Das Wehrrecht ist in Deutschland ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts. Versuche des rechtswissenschaftlichen Schrifttums, das Wehrrecht begrifflich, systematisch oder in einem weiteren oder engeren Sinne zu erklären, sind bislang erfolglos geblieben.
Die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die militärische Verteidigung als verpflichtende Aufgabe des Staates ergibt sich aus Abs. 1 Satz 1 GG. Die Wehrverfassung ist Grundlage des verfassungsrechtlich nachrangigen einfachen Wehrrechts, das wiederum vom Wehrrecht in Rechtsverordnungen, Erlassen und Dienstvorschriften des Bundesverteidigungsministeriums zu unterscheiden ist.
Wehrverfassungs- und das ihm nachrangige Wehrrecht sind die rechtliche Grundlage der militärischen Verteidigung und ihrer institutionellen und personellen Träger, der Bundeswehr und der Soldaten.Christian Raap (hrsg.): Wehrrecht. Grundlagen. Kohlhammer, 2021. ISBN 978-3-17-039018-8.
Seit 1959 erscheint die Neue Zeitschrift für Wehrrecht.
Die Deutsche Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht ist die deutsche Gruppe der 1988 gegründeten Internationalen Gesellschaft für Militär- und Kriegsrecht.
Geschichte Die stehenden Heere und die Ausbildung des staatlichen Gewaltmonopols seit der Mitte des 17. Jahrhunderts gelten traditionell als Beginn des Militärwesens überhaupt.Bernhard R. Kroener: Kriegswesen, Herrschaft und Gesellschaft 1300-1800. In: Enzyklopädie deutscher Geschichte, Band 92. R. Oldenbourg Verlag, 2013, ISBN 978-3-486-56592-8.
Das Reichskriegswesen war in Art. 57 ff. der Bismarckschen Reichsverfassung von 1871 geregelt. Danach bildete die gesamte Landmacht des Reichs ein einheitliches Heer, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers stand. Im ganzen Reich wurde gem. Art. 61 „die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt eingeführt, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte.“ Diese waren im Jahr 1867 bereits für den Norddeutschen Bund übernommen worden.Verordnung, betreffend die Einführung Preußischer Militairgesetze im ganzen Bundesgebiete. Vom 7. November 1867. documentArchiv.de, abgerufen am 2. September 2022.
Nach der Kapitulation am Ende des Ersten Weltkriegs und der Abdankung des Kaisers übernahm Generalfeldmarschall Paul von Hindenburg am 9. November 1918 den Oberbefehl. Aufgrund der Bedingungen des Versailler Vertrages von 1919 unterlagen Umfang und Bewaffnung der Reichswehr starken Beschränkungen.Arnulf Scriba: Die Reichswehr. Lebendiges Museum Online, 1. September 2014. Ab Januar 1921 stand das neue, gemäß Versailler Vertrag 100.000 Mann umfassende Reichsheer zur Verfügung.Das deutsche Militärwesen (4) - Deutsches Reich 1919 - 1932. Bundesarchiv, abgerufen am 2. September 2022. Der Reichspräsident hatte nach Art. 47 der Weimarer Verfassung den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reichs. Sie bestand aus freiwilligen Soldaten und nicht im Waffendienst tätigen Militärbeamten. Näheres über Gliederung und Befehlsverhältnisse sowie die Pflichten und Rechte der Angehörigen der Reichswehr war im Wehrgesetz vom 23. März 1921 geregelt.Wehrgesetz. Vom 23. März 1921. In: Reichsgesetzblatt, Nr. 35, 31. März 1921, S. 329 ff.; alex.onb.ac.at Gem. § 48 traten die alten preußischen Militärgesetze wie das Reichs-Militärgesetz von 1874 damit außer Kraft.
Nach der Machtergreifung wurde das Wehrgesetz 1935 reformiert und die Wehrpflicht wieder eingeführt.Wehrgesetz. vom 21. Mai 1935. In: Reichsgesetzblatt, Teil I, Nr. 52, 22. Mai 1935, S. 609 ff.; alex.onb.ac.at Die Wehrmacht war seitdem „der Waffenträger und die soldatische Erziehungsschule des Deutschen Volkes.“ Sie bestand aus dem Heer, der Kriegsmarine und der Luftwaffe. Oberster Befehlshaber der Wehrmacht war der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler.
