mini|Anklagebank beim Nürnberger Prozess gegen die Haupt­kriegs­verbrecher: Göring, Heß, von Ribbentrop, Keitel (vorne), Dönitz, Raeder, von Schirach und Sauckel (dahinter)

Kriegsverbrechen sind schwere Verstöße von Angehörigen eines kriegführenden Staates gegen die Regeln des in internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts, deren Strafbarkeit sich unmittelbar aus dem Völkerrecht ergibt.Robert Esser: Europäisches und Internationales Strafrecht. 2014, S. 357, Rn. 50. Gerhard Werle: Völkerstrafrecht. 3. Auflage. 2012, Rn. 1021. Kriegsverbrechen zählen zu den Kernverbrechen des Völkerstrafrechts und unterfallen dem Weltrechtsprinzip.

Begriffsbestimmung

Allgemeiner Sprachgebrauch Der Begriff „Kriegsverbrechen“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch in (älteren) völkerrechtlichen Abkommen uneinheitlich und teils widersprüchlich gebraucht.Gerhard Werle: Völkerstrafrecht. 3. Auflage. 2012, Rn. 1021. In manchen Fällen sind sehr allgemein jegliche im Zuge eines Krieges auftretenden strafbaren Handlungen gemeint. Gelegentlich wird „Kriegsverbrechen“ auch als Sammelbegriff für Völkerrechtsverbrechen im Allgemeinen verwendet.Gerhard Werle: Völkerstrafrecht. 3. Auflage. 2012, Rn. 1021, m.w.N. Im Gegensatz zu diesen juristisch unpräzisen Begriffsverwendungen ist die völkerrechtliche Begrifflichkeit enger und weist klare Abgrenzungskriterien auf.

Völkerrechtlicher Begriff Eine abschließende völkerrechtliche Definition des Begriffes Kriegsverbrechen existiert nicht. Nach heutigem Stand des Völkergewohnheitsrechts sind Kriegsverbrechen ausgewählte und schwere Verstöße gegen die Regeln des in internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechtes. Kriegsverbrechen können daher einerseits auch dann begangen werden, wenn der bewaffnete Konflikt unterhalb der Schwelle eines Krieges im engeren Sinne bleibt. Zudem können Kriegsverbrechen andererseits auch in nichtinternationalen bewaffneten Konflikten begangen werden. Die Unterscheidung zwischen internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten hat jedoch Bedeutung für die Frage, welche Tatbestände in einem Konflikt als Kriegsverbrechen strafbar sind (siehe Abschnitt Strafbare Kriegsverbrechen).

Zu den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechtes, die zusammenfassend auch als Humanitäres Völkerrecht bezeichnet werden, zählen namentlich u. a. die Haager Landkriegsordnung (1907), die Genfer Konventionen (1949) sowie deren beiden Zusatzprotokolle aus dem Jahre 1977. Die dort verankerten Regeln sind im Ausgangspunkt für diejenigen an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien bindend, die zugleich Vertragspartei dieser internationalen Übereinkünfte sind. Zu den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechtes gehören darüber hinaus auch die als Völkergewohnheitsrecht anerkannten Grundsätze und Regeln, die auf bewaffnete Konflikte allgemein anwendbar sind. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat auf der Basis der Schlussfolgerungen der Studie „Customary International Humanitarian Law: Volume 1, Rules“Jean-Marie Henckaerts, Louise Doswald-Beck: Customary International Humanitarian Law. Volume 1: Rules. icrc.org (PDF; 2,5 MB); abgerufen am 15. Februar 2014. eine – im Einzelnen nicht unbestrittene – Liste der gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Völkerrechts herausgegeben, die auch in einer deutschen Übersetzung drk.de; abgerufen am 15. Februar 2014. vorliegt. Soweit eine internationale Übereinkunft inhaltlich eine Regel des Völkergewohnheitsrechts wiedergibt, ist diese Regel für alle Konfliktparteien bindend, auch wenn eine Partei nicht Vertragspartei der entsprechenden Übereinkunft ist (siehe hierzu auch: Allbeteiligungsklausel).

Nicht jeder Verstoß gegen Regeln des bewaffneten Konfliktes stellt zugleich auch ein Kriegsverbrechen dar. Nach Regel 156 der Liste der gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Völkerrechts stellen nur „schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts“ Kriegsverbrechen dar. Dementsprechend enthält zum Beispiel das Genfer Abkommen I („Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“) in Artikel 49 Absatz 1 die Bestimmung, dass die Vertragsparteien

Verbrechen, die lediglich bei Gelegenheit eines bewaffneten Konfliktes begangen werden, ohne mit diesem Konflikt in einem funktionalen Zusammenhang zu stehen, stellen keine Kriegsverbrechen dar. Abzugrenzen von den Kriegsverbrechen sind ferner weitere, ebenfalls dem Völkerstrafrecht zuzuordnende Verbrechen, namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Gegensatz zu den Kriegsverbrechen auch außerhalb des Kontextes eines bewaffneten Konfliktes begangen werden können. Die Einleitung kriegerischer Handlungen selbst unterfällt nicht den Kriegsverbrechen, sondern wird vom Verbrechen der Aggression völkerstrafrechtlich erfasst.Gerhard Werle (Hrsg.): Völkerstrafrecht. 3. Auflage. 2012, ISBN 978-3-16-151837-9, Randnummer 1021.

Nach dem gegenwärtigen Stand des Völkerrechts können Kriegsverbrechen nur von natürlichen, nicht von juristischen Personen begangen werden. Damit können vor internationalen Tribunalen weder Organisationen noch Staaten für Kriegsverbrechen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Mehrere internationale Strafgerichtshöfe haben wiederholt festgestellt, dass Kriegsverbrechen nicht nur von Kombattanten (Mitglieder staatlicher Streitkräfte), sondern auch von Zivilisten begangen werden können.

Völkerrechtlich strafbare Kriegsverbrechen Die umfassendste Rechtsquelle hinsichtlich der heute als Kriegsverbrechen zu ahndenden Tatbestände nach dem Völkerstrafrecht ist das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Dieses listet in Art. 5 als strafbare Verbrechen den Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das Verbrechen der Aggression sowie Kriegsverbrechen auf. Artikel 8 Abs. 2 des Statutes listet zahlreiche Verbrechen auf, die als Kriegsverbrechen gelten. Das Statut unterscheidet Kriegsverbrechen in internationalen Konflikten und in nichtinternationalen Konflikten. Zu den Kriegsverbrechen in internationalen Konflikten gehören zum einen „schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, (…) gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder Güter“. Als Handlungen werden folgende in Artikel 8 Abs. 2 a) angegeben: vorsätzliche Tötung; Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche; vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit; Zerstörung und Aneignung von Gut in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden; Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht; vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren; rechtswidrige Vertreibung oder Überführung oder rechtswidrige Gefangenhaltung; Geiselnahme; Daneben sind auch Kriegsverbrechen in internationalen Konflikten „andere schwere Verstöße gegen die (…) im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche“. Insgesamt hat dieser Abschnitt, Art. 8 Abs. 2 b) 26 Unterpunkte. Zu diesen aufgelisteten Kriegsverbrechen gehören unter anderem folgende Handlungen: vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen; vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte und humanitäre Operationen vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte (…) verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen; der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nichtmilitärische Ziele sind (….); die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten, der sich (…) ergeben hat; die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung (…); die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen; die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase (…); die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (…); Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution (…); die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten; das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen (…).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Römischen Statuts gilt dies insbesondere für Taten, „wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden.“

Da das humanitäre Völkerrecht nur auf internationale bewaffnete Konflikte vollständig anwendbar ist, bestimmen die Art. 8 Abs. 2 c) und e) des Römischen Statuts die im Falle eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts als Kriegsverbrechen zu ahndenden Tatbestände. Die Frage, wann ein Konflikt zwar kein internationaler Konflikt ist, aber trotzdem als Konflikt im Sinne Art. 8 Abs. 2 c) und e) ist, bestimmen Art. 8 Abs. 2 d) und f).

Geschichtliche Entwicklung Entwicklung bis zum Ersten Weltkrieg mini|Hagenbach vor Gericht (Berner Chronik des Diebold Schilling dem Älteren) Der Breisach-Prozess gegen Peter von Hagenbach wird weithin als erster internationaler Kriegsverbrecherprozess angesehen. In ihm wurden diverse Straftaten wie Mord und Vergewaltigung vor einem Gericht von Vertretern verschiedener Stadtstaaten abgeurteilt. Einige Rechtsexperten sehen in dem Verfahren sogar einen ersten Ansatz, um Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu benennen.Gregory S. Gordon: The Trial of Peter von Hagenbach – Reconciling History, Historiography, and International Criminal Law. (PDF; 0,4 MB) legal-tools.org, S. 1.

Den ersten internationalen Übereinkünften zur Kodifizierung von Regeln des Kriegsvölkerrechts war die Idee einer individuellen strafrechtlichen Verantwortung für Verstöße gegen Regeln und Gebräuche der Kriegführung noch fremd. Vorherrschend war der Grundsatz der Staatenimmunität, im angloamerikanischen Rechtskreis insbesondere in der Ausprägung der Act-of-State-Doktrin. Die Ausübung hoheitlicher Macht durch die Staatsgewalt, hierzu zählt auch das Militär, wurde dem Staat als solchem zugerechnet und war damit der Rechtsprechung eines anderen Staates entzogen. Da zwischen den gleichberechtigten Staaten keine übergeordnete Rechtsprechung existierte (Par in parem non habet imperium), blieb die Frage von Sanktionen im Falle von Verstößen gegen Regeln des Kriegsvölkerrechts ausgeklammert. Erst das Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 enthielt in Art. 3 überhaupt eine Sanktion:

Gleichwohl war damit keine individuelle strafrechtliche Verantwortung für natürliche Personen verbunden, sondern lediglich eine Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten als klassische Subjekte des Völkerrechts.

Entwicklung nach dem Ersten Weltkrieg / Zwischenkriegszeit