Ein Land (amtliche Bezeichnung in der Gesetzes- und juristischen Fachsprache, im allgemeinen SprachgebrauchIm Duden. Die deutsche Rechtschreibung, hrsg. von der Dudenredaktion, 23. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2004, ISBN 3-411-04013-0, Stichwort: Bundesland, S. 250 findet sich kein Hinweis auf den Gebrauch (allein) in der Umgangssprache; nach Ulrich Ammon et al., Variantenwörterbuch des Deutschen. Die Standardsprache in Österreich, der Schweiz und Deutschland sowie in Liechtenstein, Luxemburg, Ostbelgien und Südtirol, Walter de Gruyter, Berlin 2004, ISBN 3-11-016574-0, S. 150 (Stichwort „Bundesland“) werde das Wort fast nur im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen „alten“ und „neuen“ Bundesländern gebraucht. oft auch Bundesland genannt) ist nach der föderalen Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland einer ihrer teilsouveränen Gliedstaaten. Seit 1990 besteht die Bundesrepublik aus 16 Ländern. Die Länder bilden nach dem Grundgesetz gemeinsam einen souveränen Bundesstaat, keinen losen Staatenbund.
Staatsrecht Die Länder haben nach Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Rechtswissenschaft originäre Staatsgewalt und damit Staatsqualität.Sie sind laut Bundesverfassungsgericht (). Siehe auch BVerfGE 34, 9 (19 f.); BVerfGE 36, 342 (360 f.); BVerfGE 60, 175 (207 f.); BVerfGE 139, 321 (Rn. 97). Ihre Eigenstaatlichkeit und grundsätzliche Sachentscheidungsbefugnis fußt auf Artikel 30 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Sie unterscheiden sich von gewöhnlichen Staaten aber dadurch, dass ihre (partielle) Völkerrechtssubjektivität von der des Bundes „abgeleitet [= derivativ] und nicht originär ist“Ipsen, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, § 5 Rn. 21 (Abschnitt „Gliedstaaten von Bundesstaaten und Staatenbund“). und ihnen insoweit „durch die Bundesverfassung Kompetenzen in auswärtigen Angelegenheiten eingeräumt werden.“Herdegen, Staatsrecht, § 8 Rn. 30 (Abschnitt „Bundesstaat“). DementsprechendHerbert Krüger: Auswärtige Verwaltung, in: Die Verwaltung, hrsg. von Friedrich Giese, Band 2, Heft 38, Braunschweig o. J., S. 7: Durch Art. 32 Abs. 3 GG seien . Siehe zu den Kompetenzstreitigkeiten auch das Lindauer Abkommen. können die Länder Verträge mit anderen Völkerrechtssubjekten abschließen,Der deutsche Bundesstaat gesteht seinen Gliedstaaten eine begrenzte völkerrechtliche Handlungsfähigkeit zu, so Georg Dahm/Jost Delbrück/Rüdiger Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/2, 2. Aufl. 2002, S. 202. allerdings in der RegelDas Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Länder etwa Konkordate ausnahmsweise ohne Zustimmung des Bundes abschließen können. nur mit Zustimmung der Bundesregierung und soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind.Von dieser Möglichkeit haben die Länder regen Gebrauch gemacht und sind vereinzelt sogar Internationalen Organisationen beigetreten, vgl. Demokratische Legitimation der Tätigkeit internationaler Organisationen (PDF; 899 kB), S. 13 und 15 f. mit weiteren Nachweisen. Bereits vorher bestehende Staatsverträge wie die Salinenkonvention zwischen Bayern und Österreich von 1829 stehen dem nicht entgegen. Vielmehr sind die Länder unmittelbar oder auch als Nachfolgestaaten – wie etwa im Fall des Preußenkonkordats – an alte Staatsverträge gebunden.
Die Bundesrepublik kann als die staatsrechtliche Verbindung ihrer Länder angesehen werden, ist also Bundesstaat im eigentlichen Sinne (Art. 20 GG). Demnach erhält der Bund erst durch diese Verbindung seiner Gliedstaaten selbst Staatscharakter.Vgl. Dieter Hesselberger: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung, 13. Aufl., Art. 20, Rn. 1, 7; Avenarius, Die Rechtsordnung, 3. Aufl., S. 23 f.
