Eine Privatuniversität ist eine private Hochschule im Rang einer Universität. Deutschland Der Begriff Universität ist in den meisten deutschen Ländern geschützt und ausschließlich Hochschulen mit einem umfassenden Fächerkanon vorbehalten. Nur Universitäten ist es außerdem erlaubt, die Doktoren- oder Professoren-Würde zu verleihen („Promotionsrecht“). Der Titel Universität wird dementsprechend vom zuständigen Staatsministerium verliehen und orientiert sich an strengen Akkreditierungsrichtlinien, die zumeist nur staatliche Hochschulen erfüllen. Jedoch gibt es in Deutschland auch einige private Hochschulen, die den Titel Universität tragen. Dazu gehören die Handelshochschule Leipzig, die EBS Universität für Wirtschaft und Recht, die Universität Witten/Herdecke, die WHU – Otto Beisheim School of Management, die Frankfurt School of Finance & Management in Frankfurt am Main, die European School of Management and Technology in Berlin, die Constructor University in Bremen sowie die Zeppelin Universität in Friedrichshafen. Die meisten anderen privaten Bildungsinstitutionen tragen jedoch (trotz der häufig anzutreffenden, aber irreführenden englischen Bezeichnung University) offiziell lediglich den Titel Fachhochschule, Kunst- und Musikhochschule oder Private Hochschule.

Eine Auswertung des Statistischen Bundesamtes für das Berichtsjahr 2013 zeigt, dass an den 23 privaten Universitäten in Deutschland ca. 19.000 Studierende eingeschrieben sind, wovon etwa 70 % in Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaftlichen Studiengängen belegt haben. Die Ausgaben der privaten Universitäten beliefen sich 2013 auf 362 Millionen Euro. Die laufenden Ausgaben (damit ohne Investitionen) je Studierenden an privaten Universitäten lagen bei circa 18.000 Euro 2013. Die Beiträge der Studierenden (einschließlich Studiengebühren) an privaten Universitäten lagen im Durchschnitt je Studierenden bei ca. 8.000 Euro. Je Professor wurden an einer privaten Universität Drittmittel in Höhe von ca. 130.000 Euro eingeworben. Von den eingeworbenen Drittmittel stammen 14 % von der Deutschen Forschungsgemeinschaft.https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2016/01/PrivateHochschulenDeutschland_012016.pdf?__blob=publicationFile Private Hochschulen in Deutschland, Buschle Nicole und Haider Carsten in WISTA-Ausgabe 1/2016 Seite 81 bis 84

Eine Liste der staatlich anerkannten Privathochschulen in Deutschland, darunter auch private Universitäten und gleichgestellte Hochschulen in privater Trägerschaft, findet sich im Artikel Liste privater Hochschulen in Deutschland. Eine Liste der kirchlichen Hochschulen in Deutschland, darunter kirchliche Universitäten, findet sich im Artikel Kirchliche Hochschule.

2004 wurde der Verband der Privaten Hochschulen e. V. (VPH) gegründet. Er vertritt die Interessen der privaten Hochschulen in Deutschland und setzt sich gemäß seiner Satzung für ein pluralistisches Hochschulsystem zum Wohle der Studierenden und der Gesellschaft ein.

Österreich Akkreditierung Seit 2001 ist in Österreich die Akkreditierung von Privatuniversitäten möglich. Die Akkreditierung erfolgt durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, bis zum 29. Februar 2012 war der Österreichische Akkreditierungsrat zuständig. Bis einschließlich 2010 gab es 120 Projektbetreiber, von denen 47 die Akkreditierung beantragt haben und 16 akkreditiert wurden.Österreichischer Akkreditierungsrat: Zahlen und Fakten 2010 (PDF; 572 kB) Vier Privatuniversitäten haben die Akkreditierung verloren oder darauf verzichtet.PEF hat die Akkreditierung laut Mitteilung an die Privatuniversitätenkonferenz per 24. Oktober 2012 zurückgelegt.

Am 1. März 2012 wurde das Universitäts-Akkreditierungsgesetz durch zwei neue Gesetze abgelöst, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) sowie das Bundesgesetz über Privatuniversitäten (PUG).; abgerufen am 7. Februar 2024. Die neuen Gesetze brachten für die Privatuniversitäten einige Neuerungen: So wurde es Privatuniversitäten ermöglicht, akademische Ehrengrade zu vergeben, und sie dürfen sich seither um kompetitiv vergebene staatliche Forschungsgelder bewerben, von denen sie zuvor (im Gegensatz z. B. zu privaten Unternehmen) ausgeschlossen waren.

