mini|Kassiererin am Kassenschalter einer Sehenswürdigkeit in Florenz mini|Kassenhäuschen im städtischen Hallenbad Elisabethhalle in Aachen mini|Hölzerne „Casse“ einer alten Schusterwerkstatt, ausgestellt im Museum unter der Yburg

Kasse (in Österreich auch Kassa; ) ist der Sammelbegriff für alle Geräte, Funktionen, Konten oder Stellen in Wirtschaftssubjekten, die mit Zahlungsvorgängen befasst sind.

Allgemeines Das Wort Kasse ist der Bezeichnung für „Kasten, Kiste“ () entlehnt, das wiederum aus dem Verb für „fassen, (in sich) aufnehmen“ () stammt.Ursula Hermann, Knaurs etymologisches Lexikon, 1983, S. 245; ISBN 3-426260743 Es wird heute nicht nur als Behälter für Bargeld verwendet, sondern der Begriff „Kasse“ ist ein Sammelbegriff für alle Funktionen, Konten, Stellen, Komposita (wie Krankenkasse, Sparkasse, Versorgungskasse) oder umgangssprachliche Formulierungen wie bei „Kasse machen“.

Wirtschaftssubjekte (Privathaushalte, Unternehmen, Behörden) müssen organisatorische Vorkehrungen treffen, wenn sie häufig in Verbindung mit Bargeld stehen. Die Intensität der Bargeldzahlungen wird hierbei anhand der Barzahlungsquote (Anteil der Barzahlungen an sämtlichen Zahlungen) gemessen. Am höchsten ist die Barzahlungsquote im Einzelhandel Deutschlands, wo 2016 insgesamt 51,3 % aller Zahlungen durch Bargeld geleistet wurden.Statista Das Statistik-Portal, Anteile von Zahlungsarten am Einzelhandelsumsatz in Deutschland in den Jahren 2016 und 2017, Statista 2019

Organisation Die Kasse als Gerät ist die Registrierkasse, welche in ein Kassensystem eingebunden sein kann. Die mobile Kasse ist Teil eines Kassensystems, weil sie keine Bargeldbestände aufnehmen kann. Besondere Arten von Kassen sind die heute üblichen Scannerkassen, unter anderem die kassiererlose SB-Kasse (Selbstbedienungskasse), bei welcher der Käufer die Waren selbst einscannen muss () und am Automaten bezahlt, wie auch die Schnellkasse, eine reservierte Kasse für Käufer mit einer geringen Anzahl von Warenartikeln.

Funktional erfüllen die Kassierer(innen) die Aufgabe der Kassenführung, indem sie mit Zahlungsvorgängen wie Barauszahlung oder Bareinzahlung (auch durch Geld- und Kreditkarten sowie Schecks) betraut sind. Das Wort Kassierer(in) ist das aus Kasse gebildete Nomen Agentis. Im Einzelnen wird Bargeld entgegengenommen, geprüft, das Rückgeld oder gegebenenfalls auch Pfandgeld herausgegeben und bis zur Abrechnung sicher aufbewahrt. Schecks werden geprüft und bis zur Abrechnung abgelegt. Geld- und Kreditkarten werden automatisch eingelesen, die Identität des Inhabers durch dessen Unterschrift oder PIN geprüft. Nach Abschluss des Zahlungsvorgangs erhält der Kunde eine ausgedruckte Quittung, auf der die Steueranteile ausgewiesen sind. Typische Bareinzahlungen sind die Gegenleistungen aus Geschäften mit Kunden und Auffüllungen des Kassenbestandes, Barauszahlungen gibt es etwa bei Gutschriften als Korrektur einer Rechnung zu Gunsten des Leistungsempfängers etwa infolge einer Mängelrüge (Minderung des Kaufpreises).

Die Stelle als Arbeitsplatz heißt schlicht „Kasse“, „Kassenhalle“ oder „Kassensaal“, bei Kreditinstituten ist sie Teil des Schalters (Autoschalter, Kassenschalter). Das Kassenkonto heißt in der Bilanzierung Kassenbestand (eine Bilanzposition gemäß Abs. 2 lit. B IV HGB), einem aktiven Bestandskonto, bei dem die Barauszahlung als Abgang und die Bareinzahlung als Zugang registriert wird. Hierüber wird ein Kassenbuch geführt, das als Hauptbuch sämtliche Transaktionen festhält. Vor allem im Einzelhandel oder in der Gastronomie wird über Bareinzahlungen ein Kassenbon oder eine Quittung ausgestellt. Die ordnungsgemäße Kassenführung ist gemäß AO auch Voraussetzung für die Besteuerung. Die Kassenaufsicht überwacht das ordnungsgemäße Funktionieren, dem Kassenprüfer obliegt die Aufgabe, den täglichen Endbestand des Kassenbuchs mit dem tatsächlichen Bargeldbestand zu vergleichen (Kassenprüfung). Besteht ein Unterschied zwischen beiden, spricht man von der Kassendifferenz.

