Gemeindeorgane ist in der Bundesrepublik Deutschland der Oberbegriff für die in einer Gemeindeordnung eines Bundeslandes festgelegten Organe einer Stadt, einer Gemeinde oder eines Landkreises.

Die Bezeichnungen und Bedeutungen dieser kommunalen Organe variieren entsprechend in den einzelnen Bundesländern deutlich. Zudem finden sich Unterschiede abhängig davon, ob es sich (nur) um eine Gemeinde oder eine Stadt handelt.

Unter Vertretungsorgan versteht man das von der Bürgerschaft gewählte „Parlament“ einer Gemeinde, wobei es sich verfassungsrechtlich korrekt nicht um ein echtes Parlament, sondern nur um einen Bestandteil der (Selbst-)Verwaltung der Gemeinde handelt. Es ist somit der Exekutive und nicht der Legislative zuzuordnen.

Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gemeindeorganen werden im Kommunalverfassungsstreit entschieden.

Die Länder Berlin und Hamburg sind Einheitsgemeinden. Hier sind Land und Kommune rechtlich identisch, und die Organe des Landes sind zugleich Kommunalorgane.

Gremium Bezeichnung des Vertretungsorgans „Parlament“ Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis Baden-Württemberg Gemeinderat Gemeinderat Kreistag Bayern Gemeinderat bzw. Marktgemeinderat (bei Marktgemeinden) Stadtrat Kreistag Berlin entfällt (= Abgeordnetenhaus) entfällt Brandenburg Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung Kreistag Bremen entfällt Stadtbürgerschaft (in Bremen) bzw. Stadtverordnetenversammlung (in Bremerhaven) entfällt Hamburg entfällt (= Bürgerschaft) entfällt Hessen Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung Kreistag Mecklenburg-Vorpommern Gemeindevertretung Stadtvertretung Kreistag Niedersachsen Rat der Gemeinde Rat der Stadt Kreistag Nordrhein-Westfalen Rat der Gemeinde Rat der Stadt Kreistag Rheinland-Pfalz Gemeinderat Stadtrat Kreistag Saarland Gemeinderat Stadtrat Kreistag Sachsen Gemeinderat Stadtrat Kreistag Sachsen-Anhalt Gemeinderat Stadtrat Kreistag Schleswig-Holstein Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung Kreistag Thüringen Gemeinderat Stadtrat Kreistag

Mitglieder Die Mitglieder der Vertretungsorgane tragen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen.

Bezeichnung der Mitglieder des Vertretungsorgans Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis Baden-Württemberg Gemeinderat Stadtrat Kreisrat Bayern Gemeinderatsmitglied Stadtratsmitglied Kreisrat Berlin entfällt (= Abgeordneter / Mitglied des Abgeordnetenhauses) entfällt Brandenburg Gemeindevertreter Stadtverordneter Mitglied des Kreistages Bremen entfällt Mitglied der Stadtbürgerschaft (in Bremen) bzw. Stadtverordneter (in Bremerhaven) entfällt Hamburg entfällt (= Abgeordneter / Mitglied der Bürgerschaft) entfällt Hessen Gemeindevertreter Stadtverordneter Kreistagsabgeordneter Mecklenburg-Vorpommern Gemeindevertreter Stadtvertreter Kreistagsmitglied Niedersachsen Ratsherr/Ratsfrau Ratsherr/Ratsfrau Mitglied des Kreistages Nordrhein-Westfalen Ratsmitglied Ratsmitglied Kreistagsmitglied Rheinland-Pfalz Ratsmitglied Ratsmitglied Kreistagsmitglied Saarland Mitglied des Gemeinderats Mitglied des Stadtrats Mitglied des Kreistages Sachsen Gemeinderat Stadtrat Kreisrat Sachsen-Anhalt Gemeinderat Stadtrat Kreistagsmitglied Schleswig-Holstein Gemeindevertreter Stadtvertreter Kreistagsabgeordneter Thüringen Gemeinderatsmitglied Stadtratsmitglied Kreistagsmitglied

Vorsitz In einigen Bundesländern wählt das Vertretungsorgan in der konstituierenden Sitzung einen oder mehrere Vorsitzende. Der Vorsitzende des Organs trägt in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen. In anderen Bundesländern ist der von den Bürgern gewählte Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung zugleich geborener Vorsitzender des Vertretungsorgans. Hier gibt es also keinen besonderen Vorsitzenden, doch wird meist ein Mitglied des Vertretungsorgans zum allgemeinen Stellvertreter des Bürgermeisters bzw. Oberbürgermeisters gewählt.

