA entschieden. Der Vergütungssatz wurde nicht abgesenkt. Auch weitere Schiedsstellenverfahren, die von der IFPI angestoßen wurden (Musikvideos, Downloads und Klingeltöne) entschied die Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes 2006 zugunsten der GEMA.

Seit April 2003 bietet die GEMA auf ihrer Website einen Zugang zu ihrer Werke-Datenbank mit rund 1,6 Millionen urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken an.

Abgrenzung zu anderen Gesellschaften Die GEMA nimmt im Online-Bereich nur noch die Rechte ihrer eigenen Mitglieder wahr. Im wirtschaftlich wesentlich bedeutenderen internationalen Bereich werden die Nutzungsrechte für Online-Nutzungen durch eigens gegründete Gesellschaften wahrgenommen, die von den Rechteinhabern selbst (i. d. R. den Musikverlegern) betrieben werden, z. B. der SOLAR-Music Rights Management GmbHSonyatv Music und Solar setzen Zusammenarbeit fort - Einheitliche Lizenz für die europaweite Musiknutzung. SOLAR Music Rights Management GmbH (München) Beteiligung der GEMA und der MCPSPRS. GEMA. für das Sony- und EMI-Repertoire oder der ARSEA GmbHGEMA: Tochtergesellschaften: Aresa GmbH (München). für das BMG-Repertoire, an denen die GEMA nur gesellschaftliche Anteile hält. Die Online-Nutzungen des bedeutenden US-Repertoires werden von der SESAC Deutschland GmbH mit Sitz in München (SESAC International)SESAC beruft Alexnder Wolf zum President. musikhandel-online.de; Aktivitäten der US-Verwertungsgesellschaft SESAC auf dem deutschen Markt. administriert.

Gebühren Die Gebühren für Aufführungen und Hintergrundmusik sind gestaffelt. Die Vergütungssätze richten sich nach der Branche des Betreibers und der Größe der Veranstaltungsräume. Pressemitteilung vom 12. Januar 2016, abgerufen am 4. Mai 2017

Die Einspielung von GEMA-pflichtiger Musik in Telefonanlagen zur Untermalung von Telefonansagen in Anrufbeantwortern oder von Telefonwarteschleifen ist für Unternehmen vergütungspflichtig.Vergütungssätze WR-TEL. (PDF) GEMA, 1. Januar 2008; abgerufen am 4. Mai 2017. Auch die Aufwertung von gewerblichen Internetauftritten durch akustische Markenführung (Audio-Branding) unter Einbeziehung von Musik ist anmeldepflichtig.

Für bestimmte Veranstaltungen gewährt die GEMA Ermäßigungen. Hierzu zählen einerseits Benefizveranstaltungen (10 %), andererseits aber auch religiöse, kulturelle oder soziale Veranstaltungen im Allgemeinen (15 %). Letztere erhalten eine noch weitgehendere Ermäßigung, wenn nachweislich keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden (bis zu 20 %). Des Weiteren sieht die GEMA Nachlässe auf Gesamtverträge mit Verbänden vor.

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