Im Selbstbedienungs-Einzelhandel dient die Kassenzone oftmals als bevorzugter Verkaufsort (, abgekürzt POS) für kleinteilige Mitnahmeartikel wie Tabakwaren oder Quengelware wie Kaugummi oder Schokoriegel wegen des dort besonders wirksamen psychologischen Reiz-Reaktions-Mechanismus und zur Diebstahlsvermeidung.

Schwarze Kasse Die „Schwarze Kasse“, „Sonderkasse“ oder „verdeckte Kasse“ ist ein umgangssprachlicher Ausdruck für eine Schattenwirtschaft, bei der Bareinzahlungen und Barauszahlungen ohne Buchung und ohne Beleg oder Buchgelder mit Verschleierung des Auftraggebers und/oder Zahlungsempfängers vorkommen und in der Buchhaltung nicht oder manipuliert erscheinen.

Begriff Bereits im März 1937 definierte das Reichsgericht (RG): „Unter schwarzen Kassen werden gemeinhin vor der Öffentlichkeit, vor dem Vermögensinhaber selbst oder vor zuständigen Stellen geheim gehaltene Konten oder auch Bargeld verstanden, in denen Gelder des jeweiligen Vermögensträgers angesammelt werden, um im Anschluss im wirklichen oder vermeintlichen Interesse des Vermögensinhabers verwendet zu werden“.RG, Urteil vom 11. März 1937, Az.: 2 D 572/36 = , 157 Um eine schwarze Kasse handelt es sich, „wenn ein Täter ihm zur Verwaltung anvertraute Gelder pflichtwidrig auf ein Sonderkonto abzweigt und dieses vor dem Vermögensinhaber verborgen hält, um jedoch in Zukunft das geheime Vermögen im Interesse des Inhabers nutzbringend zu verwenden“.Klaus Bernsmann, Alles Untreue?, in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, 2007, 219, 231 Bei der Führung schwarzer Kassen werden die Merkmale der Pflichtverletzung, die Geheimhaltung der Kassen gegenüber Dritten und die eigennützige Verwendung erfüllt. Eine schwarze Kasse besteht aus Geldern, die unter Missachtung bestimmter Pflichten verborgen gehalten werden, und deren beabsichtigte Verwendung in Beziehung zur beruflichen oder sonst aufgabenbezogenen Tätigkeit desjenigen steht, der die Gelder verbirgt.Thomas Weimann, Die Strafbarkeit der Bildung sog. schwarzer Kassen gem. § 266 StGB (Untreue), 1996, S. 12 f. Sie umfasst alle Gelder, die zwecks Erlangung der alleinigen Verfügungsmacht vor dem Treugeber verborgen werden, insbesondere Konten und Depotkonten aller Art oder „Geldspeicher“ bzw. „Geldreserven“, die außerhalb des Amts- oder Geschäftsbereichs des Täters bei Dritten zu dessen Verfügung gehalten werden.Frank Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht. 2005, S. 398

Täterkreis Schwarze Kassen kommen in der öffentlichen Verwaltung, bei politischen Parteien oder Wirtschaftsunternehmen vor. Steffen Evers, Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB), 2018, S. 134

Schwarze Kassen galten als eigenmächtige Zweckentfremdung (oder Zweckänderung) von Mitteln der öffentlichen Hand.RGSt 71, 155 Sie entstanden ersichtlich erstmals im Haushaltswesen. Der spektakuläre Kölner Müllskandal begann nach der Ausschreibung der Aufträge zum Bau einer Restmüllverbrennungsanlage, für die mehrere Firmen Angebote abgaben; sie stellten teilweise auch die Zahlung von Schmiergeldern zwischen 2 % und 3 % des Auftragsvolumens bei Auftragsvergabe in Aussicht. Eine stadteigene Gesellschaft bezahlte die vereinbarte Auftragssumme (792 Mio. DM) einschließlich des darin enthaltenen Schmiergeldanteils (21,6 Mio. DM) bis August 2000 fast vollständig an den Ausschreibungsgewinner, der die Schmiergelder weiterleitete. Ein Geschäftsführer einer GmbH und ein Vorstand einer AG können sich wegen Untreue strafbar machen, wenn sie unter Verstoß gegen Abs. 1 GmbHG bzw. Abs. 1 AktG und unter Verletzung von Buchführungsvorschriften eine schwarze Kasse im Ausland einrichten.BGH, Urteil vom 27. August 2010, Az.: 2 StR 111/09 = Täter war der Vorstand Hellmut Trienekens, der zur Finanzierung so genannter „nützlicher Aufwendungen“ beschloss, außerhalb der Buchhaltung des Trienekens-Konzerns eine „Kriegskasse“ bei einer Briefkastengesellschaft in der Schweiz einzurichten.BGHSt 55, 266, 269

