Erstgeburtstitel oder Primogeniturtitel (lateinisch primus „Erster“ und genitus „geboren“, siehe Primogenitur) sind Adelstitel, die nach alter Sitte oder altem Adelsrecht nur an den erstgeborenen Sohn (beziehungsweise an den ältesten) weitervererbt wurden, nicht aber an weitere Nachgeborene. Sie kamen als vererbbare Titel bei Familien des Hohen Adels vor (beispielsweise Fürst von Schönburg-Hartenstein, sein ältester Sohn Erbprinz von Schönburg-Hartenstein, die Nachgeborenen Prinzen und Prinzessinen von Schönburg-Hartenstein), aber auch bei Familien des „niederen Adels“, beispielsweise der Erstgeburtstitel Graf von Wuthenau-Hohenthurm, die Nachgeborenen aber nur von Wuthenau-Hohenturm (siehe dazu auch Titulargraf).
Die Erstgeburtstitel waren in unterschiedlicher Kombination denkbar, beispielsweise Fürst und Graf zu Stolberg, der älteste Sohn Erbprinz zu Stolberg, die Kinder des Fürsten und des Erbprinzen Prinzen und Prinzessinnen zu Stolberg-Stolberg, die übrigen Nachgeborenen Grafen und Gräfinnen zu Stolberg-Stolberg.
Erstgeburtstitel konnten bis 1920 weder durch Erbschaft noch durch Adoption oder auf andere Weise auf ein anderes Geschlecht übertragen werden – sie erloschen mit dem Aussterben des damit beliehenen Geschlechts.
Historischer Kontext Die Primogeniturtitel von Monarchen werden mit der jeweiligen Thronbesteigung angenommen. Könige und Fürsten gibt es in allen Erdteilen seit der Urzeit, schon im Alten Ägypten und in den antiken Kulturen des Mittelmeerraums war es die verbreitete Herrschaftsform. Bei den Germanen wurden Heerführer Herzöge genannt und zunächst für die Dauer eines Kriegszuges von den freien Männern eines Stammes durch Wahl während eines Things bestimmt. Im Frühmittelalter entstanden im Raum des fränkischen Reiches erbliche Stammesherzogtümer. Das fränkische Königsamt war bei den Merowingern und Karolingern erblich, seit der Kaiserkrönung des Frankenkönigs Karls des Großen 800 in Rom wurde der erneuerte römische Kaisertitel vom Papst verliehen, seit Otto I. (Otto dem Großen) wurde der römisch-deutsche Kaiser bis 1806 durch Königswahl und nachfolgende Kaiserkrönung gekürt.
Im 12. und 13. Jahrhundert verwandelten sich die Stammesherzogtümer des Heiligen Römischen Reichs durch Aufspaltung zunehmend in Territorial-Herzogtümer. Diese wurden bestimmten Familien vom römisch-deutschen König als erbliche Fahnlehen verliehen, wobei innerhalb dieser Familien der Herzogstitel von allen Familienmitgliedern geführt wurde, so bei den Wittelsbachern ab 1180 als Herzöge von Bayern, bei ihren Vorgängern, den Welfen, ab 1235 als Herzöge von Braunschweig-Lüneburg, bei den Wettinern ab 1423 als Herzöge zu Sachsen, bei den Habsburgern seit 1453 als Erzherzöge von Österreich. Die Fahnlehen im Alten Reich wurden immer an die Gesamtfamilie vergeben, bei der Zeremonie vertreten durch den Linienältesten, jedoch nicht an diesen ad personam. Wie die Familien dann intern ihre Regierungsfunktionen wahrnahmen (im Kondominium, in Primogenitur oder durch Aufteilung in inoffizielle Teilfürstentümer) war ihre Sache. Innerhalb der Lehnsherzogtümer konnten die Herzogsfamilien also Teilfürstentümer errichten und vererben, auch wieder verschmelzen oder neu aufteilen, nach denen sie sich (inoffiziell) dann auch benannten; das jeweilige Reichslehen aber blieb ungeteilt an die Gesamtfamilie verliehen, weshalb auch alle Familienmitglieder den Herzogstitel führten (und – etwa bei den Welfen und Wettinern oder im Haus Württemberg – bis heute als Namensbestandteil führen). Ähnlich verhielt es sich mit den rangniedrigeren reichsunmittelbaren Familien, deren Adelstitel variierten (Fürst, Landgraf, Pfalzgraf, Markgraf, Graf). Reichsfürst ist ein Oberbegriff für diese, im Reichsfürstenrat des Reichstags vertretenen Territorialherrscher, zu denen ferner auch die geistlichen Fürsten zählten. Die Kaiser konnten unter diesen reichsunmittelbaren Häusern auch Rangerhöhungen vornehmen, also etwa Grafen zu Fürsten erheben, wobei der Fürstentitel dann immer in Primogenitur geführt wurde und die übrigen Familienmitglieder entweder Grafen/Gräfinnen blieben oder zu Prinzen/Prinzessinnen erhöht wurden.
