Chancengleichheit bezeichnet in modernen Gesellschaften das Recht auf einen gleichen Zugang zu Lebenschancen. Dazu gehört insbesondere das Verbot von Diskriminierung beispielsweise aufgrund des Geschlechtes, des Alters, der Religion, der kulturellen Zugehörigkeit, einer Behinderung oder der sozialen Herkunft, das in den Menschenrechten festgeschrieben ist.

Während in der Natur Chancen nach statistisch beschreibbaren Regeln, per Zufall oder über die Macht des Stärkeren / Ersteren / Angepasstesten () verteilt werden, werden Chancen in menschlichen Gesellschaften durch Menschen reguliert. In den Bemühungen um Chancengleichheit drückt sich das Verständnis von Gerechtigkeit als Demokratie aus. Mangelnde Chancengleichheit wird als ungerecht empfunden und kann den sozialen Frieden gefährden.

mini|200px|1912: Suffragetten protestieren für die Chancengleichheit von Frauen.

Chancengleichheit und das deutsche Grundgesetz

Chancengleichheit der Menschen Im Artikel 3 Absatz 3 des deutschen Grundgesetzes heißt es: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 3, Absatz 3 Adressat dieser Norm ist die öffentliche Gewalt, wie etwa Gerichte und Behörden. Im privaten Bereich regeln Bestimmungen wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz die Chancengleichheit.

Bei Stellenbesetzungen, insbesondere auch im öffentlichen Dienst, bezieht sich das Diskriminierungsverbot allerdings lediglich auf ein Verfahren mit Ausschreibung sowie auf den Ausschreibungstext selbst, nicht auf die Auswahl der Bewerber., Handreichung der IHK Wiesbaden zum AGG. Da in einigen Bereichen in der Regel Stellen ohne Ausschreibung vergeben werden, können Arbeitgeber daher weiterhin nach Belieben diskriminieren, ohne dass diese Diskriminierung Gegenstand des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wird.

Chancengleichheit der Parteien

Im deutschen Verfassungsrecht spielt der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien eine wichtige Rolle. Er ist vom Bundesverfassungsgericht aus der Zusammenschau der Artikel 3, 21 und 38 des Grundgesetzes entwickelt worden und hat seinen Niederschlag in den Regelungen des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze gefunden.§ 5 ParteiG: Gleichbehandlung

Die Chancengleichheit der Parteien ist eine Voraussetzung für den demokratischen Rechtsstaat. Denn in ihm wird in freien Wahlen eine Entscheidung der Wahlbürger herbeigeführt, die nicht einseitig zugunsten bisher erfolgreicher Parteien verfälscht werden darf. Besondere Konfliktfälle haben sich in der Praxis in Deutschland wiederholt im Zusammenhang mit dem Wahlrecht, mit der Parteienfinanzierung und mit dem Zugang zu Wahlwerbesendungen (Parteiensendungen) in Rundfunk und Fernsehen ergeben.Christian Jülich, Chancengleichheit der Parteien (1967).

Ideologische Positionen zur Idee der Chancengleichheit

Chancengleichheit ist ein zentrales Ziel des Liberalismus. Liberale fordern gleiche Rahmenbedingungen und gleiche Aufstiegschancen. Man spricht daher im Liberalismus auch von Startchancengleichheit.

Startchancengleichheit herrscht dann, wenn die um ein Gut oder eine Position Konkurrierenden weder strukturell noch interaktionell diskriminiert werden.

Die Frage ob tatsächlich Startchancengleichheit gegeben ist, lässt sich oft schwer beantworten. Treten Jungen etwa heute deswegen seltener aufs Gymnasium über als Mädchen, weil die Grundschullehrerinnen sie diskriminieren oder weil sie nicht so gut in der Schule sind – und wie beeinflusst eines das andere? Nehmen Frauen seltener Führungspositionen ein als Männer, weil sie diskriminiert werden oder weil Frauen diese seltener anstreben – und wie beeinflusst das eine das andere?

