mini|Fotomontage von Julius Wilhelm Hornung zum bestandenen Abitur am Uhland-Gymnasium Tübingen (1906) Das Abitur (von , Partizip Futur von ‚weggehen‘: ‚derjenige, der weggehen wird‘),Friedrich Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache 22. Auflage. De Gruyter, Berlin 1989, Lemma Abitur: Reifeprüfung, Abgangsexamen, ‚Prüfung für den, der (von der Schule) abgehen will‘. umgangssprachlich oft zu „Abi“ verkürzt, bezeichnet den höchsten Schulabschluss in der Bundesrepublik Deutschland und damit verbunden eine allgemeine Hochschulreife (Zeugnis der Reife, lat. Matura). Mit dem Abiturzeugnis wird die Studierfähigkeit an einer Hochschule bescheinigt und damit die Bildungsvoraussetzung zur Bewerbung um einen Studienplatz an sämtlichen Hochschulen in Europa, unabhängig von weiteren zusätzlichen Studienanforderungen.
Im Unterschied zur allgemeinen Hochschulreife, dem vollen Abitur, schränkt ein fachgebundenes Abitur bzw. die fachgebundene Hochschulreife, ugs. oft zu „Fach-Abi“ verkürzt, die Studierfähigkeit ein auf jene Studiengänge an Universitäten, die im Abschlusszeugnis ausgewiesen sind.
Im Unterschied dazu beschränkt das Zeugnis der Fachhochschulreife, das ugs. auch als „Fachabitur“ bezeichnet wird, die Studierfähigkeit ein auf ein Studium an einer „Hochschule für angewandte Wissenschaften“, einer Fachhochschule.
Die Abiturientia ist die Gesamtheit der Abiturienten der gleichen Jahrgangsstufe, den man auch Abiturjahrgang nennt.
Geschichte
Das Abitur entstand am Ende des 18. Jahrhunderts aus dem Bedürfnis des sich herausbildenden modernen Staates, den Zugang zur Universität und zum höheren Staatsdienst nach einem funktionaleren Kriterium als Standeszugehörigkeit bzw. Besitz zu regeln. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde es zum Inbegriff bürgerlicher Bildungs- und Leistungsvorstellungen und hob seine Inhaber aus der Masse des Volkes hervor. Dies hat sich erst mit der Bildungsexpansion der letzten Jahrzehnte geändert, die das Zeugnis der „allgemeinen Hochschulreife“, wie es heute offiziell heißt, zu einem Massenphänomen werden ließ.
Vom ersten Abiturreglement zur verbindlichen Prüfung (1788–1834)
Im 18. Jahrhundert bestimmten die Universitäten noch allein über die Aufnahme von Studenten. Als erster deutscher Staat regelte Preußen mit dem „Reglement für die Prüfung an den Gelehrten Schulen“ vom 23. Dezember 1788 die Abgangsprüfung (Abiturreglement). Sie bestand aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Gefordert wurden gute Kenntnisse in den alten und neueren Sprachen, besonders der Muttersprache, sowie wissenschaftliche, vornehmlich historische Kenntnisse. Das Reglement beabsichtigte aber nicht, „die bürgerliche Freyheit in so fern zu beschränken, daß es nicht ferner jedem Vater und Vormund frey stehen sollte, auch einen unreifen und unwissenden Jüngling zur Universität zu schicken“. Nur für die Vergabe öffentlicher Stipendien und anderer Vergünstigungen an der Universität sollte das Zeugnis der Reife zwingende Voraussetzung sein.Vgl. Rainer Bölling, Kleine Geschichte des Abiturs, Paderborn 2010, S. 27
Der Zugang zur Universität konnte zunächst nur am altsprachlichen Gymnasium erworben werden, das im Zuge der von Wilhelm von Humboldt initiierten neuhumanistischen Bildungsreform Gestalt annahm. Dort wurde vor allem Latein und Griechisch gelehrt, als weitere Fremdsprache Französisch, dazu Mathematik, Deutsch, Geschichte/Geographie und so weiter.
Am 25. Juni 1812 erschien ein neues Edikt zur Reifeprüfung.Text bei Johann Ferdinand Neigebaur (Hrsg.), Sammlung der auf den Oeffentlichen Unterricht in den Königl. Preußischen Staaten sich beziehenden Gesetze und Verordnungen, Hamm 1826, S. 289–302 Seine inhaltlichen Anforderungen gingen weit über das bisher Übliche hinaus. Jetzt wurden sechs schriftliche Prüfungsarbeiten gefordert: drei Aufsätze in deutscher, lateinischer und französischer Sprache, je eine Übersetzung aus dem und in das Griechische – das war die spezifisch neuhumanistische Neuerung – sowie eine mathematische Arbeit. Es blieb aber dabei, dass das Bestehen der Prüfung zwar Voraussetzung für den Zugang zu Stipendien, nicht jedoch für die Aufnahme eines Studiums war. Allerdings musste die Prüfung jetzt in jedem Falle abgelegt und bei der Immatrikulation an der Universität gegebenenfalls das Zeugnis der „Untüchtigkeit“ vorgelegt werden.