Politik mini|Regierungsparteien und Koalitionen sowie Stimmen der Landesregierungen im Bundesrat
Politisches System
Politisch ist die Bundesrepublik Deutschland in 16 Glieder des Bundes, die Bundesländer unterteilt, die mit Verfassungsautonomie ausgestattet sind.Ernst Benda, Eckart Klein: Verfassungsprozessrecht, 4. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2020, § 2 Rn. 41. Der Staats- beziehungsweise Regierungsform nach sind seit 1949 alle deutschen Länder parlamentarische Republiken, was bedeutet, dass die Regierung jedes Landes (Exekutive) prinzipiell vom Vertrauen eines sie bestellenden Parlaments (Legislative) auf Landesebene abhängig ist.
Die verfassungspolitischen Rahmenbedingungen dieser Regierungsform werden durch bundesstaatliches Verfassungsrecht, das sogenannte Homogenitätsgebot nach Artikel 28 des Grundgesetzes, zwingend vorgeschrieben. Gewährt wird also die eigenverantwortliche Gestaltung der verfassungsmäßigen Ordnung innerhalb des vom Grundgesetz gespannten Rahmens ( Abs. 1 GG). Nicht vorgegeben ist dadurch die konkrete staatsorganisatorische Ausgestaltung des Regierungssystems, sodass das Gebot in den Ländern grundsätzlich beispielsweise auch eine präsidentielle Regierungsform oder andere Formen demokratischer Staatsordnung und deren Varianten zulässt. Die Bestimmung der Regeln, nach denen die Staatsorgane der Länder gebildet werden, welche Funktionen und Kompetenzen sie besitzen, ist prinzipiell Sache der Länder und unterliegt den Regelungen der Landesverfassungen.
Entsprechende verfassungsrechtliche Grundlagen finden sich im Abschnitt „Der Bund und die Länder“, Art. 20–37 GG.
Die Länder in der Europäischen Union Neben der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag sind die Länder ein wichtiger Akteur im politischen Willensbildungsprozess – das gilt auch für die deutsche Europapolitik. Die Länder sind über eine Vielzahl von Strukturen und Institutionen in das politische System der Europäischen Union eingebunden.Vgl. Schaubild Europakoordinierung der Länder vom Netzwerk Europäische Bewegung Deutschland. Das Mitwirkungsrecht wird durch die Verträge (EUV und AEUV), das Grundgesetz sowie einzelne Begleitgesetze rechtlich abgesichert.
Die Länder haben sich in den zurückliegenden Jahren der fortschreitenden europäischen Integration angepasst und entsprechende Strukturen geschaffen oder ausgebaut: In den meisten Ländern koordinieren Europaminister die Europapolitik des Landes. In den Fachministerien wurden eigene Abteilungen bzw. Referate eingerichtet, die sich ausschließlich mit europäischen Dossiers beschäftigen. Jedes Land hat mittlerweile eine eigene Vertretung in Brüssel eingerichtet. Die Landtage haben Europaausschüsse eingerichtet. Landtagsverwaltungen wie in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen entsenden eigens Beamte nach Brüssel, um aktuelle Entwicklungen zu beobachten. Durch all diese Maßnahmen haben die Länder ihren Einfluss auf europapolitische Entscheidungen sichern und punktuell ausbauen können. Gemeinsam unterhalten die Länder die Einrichtung des Beobachters der Länder bei der Europäischen Union, der die Aufgabe hat, die Länder und den deutschen Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte in EU-Angelegenheiten zu unterstützen.
Der Vertrag von Lissabon, seit 1. Dezember 2009 in Kraft, stärkt die Länder in ihrem Recht, ihre landesspezifischen Interessen gegenüber den europäischen Institutionen vertreten zu können. Erstmals wird die kommunale Selbstverwaltung, gegliedert in lokale Gemeinden und die überörtlichen Kreise,Uwe Andersen, Wichard Woyke (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Springer, Wiesbaden 2000, S. 187. im Primärrecht festgehalten. Das Subsidiaritätsprinzip garantiert die Zuständigkeit der Länder für all die Bereiche, die sie selbst am besten verwirklichen können und die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union (EU) fallen. In Streitfragen über die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und zur Wahrung der eigenen institutionellen Rechte können die Länder über den Ausschuss der Regionen (AdR) vor dem Europäischen Gerichtshof vorstellig werden.
Rahmendaten der Länder mini|hochkant|Isodemografische Karte Deutschlands
Amtliche bzw. Eigenbezeichnungen Zehn Länder haben als Namensbestandteil die Zusatzbezeichnung Land, bei dreien (Bayern, Sachsen und Thüringen) ist Freistaat Namensbestandteil sowie bei zwei weiteren Gliedstaaten Freie Stadt (Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg) der Name des Landes, also seine Bezeichnung im Rechtsverkehr. Lediglich das Saarland hat keine Zusatzbezeichnung.