Die im Oktober 2017 aufgedeckte schwarze Kasse in der deutschen Botschaft in Paris repräsentierte ein „System nicht deklarierter Barzahlungen“. Die schwarze Kasse diente dazu, Überstunden von Hauspersonal ohne Abzüge zu bezahlen. Gezahlt wurde stets dann, wenn Unternehmen oder sonstige Kunden Räume des Hôtel Beauharnais – der noblen Botschafter-Residenz – für Empfänge mieteten und das botschaftseigene Personal dazu Dienst tat.Kölner Stadtanzeiger vom 12. November 2017, Thorsten Knuf: „Schwarze Kasse“: Berlin gibt Unregelmäßigkeiten an deutscher Botschaft in Paris zu Zuweilen werden auch Schattenhaushalte als schwarze Kassen tituliert, weil sie die tatsächliche Haushaltslage verschleiern.

Die Parteienfinanzierung erfolgt unter anderem aus Parteispenden, welche im Parteiengesetz (PartG) ausdrücklich erlaubt sind ( Abs. 1 PartG). Sie sind im Rechenschaftsbericht zu erwähnen ( Abs. 4 PartG), bei mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr ist eine namentliche Nennung des Zuwenders erforderlich und bei über 50.000 Euro ist eine unverzügliche Anzeige an den Bundestagspräsidenten zu erstatten ( Abs. 4 PartG). Soll dabei die Anonymität des Zuwenders gewahrt bleiben, ist dieses Dilemma die Grundlage für Spendenaffären. Die Spendenaffäre der Frankfurter SPD beispielsweise begann im Dezember 1972 mit einer Barspende über 200.000 DM eines libanesischen Kaufmanns, der daraufhin die Konzession zum Betrieb von Tiefgaragen auf dem Flughafen Frankfurt Main erhielt. Als CDU-Spendenaffäre ist im Jahre 1983 die Verbringung der Parteigelder auf Schweizer Konten bekannt geworden, ihre Überführung in das Vermögen der anonymen Zaunkönig-Stiftung und ihre fortlaufende Verheimlichung gegenüber der CDU Hessen. Dies stellte dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge eine Untreue gemäß § 266 StGB zum Nachteil des CDU-Landesverbandes dar, die erst mit der Rückführung der Gelder im Jahre 2000 beendet war. Der Vermögensnachteil lag nach Ansicht des BGH in einer konkreten Vermögensgefährdung, die durch Bildung einer „schwarzen Kasse“, „verbunden mit der Intention der Angeklagten, zwar im Interesse der Partei, letztlich aber nach eigenem Gutdünken hierüber zu verfügen“, eingetreten sei.BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, Az.: 2 StR 499/05 =

In der Privatwirtschaft werden aus schwarzen Kassen Schmiergeldzahlungen oder Kick-backs gezahlt. Beispielhaft ist die Siemens-Korruptionsaffäre, die im November 2006 begann. Im Geschäftsbereich der Siemens-Power Generation (SPG) existierte ein etabliertes System zur Zahlung von Bestechungsgeldern, wobei die hierfür vorgesehenen Mittel auf verborgenen Konten im Ausland lagen und in der offiziellen Buchhaltung des Geschäftsbereichs SPG keinen Niederschlag gefunden hatten.BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010, Az.: 2 BvR 2559/08 = Im Rahmen der Akquirierung zweier Aufträge in den Jahren 1999 und 2000 veranlasste der Täter, dass an Funktionsträger des Auftraggebers Schmiergelder in Millionenhöhe überwiesen wurden, nachdem die SPG die Aufträge entsprechend vorher getroffener Absprachen erhalten hatte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte klar, dass der Untreuetatbestand in seiner geltenden Fassung mit dem Bestimmtheitsgebot des Abs. 2 GG noch zu vereinbaren ist, denn er lässt ein Rechtsgut ebenso klar erkennen wie die besonderen Gefahren, vor denen der Gesetzgeber dieses mit Hilfe des Tatbestands schützen will.

Der BGH bejaht in ständiger Rechtsprechung bei Kick-back-Zahlungen die Erfüllung des Untreuetatbestands, wenn der Täter die Möglichkeit eines besonders vorteilhaften Vertragsabschlusses des Vermögensinhabers mit einem Dritten dadurch vereitelt, dass er sich von dem Dritten für den Fall des Vertragsschlusses eine Zuwendung versprechen lässt, die der Dritte aus dem vom Vermögensinhaber zu leistenden – entsprechend erhöhten – Entgelt bestreitet.BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005, Az.: 5 StR 119/05 = , 314 f.

Rechtsfolgen