Von diesen Reichsfürsten mit Reichsstandschaft sind die bloßen Reichs-Titularfürsten (und ähnlich die Reichs-Titulargrafen) zu unterscheiden. Sie erhielten ihre Titel durch den römisch-deutschen Kaiser als bloße Adelstitel verliehen, die zwar im ganzen Reich gültig waren, jedoch nicht die Reichsunmittelbarkeit (oder Reichsstandschaft) zur Folge hatten, denn diese konnte eine Familie nur durch den Erwerb eines reichsunmittelbaren Territoriums und die damit verbundene Aufnahme in den Reichstag erlangen (was bisweilen nachträglich auch geschah; so wurde das Haus Liechtenstein 1608 in den Reichsfürstenstand erhoben, ein reichsunmittelbares Fürstentum besaßen sie aber erst ab 1719). Der Fürstentitel wurde dabei in der Regel dem Erstgeborenen verliehen (primogen), der Grafentitel hingegen gewöhnlich der gesamten Familie oder allen Nachfahren des Erhobenen, es kamen aber auch Verleihungen ad personam (also nicht-erbliche) vor. Ferner gab es in Ausnahmefällen auch die Aufnahme eines Fürsten ohne reichsunmittelbares Territorium in den Reichstag als Personalist. Viele hochadlige Geschlechter teilten ihre Territorien unter ihren diversen Linien auf, bisweilen erwarben manche Linien auch neue Gebiete durch Erbschaft, sodass nicht selten ein und dasselbe Geschlecht mehrere regierende Linien, versehen mit entsprechenden Erstgeburtstiteln, hervorbrachte (so etwa die Bentheim, Castell, Fugger, Hohenlohe, Löwenstein-Wertheim, Oettingen, Reuß, Salm, Sayn-Wittgenstein, Schwarzburg, Solms, Stolberg, Waldburg). Als Familienoberhaupt, im Gotha einleitend verzeichnet als Chef des Hauses, gibt in diesen Fällen für jede Linie einen eigenen Chef (und Titelträger); die Stellung eines „Seniors“ des Gesamthauses hat demgegenüber eine geringere, eher protokollarische Bedeutung; sie wird unterschiedlich definiert, teils nach genealogischer, patrilinearer Seniorität („der älteste Sohn des ältesten Sohnes usw.“), teils nach Lebensalter.
Im Zuge der Auflösung des Alten Reiches zwischen 1803 (Reichsdeputationshauptschluss), 1806 (Ende des Reichs) und 1815 (Wiener Kongress) verloren zahlreiche Grafen- und Fürstenhäuser durch Mediatisierung ihre staatliche Unabhängigkeit an benachbarte, größere Territorien, während die dort weiter regierenden Häuser als Mitglieder des Deutschen Bundes die volle Souveränität innerhalb eines Staatenbundes erlangten, bis sie sich im Zweiten Deutschen Kaiserreich ab 1871 wieder zu einem Bundesstaat zusammenschlossen. Die mediatisierten Häuser behielten jedoch ihre Titel, ihren Besitz, einige standesherrliche Sonderrechte und gemäß der Deutschen Bundesakte auch die Ebenbürtigkeit mit den weiter regierenden Häusern und somit ihre Zugehörigkeit zum Hochadel. Die Titel der mediatisierten Häuser wurden zum Ausgleich für den Verlust der Souveränität von ihren neuen Landesherren denn auch häufig um eine Rangstufe erhöht, aus vormals regierenden Grafen wurden dann (primogene) Titularfürsten. Die bayerischen und die württembergischen Könige waren bestrebt, den Fürstentitel innerhalb ihrer Königreiche möglichst häufig zu verleihen, um die (ihnen bisweilen wenig wohlgesinnten) mediatisierten Reichsfürsten, deren Territorien sie vereinnahmt hatten, unter eine Menge von Titularfürsten zu stellen. Daher wurde etwa in Bayern einem verdienten General aus der bürgerlichen Familie Wrede der Fürstentitel dergestalt verliehen, dass ihn sämtliche Nachfahren führen durften, nicht nur der jeweils Älteste (traditionell wurde es so im russischen Adel gehandhabt). Ähnlich durften sich in Württemberg die Mitglieder einer morganatischen Linie des Königshauses, die Urach, allesamt Fürsten nennen, während das Familienoberhaupt Herzog wurde. Da die Habsburger über Jahrhunderte römisch-deutsche Kaiser gewesen waren und in dieser Eigenschaft die führenden Familien ihrer Erblande häufig in den Reichsfürsten- oder Reichsgrafenstand erhoben hatten, wollte das neue Kaiserhaus der Hohenzollern ab 1871 sich ebenfalls mit einem höherrangigen Hofstaat umgeben und verlieh daher eine Anzahl primogener preußischer Fürstentitel. Um auch einen ausreichenden Grafenstand zu schaffen (denn die Anzahl der alten Reichsgrafen in Brandenburg-Preußen war überschaubar), wurde an wohlhabende Adelsfamilien nun auch der preußische Grafentitel häufiger verliehen, allerdings meist nur primogen und gebunden an den jeweiligen Besitz eines Familienfideikommisses, um nicht eine Inflation besitzloser Grafen herbeizuführen.