Der Zweite Weltkrieg endete in Europa mit der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht am 8. Mai 1945. Den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der aktiven Berufssoldaten und Wehrmachtsbeamten war damit die Rechtsgrundlage entzogen. Sie sind daher erloschen.BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 – 1 BvR 371/52 LS 2. Mit der Kontrollratsproklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 wurden „alle deutschen Streitkräfte zu Land, zur See und in der Luft einschließlich des Generalstabes, des Offizierkorps, Reservekorps, der Militärschulen, Organisationen ehemaliger Kriegsteilnehmer und aller anderen militärischen und quasimilitärischen Organisationen sowie aller Vereine und Vereinigungen, die dazu dienen, die militärische Tradition in Deutschland aufrechtzuerhalten, vollständig und endgültig aufgelöst.“Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 (In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 1, 29. Oktober 1945, S. 4), Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: Die Demilitarisierung Deutschlands war einer der Kernpunkte des Potsdamer Abkommens.
Die Wiederbewaffnungsdebatte führte in Westdeutschland zur Gründung der Bundeswehr. Am 12. November 1955 wurden die ersten freiwilligen Soldaten ernannt. Die Wiedereinstellung ehemaliger Berufssoldaten unterlag dem Artikel 131 GG. Außerdem überprüfte ein Personalgutachterausschuss ehemalige Wehrmachtsoffiziere mit dem Dienstgrad vom Oberst an aufwärts auf ihre persönliche Eignung. Die Gründung der Nationalen Volksarmee in der DDR folgte mit Gesetz vom 18. Januar 1956.Gesetz über die Schaffung der Nationalen Volksarmee und des Ministeriums für Nationale Verteidigung vom 18. Januar 1956. In: Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 8, vom 24. Januar 1956, S. 81 ff.; ddrgbl.mkrst.net (PDF; 94 MB).
Gem. Abs. 3 des Einigungsvertrags wurde das Soldatenrecht nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen im Beitrittsgebiet eingeführt. Die Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 Soldaten der Bundeswehr. Ihre nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden soldatischen Rechte und Pflichten sind erloschen.Anlage I Kap XIX B II Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B – Recht der Soldaten Abschnitt IIAnlage I Kap XIX B III Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B - Recht der Soldaten Abschnitt IIINVA und Bundeswehr: Vereinigung zweier Armeen. Mitteldeutscher Rundfunk, 8. Juli 2022.Die Bundeswehr wird zur Armee der Einheit. bundeswehr.de; abgerufen am 2. September 2022.
Verfassungsrecht Die Führung eines Angriffskrieges und dessen Vorbereitung sind gem. Abs 1 GG verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen ( Abs 1 GG). Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 verhinderte das alliierte Besatzungsstatut die Aufstellung eigener deutscher Streitkräfte. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür wurden erst in den 1950er- und 1960er-Jahren durch entsprechende Ergänzungen des Grundgesetzes geschaffen.Richard Jaeger: Die wehrrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes. BayVerwBl. 1956, 289 ff.; 329 ff.Andreas Hamann: Die Grundgesetzänderungen im Zuge der Wiederbewaffnung. RiA 1957, 1 ff.Oskar Klemmert: Die wehrpolitischen Ergänzungen des Grundgesetzes. Bulletin Nr. 60 vom 27. März 1956, S. 557 ff.
