Die Textform ist im deutschen Zivilrecht eine Form für Rechtsgeschäfte oder Erklärungen oder Informationen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, die lesbar und auf einem dauerhaften Datenträger abzugeben ist und in der die Person des Erklärenden genannt ist.
Allgemeines Zur Vertragsfreiheit gehört auch der Grundsatz der Formfreiheit, der die Abgabe von Willenserklärungen und den Abschluss von Rechtsgeschäften ohne Einhaltung einer bestimmten Form ermöglicht. Deshalb sind auch mündlich, durch Gebärdensprache (Handschlag, Kopfnicken) und sogar stillschweigend abgeschlossene Verträge allgemein wirksam. Diese generelle Formfreiheit erleichtert und beschleunigt den Rechtsverkehr insbesondere bei Massengeschäften des Alltags (etwa Kauf im Supermarkt). Dies gilt jedoch nicht, falls das Gesetz für ein Rechtsgeschäft eine bestimmte Form vorschreibt ( Satz 1 BGB – gesetzliche Form) oder die Vertragsparteien eines Rechtsgeschäfts eine bestimmte Form vereinbaren ( BGB in Verbindung mit § 125 Satz 2 BGB – vereinbarte Form).
Der Gesetzgeber musste die bisherigen „klassischen“ Formarten wie beispielsweise die Schriftform durch Formarten ergänzen, die sich aus der Verbreitung des Internets als modernes Kommunikationsmittel ergaben. Aus diesem Grunde wurde im Juli 2001 die bisherige Schriftform ergänzt durch die elektronische Form und die Textform. Letztere stellt die einfachste der gesetzlich geregelten Formen im deutschen Zivilrecht dar. vom 14. Dezember 2000, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, S. 20 Sie kann daher durch eine „höherwertige“ Form ersetzt werden. Kennzeichen der Textform ist die Fixierung einer Mitteilung oder Erklärung in lesbare Schriftzeichen. Mit dem Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift und das Urkundenerfordernis und damit auf die Bindung an das Schriftstück ergeben sich alle nicht-mündlichen Möglichkeiten für das Medium zur Vorlage der Erklärung und zur Art ihrer Übermittlung. Die Textform ist für solche bislang der strengen Schriftform unterliegenden Fälle vorgesehen, in denen das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift unangemessen und verkehrserschwerend ist.BT-Drs. 14/4987 vom 14. Dezember 2000, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, S. 18
Rechtsfragen Rechtsgrundlage für die Textform ist BGB. Danach muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Eine Erklärung ist lesbar, wenn der Empfänger sie auf Papier oder wie auf Papier lesen kann oder eine elektronische Erklärung über ein Anzeigeprogramm lesbar ist.Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 126b Rn. 7; MüKoBGB/Dorothee Einsele, Kommentar BGB, 8. Aufl. 2018, § 126b Rn. 8 Es muss sich um Schriftzeichen handeln, die auf dauerhaften Datenträgern gespeichert sind. Zur Dauerhaftigkeit genügt, wenn die Erklärung vom Empfänger solange aufbewahrt oder gespeichert werden kann, dass sie während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.Achim Bönninghaus, BGB Allgemeiner Teil II, 2014, S. 84 Der Erklärende muss lediglich genannt sein, eine Unterschrift ist – anders als bei der Schriftform – nicht erforderlich.MüKoBGB/Dorothee Einsele, Kommentar BGB, 8. Aufl. 2018, § 126b Rn. 8 f.
Diese Bedingungen erfüllen unter anderem maschinell erstellte Briefe, Computerfax, gespeicherte E-Mail, SMS, Telefax oder Telegramm und elektronische Speichermedien wie CD-ROM, DVD, Festplattenlaufwerk, Speicherkarte oder USB-Stick.vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) Hauptzwecke der Textform sind die Information des Empfängers über die Erklärung und deren Dokumentation, um Zweifel über ihre Abgabe auszuräumen.Burkhard Boemke/Bernhard Ulrici, BGB Allgemeiner Teil, 2009, S. 170 Deshalb ist die Textform nicht eingehalten, wenn die Erklärung lediglich auf einer Internetseite angezeigt wird und nicht durch Download heruntergeladen werden kann, weil sie dem Empfänger nicht in Textform zugegangen ist und es an einer Reproduzierbarkeit fehlt.
Historische Entwicklung der Textform Die Textform wurde zusammen mit der elektronischen Form durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001BGBl. I S. 1542, PDF, geschützt in das BGB eingeführt. Mit Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013BGBl. I S. 3642, PDF, geschützt wurde die Definition der Textform in BGB n.F. an den Wortlaut der Richtlinie 2011/83/EU angeglichen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung beabsichtigt war. vom 14. Dezember 2000, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, S. 44 Die Textform bezieht sich nun auf den in mehreren EU-Richtlinien verwendeten Begriff des „dauerhaften Datenträgers“.
Funktion der Textform Die Textform dient im Wesentlichen der dauerhaften Übermittlung von Informationen an den Empfänger.MüKoBGB/Dorothee Einsele, Kommentar BGB, 8. Aufl. 2018, § 126b Rn. 1; Othmar Jauernig/Heinz-Peter Mansel, BGB-Kommentar, 17. Aufl. 2018, § 126b Rn. 1 Ihre Aufgabe ist deshalb der Schutz des Interesses des Empfängers an einer sorgfältigen Information (Informationsfunktion)Otto Palandt/Helmut Heinrichs, BGB-Kommentar, 78. Aufl., 2019, § 126b Rn. 1, ISBN 978-3-406-72500-5 und, anders als bei dem gesprochenen, flüchtigen Wort, an der Dauerhaftigkeit dieser Information (Perpetuierungs- oder Dokumentationsfunktion).BT-Drs. 14/4987 vom 14. Dezember 2000, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, S. 19; MüKoBGB/Dorothee Einsele, BGB-Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 126b Rn. 9 Die sonstigen klassischen Formfunktionen des Zivilrechts (Warn-, Beweis- und Identitätsfunktion) treten demgegenüber in den Hintergrund.BT-Drs. 14/4987 vom 14. Dezember 2000, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, S. 18 f.