Chancengleichheit und Barrierefreiheit

mini|Signet von Inclusion Europe für Texte in leichter Sprache Oft wird zwischen formaler Chancengleichheit und der weitergehenden Barrierefreiheit unterschieden. Wenn etwa ein Bewerbungsgespräch im zehnten Stock eines Hauses ohne Aufzug stattfindet, so herrscht formale Chancengleichheit für Menschen, welche einen Rollstuhl benutzen. Es herrscht jedoch keine Barrierefreiheit. Barrierefreiheit bezeichnet eine Gestaltung der Umwelt in der Weise, dass sie von allen Menschen genutzt werden kann. Ursprünglich bezog sich das auf die bauliche Umwelt (barrierefreies Bauen).Bundeskompetenzzentrum Barrierefreit. 2013. Barrierefreiheit im engeren Sinne Heute heißt es:

Barrieren können dabei nicht nur baulicher Natur sein. So kann zum Beispiel eine bestimmte Sprache Personen mit besonderen Bedürfnissen, Menschen aus ethnischen Minderheiten oder aus den unteren Schichten ausschließen (siehe auch: leichte Sprache). Eine Überbetonung schriftlicher Informationen kann funktionale Analphabeten ausschließen.

Der Habitus als Barriere Das Habituskonzept entwickelte der Soziologe Pierre Bourdieu vor allem in seinem auf umfangreichen empirischen Untersuchungen beruhenden Hauptwerk Die feinen Unterschiede (1979). Er war der Meinung, dass der Habitus ebenfalls eine Barriere sein kann. Nach Bourdieu bezeichnet „Habitus“ das gesamte Auftreten einer Person, im Einzelnen also z. B. den Lebensstil, die Sprache, die Kleidung und den Geschmack. Wenn eine Gruppe von Menschen ähnliche Vorlieben aufweist und sich außerdem in ähnlichen sozialen Verhältnissen befindet, beobachtet man gewisse Gemeinsamkeiten. Diese gemeinsamen habituellen Strukturen sind nach Bourdieu für eine bestimmte soziale Klasse typisch. Diese gemeinsamen habituellen Strukturen bezeichnet der Begriff „Klassenhabitus“. Der klassenspezifische Habitus kann durch das Handeln der Menschen, die einer Klasse angehören, rekonstruiert werden. Damit ist das Handeln der Klassenzugehörigen für andere Mitglieder der Gruppe leicht nachvollziehbar und erklärbar. Nach Bourdieu erschweren Unterschiede im Habitus soziale Mobilität. So würden etwa Führungspositionen mit aus dem Großbürgertum stammenden Personen besetzt, da diese anderen Menschen in Führungspositionen vom Habitus her am ähnlichsten sind. Dies sorgt für gemeinsame Gesprächsthemen und gegenseitige Sympathie. Somit seien die Chancen in eine Führungsposition aufzusteigen bei gleicher Qualifikation ungleich verteilt.

Neben dem klassenspezifischen gibt es laut Bourdieu auch einen geschlechtsspezifischen Habitus, wie er in seinem 1998 erstmals erschienenen Buch Die männliche Herrschaft ausführt.

Chancengleichheit und Sprache

Einige Menschen sind der Meinung, dass zur Chancengleichheit auch eine nicht-diskriminierende Sprache gehöre. So solle man statt von „Behinderten“ von „Menschen mit besonderen Bedürfnissen“ sprechen.

Vom österreichischen Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wurde ein Buch herausgebracht, welches einen emanzipatorischen Sprachgebrauch nahelegt. Es finden sich folgende BeispieleStadt Wien: Barrierefreie Stadt: Begriffe begreifen

„behindertengerecht“: besser „barrierefrei“ (Barrierefreiheit ist für alle Menschen wichtig.)

„taubstumm“: besser „gehörlos“ (Gehörlos geborene Menschen können sprechen und verstehen sich als Angehörige einer Sprachminderheit (vergleiche dazu: Audismus).)

„an den Rollstuhl gefesselt sein“: besser „einen Rollstuhl benutzen“ (Ein Rollstuhl bedeutet keine Immobilität.)

Stefan Göthling, Geschäftsführer von „Mensch zuerst“ in Deutschland fordert:

Weitere Kritik am Sprachgebrauch kommt aus der Richtung der feministischen Linguistik: Dadurch, dass Frauen in der deutschen Sprache oft nicht mitbezeichnet würden, würden sie auch nicht mitgedacht und letztendlich strukturell diskriminiert. So sei es abzulehnen, dass 99 Lehrerinnen und ein Lehrer als „Lehrer“ bezeichnet würden. Besser sei der Ausdruck „Lehrpersonal“ oder „Lehrerinnen und Lehrer“. Ebenso solle man statt von „Studenten“ von „Studierenden“ sprechen. Daher solle auch der Begriff „Studentenwerk“ durch den Begriff „Studierendenwerk“, der Begriff „Studentenschaft“ durch den Begriff „Studierendenschaft“ ersetzt werden und so weiter. Ebenso wird von feministischer Seite der Gebrauch des Binnen-I empfohlen und dazu geraten, das Wort „man“ zu vermeiden (vgl. auch Geschlechtergerechte Sprache).