Da es in den meisten anderen europäischen Monarchien keine der Reichsstandschaft vergleichbaren Semi-Souveränitätsrechte einzelner Adelshäuser gab, waren (oder sind) die Herzogs- und Fürstentitel in diesen Ländern reine Adelstitel ohne Regierungsgewalt (jedoch bisweilen mit politischen Rechten in Form eines Sitzes in einem Oberhaus). Der Herzogstitel ist dabei in der Regel ein Erstgeburtstitel. Im britischen Adel gilt die Besonderheit, dass sämtliche Adelstitel nur primogen vererblich sind; nur für die erste Generation der jüngeren Kinder eines Peers gibt es noch sogenannte Höflichkeitstitel (Lord, Lady, The Honourable), während die Nachfahren der nächsten Generation ins Bürgertum absteigen; bei Erlöschen der titeltragenden Linie kann der Primogeniturtitel des Peers jedoch auf eine solche Nebenlinie übergehen, sofern diese von einem Titelträger abstammt (so erbte etwa 1996 ein bürgerlicher Südafrikaner von der entfernt verwandten Hauptlinie seiner Familie den schottischen Titel Duke of Atholl). Der Fürstentitel existiert in Großbritannien nicht, ebenso wenig in Spanien, mit Ausnahme der Titel der jeweiligen Thronfolger: Prince of Wales (Fürst von Wales) oder Príncipe de Asturias (Fürst von Asturien). In Frankreich und Belgien sind Fürst und Prinz identisch (als Prince), insofern unterscheidet sich der Titel des Familienoberhaupts nicht von dem der Agnaten, etwa bei den Häusern Ligne oder Merode. (Der Titel Fürst von Monaco ist nur im Deutschen vom Prinzen unterschieden.) Im Italienischen Adel hingegen werden die verliehenen Erstgeburtstitel (Duca, Principe, Marchese) häufig zwischen den Familienlinien (und oft auch zwischen den lebenden Generationen) aufgeteilt. Eine Besonderheit sind auch die primogenen Lehnsgrafentitel nach dänischem Adelsrecht, die sich zusammen mit einem Grundbesitz patrilinear an den jeweils ältesten Sohn weitervererben; in vielen Fällen sind die Töchter ebenfalls Comtessen, während die jüngeren Söhne den Baronstitel führen. Solche dänischen Verleihungen betreffen teilweise auch in Schleswig-Holstein ansässige Familien.So etwa die Brockdorff, Moltke, Raben-Levetzau u. a. Bei den Hobe führt der jeweilige Erbe des Gutes Gelting einen dänischen primogenen Baronstitel.
Namensbestandteil (Deutschland) Seit dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung von 1919 mit der Aufhebung der adeligen Standesvorrechte gelten Erstgeburtstitel wie alle Adelstitel nur noch als Bestandteil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.Siehe Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung (Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, BGBl. III, Gliederungsnummer 401-2). Personen, die bis 1919 Adelstitel führten, welche auf Primogenitur beruhten, konnten diese bis an ihr Lebensende als ihren Namensbestandteil weiterführen. Das Preußische Adelsgesetz vom 23. Juni 1920 führt dazu im § 22 aus: