Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eine Form der Krankenversicherung in Deutschland. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems. Zusammen mit der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung bildet sie das deutsche Sozialversicherungssystem. Die GKV ist grundsätzlich eine Pflichtversicherung für alle Personen in Deutschland, die als nicht versicherungsfrei eingestuft werden und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.Vgl. dazu und SGB V. Die Mitgliedschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig erworben werden. mini|hochkant=1.2|Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter im Reichsgesetzblatt vom 21. Juni 1883

Geschichte

Die gesetzliche Krankenversicherung wurde in Deutschland durch das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883, als erste Leistung aus dem Bereich der Sozialversicherungen von Otto von Bismarck als Teil des deutschen sozialversicherungsrechtlichen Solidarsystems eingeführt, um die Arbeiterschaft für den Staat zu gewinnen. Es trat zum 1. Dezember 1883 in Kraft.Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, RGBl. 1883, 73–104.Zur Entstehung des Krankenversicherungsgesetzes von 1883 und zur Krankenversicherung im 19. Jahrhundert vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867–1881), 5. Band: Gewerbliche Unterstützungskassen, bearbeitet von Florian Tennstedt und Heidi Winter, Darmstadt 1999; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881–1890), 5. Band: Die gesetzliche Krankenversicherung und die eingeschriebenen Hilfskassen, bearbeitet von Andreas Hänlein, Florian Tennstedt und Heidi Winter, Darmstadt 2009; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890–1904), 5. Band: Die gesetzliche Krankenversicherung, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Florian Tennstedt und Heidi Winter, Darmstadt 2012; vgl. Wolfgang Ayaß, Wilfried Rudloff, Florian Tennstedt: Sozialstaat im Werden, Band 1: Gründungsprozesse und Weichenstellungen im Deutschen Kaiserreich, Stuttgart 2021; Band 2: Schlaglichter auf Grundfragen, Stuttgart 2021. Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits durch das Gesetz vom 29. April 1869 die gemeindliche Krankenpflegeversicherung in Bayern. Dabei handelte es sich um die ersten Gesetze überhaupt, die die soziale Sicherung der unteren Einkommensschichten bei Krankheit regelten. Der Personenkreis war begrenzt auf abhängig Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen von höchstens 2000 Mark in den Gewerbezweigen Bergbau, Industrie, Eisenbahn, Binnendampfschifffahrt, Handwerk und Gewerbe und gewährte im Krankheitsfall für höchstens dreizehn Wochen Arzt- und Arzneikosten sowie ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des damals üblichen Tagelöhnerlohns, Wochenhilfeunterstützung und Sterbegeld. Die Finanzierung erfolgte zu zwei Dritteln durch die Arbeiter und zu einem Drittel durch die Arbeitgeber. Bereits 1773 gründete sich im schlesischen Breslau (damals Preußen) die erste deutsche Krankenkasse. Zunächst bestand die Versicherungspflicht bei der Krankenkasse nur für Bevölkerungsgruppen mit meist geringem Einkommen. 1911 erging das Versicherungsgesetz für Angestellte. Damit wurde die Mitgliederbasis ausgeweitet.

Die automatische Zuweisung in eine Krankenkasse nach dem Arbeitgeber bzw. die Wahlmöglichkeit abhängig vom ausgeübten Beruf existiert in Deutschland seit 1996 nicht mehr. Seitdem besteht eine weitgehende Wahlfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Österreich verabschiedete nach deutschem Vorbild am 30. März 1888 ebenfalls ein Krankenversicherungsgesetz, dem Ungarn am 9. April 1891 folgte.

Aufgaben

Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern ( SGB V). Dazu gehört auch, Krankheitsbeschwerden zu lindern ( SGB V). Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten ( SGB V).

Alle Versicherten haben grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch, dessen Umfang im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt und der durch Abs. 1 SGB V begrenzt ist. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Vor diesem Hintergrund kann eine Krankenkasse auch Mehrleistungen im Wege einer jeweiligen Satzungsregelung erbringen, soweit sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen. Dazu gehören z. B. (ergänzende) Leistungen bezüglich Verhütung von Krankheiten (Prävention), häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe oder Rehabilitation.

Entsprechend dem Solidaritätsprinzip richtet sich die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung – anders als in der privaten Krankenversicherung – nicht nach dem persönlichen Krankheitsrisiko, wie zum Beispiel Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus, sondern nach einem von den beitragspflichtigen Einnahmen abhängigen festen Beitragssatz. Ziel der gesetzlichen Krankenversicherung ist die weitgehende Abdeckung eines allgemeinen Lebensrisikos des Versicherten gegen für ihn nicht tragbare Krankheitskosten, die ihn finanziell überfordern würden.

Pflichtversicherte sind kraft Gesetzes versichert. Sie können deshalb grundsätzlich bereits dann Leistungen beanspruchen, wenn sie den Tatbestand der Versicherungspflicht, zum Beispiel die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, erfüllen. Der Leistungsanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich Beiträge abgeführt hat.

Leistungen Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgeschrieben und werden von den Krankenkassen nach dem Sachleistungsprinzip erbracht. Sie lassen sich unterteilen in: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung, zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft Prävention und Selbsthilfe Gruppenprophylaxe bei Kindern zur Verhütung von Zahnerkrankungen Individualprophylaxe bei Kindern zur Verhütung von Zahnerkrankungen Medizinische Vorsorgeleistungen Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter Empfängnisverhütung (Beratung; Versorgung nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr) Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten Gesundheitsuntersuchungen Kinderuntersuchungen Leistungen bei Krankheit Krankenbehandlung Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie Zahnärztliche Behandlung Kieferorthopädische Behandlung Festzuschüsse für Zahnersatz Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln, Heil- und Hilfsmitteln Häusliche Krankenpflege Haushaltshilfe Krankenhausbehandlung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation Künstliche Befruchtung Soziotherapie stationäre und ambulante Hospizleistungen Belastungserprobung und Arbeitstherapie Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen Digitale Gesundheitsanwendungen Krankengeld Krankengeld Krankengeld bei Erkrankung des Kindes Fahrkosten, z. B. für Krankentransporte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, soweit diese dazu dienen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln Entbindung Häusliche Pflege Haushaltshilfe Mutterschaftsgeld

Der Umfang der Leistungen bestimmt sich dabei einerseits nach den Prinzipien, die in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Leistungserbringung gelten ( Abs. 1 und SGB V), andererseits nach Maßgabe der Richtlinien, die der Gemeinsame Bundesausschuss nach SGB V beschließt. Dabei werden grundsätzlich zugelassene Leistungserbringer tätig (Vertragsärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten). Geldleistungen werden von der Krankenkasse unmittelbar an den Versicherten ausgezahlt.

Zusätzlich zu den genannten und für alle Krankenkassen gesetzlich festgeschriebenen Leistungen werden von vielen Krankenkassen auch Mehrleistungen, die in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt sind, angeboten. Teilweise bieten Krankenkassen auch Wahltarife an, für die der Versicherte einen gesonderten Beitrag zahlen muss.

Krankenkassen Von den Krankenkassen (auch gesetzliche Krankenkassen genannt) werden die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des SGB V wahrgenommen.

Eine Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung regelt ihren Haushalt eigenverantwortlich. Sie muss dabei gesetzgeberische Leistungsvorgaben erfüllen (Pflichtleistungen) und darf in einigen Fällen darüber hinausgehen (Satzungsleistungen). Ihre Betriebsmittel sollen nach Abs. 2 SGB V das Einfache einer Monatsausgabe nicht übersteigen. Durch die Anpassung von Zusatzbeiträgen ist dies entsprechend zu regulieren.

Kassenarten Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten: Ersatzkassen (EK), entstanden aus Selbsthilfevereinigungen, organisiert im Dachverband Verband der Ersatzkassen (vdek). Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) bestehen für abgegrenzte Regionen, die sich auf verschiedene Bundesländer erstrecken können. Betriebskrankenkassen (BKK) können von Arbeitgebern mit mindestens 1000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Sie können sich auch für Betriebsfremde öffnen. Innungskrankenkassen (IKK) können von Handwerksinnungen mit mindestens 1000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Auch sie können sich öffnen. Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) für Landwirte und ihre Familien sowie Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte. Knappschaft (seit 2008 Knappschaft Bahn-See KBS) ursprünglich nur für Arbeitnehmer des Bergbaus, seit dem 1. April 2007 allgemein geöffnet.

Die Unterscheidung zwischen primären Trägern (sog. Primärkassen) und Ersatzkassen hat heute aus Sicht der Versicherten keine Bedeutung mehr, denn für Versicherte gibt es nach SGB V ein Kassenwahlrecht.

Wissenschaftliche Institute der Krankenkassen Drei große gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über eigene wissenschaftliche Institute (Stand Anfang 2025): Das Wissenschaftliche Institut WIdO der AOK – gegründet 1976. Das Wissenschaftliche Institut der Techniker Krankenkasse für Nutzen und Effizienz im Gesundheitswesen der Techniker Krankenkasse: WINEG – gegründet 2007. Das Barmer Institut für Gesundheitssystemforschung der Barmer Ersatzkasse: bifg gegründet 2020. Daneben besitzt auch die PKV mit dem WIP seit 2005 ein eigenes Wissenschaftliches Institut.

Als gesetzliche Grundlage der Kassen und Kassenverbände für diese Institute wird dabei u. a. darauf verwiesen, dass die Information von Bevölkerung und Mitgliedern zu den Aufgaben jeder Krankenkasse gehöre und einen legitimen Beitrag zur Meinungsbildung leiste sowie dass die Erstellung von Wissenschaftliche Publikationen/Studien und Reports etc. auf Basis der bei den Krankenkassen vorhandenen naturgemäß sehr detaillierten und zahlreichen Daten wichtige Hinweise für die Krankenversorgung und Krankenversorgungsstruktur in Deutschland liefere. Alle vier hier aufgeführten Institute haben keinen Bezug zu den Staatlichen Einrichtungen des IQWIG, des IQTIG und des InEK.

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