mini|Constitutio Antoniniana in Klimavitrine Die Constitutio Antoniniana war eine Verordnung (lateinisch constitutio) des römischen Kaisers Caracalla, wahrscheinlich vom 11. Juli 212, die allen freien Bewohnern des Römischen Reichs das römische Bürgerrecht verlieh. Bei einer Gruppe, den dediticii, geschah dies unter Vorbehalt. Ein Teil des Textes ist auf einem in Gießen aufbewahrten Papyrus erhalten (Papyrus Gissensis 40). Für die Rechtspraxis ging von der Konstitution eine entscheidende Weichenstellung für die weitere Rechtsentwicklung aus.
Quellenlage und Inhalt Eine Constitutio (lateinisch für Verordnung) ist eine kaiserliche Verfügung in Form eines Ediktes, Dekretes, Mandates oder Reskriptes, die – neben den Beschlüssen des Senats – zur zentralen Form der Gesetzgebung in der römischen Kaiserzeit wurde. Das päpstliche Gegenstück dazu ist die Constitutio Apostolica (Apostolische Festsetzung).
Auf einem Papyrus, der aus der Zeit um 215 stammt, im Jahr 1901 in Eschmunen in Ägypten erworben wurde und sich nun in der Papyrussammlung der Universitätsbibliothek Gießen (P. Giss. 40, col. I / Apollonopolites Heptakomias) befindet, glaubt man einen Teil des Textes wiederentdeckt zu haben (Hauptquelle).In den überlieferten zeitgenössischen Quellen wurde die Constitutio selten näher behandelt; beiläufig bei Ulpian 22 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 1,5,17.; vgl. José Luis Alonso, Ulrike Babusiaux: Papyrologische und epigraphische Quellen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 222–317, hier S. 235 (Rn. 29) und S. 266 (Rn. 92). Ende Oktober 2017 wurde das Stück in die Liste des Weltdokumentenerbes der UNESCO aufgenommen. Pressemitteilung der deutschen UNESCO-Kommission vom 30. Oktober 2017, abgerufen am selben Tage. Allerdings ist die inhaltliche Deutung der erhaltenen Stellen noch umstritten.Protagonisten des Auslegungsstreits waren vornehmlich Ernst Schönbauer, der von vollständig in Kraft gebliebenem Recht ausging, sogar der Konstruktion eines Doppelbürgerrechts, (vgl. Ernst Schönbauer: Reichsrecht gegen Volksrecht?: Studien über die Bedeutung der Constitutio Antoniniana für die römische Rechtsentwicklung. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, (Romanistische Abteilung), Band 51, Heft 1, 1931, S. 277–335.) und Vincenzo Arangio-Ruiz, der mangels römischem Interesse geduldetes „contra ius“ zu beobachten glaubt (vgl. Vincenzo Arangio-Ruiz: Egitto moderno e antico. Studi e saggi, Institut für internationale politische Studien, Rom 1941). Sinngemäß lautet der Text in diesem Papyrus:
Nicht eindeutig geklärt ist die Abgrenzung des mit dediticii gemeinten Personenkreises. Als dediticii bezeichnete man für gewöhnlich Angehörige von Völkern oder Staaten, die sich den Römern bedingungslos unterworfen hatten, entweder im Krieg im Sinne einer Kapitulation oder im Frieden, um römischen Schutz zu erhalten. Juristisch bedeutete die Constitutio Antoniniana nicht, wie man früher glaubte, die Aufhebung örtlicher Rechtsgewohnheiten und ihre Ersetzung durch römisches Privatrecht; örtliches Recht wurde weiterhin angewendet, grundsätzlich jedenfalls, soweit es dem römischen nicht widersprach.Instruktiv hierzu, Ludwig Mitteis: Römisches Privatrecht bis auf die Zeit Diokletians. Band 1: Grundbegriffe und Lehre von den Juristischen Personen. Leipzig 1908. S. 10–21.; Johannes Platschek: Das Edikt De pecunia constituta. Die römische Erfüllungszusage und ihre Einbettung in den hellenistischen Kreditverkehr, München 2013 (Habilitationsschrift). Tatsächlich bestanden viele Gemeinsamkeiten, sogar Abhängigkeiten beider Rechtstraditionen.Stellvertretend, Gheorghe Ciulei: Die XII Tafeln und die römische Gesandtschaft nach Griechenland. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. (Romanistische Abteilung), Band 64, Heft 1, 1944, S. 350–354.; spezifischer, betreffend das Erbrecht, Adrian Häusler: Letztwillige Verfügungen in griechischer Sprache bei Q. C. Scaevola, Paulus und Modestinus. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. (Romanistische Abteilung), Band 133, Heft 1, 2016, S. 420–444. Das Bild ist insgesamt jedoch nicht klar und auch widersprüchlich. Durchaus lässt sich über Papyrusfunde heute nachweisen, dass zahlreiche der rechtlichen Gepflogenheiten offensichtlich, teils massiv und bei aller Assimilation bis ins 4. Jahrhundert hineinreichend, gegen römisches Recht verstießen. Die Überlegungen zu den Gründen weisen unterschiedliche Ansätze auf. Teils werden politisch motivierte Toleranzbestrebungen der römischen Autoritäten angeführt, teils wird von hoheitlicher Passivität und Machtlosigkeit ob der Krisensituation des Reichs ausgegangen, die die Verwaltungsapparate gelähmt hätten, auch wird darauf verwiesen, dass widerstreitende Aktivitäten viele Richtungswechseln bewirkt hätten.Stellvertretend, José Luis Alonso, Ulrike Babusiaux: Papyrologische und epigraphische Quellen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1-58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. S. 222–317, hier S. 274 f. (Rn. 106–108).
In späterer Zeit hielt man meist nicht mehr Caracalla, sondern Mark Aurel bzw. Antoninus Pius für denjenigen Kaiser, der die Constitutio Antoniniana erlassen habe. Beide trugen, wie er, den Namen Antoninus, doch wurden sie im Unterschied zu Caracalla in überwiegend positiver Erinnerung behalten. Moderne Historiker zweifelten hin und wieder die Datierung in das Jahr 212 an und setzten die Constitutio in die beiden folgenden Jahre, doch meistens wird die traditionelle Argumentation akzeptiert: Schon zu Beginn des Jahres 213 tauchte an mehreren Orten des Römischen Reiches – in Lykien und in Germanien – verstärkt der Gentilname Aurelius auf, was vermutlich damit zu tun hat, dass die neuen Bürger sich vielfach nach Caracalla benannten, um ihm zu danken und ihn zu ehren.
Motive Caracallas Sinn und Zweck des Erlasses sind bis heute nicht befriedigend geklärt. In der Präambel des Edikts wird der Anlass hervorgehoben, der darin bestand, dass der Kaiser gerettet worden sei (dies ist vermutlich ein Hinweis auf einen angeblichen Mordplan seines Bruders Geta, der im Dezember 211 von Caracalla erschlagen worden war), und damit möglichst viele Untertanen den römischen Göttern für die „Errettung“ Caracallas danken könnten, habe dieser beschlossen, sie in den Kreis der Bürger Roms aufzunehmen. Dies wird nur ein Vorwand gewesen sein, der mutmaßlich den erwünschten Nebeneffekt haben sollte, dass Geta schlechtgeredet wurde. Die wahren Hintergründe der überaus einschneidenden Maßnahme waren nach Ansicht vieler Forscher andere.
Der Caracalla feindlich gesinnte Geschichtsschreiber Cassius Dio teilt mit (79,9,5), wie der Schritt des Kaisers in oppositionellen Kreisen aufgefasst wurde. Dort war man der Meinung, die Ausdehnung des Bürgerrechts habe vor allem den Zweck gehabt, die Betroffenen verschiedenen Steuern zu unterwerfen, die nur von römischen Bürgern zu bezahlen waren. Dazu gehörten die Steuer auf die Freilassung von Sklaven und die Erbschaftssteuer, die Caracalla verdoppelte. Die Erbschaftssteuer wurde nun auch den bisher nicht steuerpflichtigen Familienangehörigen auferlegt. Wegen der außerordentlich stark erhöhten Personalkosten beim Militär infolge einer großzügigen Solderhöhung und üppigen Sonderzuwendungen (Donativen) an die Soldaten musste Caracalla tatsächlich neue Einkommensquellen erschließen. Umstritten ist in der modernen Forschung allerdings, inwieweit Cassius Dios Behauptung zutrifft, denn römische Bürger waren ihrerseits von vielen Abgaben befreit, die nur Nichtrömer zu entrichten hatten.
Die Erhöhung der Steuereinnahmen kann in jedem Fall höchstens eines der Motive Caracallas gewesen sein. Zu bedenken ist, dass der Konflikt mit Geta zahlreiche Todesopfer gefordert, sein Ansehen stark beschädigt und seine Stellung erschüttert hatte. Mutmaßlich wollte er daher die Neubürger als ihm persönlich ergebene loyale Anhängerschaft gewinnen, um auf diese Art die Feindschaft der traditionellen Elite, bei der er verhasst war, zu kompensieren und so seine Machtbasis zu stärken. Zahlreiche Neubürger nahmen den Gentilnamen des Kaisers, Aurelius, an, der dadurch außerordentlich häufig wurde. Alles in allem lief die Maßnahme von 212 also wohl darauf hinaus, die Kasse des Staates und des Kaisers zu füllen und Caracalla in einer Krisensituation Popularität und loyale Anhänger zu verleihen.
Auswirkungen und historische Einordnung Auch wenn die Maßnahme einer konkreten Krisensituation geschuldet gewesen sein sollte: Mit der Constitutio Antoniniana vollzog Caracalla einen wichtigen Schritt in Richtung auf eine Vereinheitlichung der rechtlichen Verhältnisse im Reich. Die Maßnahme spiegelt eine Entwicklung wider, die die soziale Schichtung der Bevölkerung betraf. Zur Zeit des Augustus (27 v. Chr. bis 14 n. Chr.) gab es im Grunde für römische Bürger eine Reihe von Privilegien (insbesondere die Befreiung von bestimmten Abgaben) und Schutzvorkehrungen, ungeachtet ihres sozialen Rangs. Jedoch bildeten sich in den danach folgenden zweieinhalb Jahrhunderten zwei entscheidende Änderungen heraus:
Das römische Bürgerrecht wurde schrittweise ausgedehnt auf Personen im gesamten Reich, sowohl durch individuelle Genehmigungen (im Besonderen gegenüber entlassenen Hilfstruppen; siehe Militärdiplom) als auch gegenüber ganzen Gemeinschaften (wie zum Beispiel Leptis Magna oder Köln). Auch die Kinder freigelassener Sklaven eines römischen Bürgers besaßen automatisch das römische Bürgerrecht. Dies bedeutete, dass eine große und wachsende Zahl von einfachen Leuten fremder Herkunft den Schutz des römischen Bürgerrechts genoss (vergleiche: Paulus in der Apostelgeschichte des Lukas). Die Aristokratien verschiedener nichtrömischer Teile des Reichs assimilierten sich zu einem gewissen Grad an die römische Kultur, ihren Angehörigen gelang teils sogar der Aufstieg in den römischen Senat. Zur Zeit der Constitutio Antoniniana hatten andererseits viele wohlhabende Einwohner des Römischen Reichs Rechte erhalten, waren aber formal immer noch nur wohlhabende Fremde.
Das Ergebnis dieser Situation war, dass im Reich anstelle der Abgrenzung zwischen Römern und Fremden (peregrini) langsam eine neue Unterscheidung aufkam. Die römische Welt wurde aufgeteilt in angesehene (lat. honestiores) und weniger angesehene (lat. humiliores) Bewohner. Die erste Gruppe waren die Wohlhabenden sowie aktive und ehemalige Staatsbedienstete und Soldaten, die andere die Übrigen. Diese Unterscheidung wird im Strafrecht am deutlichsten: Normalerweise konnten die honestiores für Kapitalverbrechen (von Hochverrat abgesehen) lediglich ins Exil geschickt werden, während die humiliores hingerichtet werden konnten. Diese Unterscheidung wird offenkundig erstmals unter Hadrian erwähnt, die Auffassung selbst aber stammt schon aus dem 1. Jahrhundert. Somit kann die Constitutio Antoniniana als der Höhepunkt einer Entwicklung gesehen werden, bei der fast jeder römischer Bürger werden konnte, da die Unterscheidung zwischen oben und unten im Kern nur noch die des sozialen Ansehens war.