Arten Die Textform ist in vielen Rechtsgebieten vorgesehen, insbesondere im: Zivilrecht: In Textform abgefasst werden dürfen unter anderem die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts ( Abs. 1 BGB), Garantieerklärung beim Verbrauchsgüterkauf ( Abs. 2 BGB), Widerrufsbelehrung bei Wohnrechteverträgen ( BGB), Ratenlieferungsvertrag ( Abs. 2 BGB), Mieterhöhung ( BGB, Abs. 1 BGB), Mitteilung an Arbeitnehmer über den Betriebsübergang ( Abs. 5 BGB) oder der Verbraucherdarlehensvertrag ( BGB). Arbeitsrecht: Die Entgeltabrechnung ist nach Abs. 1 GewO in Textform zu erteilen. Der Antrag auf Brückenteilzeit gem. § 9a TzBfG bedarf der Textform. Bankwesen: Kreditinstitute müssen Nichtbanken vor Aufnahme der Bankverbindung über die Einlagensicherung und deren Höhe in Textform unterrichten ( Abs. 1 KWG). Im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sehen Abs. 3 Nr. 1 KAGB, Abs. 3 Nr. 1 KAGB Einladungen zur Gesellschafterversammlung sowie Abs. 8 Satz 2 KAGB den Widerruf einer auf den Kauf von Anteilen gerichteten Willenserklärung in Textform vor. Gesellschaftsrecht: Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts durch Dritte auf Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft ( Abs. 3 AktG) oder bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der GmbH ( Abs. 3 GmbHG, Abs. 2 GmbHG) bedürfen der Textform. Handelsrecht: Außerhalb des Verbraucherschutzes gibt es Textformerfordernisse wie z. B. Abs. 1 HGB oder Abs. 4 HGB.Adolf Baumbach/Klaus J. Hopt/Hanno Merkt, Kommentar HGB, 38. Aufl. 2018, § 438 Rn. 3 Telekommunikation: Anfrage nach einem Einzelverbindungsnachweis ( Abs. 1 TKG). Versicherungswesen: Versicherungsschein ( VVG) oder Beratung durch den Versicherer ( VVG), Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers ( Abs. 1 VVG) oder Zahlungsverzug von Versicherungsprämien ( VVG). Im Zivilprozess berücksichtigt Abs. 1 ZPO elektronische Dokumente beim Augenscheinbeweis. Die Textform genießt strafrechtlichen Schutz vor Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß StGB.
Informationen auf Internetseiten als Textform In der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung ist umstritten, ob auch Mitteilungen bzw. Informationen auf Webseiten den Erfordernissen der Textform gerecht werden können. Dieses Problem stellt sich zwar dann nicht, wenn der Verbraucher die Information heruntergeladen hat. Allerdings wird der Verwender der Information dies im Streitfalle regelmäßig nicht beweisen können.
So entschied der EuGH, dass das bloße Einstellen einer Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG vereinbar sei.Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABIEG Nr. L 144 v 4. 6. 1997, S. 19) Es erfolge dadurch weder eine „Erteilung“ der Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer noch ein „Erhalt“ auf Seiten des Verbrauchers.EuGH, Urteil vom 5. Juli 2002. Az.: C-49/11 (Content Services Ltd/Bundesarbeitskammer), Rz. 37 Zudem sei eine Webseite nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 97/7/EG geeignet.EuGH, Urteil vom 5. Juli 2002, Az.: C-49/11 (Content Services Ltd/Bundesarbeitskammer), Rz. 51 Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt dementsprechend, dass die Widerrufsbelehrung in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise übermittelt werden muss.BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 66/08 = , 3567; Rz. 19; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014, Az.: III ZR 368/13 = , Rz. 19
Auch das Kammergericht Berlin urteilte schon vorher über einen Fall, in dem die Widerrufsbelehrung lediglich in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sei.KG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2006, Az.: 5 W 156/06 ("Langtext"); siehe auch den entsprechenden Kurztext zum Beschluss vom 18. Juli 2006 In solchen Fällen sei demzufolge die Textform nach BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (durch Ausdruck der Seite oder Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) komme.KG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2006, Az.: 5 W 156/06, Rn. 28 Diese Ansicht entspricht auch der wohl herrschenden Meinung in der RechtswissenschaftOtto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 126 Rn. 3 und der Begründung im Gesetzgebungsverfahren.BT-Drs. 14/4987 vom 14. Dezember 2000, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, S. 40: "Der Unternehmer soll bei dieser Vertriebsform dem Verbraucher zweckmäßigerweise die notwendigen Informationen auch per E-Mail oder in einer ähnlichen Weise per Datenfernübertragung zuleiten können, wenn sichergestellt ist, dass sie dem Verbraucher in einer ausreichend „dauerhaften“ Form zugehen. […] Gleichfalls kann der Abruf und das „Herunterladen“ (Downloaden) der Informationen aus dem World Wide Web (WWW) des Internets ausreichen, wenn der Verbraucher die Informationen bei sich auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. der Festplatte) abspeichert oder ausdruckt."