Grundgesetzergänzung 1956 Mit Ratifizierung der Pariser Verträge im Februar 1955 erhielt die Bundesrepublik „die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten“. So konnte mit Wirkung zum 22. März 1956 das Grundgesetz umfassend geändert werden, um die Bundeswehr in den verfassungsmäßigen Aufbau des Staates einzuordnen. Die Änderungen hatten die Einschränkung einiger Grundrechte für Angehörige der Streitkräfte zum Inhalt, die „sich nach der übereinstimmenden Auffassung aller Mitglieder des beratenden Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht nicht oder wenigstens nicht in ihrem vollen Umfang mit dem Dienst in einem militärischen Verband vertragen“ (, , Abs. 1 GG), die Regelung von Kompetenzen in Bezug auf die Bundeswehr und die Schaffung neuer Institutionen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Wehrverfassung stehen.Zweiter Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (PDF; 0,4 MB) BT-Drs. II/2150Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956,
Die zu regelnden Kompetenzen betrafen insbesondere die Feststellung des Verteidigungsfalles durch den Deutschen Bundestag (Art. 59a GG), das Recht des Bundespräsidenten, Offiziere und Unteroffiziere zu ernennen ( GG), die Befehls- und Kommandogewalt von Bundesverteidigungsminister und Bundeskanzler (Art. 65a GG)Friedrich August Freiherr von der Heydte: Zur Problematik der „Befehls- und Kommandogewalt“ nach Art. 65a GG. In: Gedächtnisschrift Hans Peters, Berlin-Heidelberg-New York 1967, S. 526 ff. und die Zuständigkeiten von Bund und Ländern für Aufgaben der Wehrverwaltung und des Schutzes der Zivilbevölkerung ( GG). Neu eingerichtet wurden Dienststrafgerichte, Dienstgerichte und Wehrstrafgerichte als Bundesgerichte (, Art. 96a GG). Außerdem wurden zwei Sonderregelungen zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle in Bezug auf die Bundeswehr getroffen.Gerd Willms: Parlamentarische Kontrolle und Wehrverfassung. Univ.-Diss. Göttingen, 1961. Es wurden ein Wehrbeauftragter eingesetzt ( GG) und die Rechtsstellung des Verteidigungsausschusses geändert ( GG). Die zahlenmäßige Stärke der vom Bunde zur Verteidigung aufgestellten Streitkräfte und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben (Art. 87a GG in der am 22. März 1956 geltenden Fassung). Gem. Art. 143 GG bedurfte eine gesetzliche Regelung zum Einsatz der Streitkräfte im Fall eines inneren Notstands einer verfassungsändernden Mehrheit nach Art. 79 GG.
Bereits seit einer Grundgesetzänderung im März 1954 hatte der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ( Abs. 1 Nr. 1 GG).Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954,
Grundgesetzänderung 1968 Zum Schutz ihrer im Bundesgebiet aufgrund des Aufenthaltsvertrags stationierten Streitkräfte bei einem Angriff auf die Bundesrepublik oder Berlin hatten sich die drei Westalliierten in Art. 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrags vorbehalten, den Notstand zu erklären und diejenigen Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und die Sicherheit der Streitkräfte zu gewährleisten (Alliiertes Vorbehaltsrecht).Karlheinz Rode: Notstandsgesetzgebung und alliierte Vorbehaltsrechte. DÖV 1966, 117 S. Mit Erklärung vom 27. Mai 1968 haben sie das Besatzungsregime in der Bundesrepublik Deutschland auch insoweit beendet.Meinhard Schröder: Die Auswirkungen der Notstandsverfassung auf die Souveränität der Bundesrepublik. Zur Ablösung der alliierten Vorbehaltsrechte. Europaarchiv 1968, S. 783 ff. Das Notstandsrecht der Drei Mächte wurde durch eine in die deutsche Verfassungsrechtsordnung eingefügte Regelung (sog. Notstandsverfassung) ersetzt.Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968,
Für den Fall einer Bedrohung der Bundesrepublik durch einen bewaffneten Angriff von außen wurden eingehende gesonderte Regelungen getroffen. Ein Kernstück der Neuregelungen war die Gewährleistung eines unter allen Umständen arbeitsfähigen Organs der Volksvertretung, dem die parlamentarische Kontrolle der Exekutive obliegen und die Befugnis zur Gesetzgebung vorbehalten bleiben soll. Die in Abschnitt Xa hinter Artikel 115 GG eingefügten Bestimmungen der Artikel 115a bis 115I enthalten die Vorschriften über die Regelung des Zustandes äußerer Gefahr und damit den wichtigsten Teil der Verfassungsänderung.Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (PDF; 1,1 MB) BT-Drs. V/1879 vom 13. Juni 1967, S. 24.X a. – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) buzer.de; abgerufen am 4. September 2022.