Bis Ende August 2012 blieb der Österreichische Akkreditierungsrat noch für Verfahren zuständig, die vor dem 1. März 2012 eingeleitet wurden. Dann übernahm seine Aufgaben die neue Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die für die Qualitätssicherung in allen drei Hochschulsektoren (Privatuniversitäten, staatliche Universitäten und Fachhochschulen) zuständig ist.

Die Akkreditierung ist jeweils für fünf Jahre, bei Akkreditierungen ab 2012 für sechs Jahre gültig; nach zwei Akkreditierungsperioden kann die dritte Akkreditierung auf zwölf Jahre ausgesprochen werden.

Mit 1. Jänner 2021 wurde das Privatuniversitätengesetz durch das Privathochschulgesetz abgelöst (). Nunmehr können Hochschulen nach ihrer Gründung nur als Privathochschulen ohne Promotionsrecht akkreditiert werden. Im Rahmen eines Reakkreditierungsverfahrens kann dann eine Privathochschule nach § 4 Privathochschulgesetz bei Erfüllung bestimmter Bedingungen in eine Privatuniversität umgewandelt werden. Eine Umwandlung in einer Privatuniversität setzt voraus, dass die Privathochschule entsprechende Forschungsleistungen erbracht hat und über nach international kompetitiven Standards besetzte Professuren verfügt. Zugleich mit der Umwandlung in eine Privatuniversität ist zumindest ein Doktoratsstudium einzurichten. Vor der Umwandlung in eine Privatuniversität darf eine Privathochschule kein Doktoratsstudium führen.

Voraussetzungen für die Akkreditierung Von der zuständigen Agentur wird die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Privatuniversitätsstatus geprüft: Ausreichend wissenschaftlich oder künstlerisch qualifiziertes Stammpersonal (Professoren und promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) Forschung (institutionalisierte Wissensproduktion mit Rückkopplung zur Lehre) Transparente und qualitätsgeleitete Personalauswahlverfahren Studienpläne und Prüfungsordnungen nach internationalen Standards Adäquate Raum- und Sachausstattung Ausreichende Breite und Vielfalt des Studienangebots, das sich am europäischen Universitätsbegriff zu orientieren hat Sicherung der mittelfristigen Finanzierung Vorhandensein eines Entwicklungsplanes

Wirkungen der Akkreditierung Da es in der Vergangenheit in Österreich auch nichthochschulischen privaten Anbietern möglich war, akademische Grade zu verleihen (sogenannte „Lehrgänge universitären Charakters“) – diese Möglichkeit wurde mit Ende 2012 abgeschafft – stellt die Akkreditierung als Privatuniversität ein wichtiges qualitatives Unterscheidungsmerkmal dar. Die Akkreditierung ist die rechtliche Voraussetzung dafür, dass sich die Bildungseinrichtung für die Dauer der Akkreditierung als Privatuniversität bezeichnen darf und dass sie Universitätsprofessoren berufen darf. Die von Privatuniversitäten verliehenen akademischen Grade dürfen wie bei Abschlüssen an öffentlichen Universitäten geführt werden und entfalten laut Gesetz die gleichen Rechtswirkungen wie solche Grade. Für aufgrund von Universitätslehrgängen verliehene Abschlüsse gelten Einschränkungen. Die Lehrenden und Studierenden sind hinsichtlich des Fremdenrechtes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes den Lehrenden und Studierenden staatlicher Universitäten gleichgestellt. Für Studienförderung, Familienbeihilfe und Sozialversicherung gelten für Studenten von Privatuniversitäten die gleichen Regelungen wie für Studenten an staatlichen Universitäten. Spenden an Privatuniversitäten werden steuerlich wie Spenden an staatliche Universitäten behandelt. Ein anderer Vorteil ist die unechte Umsatzsteuer-Befreiung, d. h. eine Privatuniversität muss für die Studiengebühren keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, im Gegensatz zu nicht akkreditierten Bildungseinrichtungen.