Abgesehen von Eigenbezeichnungen in den Minderheitensprachen Dänisch (Schleswig-Holstein: Delstat Slesvig-Holsten), Friesisch (Schleswig-Holstein: Lönj Slaswik-Holstiinj), Niedersorbisch (Brandenburg: Kraj Bramborska) und Obersorbisch (Sachsen: Swobodny stat Sakska) gibt es auch Bezeichnungen einiger Länder in niederdeutscher Sprache.
Fläche, Einwohner
Wappen Land Länderkürzel Hauptstadt bevölkerungs-reichste Stadt Datum der Verfassung Beitrittzum Bund Fläche(km²) Flächenanteil(%) Einwohner(Mio.) Einwohneranteil(%) Einwohnerje km² Ausländer(%) Sprachen 40px Baden-Württemberg BW Stuttgart Stuttgart 11.11.1953 1949/521949 traten die damaligen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern dem Bund bei, die 1952 zum heutigen Bundesland Baden-Württemberg vereinigt wurden. 35.747,85 10,00 11,280 13,37 316 16,1 Deutsch 40px Bayern BY München München 02.12.1946 1949 70.541,58 19,73 13,369 15,85 190 13,7 Deutsch 40px Berlin BE — — 08.06.1995 1990Berlin ist erst seit der Wiedervereinigung ein vollwertiges Land, auch wenn Berlin (West) während der Teilung weitgehend als solches behandelt wurde (siehe auch Berlin-Frage). 891,12 0,25 3,755 4,45 4.210 19,6 Deutsch 40px Brandenburg BB Potsdam Potsdam 20.08.1992 1990 29.654,38 8,29 2,573 3,05 87 5,2 Deutsch, Niedersorbisch, Niederdeutsch 40px Bremen HB Bremen(de facto) Bremen 21.10.1947 1949 419,61 0,12 0,685 0,81 1.633 19,0 Deutsch, Niederdeutsch 40px Hamburg HH — — 06.06.1952 1949 755,09 0,21 1,892 2,24 2.506 16,8 Deutsch, Niederdeutsch 40px Hessen HE Wiesbaden Frankfurt am Main 01.12.1946 1949 21.115,62 5,90 6,391 7,58 303 16,9 Deutsch 40px Mecklenburg-Vorpommern MV Schwerin Rostock 23.05.1993 1990 23.294,90 6,51 1,628 1,93 70 4,8 Deutsch, Niederdeutsch 47x47px Niedersachsen NI Hannover Hannover 13.04.1951 (vorläufig)19.05.1993 1949 47.709,90 13,34 8,140 9,65 171 9,9 Deutsch, Saterfriesisch, Niederdeutsch 40px Nordrhein-Westfalen NW Düsseldorf Köln 28.06.1950 1949 34.112,72 9,54 18,139 21,50 532 13,8 Deutsch, Niederdeutsch 40px Rheinland-Pfalz RP Mainz Mainz 18.05.1947 1949 19.857,97 5,55 4,159 4,93 209 11,8 Deutsch 40px Saarland SL Saarbrücken Saarbrücken 15.12.1947 1957 2.571,52 0,72 0,993 1,18 386 11,8 Deutsch 40px Sachsen SN Dresden Leipzig 27.05.1992 1990 18.449,86 5,16 4,086 4,84 221 5,3 Deutsch, Obersorbisch 40px Sachsen-Anhalt ST Magdeburg Magdeburg 16.07.1992 1990 20.467,20 5,72 2,187 2,59 107 5,3 Deutsch, Niederdeutsch 40px Schleswig-Holstein SH Kiel Kiel 13.12.1947 1949 15.804,30 4,42 2,953 3,50 187 8,6 Deutsch, Dänisch, Nordfriesisch, Plattdeutsch oder Niederdeutsch und Romanes 40px Thüringen TH Erfurt Erfurt 25.10.1993 1990 16.202,37 4,52 2,127 2,52 132 5,4 Deutsch 40px Bundesrepublik Deutschland DE Berlin Berlin 08.05.1949 — 357.595,99 100 84,359 100 236 12,7 Deutsch (Amtssprache) und die anerkannten Minderheitensprachen in den einzelnen Ländern
Stand: 1. Januar 2024. Die Einwohnerzahlen sind auf Tausend gerundete Fortschreibungen der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder (Stand: 31. Dezember 2020).
Regierung, Volksvertretung