Chancengleichheit im internationalen Bildungssystem Die Chancengleichheit im internationalen Bildungssystem wird auch durch den Begriff Bildungschance ausgedrückt. Ausführlichere Artikel finden sich dort und unter Bildungsbenachteiligung.

Chancengleichheit im Schweizer Bildungssystem

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Situation in der Schweiz, bei internationalen Vergleichen sind sämtliche, auch hier nicht aufgeführte Faktoren hinzuzuziehen.

Die Schweiz wirbt seit längerem mit dem Slogan „Chancengleichheit im Schweizer Bildungssystem“. Entgegen dem, was dieser Slogan den bildungswilligen Schweizer Bürgern suggeriert, wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsbeiträgen nach Schweizer Bundesrecht in einigen Kantonen sogar erheblich erschwert, jedoch in keinem Schweizer Kanton erleichtert. So verlangen neuerdings einige Schweizer Kantone auf einem Ausbildungsbeitragsgesuch die Unterschrift der Eltern selbst dann, wenn der Bildungswillige das 25. Altersjahr erreicht hat, auch dann, wenn dem Elternteil die elterliche Gewalt entzogen wurde. Konkret sind unverheiratete erwachsene Bildungswillige in der Schweiz ein Leben lang vom steuerbaren Einkommen ihrer Eltern abhängig, selbst dann, wenn die Eltern kein Sorgerecht haben.

Das zugrundeliegende Schweizer Bundesgesetz überträgt die Verantwortung bezüglich Ausbildungsbeiträgen, welche die vom Bund und den Kantonen viel kommunizierte Chancengleichheit sicherstellen soll, auf die Kantone, gewährt diesen also freie Hand.

Fakt ist, dass im Jahr 2010 in der Schweiz selbst über 25-Jährige keinen rechtlichen Anspruch auf Ausbildungsfinanzierung haben, wenn ein (auch geschiedener oder sogar ein nie obhutschaftsberechtigter) Elternteil mehr als das von der Behörde festgelegte Einkommen verdient. Dies deshalb, weil sich die zuständige Behörde nicht dazu äußert, welcher Betrag nach Erreichen des 25. Altersjahres effektiv angerechnet wird. Eltern bildungswilliger Kinder, die in der Schweiz wohnen, sind nicht dazu verpflichtet, diesen eine den Fähigkeiten des Kindes entsprechende Ausbildung zu finanzieren.

Ob die bildungswilligen Schweizer Kinder unter 25 Jahre alt oder älter sind, spielt keine Rolle. Ob es gleiche Chancen hat wie andere Gleichaltrige, erfährt es erst, wenn seine Eltern tot sind, denn erst dann benötigt es die Unterschriften – oder wie die Behörden sagen „Einwilligung“ – seiner Eltern nicht mehr.

Chancengleichheit im Beruf Im Berufsleben sind Menschen ebenso von Diskriminierung betroffen wie im Alltag, wenn aufgrund des engen Zusammenlebens nicht sogar noch mehr. Da sich Diskriminierung schlecht auf die Arbeitsmoral auswirkt, innerbetriebliche Reibereien oder sogar Rivalitäten zwischen den ethnischen Gruppen entstehen können, versuchen Unternehmen in einem gewissen Rahmen, Chancengleichheit zu gewährleisten. Ein weiterer Grund für das eigenständige Handeln ist die Möglichkeit, dass durchaus qualifizierte Fachkräfte ausgegrenzt oder ferngehalten werden können oder Betroffene das Unternehmen verklagen (besonders in den USA).

Dennoch gab es gerade von deutschen Unternehmen starke Vorbehalte und Interventionen gegen das Antidiskriminierungsgesetz. Und zumindest in den Führungsetagen der großen deutschen Konzerne sind kaum Frauen zu finden, noch Menschen mit einer „niedrigeren“ sozialen Herkunft.