Qualitätssiegel Akkreditierte Privatuniversitäten dürfen das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates verwenden. Dieses soll Studierenden und Arbeitgebern die Einschätzung der Angebote erleichtern und den Privatuniversitäten helfen, sich besser zu positionieren.

Debatte um akademische Ehrengrade Da auf eine Regelung der Vergabe von akademischen Ehrengraden durch Privatuniversitäten im ursprünglichen Gesetz (UniAkkG) vergessen worden war, gab es darüber eine öffentliche Debatte, die auch die Gerichte beschäftigte. Der Österreichische Akkreditierungsrat (ÖAR) vertrat die Ansicht, dass nach österreichischer wie auch internationaler Praxis ausschließlich solche Grade ehrenhalber verliehen werden können, die an der Privatuniversität auch im Regelstudium verliehen werden. Nach dieser Ansicht wäre z. B. die Vergabe eines „Dr. h. c.“ durch eine Privatuniversität dann erlaubt, wenn sie über ein Promotionsrecht verfügt. Zumindest drei Privatuniversitäten – die mit Promotionsrecht ausgestattete Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz und die Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik sowie die nicht promotionsberechtigte IMADEC University – verliehen Ehrendoktorate wie auch andere Ehrentitel. Nachdem der ÖAR mehrmals schriftlich moniert hatte, (Kapitel 10 „Aufsicht“, letzter Absatz) wurde gegen den Geschäftsführer der IMADEC University ein Verwaltungsstrafverfahren angestrengt, das bis zum Verwaltungsgerichtshof ausgefochten wurde und mit einer Bestätigung der Verurteilung endete.

Das Urteil stellte darüber hinaus klar, dass Privatuniversitäten – unabhängig von einem etwaigen Promotionsrecht – nach damals geltender Rechtslage (UniAkkG) keinerlei Ehrengrade vergeben durften. Dies wurde von Rechtswissenschaftlern als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, da staatlichen Bildungseinrichtungen ein solches Recht selbst dann zusteht, wenn sie über kein Promotionsrecht verfügen (Pädagogische Akademien, Donau-Universität Krems). Eine Bekämpfung vor dem Verfassungsgerichtshof wurde aber als schwierig angesehen, weil dieser Zustand nicht durch ein Gesetz, sondern durch Untätigkeit des Gesetzgebers hervorgerufen worden war.Bettina Perthold-Stoitzner, Karl Stöger: Zur Zulässigkeit der Vergabe von akademischen Ehrungen durch Privatuniversitäten und andere postsekundäre Bildungseinrichtungen. In: Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr. 6, 2007, S. 26–30, . Der ÖAR setzte sich für eine Gesetzesänderung im Sinne der Privatuniversitäten ein und forderte die Ergänzung des UniAkkG dahingehend, dass die Verleihung von Ehrengraden explizit darin vorgesehen sein sollte. Mit Inkrafttreten des neuen Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes am 1. März 2012 wurde diese gesetzliche Schwachstelle beseitigt. Nun ist es Privatuniversitäten mit Promotionsrecht erlaubt, Ehrendoktorate zu vergeben. Privatuniversitäten dürfen nun auch andere im Universitätswesen üblichen Ehrenbezeichnungen wie z. B. „Ehrensenator“ oder „Ehrenbürger“ vergeben.

Liste der in Österreich akkreditierten Privatuniversitäten Die Eigentümerstruktur österreichischer Privatuniversitäten ist heterogen. Manche sind zu 100 % in Privatbesitz, andere werden teilweise von öffentlichen Körperschaften (z. B. Bundesländern oder Religionsgemeinschaften) finanziert. Laut Gesetz ausgeschlossen ist nur die Finanzierung durch die Republik Österreich. Zudem gibt es in Österreich sowohl gemeinnützige (not-for-profit) als auch gewinnorientierte (for-profit) Privatuniversitäten.Stellungnahme und Empfehlungen des Wissenschaftsrats Österreichs, Dezember 2016, S. 26, abgerufen am 22. April 2021.

Derzeit sind folgende Privatuniversitäten akkreditiert: Anton Bruckner Privatuniversität in Linz Bertha von Suttner Privatuniversität St. Pölten Central European University Private University in Wien Danube Private University in Krems an der Donau Jam Music Lab in Wien Katholische Privat-Universität Linz