Auch andere deutsche Staaten regelten nun den Zugang zur Universität durch Prüfungsordnungen, so Hessen-Darmstadt 1807, Bayern 1809 („Absolutorium“), Baden 1823, Hannover und Sachsen 1829. Verbindlich wurden solche Regelungen aber erst 1834 durch den 1815 gegründeten Deutschen Bund, der als „eine Art fürstlicher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zur Erhaltung des politischen und gesellschaftlichen status quo“ diente.Reinhard Rürup, Deutschland im 19. Jahrhundert 1815–1871, Göttingen 1984, S. 128
Unter Vorsitz des österreichischen Staatskanzlers Fürst Metternich hatte er schon 1819 die Karlsbader Beschlüsse zur Unterdrückung liberaler und nationaler Bestrebungen hervorgebracht. Nach der Julirevolution von 1830, der ersten nationalen Massendemonstration auf dem Hambacher Fest im Mai 1832 und dem Frankfurter Wachensturm 1833 ergriff der Deutsche Bund erneut eine Vielzahl repressiver Maßnahmen. Am 12. Juni 1834 beschloss er auf der Wiener Ministerkonferenz die sog. Sechzig Artikel, von denen ein Teil im November des Jahres zu formellen Bundesgesetzen erhoben wurde. Zu ihnen gehörten auch Artikel, in denen die Überwachung der Universitäten, des vermeintlichen Herdes revolutionärer Unruhen, vorgeschrieben wurde.
Das „Zeugnis der wissenschaftlichen Vorbereitung zum Studium“, das bei der Immatrikulation nun vorzulegen war, musste auch eine Beurteilung des „sittlichen Betragens“ enthalten. Bundesstaaten, die noch keine Abiturordnung besaßen, verpflichteten sich zur Einführung einer solchen. Die verbindliche Einführung des Abiturs im Deutschen Bund war also keineswegs bildungspolitisch motiviert, sondern entsprang „einem polizei- und obrigkeitsstaatlichen Kontrollinteresse“.Andrä Wolter, Das Abitur. Eine bildungssoziologische Untersuchung zur Entstehung und Funktion der Reifeprüfung, Oldenburg 1987, S. 280
Schon im Juni 1834 trat in Preußen ein entsprechendes Reglement in Kraft. Danach musste sich jeder Schüler vor seinem Abgang zu einer inländischen oder auswärtigen Universität einer Maturitätsprüfung unterwerfen. Diese konnte nur noch am Gymnasium abgelegt werden, und zwar nach mindestens zweijährigem Besuch der Prima, und fand zu Ostern und im Herbst statt. Das bedeutete eine enorme „Stärkung der sozialen Position des Gymnasiums als der einzigen Institution, die über den Zugang zum Studium und damit zur Berufskarriere entschied“.Karl-Ernst Jeismann, Das preußische Gymnasium in Staat und Gesellschaft, Bd. 2: Höhere Bildung zwischen Reform und Reaktion 1817–1859, Stuttgart 1996, S. 215 Die Zahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten blieb dieselbe wie 1812, jedoch mit einer Verschiebung des Schwerpunktes in den alten Sprachen. An die Stelle der Übersetzung ins Griechische trat jetzt eine ins Lateinische, in dem ohnehin schon ein fünfstündiger Aufsatz zu schreiben war. Zukünftige Theologen und Philologen mussten darüber hinaus einen einfacheren hebräischen Text aus dem Alten Testament ins Lateinische (!) übersetzen.Vgl. Bölling, Kleine Geschichte des Abiturs, S. 34
Ausdifferenzierung des höheren Schulwesens und des Abiturs (1859–1901)
Schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts waren in vielen Städten höhere Schulen entstanden, die sich nicht am humanistischen Bildungsideal orientierten, sondern an „realen“ Bildungsgütern wie neueren Fremdsprachen und Naturwissenschaften. Diese Real- und höheren Bürgerschulen durften aber nach der preußischen Unterrichts- und Prüfungsordnung von 1859 nicht die allgemeine Hochschulreife verleihen. So stand dann das letzte Drittel des Jahrhunderts im Zeichen des Kampfes um die Berechtigungen des neusprachlichen Realgymnasiums, an dem auch Latein gelehrt wurde, und der Oberrealschule mit mathematisch-naturwissenschaftlichem Schwerpunkt. Er schlug sich in den Prüfungsordnungen von 1882, 1892 und 1901 nieder.
Im Ergebnis erreichten die neuen Schulformen 1901 die Gleichberechtigung mit dem altsprachlichen Gymnasium. Ihre Absolventen mussten allerdings zunächst noch eine schriftliche Prüfung mehr ablegen als die Gymnasiasten, von denen ein deutscher Aufsatz, eine mathematische Arbeit, eine Übersetzung ins Lateinische und eine Übersetzung aus dem Griechischen verlangt wurde. Diese Dreigliederung prägte die Struktur des höheren Schulwesens in Preußen und den übrigen Staaten des Deutschen Reiches bis zur Oberstufenreform von 1972. Der Festlegung eines verbindlichen Rahmens dienten Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Abitur- bzw. Maturitätszeugnissen, deren erstes 1874 geschlossen wurde.
Abitur nach Schultypen (bis 1972)
Die preußischen Prüfungsordnungen blieben über das Ende der Monarchie hinaus gültig. Allerdings gab es im Ersten Weltkrieg für Kandidaten, die Kriegsdienst leisteten, deutliche Erleichterungen (Notabitur). In der Weimarer Republik schufen dann die meisten deutschen Staaten neue Abiturprüfungsordnungen. Nach der preußischen von 1926 gab es jetzt neben dem deutschen Aufsatz und der mathematischen Arbeit für alle Schultypen zwei weitere schriftliche Prüfungen. Am altsprachlichen Gymnasium wurden nur noch Übersetzungen ins Deutsche gefordert, womit das Lateinschreiben als Abituranforderung sein Ende fand. Als neues Element kam eine für alle Schüler verbindliche Prüfung in den Leibesübungen hinzu. Die mündliche Prüfung konnte sich auf alle Unterrichtsfächer erstrecken, wobei der Schüler ein Fach wählen und der Prüfungsausschuss weitere Fächer kurzfristig bestimmen durfte.
Die Prüfungsordnung von 1926 überdauerte (wie die Schulpflicht) nicht nur die Weimarer Republik, sondern auch das „ Dritte Reich“. Zwar wurde 1937/38 in ganz Deutschland die höhere Schule auf acht Jahre verkürzt, die Schultypenvielfalt auf eine Oberschule für Jungen bzw. Mädchen und das altsprachliche Gymnasium als Sonderform reduziert und Englisch als erste (und einzige neuere) Fremdsprache festgelegt, aber eine neue Abiturordnung brachte die nationalsozialistische Schulpolitik nicht hervor. Abiturprüfungen fanden ohnehin immer weniger statt: Schon 1937 entfielen für die beiden Jahrgänge, die wegen der Verkürzung der Schulzeit gleichzeitig Abitur machten, sämtliche schriftliche Prüfungen. Nach Kriegsbeginn erhielten dann alle Schüler der Abschlussklassen, die während des Schuljahres zum Heeresdienst einberufen wurden oder Kriegshilfsdienste leisteten, ohne jegliche Prüfung den Reifevermerk (Notabitur). Auch für die übrigen fanden Prüfungen allenfalls in vereinfachter Form statt, bis im Herbst 1944 der Unterricht in den Abschlussklassen völlig zum Erliegen kam.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Schulpolitik wieder föderal geregelt. Im größten Bundesland Nordrhein-Westfalen wurden mit der Schulreform zunächst sämtliche nationalsozialistischen Maßnahmen im höheren Schulwesen revidiert. Die preußische Prüfungsordnung von 1926 konnte so mit geringfügigen Änderungen (z. B. die Einführung der sechsstufigen Notenskala gemäß dem Düsseldorfer Abkommen von 1955) fortbestehen. 1960 wurde die Zahl der möglichen Fächer für die mündliche Prüfung auf sechs begrenzt, unter denen die vier schriftlichen sowie ein vom Schüler gewähltes Fach waren. 1963 rückte zudem Gemeinschaftskunde in den Kreis dieser Fächer auf. Diese Neuerungen wurden auch in die Prüfungsordnung von 1965 übernommen, die vor allem formale Präzisierungen brachte. Neu war hier die bis heute gültige Bestimmung, dass die Abiturprüfung nur einmal wiederholt werden darf.
Gymnasiale Oberstufe und Abitur seit 1972