Bezeichnung des Vorsitzenden des Vertretungsorgans Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis Baden-Württemberg Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) Landrat Bayern Erster Bürgermeister Erster Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten) Landrat Berlin entfällt (= Präsident des Abgeordnetenhauses) entfällt Brandenburg Vorsitzender der Gemeindevertretung Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Vorsitzender des Kreistages Bremen entfällt Präsident der Stadtbürgerschaft (in Bremen) bzw. Stadtverordnetenvorsteher (in Bremerhaven) entfällt Hamburg entfällt (= Präsident der Bürgerschaft) entfällt Hessen Vorsitzender der Gemeindevertretung Stadtverordnetenvorsteher Kreistagsvorsitzender Mecklenburg-Vorpommern Vorsitzender der Gemeindevertretung(in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist dies der Bürgermeister) Stadtvertretervorsteher Kreistagspräsident Niedersachsen Ratsvorsitzender Ratsvorsitzender Vorsitzender des Kreistages Nordrhein-Westfalen Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten) Landrat Rheinland-Pfalz Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten) Landrat Saarland Bürgermeister Bürgermeister Landrat Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen

Verwaltungsorgan

Die Verwaltung wird meist nicht direkt vom „Parlament“ geleitet, doch ist in manchen Bundesländern der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung zugleich Vorsitzender des Vertretungsorgans. Es existieren entsprechend den Gemeindeordnungen der Länder jedoch unterschiedliche Modelle der Leitung einer Verwaltung. Entsprechend unterscheiden sich die Bezeichnungen.

Gremium Den hauptamtlichen Wahlbeamten der Gemeinde sind in verschiedenen Bundesländern Gremien zur Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten zur Seite gestellt. Bei Bundesländern, in denen es jedoch kein solches Gremium gibt, steht nur der hauptamtliche Wahlbeamte als Einzelperson an der Spitze der Verwaltung. In diesen Fällen steht in der Tabelle das Wort „entfällt“.

Bezeichnung des Verwaltungsorgans Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis Baden-Württemberg entfällt entfällt entfällt Bayern entfällt entfällt Berlin entfällt (= Senat) entfällt Brandenburg Beigeordnetenkonferenz Bremen entfällt Senat (in Bremen) bzw. Magistrat (in Bremerhaven) entfällt Hamburg entfällt (= Senat) entfällt Hessen Gemeindevorstand Magistrat Kreisausschuss Mecklenburg-Vorpommern entfällt entfällt entfällt Niedersachsen Verwaltungsausschuss Verwaltungsausschuss Kreisausschuss Nordrhein-Westfalen Verwaltungsvorstand (nur bei hauptamtlichen Beigeordneten) Verwaltungsvorstand (nur bei hauptamtlichen Beigeordneten) Rheinland-Pfalz entfällt Stadtvorstand (nur in Städten mit zwei oder mehr hauptamtlichen Beigeordneten) Saarland entfällt entfällt entfällt Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen

Mitglieder Die Mitglieder der Verwaltungsorgane tragen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen.

Bezeichnung der Mitglieder des Verwaltungsorgans Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis Baden-Württemberg Beigeordneter(nur in Gemeinden ab 10.000 Einwohner möglich, aber nicht zwingend) Beigeordneter(nur in Städten ab 10.000 Einwohner möglich, aber nicht zwingend.)In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten Beigeordneter mit dem Titel Bürgermeister Erster Landesbeamter(als allgemeiner Vertreter des Landrats) Bayern entfällt entfällt Berlin entfällt (= Senator) entfällt Brandenburg entfällt Beigeordnete/r (in kreisfreien Städten auch Bürgermeister, als Vertreter des Oberbürgermeisters) Beigeordnete/r Bremen entfällt Senator (in Bremen) bzw. Mitglied des Magistrats (in Bremerhaven) entfällt Hamburg entfällt (= Senator) entfällt Hessen Beigeordneter Stadtrat -in Städten ab 50.000 Ew. trägt der Erste Beigeordnete die Bezeichnung Bürgermeister. Beigeordneter -der Erste Kreisbeigeordnete ist hauptamtlich tätig. Mecklenburg-Vorpommern Stellvertreter des Bürgermeisters Stellvertreter des Bürgermeisters bzw. Beigeordneter (ab 40.000 Einwohner möglich) (die Stellvertreter können ggf. die Bezeichnung "Stadtrat" oder "Senator" erhalten) Beigeordnete/r Niedersachsen Mitglied des Verwaltungsausschusses bzw. Beigeordneter bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters Mitglied des Verwaltungsausschusses bzw. Beigeordneter bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters Mitglieder des Kreisausschusses Nordrhein-Westfalen Beigeordneter Beigeordneter Rheinland-Pfalz entfällt Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten) und Beigeordnete Saarland entfällt entfällt entfällt Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen

Vorsitz bzw. Einzelperson

Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsorgans trägt dementsprechend auch in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen. Bei Bundesländern, in denen es kein Gremium als Verwaltungsorgan gibt, steht eine Einzelperson an der Spitze der Verwaltung. In diesen Fällen erübrigt sich die Funktion „Vorsitz des Verwaltungsorgans“.

Bezeichnung des Vorsitzenden des Verwaltungsorgans Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis Baden-Württemberg Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) Landrat Bayern Berlin (= Regierender Bürgermeister) Brandenburg Bürgermeister (ehrenamtlich, ab 5.000 Einwohner hauptamtlich) Bürgermeister, Oberbürgermeister (in kreisfreien Städten) Landrat Bremen Hamburg (= Erster Bürgermeister) Hessen Bürgermeister Bürgermeister -in Städten ab 50.000 Ew. trägt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. Landrat Mecklenburg-Vorpommern Landrat Niedersachsen Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in kreisfreien Städten, Göttingen und Hannover) Landrat Nordrhein-Westfalen Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten) Rheinland-Pfalz Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten) Saarland Bürgermeister Bürgermeister -in Städten ab 50.000 Ew. trägt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. Landrat Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen

Kategorie:Kommunalrecht (Deutschland)